Wildcampen am Pass La Stretta
Campieren am Pass La Stretta braucht eine Bewilligung der Gemeinde Pontresina, die es auf ihrem ganzen Gebiet verbietet und gleich die Behörde nennt, die Ja sagen kann. Die Regel definiert Campieren als das Aufstellen eines Zeltes. Hier steht, wen du fragst.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Ein Artikel, und er deckt die ganze Gemeinde
Wildcampen am Pass La Stretta entscheidet eine einzige Bestimmung, und ungewöhnlich für diese Berichte steckt sie weder in einem Anhang noch in einem Zonenplan. Es ist der sechsundzwanzigste Artikel des kommunalen Polizeigesetzes, er hat eine eigene Überschrift, und er gilt für das ganze Gebiet von Pontresina.
"Auf dem Gebiet der Gemeinde Pontresina ist das Campieren, d.h. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Übernachtung, nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt. Ansonsten ist das Campieren ohne Bewilligung des Gemeindevorstandes untersagt."Artikel 26 mit der Randüberschrift Campingverbot des Gesetzes über die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe in der Gemeinde Pontresina.
Aus diesen zwei Sätzen folgen drei Dinge, und sie ziehen in verschiedene Richtungen.
Das Erste ist der Geltungsbereich. Auf dem Gebiet der Gemeinde heisst die ganze Gemeinde, und das Gebiet von Pontresina reicht vom Dorf auf 1'800 m durch das Val dal Fain hinauf bis an diesen Grenzkamm. Es gibt keine Höhengrenze, keine Ausnahme für offenes Alpingelände und keine Sonderregel oberhalb der Waldgrenze. Auf 2'466 m zu stehen bringt dich nicht hinaus.
Das Zweite ist, dass das Verbot nicht absolut ist. Derselbe Satz nennt zwei Wege: die von den Behörden bezeichneten Stellen und eine Bewilligung des Gemeindevorstandes. Das ist es, was diesen Fall bei "kommt drauf an" hält statt bei einem klaren Nein. Die meisten kommunalen Campierverbote in diesem Guide verbieten einfach und hören dann auf; dieses sagt dir, wer entscheidet, und lässt die Tür sichtbar.
Das Dritte ist die Definition, und dafür lohnt es sich, langsamer zu lesen. Das Gesetz ist aktuell: beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. April 2023 und teilrevidiert durch die Urnenabstimmung vom 28. September 2025, das ist also kein alter Text, der auf seine Ablösung wartet.1
Die Definition hängt am Zelt
Artikel 26 verbietet nicht einfach das Campieren und überlässt das Wort dem Alltagsverständnis. Er definiert es, mit einem d.h.: das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Übernachtung.
Jedes Element dieser Definition ist ein Akt des Aufstellens. Ein Zelt wird aufgestellt, ein Wohnwagen abgestellt und eingerichtet, ein Wohnmobil positioniert. Wer sich in einem Biwaksack auf alpinen Rasen legt, stellt gar nichts auf. Nach dem Wortlaut ist das kein Aufstellen, und damit nicht das Campieren, das Artikel 26 verbietet.
Das ist dieselbe Unterscheidung, auf die diese Seite immer wieder zurückkommt, und es lohnt sich, genau zu sagen, was sie ist und was nicht. Sie ist eine Lesart des Textes, und eine vertretbare, weil die Gemeinde den Begriff selbst definiert hat, statt ihn offen zu lassen. Sie ist keine Erlaubnis. Niemand hat darüber entschieden, die Gemeinde hat keine Auslegung veröffentlicht, und wer in Pontresina jemanden auf einem Grenzpass draussen schlafen sieht, ist nicht verpflichtet, diese Lesart zu teilen. Wenn du dich darauf stützt und weggewiesen wirst, geh.
Was die Lesart dir gibt, ist ein Gefühl für das Verhältnis, und das gehört klar gesagt, weil die Zahl gross ist.
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassene Verordnungen und Verfügungen verletzt oder Anordnungen missachtet, wird mit Busse von CHF 50.00 bis CHF 10'000.00 bestraft."Artikel 46 Absatz 1 desselben Gesetzes. Absatz 2 ergänzt, dass in leichten Fällen eine Verwarnung ausgesprochen oder ganz von einer Bestrafung abgesehen werden kann.
CHF 50 bis CHF 10'000 ist ein Rahmen und kein Tarif, und der Rahmen beginnt bei CHF 50. Artikel 46 Absatz 2 erlaubt der Gemeinde, statt zu büssen zu verwarnen, und genau das wäre der übliche Ausgang eines ersten, sauberen Ein-Nacht-Falls. Einen Ordnungsbussentarif für Campieren gibt es in der publizierten Bussenliste von Pontresina nicht.2
Eine Bestimmung verdient auf diesem Pass einen eigenen Hinweis, weil die meisten hier eine Grenze überqueren. Artikel 47 Absatz 4 erlaubt der Gemeinde, von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ein Bussendepositum im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sicherzustellen. Wer nicht in der Schweiz wohnt, bekommt im Ernstfall also nicht einfach später einen Brief. Es kann Geld sein, das vor Ort hinterlegt wird.2
Was die Karten sagen, und das ist weniger als erwartet
Für einen Pass mitten in einer der bekanntesten Landschaften der Alpen ist der Schutzgebietsstapel hier bemerkenswert ruhig, und das wurde geprüft und nicht angenommen.
Der Pass liegt im BLN-Objekt 1908, Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe. Das klingt entscheidend und ist es nicht. Das Bundesinventar der Landschaften bindet nach Artikel 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes die Behörden: Es beschränkt, was der Staat bewilligen und bauen darf. Es enthält kein Verbot und keine Busse für eine Person mit einem Zelt. Es ist eine Pflicht des Staates und keine Regel für dich, und es ist die meistzitierte Ebene dieses ganzen Themas.3
Alles andere ist am Punkt leer: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, keine Aue, kein Flach- oder Hochmoor, keine Moorlandschaft, kein Amphibienlaichgebiet, keine Trockenwiese, kein Park von nationaler Bedeutung. Weil ein leerer Punkt eine Grenze wenige Meter daneben verstecken kann, wurden die beiden Ebenen, die ein Campierverbot tragen könnten, zusätzlich nach aussen abgetastet, auf acht Peilungen bei 500, 1'000 und 2'000 Metern. Vierundzwanzig Abfragen, und nichts innerhalb von zwei Kilometern in irgendeiner Richtung. Jede Abfrage lief mit einer absichtlich ungültigen Ebene daneben, die HTTP 400 zurückgibt, denn auf diesem Dienst sieht eine falsche Layer-ID genau aus wie eine fehlgeschlagene Abfrage.3
Die kantonale Ebene fügt ebenfalls nichts hinzu, und das ist ein gesicherter Befund und keine Lücke in der Recherche. Graubünden hat keinen allgemeinen kantonalen Wildcamping-Artikel, den man zitieren könnte. Der Kanton hat den Ruf, streng zu sein, und dieser Ruf ist in der Praxis berechtigt, aber er lebt im kommunalen Recht und im Vollzug, nicht in einer kantonalen Gesetzesnummer. Wer dir sagt "Graubünden verbietet Wildcampen" und einen Artikel nennt, zitiert etwas, das es nicht gibt.4
Die Grenze ist die halbe Geschichte
Der Pass ist die Grenze. Geh hinüber und du bist in Italien, im Val Federia oberhalb von Livigno, und alles oben Gesagte gilt nicht mehr. Italienische und lombardische Regeln zum campeggio libero sind ein anderes System mit anderen Sanktionen, und dieser Artikel behandelt sie nicht. Wenn du überlegst, wo du beim Pass schläfst, ist der praktische Punkt einfach: Wisse, auf welcher Seite der Linie du bist, und nimm nicht an, dass die Lesart eines Schweizer Gemeindeartikels mit dir hinüberwandert.5
Wie du es richtig machst
Frag, denn Artikel 26 sagt dir genau, wen. Der Bewilligungsweg ist nicht theoretisch: Der Artikel nennt den Gemeindevorstand. Für eine einzelne Nacht auf offenem Boden an einem Grenzpass ist eine kurze, konkrete Anfrage mit Datum und Ort etwas Vernünftiges, und die Antwort ist entweder ein Ja, auf das du dich stützen kannst, oder ein Nein, das dir die Anreise spart. Die Gemeindeverwaltung Pontresina ist die Adresse. Das ist der einzige Weg in diesem Artikel, der mit Sicherheit endet.6
Wenn du trotzdem draussen schläfst, dann schlaf draussen und campiere nicht. Die Unterscheidung, die Artikel 26 zieht, ist die, die es zu respektieren gilt: kein Zelt, kein Bau, nichts Aufgestelltes. Spät ankommen, im ersten Licht weg sein, den Rasen genau so hinterlassen, wie du ihn vorgefunden hast. Das ist die Lesart, die der Wortlaut trägt, und es ist auch schlicht der Weg, nicht der Grund zu werden, aus dem eine Gemeinde ihren Artikel an der nächsten Urnenabstimmung verschärft.
Die legalen Betten in der Nähe. Pontresina selbst ist ein voll ausgebauter Ferienort mit Campingplatz und Hostelbetten, und der Talboden ist gut erschlossen. Der Berninapass und die Hütten auf der Berninaseite sind der naheliegende Rückfall, wenn das Wetter dreht, und sie liegen nicht weit vom Ausgang des Val dal Fain.
Und wenn du stattdessen eine ungeregelte Nacht willst. Das Engadin hat kein Mangel an Boden, wo die Antwort einfacher ausfällt. Der Albulapass und die Gegend um den Silvaplanersee sind hier bereits beantwortet, und die Antworten unterscheiden sich, was genau der Grund ist, die Gemeinde zu prüfen und nicht den Kanton.
Zuletzt etwas, das nur hier gilt. Val dal Fain heisst Heutal, und der Name ist nicht Dekoration: Die Flanken sind beweidetes und gemähtes Alpgelände mit gut dokumentierter Flora, und das Tal ist einer der belebteren Steinbock- und Murmeltierkorridore auf der Berninaseite, auch ohne formelle Wildruhezone darüber. Hier sagt dir keine Zone, du sollst wegbleiben. Das ist nicht dasselbe, wie wenn nichts da wäre.5
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du draussen schlafen darfst, und auf einem Pass, wo die Gemeinde bereits ein Verbot mit einer Tür darin geschrieben hat, ist gutes Verhalten das, was die Tür offen hält.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage über die aktuelle Rechtslage.
Kommunales Recht ändert sich, und dieses hat sich kürzlich geändert: Das Polizeigesetz von Pontresina wurde im September 2025 an der Urne teilrevidiert. Prüfe die aktuelle Fassung in der Gesetzessammlung der Gemeinde, bevor du dich darauf verlässt, und halte dich vor Ort an die Anweisungen. Die Lesart, dass ein Biwak ohne Zelt ausserhalb von Artikel 26 liegt, ist meine und wurde weder von der Gemeinde noch von einem Gericht bestätigt. Der Pass liegt auf einer Landesgrenze, und nichts hier beschreibt italienisches Recht. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf diesem Text beruhen, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Pass La Stretta erlaubt?
Erfasst das Verbot auch ein Biwak ohne Zelt?
Erledigt der BLN-Schutz die Frage nicht?
Und die italienische Seite des Passes?
Verbietet der Kanton Graubünden das Wildcampen?
Quellen
- Gesetz über die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe in der Gemeinde Pontresina (Polizeigesetz), beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. April 2023, Teilrevision beschlossen durch die Urnenabstimmung vom 28. September 2025 und seither in Kraft, unterzeichnet von Gemeindepräsidentin Nora Saratz Cazin und Gemeindeschreiberin Jeannette Guadagnini. Artikel 26, Randüberschrift Campingverbot: "Auf dem Gebiet der Gemeinde Pontresina ist das Campieren, d.h. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Übernachtung, nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt. Ansonsten ist das Campieren ohne Bewilligung des Gemeindevorstandes untersagt." Die Bestimmung gilt territorial und kennt weder eine Höhenschwelle noch eine Ausnahme für offenes Alpingelände. Der benachbarte Artikel 25 unterstellt die Sondernutzung öffentlichen Grundes einer Konzession, und Artikel 27 Absatz 3 verbietet gesondert das Betreten und Befahren von Kulturland und offenen fremden Grundstücken vom 1. Juni bis 1. Oktober, vorbehalten die zulässige vorübergehende Beanspruchung nach Zivilrecht und die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft. gemeinde-pontresina.ch. ↩
- Strafen im selben Gesetz. Artikel 46 Absatz 1: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassene Verordnungen und Verfügungen verletzt oder Anordnungen missachtet, wird mit Busse von CHF 50.00 bis CHF 10'000.00 bestraft." Absatz 2 erlaubt in leichten Fällen eine Verwarnung oder den Verzicht auf eine Bestrafung; Absatz 3 hebt die Obergrenze auf, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt; Absatz 4 behält Tatbestände vor, die bereits durch eidgenössisches oder kantonales Recht mit Strafe bedroht sind. Artikel 47 Absatz 1 legt das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren beim Gemeindevorstand, und Absatz 4 erlaubt, von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ein Bussendepositum im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sicherzustellen, auch ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens, was für auswärtige Gäste auf einem Grenzpass die praktisch wichtigste Bestimmung ist. Die publizierte Ordnungsbussenliste von Pontresina enthält keine Campierzeile, der Rahmen von CHF 50 bis CHF 10'000 ist also massgebend und kein fester Tarif. gemeinde-pontresina.ch. ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 6. August 2026. Identify bei LV95 2'800'729 / 1'148'918, Höhe 2'465.9 m gemäss Höhendienst des Bundes, Koordinaten aus WGS84 46.4615 N / 10.0521 O über den Reframe-Dienst des Bundes umgerechnet. Der einzige Treffer im ganzen Schutzgebietsstapel ist das BLN-Objekt 1908, Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe. Am Punkt leer: eidgenössische Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Auengebiete, Flachmoore, Hochmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und -weiden, Wasser- und Zugvogelreservate, Pärke von nationaler Bedeutung und Smaragdgebiete. Weil ein leerer Punkt wenige Meter neben einer Grenze liegen kann, wurden die beiden Ebenen, die ein Campierverbot tragen könnten, zusätzlich auf acht Peilungen bei 500, 1'000 und 2'000 m abgetastet, insgesamt vierundzwanzig Abfragen, ohne Treffer innerhalb von zwei Kilometern in irgendeiner Richtung. Jede Abfrage trug eine absichtlich ungültige Layer-ID als Kontrolle, die HTTP 400 zurückgab, weil eine veraltete Layer-ID auf diesem Dienst sonst nicht von einer fehlgeschlagenen Abfrage zu unterscheiden ist. Die Gemeinde am Punkt wurde über swissBOUNDARIES als Pontresina bestätigt, gefiltert auf das Aktualitätsjahr, weil der Dienst auch historische Grenzjahrgänge ausliefert. map.geo.admin.ch. ↩
- Das BLN und die kantonale Ebene. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung bindet nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz die Behörden: Es regelt, was der Staat innerhalb eines Objekts bewilligen, planen und bauen darf, und es verbietet weder einer Einzelperson das Schlafen noch knüpft es eine Strafe daran. Dasselbe Objekt 1908 wurde für den Bericht zum Silvaplanersee im Detail durchgearbeitet, wo der wirksame Riegel ebenfalls kommunal und nicht bundesrechtlich war. Auf der kantonalen Ebene hat Graubünden keinen allgemeinen Wildcamping-Artikel, der zitiert werden könnte. Der Kanton wird häufig zu den strengeren gezählt, und dieses Praxisbild ist echt, aber es beruht auf kommunalen Erlassen und auf dem Vollzug und nicht auf einer kantonalen Gesetzesbestimmung, weshalb eine für ein Bündner Campierverbot genannte kantonale Artikelnummer keine ist, die existiert. Deshalb wird in diesem Kanton jeder Ort Gemeinde für Gemeinde beantwortet. fedlex.admin.ch. ↩
- Lage und Zugang. Der Pass La Stretta liegt auf 2'466 m auf der Landesgrenze zwischen der Gemeinde Pontresina und der italienischen Gemeinde Livigno und verbindet das Val dal Fain auf der Schweizer Seite mit dem Val Federia auf der italienischen. Das Val dal Fain, das Heutal, öffnet sich von der Berninastrasse oberhalb von Pontresina und ist beweidetes und gemähtes Alpgelände, bekannt für seine Flora und für Steinbock und Murmeltier an den Berninaflanken; darüber ist keine formelle Wildruhezone gezeichnet, was eine Aussage über die Karte ist und nicht über die Tiere. Der Schweizer Zugang ist der Weg durch das Val dal Fain von der Berninastrasse, genutzt von Wandernden und Mountainbikenden. Der Piz la Stretta, 3'104 m, und die Alp la Stretta liegen unmittelbar nordwestlich des Passes, und der Name kommt im Ortsverzeichnis mehrfach in Graubünden vor, weshalb eine Anfrage, die nur "La Stretta" nennt, vor der Beantwortung an eine Koordinate gebunden werden sollte. map.geo.admin.ch. ↩
- Die legalen Alternativen. Pontresina ist ein voll ausgebauter Ferienort am Ausgang des Val dal Fain mit gewerblichem Campingplatz und Hostelbetten sowie dichter Bahn- und Busverbindung über den Bernina, der Weg über die bezeichneten Stellen nach Artikel 26 hat in der Nähe also echten Inhalt und ist keine Formalie. Der Bewilligungsweg läuft über den Gemeindevorstand, den Artikel 26 selbst nennt, erreichbar über die Gemeindeverwaltung. In diesem Guide bereits beantwortet und zum Vergleich im selben Kanton nützlich: der Albulapass, ein Strassenpass mit Hospiz, wo nicht ein Erlass, sondern der Menschenverstand die Antwort entscheidet, und der Silvaplanersee, wo ein gemeindeweites Campierverbot im Baugesetz von Silvaplana zu einer ähnlichen Antwort innerhalb desselben BLN-Objekts führt. gemeinde-pontresina.ch. ↩