Stand: 26. September 2026

Wildcampen an den Rawilseeleni

Die Rawilseeleni sind drei Seen auf rund 2'490 m am Rawilweg über Lenk, unterhalb der Wildstrubelhütte. Alle drei liegen im Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen, das Campieren, Zelte und andere Unterstände verbietet. Jenseits des Grats verbietet Ayent im Wallis das Campieren auch.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was «Wildcampen» hier meint: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend hinauf, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben; ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Wildcampen an den Rawilseeleni: drei Seen auf 2'490 m am Rawilweg

Wildcampen an den Rawilseeleni heisst: eine Nacht an den drei kleinen Seen am Rawilweg oberhalb von Lenk, im Berner Oberland. Die Landeskarte fasst die drei unter einem Namen zusammen und setzt die Beschriftungen aufs Wasser: den kleinsten, im Südwesten, auf WGS84 46.38295 / 7.45698 und 2'490 m, den Hauptsee auf 46.38393 / 7.45931 (LV95 2'601'589 / 1'136'950) und 2'486 m, den dritten, im Nordosten, auf 46.38509 / 7.46026 und 2'486 m. Alle drei liegen in der Gemeinde Lenk, nicht weit von der Grenze zum Wallis.4

Sie liegen am alten Weg über den Rawilpass, der Route von der Iffigenalp zur Wildstrubelhütte, und die meisten kommen auf dem Weg zur Hütte an ihnen vorbei. Die Seen liegen rund 900 m über der Iffigenalp; die Hütte steht rund 700 m östlich und gut 300 m höher. Die Seilbahn über dem Weg ist eine Transportbahn der Armee. Sie versorgt auch die Hütte und befördert ausser dem Hüttenteam niemanden.478

Würde hier jemand schlafen, wenn es erlaubt wäre? Ja, und genau darum geht es. Zwischen den Seen liegen grauer Moränenkies und Kalk mit Rasenflecken, und der Boden ist flach: Absätze mit 0,3 bis 1,4 Grad Neigung auf rund 2'490 m, 40 bis 90 m vom Wasser. Der nächste Wald wächst 1,6 km nordwestlich auf rund 1'870 m, die Seen liegen also gut 500 m über der Waldgrenze. Wenn am Rawilweg ein Boden zum Zelten einlädt, dann dieser, und deshalb zählt die Regel, die für ihn gilt.4

Das Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen verbietet Zelte und andere Unterstände

Die Seen liegen im kantonalen Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen, Nr. 35 im bernischen Verzeichnis. Der Regierungsrat hat es mit Beschluss Nr. 3658 vom 30. Mai 1969 unter den Schutz des Staates gestellt, «zur Erhaltung einer Gebirgs- und Alplandschaft in ursprünglicher Gestalt», und mit Beschluss Nr. 3410 vom 6. Dezember 1995 geändert. Das Schutzgebiet umfasst rund 47 km² vom Lauenensee bis zum Rawil, und der ganze Weg von der Iffigenalp bis zum Grenzgrat führt hindurch.13

Ziff. 3 des Beschlusses lässt die Verbote von Ziff. 4 im ganzen Gebiet gelten, nicht nur in den beiden engeren Zonen am Hohberg und Iffigenhorn und am Lauenensee. Ziff. 4 zählt dann auf, was untersagt ist, und ihr Buchstabe d ist die Regel für diesen Artikel:1

«Untersagt sind: ... d) das Campieren, das Aufschlagen von Zelten oder andern Unterständen.»Regierungsratsbeschluss Nr. 3658 vom 30. Mai 1969, Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen, Ziff. 4 lit. d.

Was der Wortlaut erfasst. Er nennt drei Dinge. Das Campieren ist als eigene Handlung verboten. Das Zelt ist genannt. Und «andern Unterständen» erfasst ein Tarp oder alles andere, was du für die Nacht aufstellst. Bleibt der Biwaksack, über dem nichts aufgespannt ist. Der Beschluss definiert «Campieren» nicht, und kein Gericht hat entschieden, ob eine solche Nacht darunter fällt; nach gewöhnlichem Sprachgebrauch kann man eine Nacht draussen mit Schlafsack und Matte durchaus genau so verstehen. Der Biwaksack ist hier kein Ausweg, und im Schutzgebiet gibt es keinen bezeichneten Platz, an dem er erlaubt wäre.1

Die Seen liegen im allgemeinen Schutzgebiet, nicht in einer engeren Zone. Auf der Schutzgebietskarte des Kantons liegen alle drei und der Boden rundherum im allgemeinen Perimeter, wo Ziff. 4 gilt; die engere Zone Hohberg-Iffigenhorn beginnt rund 2,4 km nordwestlich. Ziff. 4 reicht.13

Es ist geltendes Recht. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt «Gelten-Iffigen (NSG-Nr. 35)» als in Kraft auf der Lenker Parzelle 869, der Weide der Iffigenalp, die bis an die Nordwestufer der Seen reicht, mit dem Beschluss von 1969 und dem kantonalen Naturschutzgesetz als Rechtsgrundlage. Die Seen selbst und der meiste Boden rundherum liegen auf keiner Parzelle, deshalb gibt es für sie keinen Auszug; der Kartendienst desselben Katasters antwortet aber bei allen drei mit «Gelten-Iffigen».3

Was ein Verstoss kostet. Der Beschluss von 1969 endet noch immer mit «Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse oder Haft bestraft», aber Haft gibt es als Strafe für solche Übertretungen nicht mehr, und die Busse kommt heute aus dem bernischen Naturschutzgesetz. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. b wird mit 100 bis 50'000 Franken gebüsst, wer einem Verbot zuwiderhandelt, das für ein Schutzgebiet angeordnet ist; Abs. 2 erlaubt in schweren Fällen bis 100'000 Franken. Eine Ordnungsbusse dafür kennt Bern nicht, es gibt also keine Preisliste, der Betrag wird im Einzelfall festgesetzt. Abs. 3 lässt in besonders leichten Fällen von einer Strafe absehen. Das ist ein Ermessen, das die Behörde nachher hat, keine Erlaubnis, die du vorher hast.2

Zwei Ausnahmen, und keine ist ein Weg für Wandernde

Der Beschluss kennt zwei Wege aus Ziff. 4 heraus, und es kommt darauf an, an wen sie sich richten.1

Bezeichnete Plätze. Ziff. 5 lit. c behält «das Campieren sowie das Parkieren an besonders bezeichneten Plätzen, die vom Grundeigentümer mit Bewilligung der Gemeindebehörde und der Forstdirektion festgelegt sind» vor. Das ist ein Weg, einen Platz zu schaffen, keine Bewilligung für eine Person, und am Rawil gibt es keinen solchen Platz. Die Nutzungsplanung weist den Boden um die Seen als «Uebrige» aus, und die Campingzonen von Lenk liegen unten im Tal.135

Ausnahmen in begründeten Fällen. Ziff. 8 lautet in der Fassung von 1995: «Das Naturschutzinspektorat ist befugt, in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zu bewilligen.» Die Aufgaben des Naturschutzinspektorats liegen heute bei der Abteilung Naturförderung des kantonalen Amts für Landwirtschaft und Natur. Die Klausel gibt der Behörde eine Befugnis. Sie beschreibt kein Gesuch, das du für eine Nacht an den Seen stellst, also rechne nicht damit.12

Was der Beschluss offenhält. Ziff. 5 behält auch die Bauten des Gastbetriebs auf der Iffigenalp vor (lit. b) sowie die militärischen Anlagen und die SAC-Unterkunftsstätten nach den Verträgen mit den Grundeigentümern (lit. d). Deshalb nehmen das Berghaus Iffigenalp und die Wildstrubelhütte im Schutzgebiet Gäste auf, und deshalb führt die Militärbahn hindurch. Ein Bett ist die Nacht hier oben, die der Beschluss selbst vorsieht.17

Weder Grundeigentümer noch Gemeinde können das Verbot aufheben. Es ist kantonal. Ein Ja des Bauern oder der Gemeinde setzt keinen Beschluss des Regierungsrats ausser Kraft, und die einzige Zustimmung, die der Beschluss erwähnt, ist jene, die es braucht, um einen bezeichneten Platz zu schaffen. Die Lenker Campingregeln liegen darunter und ändern an den Seen nichts: Das Polizeireglement verbietet das Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb der dafür vorgesehenen Flächen (Art. 21), und das Campingreglement von 1969 erlaubt gelegentliches Campieren anderswo nur mit Zustimmung von Grundeigentümer und Gemeinde (Art. 6). Wo das Schutzgebiet nicht hinreicht, entscheiden diese beiden Regeln, etwa am Ammertepass. An den Seen entscheidet zuerst das Schutzgebiet.5

Über den Grat ins Wallis: Auch Ayent verbietet das Campieren

Wo das Schutzgebiet endet. Ein bernischer Beschluss endet an der Kantonsgrenze, und die verläuft hier auf dem felsigen Grat südwestlich der Seen: rund 60 m vom Ufer des kleinsten Sees, rund 190 m vom Hauptsee und rund 390 m vom nordöstlichen. Das Berner Geoportal zeichnet die Schutzgebietslinie bis zu rund 200 m weiter, ins Wallis hinein; im Gelände ist die Kantonsgrenze der Rand. Auf der anderen Seite liegt die Gemeinde Ayent, weiter südöstlich, gegen die Plaine Morte, die Gemeinde Icogne.34

Das Polizeireglement von Ayent gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet (Art. 4 Abs. 1), und es beantwortet die Frage in einem Satz:6

«Le camping, le caravaning et ce qui leur est assimilable sont interdits en dehors des emplacements autorisés expressément désignés comme tels par l'Autorité.»Règlement de police der Gemeinde Ayent, Art. 54 Abs. 2, vom Walliser Staatsrat am 16. Juli 2025 homologiert und seither in Kraft. Auf Deutsch: Camping, Caravaning und was ihnen gleichgestellt ist, sind ausserhalb der bewilligten, von der Behörde ausdrücklich als solche bezeichneten Plätze verboten.

«Ce qui leur est assimilable», was dem Camping gleichgestellt ist, reicht über das Zelt hinaus, und eine Nacht im Biwaksack lässt sich davon kaum ausnehmen. Der Grenzgrat ist kein bezeichneter Platz. Ein Verstoss kostet 10 bis 10'000 Franken Busse (Art. 77 Abs. 1). Icogne, das rund 700 m südöstlich der Seen auf Fels, Geröll und dem Plaine-Morte-Gletscher beginnt, hat denselben Satz im Polizeireglement, das es mit den Gemeinden von Crans-Montana teilt (Art. 52 Abs. 2), mit Bussen bis 5'000 Franken (Art. 67 Abs. 1). Wer über den Grat wechselt, tauscht ein Verbot gegen ein anderes.6

Eine Seite sagt etwas anderes, und sie ist nicht die Regel. Anzère Tourisme, das Tourismusbüro des Ferienorts in der Gemeinde Ayent, schreibt auf seiner Camping-Seite, Biwakieren sei unter Bedingungen erlaubt: ausserhalb der Alpweiden, über der Waldgrenze, abseits bewohnter Gebiete, zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Das ist ein touristischer Hinweis. Er passt nicht zu Art. 54 Abs. 2 des eigenen Gemeindereglements und bezeichnet keinen Platz, also bau keine Nacht darauf.6

Unterwegs: der Weg, die Saison, die Jagd

Der Weg. Der Rawilweg beginnt auf der Iffigenalp, 1'584 m, am Ende der Strasse von Lenk, im Sommer mit dem Bus erreichbar. Über dem Berghaus steigt er durch einen Abschnitt, in dem der Fels für den Weg gesprengt wurde, mit Fixseilen, wo nötig, und wird dann an der kleinen Blattihütte vorbei zu den Seen flacher. Die Hütte stuft die ganze Route ab der Iffigenalp als T2 ein, 3,5 Stunden; Lenk-Simmental Tourismus gibt 3 Stunden 5 Minuten für 5,8 km und 1'197 m Aufstieg an. Rechne mit rund zweieinhalb Stunden bis zu den Seen, geschätzt aus diesen Angaben und keine publizierte Zeit, und mit einer Dreiviertelstunde bis einer Stunde mehr für das steile, steinige letzte Stück zur Hütte.78

Die Saison. Die Gemeinde Lenk sperrt den Rawilpassweg im Winter; dieses Jahr wurde die Sperre am 25. Juni 2026 aufgehoben. Der letzte Bus der Saison auf die Iffigenalp fährt am Sonntag, 11. Oktober 2026. Schau vor einer späten Tour in die Mitteilungen der Gemeinde.58

Die Jagd. Die Berner Gämsjagd dauert vom 10. bis 30. September 2026, und auf der Walliser Seite des Grats läuft die Hochjagd bis 3. Oktober, Montag bis Samstag. Im Schutzgebiet ist die Jagd erlaubt, also bleib auf dem Weg und trag etwas gut Sichtbares.101

Was sonst auf diesem Boden liegt, und was nicht. Die einzige Bundesebene an den Seen ist das Bundesinventar der Landschaften (BLN), Objekt 1501 Gälte-Iffigen, das die Behörden in ihren Entscheiden bindet und keine Busse für Wandernde kennt. An den Seen gibt es kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine verbindliche Wildruhezone und kein Militärgebiet, und das nächste bernische Wildschutzgebiet liegt 5,3 km entfernt. Die Regel, die dich hier bindet, ist die des Schutzgebiets, und sie gilt auch für Hunde: Ziff. 4 lit. b verbietet, sie im ganzen Schutzgebiet unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Wie die Ebenen in der ganzen Schweiz zusammenspielen, steht in der Übersicht für die Schweiz.431

So geht es: ein Bett in der Wildstrubelhütte oder auf der Iffigenalp

Zwischen der Iffigenalp und dem Grenzgrat gibt es keinen legalen Platz fürs Zelt, und gleich dahinter auch nicht. Die legale Nacht hier oben ist ein Bett, und genau das sieht der Beschluss vor: Die SAC-Hütte über den Seen und das Berghaus am Anfang des Wegs sind beide in Ziff. 5 vorbehalten.1

Wildstrubelhütte SAC, 2'789 m, rund 700 m östlich der Seen. Sie gehört den SAC-Sektionen Wildhorn und Kaiseregg und hat 68 Plätze. Bewartet ist sie im Sommer 2026 bis zum Wochenende vom 26./27. September; die Seite mit den Öffnungszeiten nennt den 25./26. September, frag also vorher nach. Die Halbpension kostet 2026 für SAC-Mitglieder 76 Franken, für alle anderen 88 Franken, und ein Hüttenschlafsack ist Pflicht. Ausserhalb der bewarteten Zeit ist nur der Winterraum offen: 8 Plätze mit Duvets, vorab online zu buchen, mit Brennholz und Strom, aber ohne fliessendes Wasser; Daunenschlafsack, Essen und Zündhölzer bringst du selber mit. Während der bewarteten Zeit ist der Winterraum nicht nutzbar. +41 33 744 33 39, info@wildstrubelhuette.ch.7

Berghaus Iffigenalp, 1'584 m, am Anfang des Wegs. Zimmer und ein Matratzenlager für bis zu 49 Personen in der alten Sennhütte «direkt am Zugang zum Rawilpass»; insgesamt 77 Betten. Es ist nur im Sommer offen, laut Lenk-Simmental Tourismus von etwa Ende Mai bis Mitte Oktober, und der letzte Bus der Saison fährt am 11. Oktober 2026. +41 33 733 13 33, info@iffigenalp.ch.8

Fürs Zelt: der Campingplatz in Lenk. Der Camping Hasenweide bei den Simmenfällen, südlich des Dorfs, ist bis 1. November 2026 offen. Nach der Preisliste 2026 kostet eine Nacht für eine erwachsene Person mit kleinem Zelt 17.40 Franken: 5 Franken fürs Zelt, 6.40 Franken für die Person, 5 Franken Kurtaxe und 1 Franken Beherbergungsabgabe. Hasenweide 1, 3775 Lenk, +41 33 733 26 47.9

  • Wildstrubelhütte SAC, 2'789 m, rund eine Stunde über den Seen. Bewartet bis 26./27. September 2026, Halbpension 76 Franken für SAC-Mitglieder und 88 Franken für alle anderen; danach der Winterraum, 8 Plätze, online buchen. +41 33 744 33 39.7
  • Berghaus Iffigenalp, 1'584 m, am Anfang des Wegs. Zimmer und Matratzenlager, Sommerbetrieb bis etwa Mitte Oktober; letzter Bus am 11. Oktober 2026. +41 33 733 13 33.8
  • Camping Hasenweide, Lenk. Fürs Zelt, offen bis 1. November 2026, rund 17.40 Franken pro Nacht für eine erwachsene Person mit kleinem Zelt. +41 33 733 26 47.9
  • Nicht an den Seen, nirgends am Weg ab der Iffigenalp und nicht jenseits des Grats. Die Berner Seite ist bis zur Grenze Naturschutzgebiet, und auf der Walliser Seite verbieten Ayent und Icogne das Campieren ausserhalb bezeichneter Plätze.16

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall dort, wo du wirklich draussen schlafen darfst, bei den Rawilseeleni also auf einem Campingplatz in Lenk. Es ist kein Gesetzestext, es ist Anstand und gesunder Menschenverstand auf einem Weg durch ein Naturschutzgebiet, dessen Beschluss Abfall jeder Art und frei laufende Hunde ohnehin verbietet.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen, die unten verlinkt sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage.

Das Urteil stützt sich auf Ziff. 4 lit. d des Schutzbeschlusses von 1969 für das Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen, die Ziff. 3 im ganzen Gebiet gelten lässt, und für den Boden jenseits der Kantonsgrenze auf die Polizeireglemente von Ayent und Icogne. Der Beschluss ist als Scan einer Schreibmaschinenfassung publiziert; die zitierten Stellen wurden am Seitenbild gelesen und stehen im deutschen Original. Ob eine Nacht im Biwaksack, über dem nichts aufgespannt ist, als «Campieren» gilt, hat kein Gericht entschieden, und kein publizierter Fall zeigt, wie der Rahmen von 100 bis 50'000 Franken auf jemanden angewendet wird, der campiert. Die Grenze des Schutzgebiets stammt aus der publizierten Geometrie des Kantons und nicht aus dem Kartenblatt von 1969, auf das der Beschluss verweist, und jede Distanz hier ist so genau wie diese Daten, keine Markierung im Gelände. Die Gehzeit bis zu den Seen ist aus publizierten Gesamtzeiten geschätzt. Preise, Daten und Fahrpläne stammen von ihren Herausgebern, Stand September 2026, und können sich ändern, und die Seiten der Hütte nennen für die letzte bewartete Nacht zwei Daten, einen Tag auseinander. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und die Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Darf ich an den Rawilseeleni campieren?
Nein. Die drei Seen auf 2'486 bis 2'490 Metern am Rawilweg oberhalb von Lenk liegen im kantonalen Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen, geschützt durch Beschluss Nr. 3658 des Berner Regierungsrats vom 30. Mai 1969, geändert 1995. Ziff. 3 des Beschlusses lässt Ziff. 4 im ganzen Gebiet gelten, und Ziff. 4 lit. d verbietet das Campieren und das Aufschlagen von Zelten oder andern Unterständen. Verstösse werden nach Art. 57 des bernischen Naturschutzgesetzes (NSchG, BSG 426.11) mit 100 bis 50'000 Franken gebüsst, in schweren Fällen bis 100'000 Franken; eine Ordnungsbusse gibt es nicht. Weder Grundeigentümer noch Gemeinde können das Verbot aufheben. Die legale Nacht hier oben ist ein Bett in der Wildstrubelhütte SAC, rund eine Stunde über den Seen.
Ist ein Biwaksack oder ein Tarp erlaubt?
Nein. Der Schutzbeschluss für Gelten-Iffigen verbietet «das Campieren, das Aufschlagen von Zelten oder andern Unterständen» (Ziff. 4 lit. d), ein Tarp fällt also als anderer Unterstand darunter. Ein Biwaksack, über dem nichts aufgespannt ist, ist nicht genannt, aber das Campieren ist als eigene Handlung verboten, und der Beschluss definiert es nicht; kein Gericht hat entschieden, dass eine Biwaknacht nicht darunter fällt, und eine Nacht draussen mit Schlafsack und Matte lässt sich zumindest als Campieren lesen. Erlaubt ist Campieren nach dem Beschluss nur auf Plätzen, die der Grundeigentümer mit Bewilligung von Gemeinde und Kanton bezeichnet, und am Rawil gibt es keine. Der Biwaksack ist kein Ausweg.
Und wenn ich über den Grat ins Wallis gehe?
Das hilft nicht. Das Schutzgebiet endet an der Kantonsgrenze auf dem Grat südwestlich der Seen, rund 60 Meter vom kleinsten entfernt, und der Boden dahinter gehört zur Gemeinde Ayent. Art. 54 Abs. 2 ihres Polizeireglements, homologiert am 16. Juli 2025, verbietet «le camping, le caravaning et ce qui leur est assimilable» ausserhalb der Plätze, welche die Behörde ausdrücklich bezeichnet, auf dem ganzen Gemeindegebiet (Art. 4), mit Bussen von 10 bis 10'000 Franken (Art. 77). Weiter südöstlich hat Icogne dieselbe Regel im Polizeireglement, das es mit den Gemeinden von Crans-Montana teilt (Art. 52 Abs. 2), mit Bussen bis 5'000 Franken. Der Grat ist kein bezeichneter Platz.
Wo kann ich stattdessen schlafen?
In der Wildstrubelhütte SAC auf 2'789 Metern, rund eine Stunde über den Seen: bewartet bis zum Wochenende vom 26./27. September 2026, Halbpension 76 Franken für SAC-Mitglieder und 88 Franken für alle anderen, danach nur der Winterraum mit 8 Plätzen, online zu buchen, +41 33 744 33 39. Im Berghaus Iffigenalp auf 1'584 Metern, am Anfang des Rawilwegs, mit Zimmern und Matratzenlager im Sommer bis etwa Mitte Oktober; der letzte Bus ab Lenk fährt am 11. Oktober 2026. Fürs Zelt auf dem Camping Hasenweide in Lenk, offen bis 1. November 2026, rund 17.40 Franken pro Nacht für eine erwachsene Person mit kleinem Zelt. Hütte und Berghaus liegen beide im Schutzgebiet, und Ziff. 5 des Beschlusses behält sie ausdrücklich vor.
Ist die Wildstrubelhütte noch offen?
Stand 26. September 2026 geht ihre Sommersaison zu Ende. Die Neuigkeiten-Seite der Hütte nennt als bewartete Zeit den 26. Juni bis 26./27. September 2026, die Seite mit den Öffnungszeiten den 25./26. September; ruf also vorher an: +41 33 744 33 39. Danach ist nur der Winterraum offen: 8 Plätze mit Duvets, vorab online zu buchen, mit Brennholz und Strom, aber ohne fliessendes Wasser, und Daunenschlafsack, Essen und Zündhölzer bringst du selber mit. Während der bewarteten Zeit ist der Winterraum nicht nutzbar. Die Sommerroute ab der Iffigenalp führt an den Rawilseeleni vorbei und ist als T2 mit 3,5 Stunden eingestuft, und die Gemeinde Lenk sperrt den Rawilpassweg im Winter.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Kanton Bern, Regierungsratsbeschluss Nr. 3658 vom 30. Mai 1969, Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen, geändert durch Regierungsratsbeschluss Nr. 3410 vom 6. Dezember 1995, vom kantonalen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als Schutzbeschluss des Naturschutzgebiets Nr. 35 geführt; ein Scan der Schreibmaschinenfassung, die Stellen unten am 26. September 2026 am Seitenbild gelesen. Ziff. 1: Das Gebiet wird «zur Erhaltung einer Gebirgs- und Alplandschaft in ursprünglicher Gestalt» unter den Schutz des Staates gestellt, als «N 100 R 35 Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen». Ziff. 2: Das Schutzgebiet ist auf einem Ausschnitt der Landeskarte 1:50'000 vom 23. April 1969 eingetragen, der Bestandteil des Beschlusses ist; unter den Lenker Grundbuchblättern steht Nr. 869. Ziff. 3: «Die unter Ziffer 4 genannten Natur- und Landschaftsschutz-Bestimmungen gelten für das ganze Gebiet, jene unter Ziffer 6 und 7 zusätzlich für die engeren Naturschutzzonen Hohberg/Iffigenhorn und Lauenensee.» Ziff. 4: «Untersagt sind: ... b) jede Beunruhigung der Tierwelt, die Störung oder Wegnahme von Nestern und Gelegen, das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden; c) das Wegwerfen oder Liegenlassen von Papier, Büchsen, Flaschen und Abfällen aller Art; d) das Campieren, das Aufschlagen von Zelten oder andern Unterständen; e) das Parkieren und Aufstellen von Motorfahrzeugen und Wohnwagen.» Ziff. 5 behält unter anderem vor: lit. b die Bauten im Dienst der Land- und Forstwirtschaft und des Gastbetriebs auf der Iffigenalp; lit. c «das Campieren sowie das Parkieren an besonders bezeichneten Plätzen, die vom Grundeigentümer mit Bewilligung der Gemeindebehörde und der Forstdirektion festgelegt sind»; lit. d «die militärischen Anlagen und SAC-Unterkunftsstätten, gemäss den zwischen den Grundbesitzern und dem Eidgenössischen Militärdepartement bzw. den SAC-Sektionen bestehenden Verträgen»; lit. f die gesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Fischerei. Ziff. 8 in der Fassung von 1995, die Ziff. 7 bis 9 ersetzt hat: «Das Naturschutzinspektorat ist befugt, in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zu bewilligen»; Ziff. 9: Aufsicht durch das Naturschutzinspektorat. Ziff. 11: «Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse oder Haft bestraft.» Beschluss (PDF), Übersichtskarte (PDF). ↩
  2. Kanton Bern, Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (Naturschutzgesetz, NSchG), BSG 426.11, am 26. September 2026 auf BELEX gelesen. Art. 57 Abs. 1: «Mit Busse von 100 Franken bis 50 000 Franken wird bestraft, wer ... b einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt, die aufgrund der Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind»; Abs. 2: «In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden.»; Abs. 3: «In besonders leichten Fällen kann von Strafe Umgang genommen werden.» Art. 58: Die Strafverfolgung verjährt nach drei Jahren, absolut nach sechs. Die Naturschutzverordnung (NSchV, BSG 426.111) enthält keine eigene Campingregel und nennt die Abteilung Naturförderung des Amts für Landwirtschaft und Natur als zuständige Stelle. Die kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV, BSG 324.111) führt keinen Tatbestand für Naturschutzgebiete, eine Ordnungsbusse gibt es also nicht. NSchG (PDF), NSchV (PDF), KOBV (PDF). ↩
  3. Kanton Bern, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und Schutzgebietsdaten, abgefragt am 26. September 2026. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), Auszug vom 26. September 2026 für die Lenker Parzelle 869 (EGRID CH573522044602), die Weide der Iffigenalp, die bis an die Nordwestufer der Seen reicht, Katasterstand 15. September 2026: «Gelten-Iffigen (NSG-Nr. 35)», Thema kantonale Naturschutzgebiete, Rechtsstatus in Kraft, Rechtsvorschriften «Schutzbeschluss RRB 3658 vom 30.05.1969», das Naturschutzgesetz (BSG 426.11) und die Naturschutzverordnung (BSG 426.111), zuständige Stelle Amt für Landwirtschaft und Natur. An den Absätzen westlich der Seen und am Nordwestufer des kleinsten Sees decken die Beschränkungen des Auszugs den allgemeinen Perimeter des Schutzgebiets, das Landschaftsschutzgebiet «BLN-Gebiet Gelten-Iffigen» der Lenker Nutzungsplanung, die Zone «Uebrige» und den Gewässerschutzbereich Au. Das Wasser und der meiste Boden um die Seen liegen auf keiner Parzelle; in der Mitte jedes Sees antwortet der ÖREB-Kartendienst des Kantons mit «Perimeter der Naturschutzgebiete: Gelten-Iffigen», wobei der Iffigsee im selben Lauf dasselbe Schutzgebiet liefert und ein Punkt im Wallis nichts. Schutzgebietsdaten des Kantons, Datensatz vom 10. September 2026: Schutzgebiet Nr. 35, 4'680 ha; die Seen liegen im allgemeinen Perimeter, die engere Zone Hohberg-Iffigenhorn rund 2,4 km nordwestlich, die engere Zone Lauenensee 9,3 km entfernt; zwischen Rawilpass und Seen verläuft der digitalisierte Perimeter südlich der Kantonsgrenze, bis zu rund 205 m in die Gemeinde Ayent hinein. Wildschutzgebiete des Kantons, Datensatz vom 24. September 2026: keines an den Seen, das nächste, Nr. 30 Lenk, 5,3 km entfernt. ÖREB-Auszug Parzelle 869 (PDF), Schutzgebietsdaten (ZIP), Wildschutzgebietsdaten (ZIP). ↩
  4. Amtliche Geodaten des Bundes, abgefragt am 26. September 2026 über den Identify-, den Höhen- und den Namendienst des Bundes, mit einer Kontrolle über einen erfundenen Layer, die HTTP 400 lieferte, und dem Jagdbanngebiet Kiental als Positivkontrolle in denselben Läufen. Namenverzeichnis: «Rawilseeleni (BE) - Lenk», drei Seen, Beschriftungen auf dem Wasser bei LV95 2'601'411 / 1'136'843 (WGS84 46.38295 / 7.45698, 2'490 m), 2'601'589 / 1'136'950 (46.38393 / 7.45931, 2'486 m) und 2'601'663 / 1'137'081 (46.38509 / 7.46026, 2'486 m). Gemeinde Lenk nach der Grenze des laufenden Jahres (swissBOUNDARIES3D); die Kantonsgrenze zu Ayent verläuft rund 60 m (kleinster See), 190 m (Hauptsee) und 390 m (nordöstlicher See) südwestlich der Ufer, und Icogne beginnt rund 700 m südöstlich. An allen drei Seen: Bundesinventar der Landschaften (BLN), Objekt 1501 «Gälte-Iffigen». Leer: eidgenössische Jagdbanngebiete (das nächste, Leukerbad, 8,7 km entfernt), Wildruhezonen (die nächste, «Rawyl» im Wallis, nur empfohlen, 1. Dezember bis 15. April, 2,8 km entfernt), Pärke, Hochmoore, Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Trockenwiesen, Amphibienlaichgebiete, Ramsar- und Smaragdgebiete, Waldreservate sowie Militärgebiete des Sachplans Militär (keines im Umkreis von 6 km). Gelände (swissALTI3D): Absätze mit 0,3 bis 1,4 Grad auf 2'484 bis 2'496 m, 40 bis 90 m vom Wasser. swissTLM3D: nächster Wald 1,6 km nordwestlich auf rund 1'870 m; der markierte Weg rund 100 m vom Hauptsee. Gebäude- und Wohnungsregister: eine Station der militärischen Transportseilbahn rund 140 m nordwestlich des kleinsten Sees und 240 m westlich des Hauptsees; die Wildstrubelhütten SAC rund 660 bis 700 m östlich des Hauptsees, auf rund 2'790 m. map.geo.admin.ch. ↩
  5. Gemeinde Lenk, am 26. September 2026 gelesen. Gemeindepolizeireglement vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008: Art. 21 «Campingverbot», Abs. 1 «Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen Flächen verboten», Abs. 2 «Die Gemeindepolizei kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen»; Art. 44 Abs. 3: «Die Bestimmungen des Campingreglements bleiben vorbehalten»; Art. 50 Abs. 1, Busse bis 5'000 Franken, Abs. 2, in leichten Fällen stattdessen eine Verwarnung. Reglement über das Campingwesen der Gemeinde Lenk vom 1. November 1969, vom Regierungsrat am 16. Dezember 1969 genehmigt (RRB 8417), ein am Seitenbild gelesener Scan: Art. 2 definiert Campieren als «das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen, Wohnschiffen oder ähnlichen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen»; Art. 6: «Das vereinzelte gelegentliche Campieren abseits von bewilligten Campingplätzen, ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und der Gemeindebehörde gestattet»; Art. 25, Busse bis 200 Franken. Baureglement, Art. 8 Abs. 1: «In der Campingzone gilt das Campingreglement der Gemeinde Lenk.» Mitteilung vom 22. Juni 2026: «Die Sperre des Rawilpasswegs wird ab Donnerstag, 25. Juni 2026 aufgehoben.» Gemeindepolizeireglement (PDF), Campingreglement (PDF), Baureglement (PDF), Mitteilung vom 22. Juni 2026. ↩
  6. Walliser Seite des Grats, am 26. September 2026 gelesen. Gemeinde Ayent, Règlement de police, vom Gemeinderat am 25. April und 12. November 2024 und vom Generalrat am 4. Dezember 2024 beschlossen, am 28. Mai 2025 auf Verlangen der kantonalen Dienststellen geändert, vom Staatsrat am 16. Juli 2025 homologiert und mit der Homologation in Kraft (Art. 81), an Stelle des Reglements von 2012 (Art. 80). Art. 4 Abs. 1: «Les dispositions du présent règlement sont applicables sur l'ensemble du territoire de la commune d'Ayent.» Art. 54 Abs. 2: «Le camping, le caravaning et ce qui leur est assimilable sont interdits en dehors des emplacements autorisés expressément désignés comme tels par l'Autorité.» Art. 77 Abs. 1: Die Busse «ne peut être inférieur à 10 francs, ni supérieur à 10'000 francs». Gemeinden Icogne, Lens, Chermignon, Montana, Randogne und Mollens, Règlement intercommunal de police des communes de Crans-Montana, vom Staatsrat am 20. Februar 2013 homologiert: Art. 4 Abs. 1, anwendbar auf dem ganzen Gebiet der Gemeinden, Icogne eingeschlossen; Art. 52 Abs. 2, derselbe Satz wie Art. 54 Abs. 2 in Ayent; Art. 67 Abs. 1, Busse bis 5'000 Franken. Anzère Tourisme, Camping-Seite: «Le bivouac est autorisé sous certaines conditions», aufgezählt als ausserhalb der Alpweiden, über der Waldgrenze, abseits bewohnter Gebiete, zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Ein touristischer Hinweis, kein Erlass der Gemeinde; er bezeichnet keinen Platz. Ayent, Règlement de police (PDF), Ayent, Reglemente, interkommunales Polizeireglement (PDF), Anzère Tourisme. ↩
  7. Wildstrubelhütte SAC, Seiten der Betreiber, am 26. September 2026 gelesen. Die Hütte auf 2'789 m gehört den SAC-Sektionen Wildhorn und Kaiseregg und liegt «am östlichen Rand des Naturschutzgebiets Gelten Iffigen»; 2005 mit 68 Schlafplätzen renoviert. Bewartet im Sommer 2026 vom 26. Juni bis 26./27. September (Seite Aktuell) oder bis 25./26. September (Seite Öffnungszeiten); «Der Winterraum ist während der bewarteten Zeit nicht nutzbar.» Winterraum: «Der Winterraum muss vorab im Reservationssystem gebucht werden»; 8 Plätze mit Duvets, Hüttenschlafsack obligatorisch; kein fliessendes Wasser; Brennholz und Strom vorhanden; selber mitbringen: Zündhölzer oder Feuerzeug, Daunenschlafsack und Verpflegung. Preise 2026 für Halbpension und Übernachtung, inklusive Mehrwertsteuer: Kategorie A (SAC-Mitglieder) 76 Franken, Kategorie C (Nichtmitglieder) 88 Franken. Versorgung: «Die Hüttenversorgung erfolgt ebenfalls mit der nicht kommerziellen Militärbahn»; «Personenbeförderungen sind nicht möglich ausser für den Hüttenwart und das Personal». Sommerroute ab der Iffigenalp über Blattihütte, Stiereläger und Rawylsee: «Schwierigkeit: T2, Dauer: 3.5h». +41 33 744 33 39, info@wildstrubelhuette.ch. Aktuell, Öffnungszeiten, Winterraum, Preise, Gut zu wissen, Zustiege Sommer. ↩
  8. Berghaus Iffigenalp und der Rawilweg, abgefragt am 26. September 2026. Berghaus Iffigenalp, 1'584 m, eigene Seite: täglich 9 bis 20 Uhr geöffnet; ein Matratzenlager in der alten Sennhütte «direkt am Zugang zum Rawilpass» für bis zu 49 Personen; +41 33 733 13 33, info@iffigenalp.ch. Lenk-Simmental Tourismus, Eintrag: 77 Betten, «im Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen», «Nur Sommerbetrieb (ca. Ende Mai bis Mitte Oktober)». Lenk-Simmental Tourismus, Tour Iffigenalp bis Wildstrubelhütte, Stand 27. Juli 2026: Schwierigkeit «mittel», 3:05 h, 5,8 km, 1'197 m; «Hier wurde der Fels zugunsten des Bergweges gesprengt. Wo nötig sorgen Fixseile für mehr Sicherheit.»; «Ab der kleinen Blattihütte hoch zu den Rawilseeleni ist das Gelände wieder weniger steil»; «Der letzte Streckenabschnitt von den Rawilseeleni aus steigt noch einmal stark an»; «Lassen Sie sich unterwegs nicht von der Seilbahn irritieren. Dies ist eine nicht öffentliche Militärbahn.» Offizieller Fahrplan: Der Bus B 282 von Lenk auf die Iffigenalp fährt bis Sonntag, 11. Oktober 2026, am 12., 18. und 25. Oktober nicht mehr. iffigenalp.ch, Matratzenlager, Eintrag, Tourenseite, Fahrplandaten. ↩
  9. Camping Hasenweide, Hasenweide 1, 3775 Lenk, Seiten des Betreibers, am 26. September 2026 gelesen: «Saisonale Öffnungszeiten 2026: 01.12.2025-01.11.2026, 30.11.2026-31.12.2026». Preisliste 2026, pro Nacht: Zelt klein (bis drei Personen) 5.00 Franken, erwachsene Person 6.40 Franken, Kurtaxe pro erwachsene Person 5.00 Franken, Beherbergungsabgabe pro erwachsene Person 1.00 Franken, zusammen 17.40 Franken für eine erwachsene Person mit kleinem Zelt. +41 33 733 26 47. camping-hasenweide.ch, Preise. ↩
  10. Jagdzeiten, am 26. September 2026 gelesen. Kanton Bern, Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Seite Jagdzeiten, aktualisiert am 25. September 2026: «Die Gämsjagd dauert vom 10. bis 30. September 2026.» Kanton Wallis, Arrêté sur l'exercice de la chasse 2026-2027 vom 17. Juni 2026, Anhang 1: Hochjagd vom 21. September bis 3. Oktober 2026, Montag bis Samstag. Bern, Jagdzeiten, Wallis, Jagdbeschluss. ↩