Stand: 3. September 2026

Wildcampen am Ammertepass: Ein Schritt ändert die Regel

Das hier ist ein flacher, hoher, weglos wirkender Pass mit einem markierten Weg darüber, und das Recht ist ungewöhnlich freundlich: zwei Gemeinden, zwei Campingreglemente, und beide enthalten einen Weg zu einer rechtmässigen Nacht. Der Haken ist, dass die Grenze 0,7 Meter vom Sattel verläuft und die zwei Wege nicht gleich lang sind.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hin, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben. Ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Zwei Gemeinden treffen sich auf einen Meter am Sattel

Das muss zuerst stimmen, denn davon hängt alles andere ab. Der Verzeichnispunkt des Passes liegt auf LV95 2'606'983.8 / 1'142'076.6 auf 2'443,1 m, und der Gemeindegrenzen-Layer des laufenden Jahres stellt ihn nach Lenk. Wer von dort auf zwölf Peilungen Strahlen legt, sieht ein klares Bild: Auf acht davon liegt die Grenze zu Adelboden 1 m entfernt, und nur zwei Peilungen, Südost und Ostsüdost, bleiben 376 m und 801 m in Lenk. Nachbisektiert liegt der nächste Punkt Adelbodens 0,7 m vom Pin.1

Das ist also kein Ort, an dem man "die Gemeinde" einmal nachschaut. Der Sattel ist Lenk. Fast alles, wohin du gehen würdest, ist Adelboden.

Die andere Linie 4 Meter weiter ist kein Verbot

Das Bundesinventar der Landschaften, Objekt "Engstligenalp und Entschligefäll", BLN 1513, deckt den Pass nicht: Seine nächste Grenze verläuft 4 m entfernt. 141 bis 206 m ostnordöstlich, auf dem flachen Absatz, bist du drin. Das zählt für die Vollständigkeit und nicht für deine Nacht: Das BLN bindet Bundes- und Kantonsbehörden bei Planungsentscheiden und trägt für eine Person mit Rucksack keine Strafe.2

Alles andere auf Bundesebene ist am Pass wirklich leer: kein Jagdbanngebiet, kein Moor, keine Moorlandschaft, keine Aue, keine Trockenwiese, kein Park von nationaler Bedeutung, kein Waldreservat. Die Ungültig-Layer-Kontrolle schlägt fehl statt leer zu antworten, diese Nullen sind also echt. Die nächste Wildruhezone, "Adelboden Fitzer", liegt 608 m entfernt und ist ein Winterobjekt: Zutritt verboten vom 20. Dezember bis 30. April, Durchqueren auf der eingezeichneten Route auch dann erlaubt.2

Und Bern kennt kein kantonales Campierverbot. Naturschutzgesetz und Naturschutzverordnung enthalten überhaupt keinen Campierbegriff. Das eine Berner Instrument, das freies Campieren und Biwakieren ausdrücklich verbietet, ist die Wildtierschutzverordnung, und nur für bestimmte benannte Wildruhezonen, von denen keine hier liegt.67

Erwähnenswert, weil es 5,4 km westlich liegt und damit verwechselt wird: Das kantonale Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen, dessen Beschluss von 1969 das Campieren und "das Aufschlagen von Zelten oder andern Unterständen" verbietet und weshalb der Iffigsee ein klares Nein ist, hat seinen nächsten Rand 5'352 m von diesem Pass. Es reicht nicht hierher.5

Zwei Campingreglemente, zwei verschiedene Zustimmungen

Keine der beiden Gemeinden verbietet das Campieren pauschal, und beide haben die Ausnahme in dieselbe Art Artikel geschrieben. Der Unterschied ist, wer ja sagen muss.

Lenk: Grundeigentümer und Gemeinde

Lenk hat sowohl ein Polizeireglement als auch ein Campingreglement, und beide leben.

Das Gemeindepolizeireglement hat einen Artikel mit der Marginalie "Campingverbot":

"Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen Flächen verboten."Gemeindepolizeireglement der Gemeinde Lenk, Art. 21 Abs. 1. Abs. 2: "Die Gemeindepolizei kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen." Art. 50 Abs. 1 setzt die Strafe: Busse bis zu 5'000 Franken, in leichten Fällen stattdessen eine Verwarnung.

Das ist eine Regel über öffentlichen Grund, und sie kommt mit einem ausdrücklichen Ausnahmeweg: Die Gemeindepolizei kann in begründeten Fällen eine bewilligen.3

Das Campingreglement vom 1. November 1969, im Dezember desselben Jahres vom Regierungsrat genehmigt, deckt den Rest des Gemeindegebiets. Sein Art. 2 definiert Campieren als das vorübergehende Verweilen "in Zelten, Wohnwagen, Wohnschiffen oder ähnlichen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen" und ergänzt, dass schon das blosse Aufstellen zählt. Dann Art. 6:

"Das vereinzelte gelegentliche Campieren abseits von bewilligten Campingplätzen ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und der Gemeindebehörde gestattet, wobei insbesondere die hygienischen Einrichtungen zu genügen haben. Der Gemeinderat setzt die Dauer des Campierens fest."Reglement über das Campingwesen der Gemeinde Lenk vom 1. November 1969, Art. 6, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 8417 vom 16. Dezember 1969. Art. 25 setzt die Strafe auf Busse bis zu 200 Franken.

Das ist genau zu lesen, denn es ist eine gute Nachricht mit einer Bedingung. "Vereinzelt gelegentlich" ist exakt eine einzelne Nacht. Sie ist ausdrücklich erlaubt. Sie braucht zwei Zustimmungen: die des Grundeigentümers und die der Gemeinde.3

Adelboden: allein der Grundeigentümer

Adelbodens Ortspolizeireglement in der Fassung vom 1. Januar 2021 hat in Art. 32 dieselbe Regel für öffentlichen Grund: Dort ist Campieren nur an den von der Ortspolizeibehörde bezeichneten Stellen gestattet. Und anders als Lenk beziffert Adelboden es: Die Gebühren- und Bussenverordnung zu diesem Reglement tarifiert "Campieren auf öffentlichem Grund" mit 200 Franken beim ersten Mal und 400 Franken bei erneuter Begehung innerhalb zweier Jahre. Das ist die einzige Zahl in diesem ganzen Dossier.4

Sein Campingreglement regelt dann alles, was keine öffentliche Strasse und kein öffentlicher Platz ist:

"Das Campieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen ist verboten. Die vereinzelte, gelegentliche Aufstellung von Zelten ohne Entgelt auf anderen Grundstücken ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet."Campingreglement der Gemischten Gemeinde Adelboden, Art. 4. Derselbe Artikel ergänzt, dass der Grundeigentümer in diesem Fall für die notwendigen hygienischen Einrichtungen zu sorgen hat, und dass die Gemeinde das Campieren auf solchen Grundstücken zeitlich beschränken oder gänzlich untersagen kann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass das schutzwürdige Landschafts- oder Ortsbild wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine Zustimmung. Keine kommunale Unterschrift nötig, keine Gebühr, kein Formular. Die Gemeinde behält eine Reservekompetenz, das Campieren auf solchem Land zu beschränken oder zu untersagen, wenn das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt würde, was auf einem BLN-Absatz gut zu wissen ist, aber der Standardweg ist ein Gespräch mit dem, dem die Alp gehört.4

Und die Zonierung auf der Adelbodner Seite fügt kein Verbot hinzu

Die Kandidatenplätze liegen in Adelbodens Landschaftsschutzgebiet I Bunder / Lohner. Sein Artikel im Baureglement, in Kraft seit Ende 2023, handelt von der Bewahrung der Vielfalt und Eigenart der Landschaft und der Weiterführung der traditionellen Nutzung; untersagt sind Auffüllungen und Ablagerungen, Eingriffe in Wasserhaushalte und das Entfernen landschaftsprägender Elemente. Eine Campierklausel steht nicht darin. Die nächsten kantonalen Naturschutzgebiete sind Engstligenalp auf 1'322 m und Engstligenfälle auf 2'338 m.5

Wie es praktisch geht

Das Gelände ist hier der einfache Teil, was selten ist. Der Pass liest 0,7 Grad auf 2'443,1 m, und das ist kein Rundungsartefakt: Über eine Box von 600 mal 600 Metern liegt der Median bei 32 Grad, das Flache ist also wirklich der Passabsatz. Ostnordöstlich gibt es kurz darauf mehr davon: 0,7 Grad auf 2'402,7 m auf 190 m, 1,3 Grad auf 2'452,0 m auf 206 m, 2,2 Grad auf 2'397,6 m auf 202 m. Alles davon ist Adelboden.81

Ringsum: Das nächste registrierte Gebäude liegt 418 m entfernt, ein Alpgebäude ohne Wohnnutzung bei Ammerte auf der Adelbodner Seite, und die Engstligenalp ist 1'496 m weg. Es gibt keine Strasse. Der Ammertegletscher liegt 809 m entfernt. Ein markierter Weg führt über den Pass, so kommst du her, und genau deshalb solltest du abseits davon zelten und nicht darauf.8

Welches Ja du holen gehst

Frag auf der Adelbodner Seite. Eine Zustimmung statt zwei, der flache Boden liegt ohnehin dort, und zu fragen ist, wer die Alp bei Ammerte bewirtschaftet, dem nächsten Gebäude. Wer keinen Eigentümer erreicht, beginnt bei der Gemeindeverwaltung; Adelbodens eigenes Reglement nennt die Ortspolizeibehörde für bezeichnete Stellen auf öffentlichem Grund und den Grundeigentümer für alles andere.4

Wer ausdrücklich den Sattel selbst will, ist in Lenk, und Lenk will zwei Ja. Praktisch heisst das ein Anruf bei der Gemeindeverwaltung und einer beim Grundeigentümer, und der ehrliche Rat ist, es in dieser Reihenfolge zu tun, weil die Gemeinde meist sagen kann, wem das Land gehört.3

Der Biwak-Wortlaut, und wie weit er trägt

Beide Reglemente definieren Campieren um ein Zelt herum. Lenks Art. 2 sagt "in Zelten, Wohnwagen, Wohnschiffen oder ähnlichen ... Einrichtungen"; sein Polizeiartikel sagt "Übernachten in Fahrzeugen und Zelten"; Adelbodens Art. 2 sagt "in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen ... Einrichtungen", und sein Art. 4 spricht ausdrücklich von "der Aufstellung von Zelten".

Ein Biwak ohne Zelt, Matte und Sack unter dem Himmel, liegt also mit gutem Grund ausserhalb aller vier Formulierungen. Mit gutem Grund ist das operative Wort: Es ist eine Lesart des Textes und keine Erlaubnis, die jemand gegeben hat, und der Kontrast ist lehrreich. Der Schutzbeschluss 5,4 km westlich schliesst genau diese Lücke mit "Zelten oder andern Unterständen". Diese beiden Gemeinden haben das nicht getan, und eine Gemeinde kann ein Reglement ändern. Wer Gewissheit will, fragt; wer das Argument behalten will, schläft ohne Zelt, ausser Sicht des Weges, und lässt nichts zurück.34

Saison, Wasser und die legalen Betten

Das ist eine Sommerantwort. Auf 2'443 m liegt am Pass lange Schnee, die Wildruhezone 608 m weiter ist vom 20. Dezember bis 30. April gesperrt, und die Route darüber gilt als anspruchsvolle Bergwanderung. Wasser ist Schmelzwasser und der Ammertebach darunter; aufbereiten und weg davon waschen. Die nächsten legalen Betten sind das Berghaus Engstligenalp, rund 1,5 km entfernt und ab Adelboden mit der Luftseilbahn erreichbar, und die Campingplätze unten in Lenk. Der Pass liegt auf der klassischen Überschreitung von den Simmenfällen nach Adelboden und auf der Mehrtagestour Richtung Chindbettipass, wer ihn also am Tag geht, braucht hier oben vielleicht gar keine Nacht.9

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Du bist auf offener Alp auf 2'443 m in zwei Gemeinden, die beide eine Tür offen gelassen haben. Der schnellste Weg, sie zu schliessen, ist, sich zu benehmen, als wäre das niemandes Boden:

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.

Kommt darauf an ist das zutreffende Urteil: Beide kommunalen Campingreglemente erlauben ein gelegentliches Zelt, und beide machen es von einer Zustimmung abhängig. Eine bezeichnete Stelle hat an diesem Pass niemand publiziert, der Zustimmungsweg ist also der einzige Weg.

Die Gemeindegrenze an diesem Pass ist aus dem amtlichen Grenzlayer auf einen Meter genau bestimmt, was mehr Präzision ist, als ein Reglement braucht, und weniger als eine Vermessung. Wer innerhalb weniger Meter des Sattels zeltet, nimmt das strengere der beiden Regime an und fragt in Lenk.

Der Pass selbst ist unvermessenes Gebiet ohne Grundbuchparzelle, die Katasterantwort wurde deshalb zusammengesetzt, indem der Punkt gegen die vollständigen Beschränkungspolygone der Nachbarparzellen in Adelboden und Lenk geprüft wurde, statt einen Auszug zu lesen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Ammertepass erlaubt?
Es ist mit Zustimmung möglich. Der Kanton Bern kennt kein Campierverbot, und keine Bundesebene deckt den Pass. Beide Gemeinden, die hier zusammentreffen, erlauben ein gelegentliches Zelt abseits bewilligter Plätze: Lenks Campingreglement Art. 6 mit Zustimmung von Grundeigentümer und Gemeindebehörde, Adelbodens Art. 4 mit der Zustimmung allein des Grundeigentümers. Auf öffentlichem Grund beschränken beide das Campieren auf bezeichnete Stellen, und hier oben gibt es keine bezeichnete Stelle.
In welcher Gemeinde bin ich?
Der Sattel ist Lenk, und Adelboden beginnt 0,7 Meter weiter. Strahlenschnitte auf dem amtlichen Gemeindegrenzen-Layer finden die Adelbodner Grenze auf acht von zwölf Peilungen ab dem Passpunkt bereits nach einem Meter. Der flache Boden ostnordöstlich des Sattels, wo du tatsächlich zelten würdest, ist Adelboden. Wer sich innerhalb weniger Meter des Passes aufhält, behandelt es als Lenk und holt beide Zustimmungen.
Was kostet es, wenn ich es falsch mache?
Das hängt an der Seite und am Reglement. Adelbodens Gebühren- und Bussenverordnung tarifiert Campieren auf öffentlichem Grund mit 200 Franken beim ersten Mal und 400 Franken bei erneuter Begehung innerhalb zweier Jahre. Lenks Campingreglement setzt eine Busse bis 200 Franken, sein Polizeireglement bis 5000 Franken, in leichten Fällen stattdessen eine Verwarnung. Das sind die Obergrenzen und Tarife der Texte, keine Prognose, was ein Aufseher tut.
Gilt hier das Iffigsee-Verbot?
Nein. Das kantonale Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen, geschützt durch einen Regierungsratsbeschluss von 1969, der das Campieren und das Aufschlagen von Zelten oder andern Unterständen verbietet, macht den Iffigsee und das Iffighore zu einem klaren Nein. Seine nächste Grenze liegt 5'352 Meter von diesem Pass. Die beiden Orte liegen in derselben Gemeinde und unter völlig verschiedenen Regeln.
Wird ein Biwak ohne Zelt anders behandelt?
Mit gutem Grund ja, und nur mit gutem Grund. Beide kommunalen Definitionen des Campierens sind um das Verweilen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen gebaut, und Lenks Polizeiartikel spricht vom Übernachten in Fahrzeugen und Zelten. Matte und Schlafsack unter dem Himmel liegen nach dem Wortlaut ausserhalb. Der Schutzbeschluss im Nachbartal schliesst diese Lücke bewusst mit dem Zusatz "oder andern Unterständen", diese beiden Reglemente nicht, aber das ist eine Lesart eines Textes und keine Erlaubnis, und eine Gemeinde kann ihren Wortlaut ändern.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Gemeindegrenze und Identität des Passes, abgefragt am 3. September 2026. Das Bundesverzeichnis kennt keinen Eintrag "Ammertenpass"; das amtliche swissnames3d-Objekt lautet "Pass Ammertepass (BE) - Lenk" auf WGS84 46.43000 / 7.52950, LV95 2'606'983.8 / 1'142'076.6, Geländehöhe 2'443,1 m über den Höhendienst des Bundes. Der Gemeindegrenzen-Layer, gefiltert auf das laufende Jahr, liefert am Punkt Lenk. Strahlenschnitte auf zwölf Peilungen mit Bisektion auf 0,1 m finden die Adelbodner Grenze auf acht Peilungen nach 1 m, auf einer nach 4 m und auf den zwei südöstlichen nach 376 m und 801 m; der nächste Punkt Adelbodens liegt 0,7 m vom Passpunkt. Benannte Objekte innerhalb 300 m: Ammertetäli 2 m, Ammertegrat 20 m, Ammerteschafberg 139 m, Entschligenalp 282 m. geo.admin.ch.
  2. Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 3. September 2026 am Pass. Identify liefert leere Ergebnisse für eidgenössische Jagdbanngebiete, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Trockenwiesen und -weiden, Amphibienlaichgebiete, Ramsar- und Smaragd-Gebiete, Pärke von nationaler Bedeutung, Biosphärenreservate, Weltnaturerbe und Waldreservate. Das Landschaftsinventar-Objekt "Engstligenalp und Entschligefäll", BLN 1513, deckt den Punkt nicht, seine nächste Grenze verläuft 4 m entfernt; die Kandidatenplätze 141 bis 206 m ostnordöstlich liegen darin. Die nächste Wildruhezone ist "Adelboden Fitzer (Nr. 4002.00)" auf 608 m, geführt als rechtsverbindlich mit Bestimmung R40, "Zutrittsverbot, durchqueren auf eingezeichneter Route gestattet", Schutzzeit 20. Dezember bis 30. April, gestützt auf das kommunale Baureglement, beschlossen 2023; danach "Adelboden Hüendersädel (Nr. 4004.00)" auf 2'199 m und die empfohlene Zone "Lenk W4 Metsch/I de Louene/Am Bummere (Nr. 2204.00)" auf 1'788 m. Weitere Objekte: Aue Engstligenalp 1'322 m, Flachmoor Engstligenalp 1'862 m, Trockenwiese Eggezun 1'867 m. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID, die HTTP 400 liefert, während alle echten Layer HTTP 200 liefern, und ein Positivkontrollpunkt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental gibt dieses Polygon korrekt zurück. map.geo.admin.ch.
  3. Gemeinde Lenk, zwei Erlasse am 3. September 2026 vollständig gelesen. Gemeindepolizeireglement, Art. 21 "Campingverbot": "Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen Flächen verboten"; Abs. 2 "Die Gemeindepolizei kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen"; Abs. 3 erlaubt, die Bewilligung von einer Sicherheitsleistung für allfällige Ersatzvornahmen abhängig zu machen. Art. 50 Abs. 1: "Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements oder eine gestützt darauf erlassene Allgemeinverfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft", Abs. 2 erlaubt in leichten Fällen stattdessen eine Verwarnung. Reglement über das Campingwesen der Gemeinde Lenk vom 1. November 1969, als Scan publiziert und per Texterkennung gelesen: Art. 1 nennt den Zweck, das Campieren auf Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken; Art. 2 definiert "Campieren" als "das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen, Wohnschiffen oder ähnlichen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen" und ergänzt, dass das blosse Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen ebenfalls darunter fällt; Art. 6 erlaubt "das vereinzelte gelegentliche Campieren abseits von bewilligten Campingplätzen ... nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und der Gemeindebehörde"; Art. 25 setzt eine Busse bis zu 200 Franken. Das Reglement wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 8417 vom 16. Dezember 1969 genehmigt. Die ganze publizierte Sammlung von 76 Lenker Erlassen wurde mit Kontrollzählungen pro Datei auf Campierbegriffe geprüft. lenkgemeinde.ch.
  4. Gemeinde Adelboden, drei Erlasse am 3. September 2026 vollständig gelesen. Ortspolizeireglement in der auf den 1. Januar 2021 revidierten Fassung, Art. 32 Abs. 1: "Auf öffentlichem Grund ist das Campieren nur an den von der Ortspolizeibehörde bezeichneten Stellen gestattet. Das Aufstellen von Wohnwagen ist gebührenpflichtig"; Abs. 3 beschreibt die Bewilligung für einen Campingplatz als Recht, ein Grundstück für "vorübergehendes Wohnen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen" zur Verfügung zu stellen; Abs. 4 verweist den Betrieb auf das Campingreglement. Gebühren- und Bussenverordnung zum Ortspolizeireglement, Ziffer 4 "Campieren auf öffentlichem Grund", Delikt Art. 32 Ortspolizeireglement und Campingreglement: erstmalige Übertretung 200 Franken, erneute Begehung innerhalb zwei Jahren 400 Franken. Campingreglement der Gemischten Gemeinde Adelboden, Art. 1 Zweck "das Campieren auf dem Gemeindegebiet zu regeln", Art. 2 Begriff "das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen", Art. 4: "Das Campieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen ist verboten. Die vereinzelte, gelegentliche Aufstellung von Zelten ohne Entgelt auf anderen Grundstücken ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet", wobei der Grundeigentümer für die hygienischen Einrichtungen zu sorgen hat und die Gemeinde das Campieren auf solchen Grundstücken zeitlich beschränken oder gänzlich untersagen kann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass das schutzwürdige Landschafts- oder Ortsbild wesentlich beeinträchtigt wird. 3715.ch.
  5. Zonierung und Kataster. Baureglement der Gemeinde Adelboden in der ab 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, Art. 18 "Landschaftsschutzgebiet I Bunder / Lohner": Das Gebiet dient der Bewahrung der Landschaft in ihrer besonderen Vielfalt, Natürlichkeit, Eigenart und Schönheit sowie dem Schutz und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für Pflanzen und Tiere; die traditionelle Nutzung soll weitergeführt werden; Abs. 4 untersagt alle Vorkehrungen, die dem Schutzzweck widersprechen, "wie Auffüllungen und Ablagerungen, Eingriffe in Wasserhaushalte und das Entfernen von landschaftsprägenden, wertvollen und typischen Elementen". Das Reglement enthält kein Campierverbot; seine Campierbestimmungen sind Zonierung für die bewilligten Plätze und ein Verweis auf das kommunale Campingreglement. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des Kantons Bern: Der Pass selbst liefert keine Parzelle, der Punkt wurde deshalb gegen die vollständige Beschränkungsgeometrie der Nachbarparzellen geprüft, EGRID CH453646053560, Parzelle 41 in Adelboden, 12'789'454 m², 88 Beschränkungen, und EGRID CH858346223559, Parzelle 871 in Lenk. Den Passpunkt deckend: Landwirtschaftszone, "BLN-Gebiet Nr. 1513 Engstligenfälle und Engstligenalp", "Landschaftsschutzgebiet Bunder Lohner", Gewässerschutzbereich Au und ein Gefahrenhinweis. Nicht deckend: kantonales Naturschutzgebiet Engstligenalp Nr. 244 auf 1'322 m, Engstligenfälle Nr. 21 auf 2'338 m, kommunales Schutzgebiet Groppetli auf 1'625 m und das kantonale Naturschutzgebiet Gelten-Iffigen Nr. 35 auf 5'352 m. 3715.ch.
  6. Kantonales Recht Bern, am 3. September 2026 aus der amtlichen Sammlung gelesen, wobei der Gesetzestext aus dem publizierten PDF samt Anhängen und nicht aus den Metadaten der Sammlung genommen wurde. Naturschutzgesetz BSG 426.11 und Naturschutzverordnung BSG 426.111: kein Vorkommen von Campier-, Zelt-, Biwak- oder Übernachtungsbegriffen, der Kanton Bern kennt also kein allgemeines Campierverbot. Jagd- und Wildtierschutzgesetz BSG 922.11: ebenfalls stumm. Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Ordnungsbussen BSG 324.1: stumm. belex.sites.be.ch.
  7. Verordnung über den Wildtierschutz des Kantons Bern, BSG 922.63, vollständig gelesen samt Anhang 2 mit den einzelnen Objektblättern. Mehrere Blätter der Kategorie F tragen den Satz "Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten", das eine Berner Instrument, das ein Biwak ohne Zelt ausdrücklich verbietet. Keines der Blätter dieses Passgebiets tut das: Die nächste rechtsverbindliche Wildruhezone zum Ammertepass liegt 608 m entfernt, stützt sich auf das kommunale Baureglement von Adelboden und nicht auf diese Verordnung, und sperrt den Zutritt nur vom 20. Dezember bis 30. April. belex.sites.be.ch.
  8. Gelände und Umgebung, abgefragt am 3. September 2026 über den Höhenprofil-Dienst des Bundes auf dem 2-Meter-Geländemodell und das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. Der Pass liest 0,7 Grad auf 2'443,1 m. Ein 25-Meter-Raster über eine Box von 600 mal 600 Metern liefert Höhen von 2'144,9 bis 2'538,3 m mit einem Median von 32,0 Grad; weitere flache Kandidaten sind 0,7 Grad auf 2'402,7 m 190 m ostnordöstlich, 1,3 Grad auf 2'452,0 m auf 206 m, 2,2 Grad auf 2'397,6 m auf 202 m und 3,1 Grad auf 2'402,7 m auf 141 m, alle in Adelboden und alle bis auf den ersten innerhalb BLN 1513. Nächstes registriertes Gebäude 418 m, ein landwirtschaftliches Gebäude bei Ammerte, Adelboden; danach Ammertenweg 84a in Lenk auf 1'227 m und Engstligenalp auf 1'496 m. Nächster markierter Wanderwegabschnitt 3 m, der Pass liegt also auf der Route. Ammertegletscher 809 m, Strubelgletscher 1'028 m. geo.admin.ch.
  9. Routenkontext der regionalen Tourismusorganisation für Adelboden und Lenk: Über den Pass führt die signalisierte Überschreitung von den Simmenfällen nach Adelboden über den Ammertenpass, rund 13,5 km mit 500 m Aufstieg und 1'340 m Abstieg und einem Höchstpunkt von rund 2'450 m, eingestuft als anspruchsvolle Bergwanderung, mit dem Ammertetäli als ruhigerem Zustieg von der Lenker Seite. Als Übernachtungsmöglichkeiten nennt die Route das Berghaus Engstligenalp, Adelboden und Lenk. Der Pass ist zudem eine Etappe der Mehrtagestour von Gstaad über Lauenen und die Iffigenalp zum Chindbettipass und zum Lötschenpass. adelboden-lenk.ch.