Stand: 2. Oktober 2026

Wildcampen rund um Savognin

Savognin liegt auf 1'211 m im Val Surses; über Wiesen und Wald beginnt ab etwa 2'100 m offene Alpweide. Dort verbietet keine geltende Regel eine einzelne Nacht, ausser am Lai Tigiel, einem Jagdbanngebiet des Bundes. Ein gemeindeweites Campingverbot wartet auf den Kanton.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was hier mit Wildcampen gemeint ist: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend aufgestellt und am Morgen wieder weg. Kein Basislager, kein Wohnmobil. Die meisten Schweizer Verbote richten sich gegen das Campieren; ob eine einzelne Nacht darunterfällt, hängt vom genauen Wortlaut ab. Deshalb prüft dieser Bericht genau diesen Wortlaut. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Wildcampen rund um Savognin: Dorf, Wald, dann offene Alpweide

Was der Boden rund um Savognin ist. Savognin, auf 1'211 m, ist das Hauptdorf des Val Surses und seit 2016 Teil der Gemeinde Surses. Wiesen und Maiensässe steigen bis auf etwa 1'900 m, geschlossener Wald reicht bis etwa 2'000 bis 2'100 m, und darüber zieht offene Alpweide bis zu den Graten des Piz Mitgel im Osten und des Piz Martegnas im Westen. Auf dieser Weide ergibt eine Nacht Sinn: Das Dorf, sein Badesee, die bewirtschafteten Wiesen und der Waldgürtel sind kein Ort für ein Zelt.8

Fünf ehemalige Gemeinden teilen ihn sich, und das Baugesetz jeder von ihnen gilt weiter. Surses entstand aus neun Gemeinden, und bis das neue Baugesetz genehmigt ist, gilt jedes alte auf seinem eigenen Boden weiter. Rund um Savognin sind es fünf: Savognin für das Dorf und den Osthang bis zum Piz Mitgel; Riom-Parsonz für das ganze Skigebiet, von Tigignas und Somtgant über die Sesselbahn auf den Piz Martegnas bis Radons, ins Val Nandro und zum Lai dallas Bleis; Salouf für den Gipfel des Piz Martegnas, Ziteil und Sur Trotg; Tinizong-Rona für den Lai Tigiel; und Sur für die Alp Flix. Der ÖREB-Kataster nennt für jeden Ort das geltende Gesetz.2

Wie du hinaufkommst. Die Gondelbahn von Savognin über Tigignas nach Somtgant fährt bis 18. Oktober 2026 täglich von 9.00 bis 16.30 Uhr. Auf der Ostseite fährt mittwochs bis Mitte Oktober ein Wanderbus nach Plang la Curvanera auf 1'889 m, wo der markierte Weg zum Lai Tigiel beginnt; auf der Westseite führt eine Strasse nach Radons auf 1'867 m im Val Nandro.10

Keine geltende Regel verbietet eine Nacht auf der offenen Alpweide

Surses hat kein Polizeigesetz, und die Gemeindeversammlung hat ein Campingverbot abgelehnt. Ein Entwurf für ein Polizeigesetz mit einem Verbot, auf öffentlichem Grund in Zelten und Wohnmobilen zu campieren, Art. 12, kam am 7. April 2025 vor die Versammlung und wurde mit 114 zu 69 Stimmen abgelehnt. In ihrer Botschaft hatte die Gemeinde geschrieben, sie brauche ein Polizeigesetz, um das Wildcampieren verbieten zu können, und habe keines, und ihre Gesetzessammlung führt auch kein Polizeigesetz der ehemaligen Gemeinden rund um Savognin.1

Das Baugesetz von Savognin verbietet Wohnwagen als Wohnung, kein Zelt. Es gilt für das Dorf und den Osthang bis zum Piz Mitgel, und Art. 34 Abs. 5 lautet:2

"Zeitlich befristete Zeltlager können vom Gemeindevorstand ausserhalb der Campingzone bewilligt werden. Das Aufstellen von Wohnwagen zu Wohnzwecken ist ausserhalb der Campingzone verboten."Baugesetz Savognin, Art. 34 Abs. 5.

Das erfasst Zeltlager und Wohnwagen, nicht die Nacht eines Wanderers. Ein Zeltlager ist ein organisiertes Lager, und der erste Satz macht es bewilligungspflichtig, er verbietet es nicht; der zweite verbietet nur Wohnwagen, in denen jemand wohnt. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack für eine Nacht ist keines von beidem. Rechtsprechung gibt es nicht, dies ist also eine Lesart des Textes und kein Urteil.2

Die anderen alten Baugesetze sagen dasselbe oder weniger. Riom-Parsonz, dessen Gesetz das Skigebiet und den Lai dallas Bleis abdeckt, zählt Rast- und Campingplätze zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben und hält fest, dass Wohnwagen nur auf Campingplätzen stehen dürfen (Art. 85 lit. e). Salouf verbietet die Anlage und den Betrieb von Campingplätzen ausserhalb einer Campingzone (Art. 47), Tinizong-Rona lässt befristete Zeltlager ausserhalb seiner Campingzone mit Bewilligung der Gemeinde zu (Art. 59 Abs. 4), und das Baugesetz von Sur hat keinen Campingartikel. Verstösse gegen ein kommunales Baugesetz werden nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz mit CHF 200 bis 40'000 gebüsst (KRG Art. 95), einen Tarif fürs Campieren gibt es nicht. Das einzige alte Gesetz in Surses, das Campieren ausdrücklich verbietet, ist das von Bivio, zuhinterst im Tal.24

Graubünden und die Bundesebene fügen an den beiden Plätzen nichts hinzu. Die kantonale Jagdbetriebsverordnung verbietet Zelte ausserhalb von Campingplätzen nur für Jäger (JBV Art. 13), und kein kantonaler Erlass, der hier gilt, verbietet das Campieren für die Allgemeinheit. An den beiden Plätzen unten liegt weder ein eidgenössisches Jagdbanngebiet noch eine Wildruhezone, kein Landschafts-, Moor- oder Trockenwieseninventar und kein Militärareal. Das ganze Gebiet liegt im Regionalen Naturpark Parc Ela, der keine Kernzone und keine Zugangsregel für Besucher kennt: Seine Charta bindet die Gemeinden, nicht die Camper.7

Park und Tourismus sagen Nein und nennen keine Regel. Die Verhaltensseite des Parc Ela für den Sommer schreibt "Das freie Campieren auf Gemeindegebiet ist verboten." und fügt an, der Verein unterstütze freies Campieren und Biwakieren nicht. Tourismus Val Surses schreibt "Bitte beachten Sie, dass das Wildcampieren im Val Surses nicht erlaubt ist." Keine der beiden Stellen ist eine Behörde, und keine nennt einen Erlass. Ihr Satz stimmt auf dem Boden von Bivio und im Jagdbanngebiet am Lai Tigiel, und er beschreibt, was das neue Baugesetz überall wahr machen wird. Ein Alppächter kann ihn dir entgegenhalten; auf der offenen Alpweide rund um Savognin steht er heute in keiner geltenden Regel.92

Das neue Baugesetz: ein gemeindeweites Verbot, das auf den Kanton wartet

Die Gemeinde hat ein Campingverbot bereits beschlossen. Am 9. März 2026 hat die Versammlung eine Gesamtrevision der Ortsplanung mit einem neuen Baugesetz mit 134 zu 8 Stimmen angenommen. Art. 14 "Campieren" lautet in der deutschen Fassung, die der Versammlung vorlag:4

"Das Campieren ausserhalb von Zonen mit erlaubter Campingnutzung ist unter Vorbehalt von Abs. 2 nicht gestattet."Baugesetz Surses, Art. 14 Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 2. Abs. 2 lässt Ausnahmen der Gemeinde für Angebote zu, die auf einzelne Übernachtungen ausgelegt sind, etwa befristete Zeltlager, bezeichnete Stellplätze, Parkplätze und Landwirtschaftsbetriebe; für einen Wanderer nennt er keine Ausnahme.

Es gilt ab dem Tag, an dem der Kanton es genehmigt. Das Gesetz tritt "mit der Genehmigung durch die Regierung" in Kraft (Art. 98 Abs. 1) und hebt dann die Baugesetze der ehemaligen Gemeinden auf (Abs. 3), auch jene von Savognin und Riom-Parsonz. Bis zum 1. Oktober 2026 war keine Genehmigung publiziert: Das Kantonsamtsblatt zeigte am 30. September nur die Beschwerdeauflage vom April, und die ÖREB-Auszüge vom 1. Oktober nennen für das Dorf, das Skigebiet und den Lai Tigiel weiterhin die alten Baugesetze. Ein Datum ist nicht angekündigt, frag also vor der Tour bei der Gemeinde nach: +41 81 659 11 60.42

Was das für eine Nacht bedeuten würde. Verstösse würden mit CHF 200 bis 40'000 gebüsst (KRG Art. 95). Ein Zelt wäre erfasst. Ob das Verb "Campieren" auch einen Biwaksack ohne Zelt erfasst, ist offen: Das Obergericht Graubünden hat das Wort am 3. Februar 2026 in einem Parkierfall als Übernachten in einem Zelt oder Wohnwagen gelesen und als enger als "Übernachten". Das ist ein einzelner Entscheid und bindet kein anderes Gericht.4

Eine weitere datierte Regel endet am 31. Oktober. Das Flurgesetz der Gemeinde hält Fussgänger vom 1. Mai bis 31. Oktober von landwirtschaftlich genutztem Land fern, Alpen eingeschlossen (Art. 6 Abs. 2, Art. 19, Busse bis CHF 5'000); es schützt Kulturen, nennt kein Zelt, und ein Fall gegen einen Wanderer ist nicht veröffentlicht.3

Lai Tigiel: im eidgenössischen Jagdbanngebiet Piz Ela

Ausgerechnet der bekannte See über Savognin ist der eine Ort, an dem eine Nacht verboten ist. Der Lai Tigiel, 2'462 m, liegt nach 4,6 km auf dem markierten Weg ab Plang la Curvanera, auf dem Boden der ehemaligen Gemeinde Tinizong-Rona. Er liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 20 Piz Ela, im Teil mit integralem Schutz, 386 m innerhalb der Grenze. Das Banngebiet beginnt dort, wo der Weg den Talboden erreicht, 365 bis 402 m vor dem Ufer, und der ganze See liegt darin.5

Freies Campieren ist in jedem eidgenössischen Jagdbanngebiet verboten. Die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete sagt in Art. 5 Abs. 1 lit. e:5

"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen."Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e.

Ein Zelt kostet eine Ordnungsbusse von CHF 150. Die eidgenössische Ordnungsbussenverordnung setzt für freies Zelten oder Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet CHF 150 fest (OBV, SR 314.11, Anhang 2 Ziff. 12005). Kein Grundeigentümer kann es erlauben; nur der Kanton kann eine Ausnahme bewilligen. Der Wortlaut nennt Zelten und Campieren, nicht das Biwak, und kein Gericht hat entschieden, ob ein Biwaksack ohne Zelt darunterfällt: Probier es am See nicht aus.65

Geh tagsüber hin und schlaf 2,0 km westlich. Der Platz unter dem Piz Mitgel, der im nächsten Abschnitt beschrieben ist, liegt 2,0 km westlich des Sees und 1,4 km ausserhalb des Banngebiets. Der Boden knapp unterhalb der Grenze, auf der Seite von Tinizong-Rona, ist für eine Nacht rechtlich offen, aber schlecht: eine nasse Mulde, eine kahle Stelle, an der sich das Vieh sammelt, und der markierte Weg 30 m entfernt. Im Winter ist der Hang südlich des Wegs zum Tigiel eine Wildruhezone nach einem Gemeindegesetz von Savognin: Vom 1. Dezember bis 30. April bleibst du dort auf den markierten Wegen.87

Wo du schlafen kannst: zwei Plätze auf der offenen Alpweide

Osten: der Kessel unter dem Piz Mitgel, auf ehemaligem Boden von Savognin. Der Platz liegt bei 46,60752 N, 9,63762 E (LV95 2'768'449 / 1'164'167), 2'436 m: eine kleine Verflachung von etwa 40 m Breite, mit einem Gefälle von 8,6 Grad im Median im Umkreis von 30 m und 3,9 Grad an der Stelle selbst, trockenes Horstgras mit verstreuten Steinen, keine Tränke und kein Tümpel. Nach Westen fällt das Gelände innerhalb von 110 m um 33 m in die Rinne von Stivlign ab. Der Platz liegt 1,2 km östlich der Bushaltestelle Plang la Curvanera und rund 550 m höher, erreichbar über den unmarkierten Pfad Richtung Piz Mitgel und dann weglos über die Weide; der nächste markierte Weg ist 700 m entfernt. Eine Quellschutzzone beginnt 240 m entfernt, wasch dich und grab also weit weg von Quellen.87

Westen: die Ebene am Lai dallas Bleis, auf ehemaligem Boden von Riom-Parsonz. Der Platz liegt bei 46,55710 N, 9,51350 E (LV95 2'759'091 / 1'158'305), 2'520 m, 256 m nordnordwestlich des Sees: eine sanfte Erhebung mit trockenem Horstgras und einem Gefälle von 3,5 Grad im Median im Umkreis von 30 m. Gleich westlich davon, 40 bis 100 m entfernt, ist eine Ebene auf 2'517 m ein alter Tümpelboden, der im Frühjahr Wasser hält: Bleib davon weg, ebenso vom kleinen Tümpel rund 200 m südwestlich. Ab Radons nimmst du den markierten Weg Richtung Pass da Schmorras und gehst dann rund 900 m nordöstlich über die Weide; ab Somtgant führen unmarkierte Pfade über den Grat des Piz Martegnas und Colm da Bovs. Die Ebene liegt in der Wintersportzone des Skigebiets, die das Skifahren regelt und nicht das Schlafen, und das nächste eidgenössische Jagdbanngebiet ist 11,8 km entfernt.87

Ein dritter Platz auf der Seite von Somtgant. Die Verflachung über der Alp Foppa, auf ehemaligem Boden von Salouf, steht rechtlich gleich da: Wildcampen auf Sur Trotg.2

Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, eine Nacht, bei Tagesanbruch weg. Das sind Sömmerungsweiden: Halte Abstand zu Rindern, ihren Tränken und Salzlecken, und such dir einen anderen Platz, wenn eine Herde in der Nähe ist. Keine Weide mit Herdenschutzhunden reicht bis zu einem der beiden Plätze.7

Wem der Boden gehört. Das Grundbuch ist nicht öffentlich, und keine veröffentlichte Quelle nennt die Eigentümer oder die Alppächter dieser Hänge. Die Parzellen umfassen ganze Alphänge, und das Flurgesetz der Gemeinde verpachtet die gemeindeeigenen Alpen an Alpgenossenschaften. Keine Regel macht eine Nacht von einer Zustimmung abhängig, und weder eine Gebühr noch eine Abmachung ist veröffentlicht. Bittet dich ein Pächter oder die Gemeinde zu gehen, dann geh: Der Wille des Eigentümers gilt, auch ohne Busse.3

Gemeindeverwaltung Surses, Veia Cantunala 57, 7453 Tinizong, +41 81 659 11 60: Die Gemeinde weiss, ob das neue Baugesetz genehmigt ist, und kennt vielleicht die Bewirtschafter der Alp, zu der du willst. Tourismus Val Surses in Savognin, +41 81 659 16 16, hat die Fahrpläne von Bus und Bahn.110

Wo nicht: das Dorf, der Waldgürtel, die Bahnstationen und die Alp Flix

Das Dorf, der Badesee und die Wiesen. Savognin selbst, der Lai Barnagn, der Badesee am Dorfrand auf 1'159 m, und die Maiensässwiesen bis etwa 1'900 m sind Siedlung und Kulturland in Sichtweite von Häusern. Das Baugesetz von Savognin verbietet Wohnwagen als Wohnung ausserhalb der Campingzone, und die Wiesen sind jemandes Heu. Schlaf auf einem Campingplatz.23

Der Waldgürtel und die Bahnstationen. Geschlossener Wald bis etwa 2'000 bis 2'100 m ist kein Platz fürs Zelt, und im Winter liegen mehrere Wildruhezonen darin. Tigignas auf 1'861 m, Somtgant auf 2'098 m, die Bergstation am Piz Martegnas, Radons mit Berghaus und Skiliften sowie der Lai Lung am Waldrand auf 2'003 m sind Bahn- und Restaurantgelände. Das Bett dort oben ist der Heuschober Tgamon auf Somtgant, normalerweise bis Mitte Oktober offen.710

Die Alp Flix gehört zu Sur, nicht zu Savognin. Man erreicht sie von Sur aus, und ihre Hochebene auf etwa 1'950 bis 2'050 m ist besiedeltes Maiensässgelände mit Weilern und einem Berghaus, in der eidgenössischen Moorlandschaft Alp Flix, mit einem Hochmoor und einem Reservat von Pro Natura am Lai Neir. Das ist kein Boden für ein Zelt.7

Stellplatz & Zeltplatz Rona, Tgaglias 2, Rona, rund 4 bis 5 km taleinwärts: Zeltplätze am Fluss, ganzjährig, zum Zeitpunkt der Recherche CHF 25 bis 35 pro Nacht für eine bis drei Personen, +41 79 773 81 48. Der Naturzeltplatz Geissenhof in Rona nimmt Zelte bis 18. Oktober 2026 auf, CHF 20, +41 79 827 93 40. Der Camping Julia in Savognin ist ganzjährig offen, hat aber keine Zeltplätze.10

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, rund um Savognin also für einen kleinen Platz auf der offenen Alpweide über dem Wald, nie am Lai Tigiel und nie für eine Gruppe. Halte Abstand zu Rindern und ihren Tränken, nimm dein Wasser mit und lass nichts zurück.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Grundlage sind die unten verlinkten amtlichen und öffentlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft einer Behörde.

Gemeinderegeln, der Genehmigungsstand des neuen Baugesetzes, Fahrpläne, Öffnungszeiten und Preise ändern sich, und das neue Baugesetz gilt ab dem Tag, an dem der Kanton es genehmigt, ohne dass das Datum vorher bekannt wird. Eigentümer und Pächter der Alpparzellen sind nicht öffentlich, und allfällige Alpregeln kämen zu diesem Text hinzu. Die beiden Plätze sind anhand amtlicher Luftbilder und des Höhenmodells des Bundes beurteilt, nicht vor Ort vermessen, und auf der Alp Flix wurde kein Platz geprüft. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak ist etwas anderes als eine geplante Nacht. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen aufgrund dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen rund um Savognin erlaubt?
Ja, für eine Nacht auf der offenen Alpweide, aber nicht am Lai Tigiel, und die Rechtslage steht vor einer Änderung. Keine geltende Regel verbietet über dem Wald ein Zelt oder einen Biwaksack: Surses hat kein Polizeigesetz, die Gemeindeversammlung hat im April 2025 ein Campingverbot abgelehnt, und die alten Baugesetze von Savognin und Riom-Parsonz regeln Zeltlager, Campingplätze und Wohnwagen (Art. 34 Abs. 5 und Art. 85 lit. e), kein einzelnes Zelt. Ein neues Baugesetz, das das Campieren ausserhalb der Campingzonen verbietet, gilt ab dem Tag, an dem der Kanton es genehmigt, und bis zum 1. Oktober 2026 war keine Genehmigung publiziert. Dorf, Wiesen, Wald und Bahnstationen sind kein Ort für ein Zelt.
Darf ich am Lai Tigiel zelten?
Nein. Der See liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Piz Ela. Er liegt 386 m innerhalb des Banngebiets, wo Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) freies Zelten und Campieren verbietet, mit einer Ordnungsbusse von CHF 150 (OBV Anhang 2 Ziff. 12005); nur der Kanton kann eine Ausnahme bewilligen. Das Banngebiet beginnt dort, wo der Weg den Talboden erreicht, etwa 400 m vor dem Ufer. Geh tagsüber hin und schlaf unter dem Piz Mitgel, 2,0 km westlich und 1,4 km ausserhalb des Banngebiets.
Was passiert, wenn das neue Baugesetz gilt?
Das Campieren ausserhalb der Campingzonen wird in der ganzen Gemeinde verboten. Art. 14 des am 9. März 2026 mit 134 zu 8 Stimmen angenommenen Baugesetzes sagt, dass das Campieren ausserhalb von Zonen mit erlaubter Campingnutzung nicht gestattet ist, mit Ausnahmen für Angebote wie Zeltlager oder bezeichnete Stellplätze und keiner für einen Wanderer. Es gilt ab dem Tag, an dem der Kanton es genehmigt, löst die alten Baugesetze der ehemaligen Gemeinden ab, und die Bussen reichen von CHF 200 bis 40'000. Ein Zelt wäre erfasst; ob ein Biwaksack es ist, ist offen. Frag vor der Tour bei der Gemeinde nach: +41 81 659 11 60.
Wo genau kann ich zelten?
Unter dem Piz Mitgel oder am Lai dallas Bleis, beides über 2'400 m. Osten: 46,60752 N, 9,63762 E, 2'436 m, eine trockene Verflachung 1,2 km östlich der Bushaltestelle Plang la Curvanera, abseits des Wegs. Westen: 46,55710 N, 9,51350 E, 2'520 m, 256 m nordnordwestlich des Lai dallas Bleis, erreichbar ab Radons; bleib weg vom nassen alten Tümpelboden gleich westlich davon. Auf der Seite von Somtgant ist die Verflachung von Sur Trotg eine dritte Möglichkeit. Mit Zelt im Tal ist der Campingplatz in Rona ganzjährig offen.
Wie hoch ist die Busse?
Für eine Nacht auf der offenen Alpweide heute keine, am Lai Tigiel CHF 150. Die alten Baugesetze sehen für ein einzelnes Zelt keine Busse vor, und die Betretungsregel des Flurgesetzes (Art. 22, bis CHF 5'000) schützt Kulturen bis 31. Oktober; ein Fall gegen einen Wanderer ist nicht veröffentlicht. Im Jagdbanngebiet am Lai Tigiel kostet ein Zelt eine Ordnungsbusse von CHF 150 (OBV Anhang 2 Ziff. 12005). Sobald das neue Baugesetz gilt, reichen Bussen bei Verstössen von CHF 200 bis 40'000 (KRG Art. 95); ein Tarif fürs Campieren ist nicht veröffentlicht.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Gemeinde Surses, gelesen am 30. September und 1. Oktober 2026. Gesetze und Reglemente (Seite Leschas) und Gesetzessammlung: kein Polizei- oder Campingreglement; für die ehemalige Gemeinde Savognin führt die Sammlung noch einen Parkierungsanhang, zwei Gesetze zur Baulandverfügbarkeit, das Gesetz über die Wildruhezonen, den Quartierplan Sulom und das Reklamereglement, für Riom-Parsonz nichts, für Tinizong-Rona das Hundegesetz und das Wildruhezonengesetz. Botschaft an die Versammlung vom 7. April 2025, Traktandum 5: "Die Gemeinde Surses verfügt bisher über kein solches Polizeigesetz."; die Gemeinde will "die Möglichkeit ... das Wildcampieren auf Gemeindegebiet zu verbieten" und sagt, dafür "benötigt es eine rechtliche Grundlage auf kommunaler Ebene, sprich ein Polizeigesetz". Entwurf Polizeigesetz (deutsche Fassung), Art. 12 "Campieren": "Das Campieren in Zelten, Wohnmobilen etc. sowie das ständige Stationieren unbewohnter Wohnwagen und Wohnmobile ist auf öffentlichem Grund untersagt." Beschlüsse der Versammlung vom 7. April 2025: Sie "decidia cun 114 cunter 69 vouschs da refusar l'approvaziun e l'antrada an vigour dalla lescha da pulizeia". Ehemalige Gemeinde Savognin, Gesetzesseite bei ihrer Auflösung (Wayback-Kopie vom 25. Januar 2016): unter anderem das Baugesetz, das Gesetz über die Wildruhezonen und die "Seeanlage 'Lai Barnagn' Benutzungsordnung", kein Polizeigesetz und kein Campingreglement. Gemeindeverwaltung, Veia Cantunala 57, 7453 Tinizong, +41 81 659 11 60, info@surses.ch. ↩
  2. Baugesetze der ehemaligen Gemeinden, ÖREB-Kataster (oereblex), jedes auf seinem alten Gebiet als Übergangsrecht anwendbar, bis das neue Baugesetz von Surses in Kraft tritt: Der Gemeindevorstand wendet "las leschas tg'èn anc an vigour per igl territori digls anteriours cumegns" an (Messadi vom 26. Juni 2023, Traktandum 5). Baugesetz Savognin, beschlossen am 12. März 2012, RB Nr. 1081 vom 13. November 2012, letzte Änderung RB Nr. 26 vom 20. Januar 2025: Art. 34 "Campingzone", Abs. 5 im Text zitiert; Abs. 4 verlangt für Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte in der Campingzone während mehr als 9 Monaten im Jahr eine Baubewilligung. Baugesetz Riom-Parsonz, Versammlungsbeschlüsse vom 19. September und 17. Dezember 1991, RB Nr. 3066 vom 15. Dezember 1992, Teilrevisionen bis RB Nr. 649 vom 31. Mai 2005: Art. 85 "Bewilligungspflicht", lit. e: "Rast- und Campingplätze, (Wohnwagen dürfen nur auf Campingplätzen aufgestellt werden)". Baugesetz Salouf, Art. 47: "Die Anlage und der Betrieb von Campingplätzen ist ausserhalb einer Campingzone auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager können vom Gemeindevorstand bewilligt werden." Lescha da biagier Tinizong-Rona, Art. 59 Abs. 4: "Camps da tendas tg'en limitos temporarmaintg pon neir lubias dalla suprastanza communala ordvart la zona da campadi." Baugesetz Sur, beschlossen am 17. Dezember 2015, RB Nr. 986 vom 14. November 2017: kein Campingartikel. Baugesetz Bivio, Art. 95: "Auf öffentlichem Grund sowie auf dem ganzen Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzone ist das ständige Stationieren bewohnter und unbewohnter Wohnwagen und Wohnmobile sowie das Campieren untersagt." ÖREB-Auszüge vom 1. Oktober 2026: das Baugesetz Savognin für das Dorf und die Parzellen 4201, 4202 und 4203 am Osthang, das Baugesetz Riom-Parsonz für Somtgant, den Lai Lung, Radons und die Parzellen 6782 und 7082 am Lai dallas Bleis, das Baugesetz Salouf für den Gipfel des Piz Martegnas, die Lescha da biagier Tinizong-Rona für die Parzelle 1665 am Lai Tigiel und das Baugesetz Sur für die Alp Flix; keiner nennt ein Baugesetz Surses. Ehemalige Gemeinde pro Ort: Jahresstände von swissBOUNDARIES3D. ↩
  3. Gemeinde Surses, Alp-, Weide- und Flurgesetz (Flurgesetz), am 26. Juni 2023 mit 81 zu 7 Stimmen beschlossen. Art. 6 Abs. 2: "Während der Vegetationsperiode dürfen Fussgänger, Reiter und Tiere, wie etwa Hunde, die fremden Fluren nicht betreten. Dies gilt vom 1. Mai bis 31. Oktober für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen." Art. 19: "Die Artikel 5, 6 und 8 gelten sinngemäss für die privaten sowie die gemeindeeigenen Alpen und Weiden." Art. 22: "Busse bis zu 5000.00 Franken". Art. 12: Alpen und Weiden im Sinne des Gesetzes sind die "Sömmerungsflächen und deren Gebäude, welche im Eigentum der Gemeinde Surses sind"; Art. 14 verpachtet sie in erster Linie an öffentlich-rechtliche Alpgenossenschaften mit Sitz in Surses. Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 699 Abs. 1 (Stand 1. Juli 2026): "Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden."; Art. 641 Abs. 2 erlaubt dem Eigentümer, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Grundbuch und Alppächter: nicht öffentlich. ↩
  4. Baugesetz Surses (Gesamtrevision der Ortsplanung), deutsche Fassung für die Versammlung: Art. 14 Abs. 1 bis 3 (Abs. 1 im Text zitiert); Art. 97 Abs. 2: Für die Auslegung ist die romanische Fassung massgebend; Art. 98 Abs. 1: Das Gesetz tritt "nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung" in Kraft; Art. 98 Abs. 3: Widersprechende frühere Vorschriften der ehemaligen Gemeinden, "insbesondere die Baugesetze", sind dann aufgehoben. Beschlüsse der Versammlung vom 9. März 2026: "approvo cun 134 cunter 8 vouschs la revisiun totala dalla planisaziun locala". Die Revisionsseite der Gemeinde endet mit der Beschwerdeauflage vom April 2026. Kantonsamtsblatt Graubünden, Publikation 00.149.590 vom 16. April 2026: Beschwerdeauflage der am 9. März 2026 beschlossenen Revision; bis 30. September 2026 kein Genehmigungsbeschluss veröffentlicht. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden, KRG (BR 801.100), Art. 95: Bussen "zwischen 200 Franken und 40 000 Franken". Obergericht Graubünden, VR2 25 63, 3. Februar 2026, E. 4.1: "Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Campieren oder Campen das Übernachten in einem Zelt oder Wohnwagen verstanden ...; der Begriff ist somit enger als der allgemeinere Begriff des Übernachtens, der auch das Nächtigen in einem Biwak (biwakieren) oder unter blossem Himmel umfasst." ↩
  5. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Stand 1. Februar 2025. Art. 2 Abs. 1: Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte, darunter Nr. 20 Piz Ela, Kanton Graubünden. Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Die französische Fassung von lit. e lautet "il est interdit de camper librement", die italienische "è vietato piantare tende o campeggiare"; keine der drei nennt das Biwak. Bundesamt für Umwelt, Objektblatt Nr. 20 Piz Ela (Revision 2023): "Das Banngebiet umfasst einen integralen (I) und einen partiellen (II) Teil. Ausserhalb des Schutzgebietes sind Perimeter bezeichnet, in welchen Wildschäden vergütet werden (III)." Geodaten des Bundes (Ebene ch.bafu.bundesinventare-jagdbanngebiete, gelesen am 1. Oktober 2026): Der Lai Tigiel, LV95 2'770'460 / 1'163'969, 2'462 m, liegt im Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen, 386 m innerhalb der Grenze (nächster Grenzpunkt 2'770'112 / 1'164'135); der markierte Weg ab Plang la Curvanera tritt bei etwa 2'769'990 bis 2'770'046 / 1'164'058 bis 1'164'104 ins Banngebiet ein, 365 bis 402 m vor dem Ufer; der östliche Platz liegt 1'407 m ausserhalb des Banngebiets, der westliche 11,8 km. fedlex.admin.ch (VEJ), Objektblatt 20 (PDF). ↩
  6. Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Stand 1. August 2026, Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", 150 Franken, als Ordnungsbusse. fedlex.admin.ch (OBV). ↩
  7. Eidgenössische und kantonale Ebenen, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Geodaten des Bundes an den beiden Plätzen, LV95 2'768'449 / 1'164'167 und 2'759'091 / 1'158'305: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, kein Auengebiet, Flachmoor, Hochmoor, keine Moorlandschaft, kein Amphibienlaichgebiet, keine Trockenwiese, kein Ramsar- oder Smaragd-Gebiet, kein Waldreservat und kein Militärareal; keine Weide mit Herdenschutzhunden. Beide liegen im Regionalen Naturpark Parc Ela (NHG Art. 23e bis 23k; Pärkeverordnung Art. 19 bis 27, Art. 26 Charta zwischen Trägerschaft und Gemeinden); Zugangsbeschränkungen gibt es nur für die Kernzone eines Nationalparks oder Naturerlebnisparks, ein Regionaler Naturpark hat keine. Kanton Graubünden: Jagdbetriebsverordnung JBV (BR 740.025) Art. 13: "Für die Ausübung der Jagd sind das Aufschlagen von Zelten und Blachen zur Übernachtung sowie die Übernachtung in Motorfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern und dergleichen nur auf gekennzeichneten Campingplätzen erlaubt."; die kantonalen Wildschutzgebiete in der Umgebung schränken die Jagd ein. Wildruhezonen (Kartendienst des Kantons): an den Plätzen keine; Zone "Battagliang, Rigigns" (Tinizong-Rona und Savognin), 1. Dezember bis 30. April, Zutrittsverbot, Durchqueren auf Wegen gestattet, 802 m vom östlichen Platz. Gemeinde Savognin, Gesetz betreffend Wildruhezonen vom 1. Oktober 2007, Art. 3: "Das Gebiet darf in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April nur auf Wegen betreten werden, welche in der Landeskarte 1 : 25'000 eingezeichnet oder im Gelände als Wanderwege markiert sind. Ein Verlassen dieser Wege ist während dieser Zeit untersagt."; Art. 7: Busse nach Ermessen des Gemeindevorstands; der Anhang legt den Nordrand der Zone auf den Weg zum Tigiel. ÖREB-Kataster Graubünden (Auszüge vom 1. Oktober 2026): östlicher Platz auf Parzelle 4201, Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone, Quellschutzzone 240 m entfernt; westlicher Platz auf den Parzellen 6782 und 7082, Landwirtschaftszone und Wintersportzone, Naturschutzzone 469 m entfernt; Forstwirtschaftszone von Riom-Parsonz bis zum Lai Lung auf 2'003 m. Alp Flix: eidgenössische Moorlandschaft Nr. 217 Alp Flix, Hochmoor Nr. 235 Lai Neir und das Reservat von Pro Natura "Lai Neir, Alp Flix". map.geo.admin.ch. ↩
  8. Gelände- und Kartendaten, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Swisstopo swissALTI3D (2 m, 2023). Östlicher Platz, LV95 2'768'449 / 1'164'167, WGS84 46,60752 / 9,63762, 2'436 m: Gefälle 3,9 Grad an der Stelle, im Median 8,6 Grad im Umkreis von 30 m; Profile in 10-m-Schritten: Das Gelände hält 2'436 bis 2'437 m von 30 m westlich bis 20 m östlich, fällt nach Westen innerhalb von 110 m um 33 m in die Rinne von Stivlign, sinkt nach Norden innerhalb von 40 m um 7 m und bleibt nach Osten auf rund 80 m eben. Westlicher Platz, LV95 2'759'091 / 1'158'305, WGS84 46,55710 / 9,51350, 2'520 m: Gefälle 1,6 Grad an der Stelle, im Median 3,5 Grad im Umkreis von 30 m; 2 bis 4 m über einer Ebene auf 2'517 m, 40 bis 100 m westsüdwestlich; nach Norden fällt das Gelände innerhalb von 100 m um 14 m. Swissimage Luftbild (10 cm): trockenes Horstgras mit verstreuten Steinen am östlichen Platz, keine Tränke, kein Tümpel, kein nasser Streifen, Viehtritte am Hang darüber; gleichmässiges Horstgras am westlichen Platz, die Ebene westlich davon ein ehemaliger Tümpelboden, ein zweiter kleiner Tümpel rund 200 m südwestlich. Unterhalb der Banngebietsgrenze auf der Seite von Tinizong-Rona, LV95 2'769'219 / 1'163'833, 2'432 m: eine nasse Mulde, eine kahle Stelle von etwa 10 m, an der sich das Vieh sammelt, der markierte Weg 30 m entfernt. Lai dallas Bleis, 2'519 m, 62 auf 52 m: Ufer 192 m und Mitte 256 m vom westlichen Platz. swissTLM3D: Der markierte Weg ab Plang la Curvanera erreicht den Lai Tigiel nach 4,6 km; nächster markierter Wanderweg 702 m vom östlichen und 875 m vom westlichen Platz. Wald laut Kataster: 729 m vom östlichen Platz und rund 400 m tiefer, 3,2 km vom westlichen Platz. OpenStreetMap (Kartendaten, keine amtliche Quelle): nächster Bach 204 m vom östlichen und 326 m vom westlichen Platz. Die Wegangaben sind Schätzungen aus Kartendaten, nicht im Gelände gemessen. ↩
  9. Seiten der Destination, Hintergrund und keine amtliche Quelle. Parc Ela, Verhaltenstipps im Sommer, gelesen am 2. Oktober 2026: Freies Campieren ist in eidgenössischen Jagdbanngebieten, Naturschutzgebieten und Wildruhezonen während der Schutzzeit ausdrücklich verboten oder nicht möglich, und die Seite nennt das Jagdbanngebiet Piz Ela; "Das freie Campieren auf Gemeindegebiet ist verboten. Bei Privatgrundstücken muss der Eigentümer um Erlaubnis gefragt werden. Der Verein Parc Ela unterstützt freies Campieren und Biwakieren in der Natur nicht." Empfehlung eines Parkvereins ohne Nennung eines Erlasses. Tourismus Val Surses Savognin Bivio, Parkplätze und Stellplätze: "Bitte beachten Sie, dass das Wildcampieren im Val Surses nicht erlaubt ist." und auf der Seite zu den Campingplätzen: "Wild camping on municipal land or on private land without the owner's consent is prohibited." Keine der beiden Seiten nennt eine Regel. ↩
  10. Zugang und Betreiber, gelesen vom 30. September bis 2. Oktober 2026. Savognin Bergbahnen, Sommer 2026: "28 September - 18 October 2026 Daily operation from 9.00 - 16.30 (2nd section until 16.15)"; der Sommerfahrplan nennt keinen Betrieb der Sesselbahn auf den Piz Martegnas. Tourismus Val Surses, Wanderung Plang la Curvanera, Lai Tigiel, Tinizong: Wanderbus von Savognin nach Plang la Curvanera mittwochs, Ende Juni bis Mitte Oktober; Route 13,2 km, 4 h 30. Tgamon und Alpbeizli Somtgant: "Normal offen von Ende Juni bis Mitte Oktober. Zu Beginn und zum Ende der Saison am besten kurz anrufen." Tourismus Val Surses Savognin Bivio AG, Stradung 42, 7460 Savognin, +41 81 659 16 16, ferien@valsurses.ch. Stellplatz & Zeltplatz Rona, Tgaglias 2, 7454 Rona, +41 79 773 81 48: Zeltplätze am Fluss, ganzjährig offen, "Zelt +1 Person: 25.-", "+2 Personen: 30.-", "+3 Personen: 35.-", jede weitere Person CHF 5; valsurses.ch: "Der Camping bietet ganzjährig 30 Stellplatz und 10 Zeltplätze sowie einen Mobilchaletpark." Naturzeltplatz Geissenhof, Gicrs 9, 7454 Rona, +41 79 827 93 40: "Geöffnet durchgehend von Mitte Juni - 18. Oktober 2026"; Zelt für 1 bis 2 Personen CHF 20 pro Nacht. Camping Julia, Veia Sandeilas, 7460 Savognin: "ganzjährig geöffnet", "Es sind keine Zeltplätze vorhanden." ↩