Stand: 1. Oktober 2026

Wildcampen auf Sur Trotg

Sur Trotg ist offene Alpweide auf 2'324 m über der Alp Foppa, auf dem Boden der ehemaligen Gemeinde Salouf. Keine geltende Regel verbietet eine einzelne Nacht, doch ein im März beschlossenes Campingverbot für die ganze Gemeinde wartet auf die Genehmigung des Kantons. Der Punkt ist ein Hang; die nächste Verflachung liegt 170 m entfernt.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was hier mit Wildcampen gemeint ist: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend aufgestellt und am Morgen wieder weg. Kein Basislager, kein Wohnmobil. Die meisten Schweizer Verbote richten sich gegen das Campieren; ob eine einzelne Nacht darunterfällt, hängt vom genauen Wortlaut ab. Deshalb prüft dieser Bericht genau diesen Wortlaut. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Wildcampen auf Sur Trotg: Alpweide über der Alp Foppa

Was Sur Trotg ist. Die Koordinaten 46,6016331 N, 9,5124174 E liegen auf 2'324 m an einem offenen Grashang, den die Landeskarte Sur Trotg nennt. Er erstreckt sich zwischen dem Grat des Piz Curvér im Westen und der Alp Foppa im Südosten, in der Gemeinde Surses, auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Salouf. Die Waldgrenze liegt weit unten, und der nächste markierte Wanderweg, der von der Kirche Ziteil an der Ostflanke des Piz Curvér ansteigt, verläuft 499 m westlich des Punkts.7

Wie du hinkommst. Vom Parkplatz Sars sind es etwa 4,2 km zu Fuss bis zur Verflachung, die der nächste Abschnitt beschreibt, mit rund 540 m Aufstieg: gut 3,7 km auf Flurstrasse, Fahrspur und Weg, davon 2,7 km bis zu den Alpgebäuden auf 2'002 m, dann rund 0,5 km weglos über die Weide. Die Strasse nach Sars fällt unter das Gesetz der Gemeinde für das Befahren von Feld-, Flur-, Wald- und Alpstrassen; frag bei der Gemeinde nach, was ein Wanderer am Ausgangspunkt braucht. Von Savognin fährt die Gondelbahn nach Somtgant bis 18. Oktober 2026 täglich, und Somtgant liegt 3,7 km Luftlinie vom Punkt entfernt.9

Der Punkt ist ein Hang: Die nächste Verflachung liegt 170 m entfernt

Der Punkt liegt auf steiler Horstweide. Das Höhenmodell ergibt im Umkreis von 30 m ein Gefälle von 24 Grad im Median, und ein Bach in felsigem Bett zieht 71 m entfernt an seiner Südseite vorbei. Zum Zelten taugt das nicht.7

Die nächste Verflachung liegt 170 m nordnordöstlich. Ein kleines Stück Horstweide bei 46,60299 N, 9,51343 E (LV95 2'758'951 / 1'163'405), 2'340 m und 16 m über dem Punkt, hat im Umkreis von 30 m ein Gefälle von 9 Grad im Median und über die Breite eines Zelts 6 Grad. Es liegt 228 m vom nächsten Bach auf der Karte und rund 500 m vom nächsten markierten Weg. Das Luftbild zeigt Gras, keinen Tümpel und kein stehendes Wasser.7

Nach Osten fällt das Gelände innerhalb von 40 m ab, und rund 85 m nördlich stehen zwei Viehtränken mit zertrampeltem Boden. Manches, was im Höhenmodell flach aussieht, ist schlechter: Auf einer Schulter rund 250 m westnordwestlich der Verflachung liegt ein kleiner Tümpel, den die Karte nicht zeigt.7

Keine geltende Regel verbietet hier eine Nacht

Surses hat kein Polizeigesetz, und die Gemeindeversammlung hat ein Campingverbot abgelehnt. Das sagt die Gemeinde selbst. Ein Entwurf für ein Polizeigesetz mit einem Verbot, auf öffentlichem Grund in Zelten und Wohnmobilen zu campieren, Art. 12, kam am 7. April 2025 vor die Versammlung und wurde mit 114 zu 69 Stimmen abgelehnt. In ihrer Botschaft an die Versammlung hatte die Gemeinde geschrieben, sie brauche ein Polizeigesetz, um das Wildcampieren verbieten zu können, und habe keines.1

Das geltende Baugesetz für diesen Boden verbietet nur Campingplätze. Der Punkt liegt auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Salouf, deren Baugesetz von 1993 hier als Übergangsrecht weitergilt, bis das neue in Kraft tritt. Art. 47 lautet:2

"Die Anlage und der Betrieb von Campingplätzen ist ausserhalb einer Campingzone auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager können vom Gemeindevorstand bewilligt werden."Baugesetz Salouf, Art. 47.

Ein einzelnes Zelt erfasst das nicht. Die Verben des Artikels sind das Anlegen und Betreiben eines Campingplatzes, und sein zweiter Satz lässt organisierte Zeltlager zu. Die Nacht eines einzelnen Wanderers ist keines von beidem. Die Überschrift lautet "Campingplätze und Zeltlager", und es gibt keine Rechtsprechung, dies ist also eine Lesart des Textes und kein Urteil. Verstösse gegen das Baugesetz werden gebüsst: Sein eigener Art. 88 nennt bis zu CHF 30'000, und das kantonale Raumplanungsgesetz, das Verstösse gegen kommunale Baugesetze erfasst, setzt heute CHF 200 bis 40'000 fest (KRG Art. 95). Einen Tarif fürs Campieren gibt es nicht.24

Graubünden und die Bundesebene fügen für Camper nichts hinzu. Die kantonale Jagdbetriebsverordnung verbietet Zelte ausserhalb von Campingplätzen nur für Jäger (JBV Art. 13), und kein kantonaler Erlass, der hier gilt, verbietet das Campieren für die Allgemeinheit. Am Punkt und an der Verflachung liegt weder ein eidgenössisches Jagdbanngebiet noch eine Wildruhezone noch ein Landschafts- oder Moorinventar, und das nächste kantonale Wildschutzgebiet ist 1'050 m vom Punkt entfernt. Der Boden liegt im Regionalen Naturpark Parc Ela, der keine Kernzone und keine Zugangsregel für Besucher kennt: Seine Charta bindet die Gemeinden, nicht die Camper. Der ÖREB-Kataster weist den Punkt der Landwirtschaftszone zu, ausserhalb jeder Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Quellschutzzone.5

Surses besteht aus neun ehemaligen Gemeinden, und ihre Baugesetze unterscheiden sich. Jedes alte Baugesetz gilt für seinen eigenen Boden weiter. Dasjenige von Bivio verbietet das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzone (Art. 95); dasjenige von Salouf, das Sur Trotg abdeckt, verbietet nur Campingplätze.2

Zwei datierte Regeln: die Betretungsregel für Weiden und das neue Baugesetz

Eine Betretungsregel steht im Gesetz, und sie endet am 31. Oktober. Art. 6 Abs. 2 des Alp-, Weide- und Flurgesetzes der Gemeinde sagt, dass Fussgänger, Reiter und Tiere wie etwa Hunde während der Vegetationsperiode fremde Fluren nicht betreten dürfen, und dass dies vom 1. Mai bis 31. Oktober für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt. Art. 19 wendet sie sinngemäss auf gemeindeeigene und private Alpen und Weiden an, und Art. 22 sieht eine Busse bis CHF 5'000 vor. Es ist eine Betretungsregel unter dem Titel "Einfluss auf Vegetation", keine Campingregel. Wörtlich gelesen schliesst sie in der Saison jeden Wanderer von der Alpweide aus, und sie steht in Spannung zu Art. 699 des Zivilgesetzbuchs, der jedermann das Betreten der Weide im ortsüblichen Umfang erlaubt und nur einzelne, bestimmt umgrenzte Verbote im Interesse der Kulturen zulässt. Eine Busse oder ein Fall gegen einen Wanderer ist nicht veröffentlicht.3

Die Gemeinde hat ein Campingverbot bereits beschlossen. Am 9. März 2026 hat die Versammlung eine Gesamtrevision der Ortsplanung mit einem neuen Baugesetz mit 134 zu 8 Stimmen angenommen. Art. 14 "Campieren" lautet in der deutschen Fassung, die der Versammlung vorlag:4

"Das Campieren ausserhalb von Zonen mit erlaubter Campingnutzung ist unter Vorbehalt von Abs. 2 nicht gestattet."Baugesetz Surses, Art. 14 Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 2. Abs. 2 lässt Ausnahmen der Gemeinde für Angebote zu, die auf einzelne Übernachtungen ausgelegt sind, etwa befristete Zeltlager, bezeichnete Stellplätze, Parkplätze und Landwirtschaftsbetriebe; für einen Wanderer nennt er keine Ausnahme.

Es gilt ab dem Tag, an dem der Kanton es genehmigt. Das Gesetz tritt "mit der Genehmigung durch die Regierung" in Kraft (Art. 98 Abs. 1) und hebt dann die widersprechenden Baugesetze der ehemaligen Gemeinden auf (Abs. 3). Diese Genehmigung war bis zum 30. September 2026 nicht veröffentlicht: Das Kantonsamtsblatt zeigt nur die Beschwerdeauflage vom April, und der ÖREB-Auszug vom 1. Oktober führt für diesen Boden weiterhin das Baugesetz Salouf auf. Ein Datum ist nicht angekündigt, frag also vor der Tour bei der Gemeinde nach.4

Was das für eine Nacht bedeuten würde. Verstösse würden mit CHF 200 bis 40'000 gebüsst (KRG Art. 95). Ein Zelt wäre erfasst. Ob das Verb "Campieren" auch einen Biwaksack ohne Zelt erfasst, ist offen: Das Obergericht Graubünden hat das Wort am 3. Februar 2026 in einem Parkierfall als Übernachten in einem Zelt oder Wohnwagen gelesen und als enger als "Übernachten". Das ist ein einzelner Entscheid und bindet kein anderes Gericht.4

Wem der Boden gehört, was die Tourismusorganisation sagt und wen du fragst

Der Boden ist sehr wahrscheinlich Alpweide der Gemeinde. Er liegt auf einer einzigen Parzelle von 9 km2 in der Landwirtschaftszone, und das Grundbuch ist nicht öffentlich. Das Flurgesetz bezeichnet die Alpen, die es regelt, als jene im Eigentum der Gemeinde, und die Rechnungen der Gemeinde führen die Alpstrasse und Unwetterschäden auf der Alp Foppa, die Gemeinde ist also die wahrscheinliche Eigentümerin. Die Alp Foppa wird als Milchkuhalp mit Weiden zwischen 2'000 und 2'400 m beschrieben. Der Pächter ist in keiner öffentlichen Quelle genannt.6

Keine Regel verlangt eine Bewilligung für eine Nacht, und ein Angebot ist nicht veröffentlicht. Das Flurgesetz verbietet Dritten, die Vegetation ohne Erlaubnis des Bewirtschafters zu beeinflussen oder zu schädigen (Art. 6 Abs. 1); es zielt auf Ernte und Weide, und ein Zelt für eine Nacht ist nicht, was es nennt. Alpregeln, eine Gebühr oder eine Dauererlaubnis sind nicht veröffentlicht. Ein Anruf bei der Gemeinde ist der höfliche erste Schritt, und sie kann dir sagen, ob das neue Baugesetz genehmigt ist: Gemeindeverwaltung Surses, +41 81 659 11 60.36

Die Tourismusorganisation sagt, Wildcampen sei im Val Surses nicht erlaubt. Ihre Seite schreibt "Bitte beachten Sie, dass das Wildcampieren im Val Surses nicht erlaubt ist" und nennt keine Regel. Auf dem Boden von Bivio stimmt das, und es beschreibt, was das neue Baugesetz in der ganzen Gemeinde wahr machen würde. Für den Boden von Salouf über der Alp Foppa sagt das keine geltende Regel.82

Wo du schlafen kannst: die Verflachung 170 m nordnordöstlich oder ein Bett auf Somtgant

Der realistische Platz ist die Verflachung 170 m nordnordöstlich des Punkts. Sie liegt bei 46,60299 N, 9,51343 E (LV95 2'758'951 / 1'163'405), 2'340 m. Das Gefälle beträgt 6 bis 9 Grad, es ist also eine Verflachung im Horstgras und keine Plattform. Stell das Zelt abseits der Ostkante und der Tränken im Norden auf und bleib weg von Viehpfaden und nassen Mulden.7

Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, eine Nacht, bei Tagesanbruch weg. Die Alp ist auf Milchkühe ausgerichtet, die normalerweise im September abziehen, der Hang kann also leer sein oder auch nicht. Sind Kühe in der Nähe, halte Abstand und such dir einen anderen Platz, und nimm kein Essen ins Zelt mit. Die Betretungsregel im Flurgesetz endet am 31. Oktober; wenn du sie sicher hinter dir haben willst, geh danach und frag vorher die Gemeinde nach dem Baugesetz.63

Tgamon und Alpbeizli Somtgant, auf der Alp Somtgant über Savognin, neben der Bergstation und 3,7 km vom Punkt: ein ausgebauter Heuschober mit Doppelbett und Glasdach, Frühstück inbegriffen, ohne Dusche, ungeheizt, nur Barzahlung. Die Seite schreibt "Normal offen von Ende Juni bis Mitte Oktober" und bittet, zu Beginn und am Ende der Saison anzurufen; Auskunft bei Tourismus Val Surses Savognin Bivio, +41 81 659 16 16. Die Gondelbahn ab Savognin fährt bis 18. Oktober 2026 täglich von 9.00 bis 16.30 Uhr.10

Naturzeltplatz Geissenhof, Rona, auf 1'411 m: Zelte auf der Wiese oder unter alten Tannen, einfache Toiletten und ein Duschcontainer, offen bis 18. Oktober 2026, ab 19. Oktober geschlossen. Ein Zelt für ein bis zwei Personen kostet CHF 20 pro Nacht plus CHF 0,50 Kurtaxe pro Person, +41 79 827 93 40. Der Camping Julia in Savognin ist ganzjährig offen, hat aber keine Zeltplätze.10

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, über der Alp Foppa also für einen kleinen Platz auf der Verflachung, nie für eine Gruppe. Halte Abstand zu Rindern, ihren Pfaden und ihren Tränken, nimm dein Wasser mit und lass nichts zurück.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Grundlage sind die unten verlinkten amtlichen und öffentlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft einer Behörde.

Gemeinderegeln, der Genehmigungsstand des neuen Baugesetzes, Öffnungszeiten und Preise ändern sich, und das neue Baugesetz gilt ab dem Tag, an dem der Kanton es genehmigt, ohne dass das Datum vorher bekannt wird. Die eigenen Regeln der Alp, falls es sie gibt, sind nicht veröffentlicht und kämen zu diesem Text hinzu. Der Boden am Hang und auf der Verflachung ist anhand amtlicher Luftbilder und des Höhenmodells des Bundes beurteilt, nicht vor Ort vermessen. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak ist etwas anderes als eine geplante Nacht. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen aufgrund dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen auf Sur Trotg erlaubt?
Ja, für eine Nacht, aber die Rechtslage steht vor einer Änderung. Keine geltende Regel für diesen Boden verbietet ein Zelt oder einen Biwaksack: Surses hat kein Polizeigesetz, die Gemeindeversammlung hat im April 2025 ein Campingverbot abgelehnt, und das alte Baugesetz Salouf verbietet nur Campingplätze. Eine Betretungsregel für Weiden gilt bis 31. Oktober, schützt aber Kulturen. Ein neues Baugesetz, das das Campieren ausserhalb der Campingzonen verbietet, gilt ab dem Tag, an dem der Kanton es genehmigt, und bis zum 30. September 2026 war keine Genehmigung veröffentlicht. Der Punkt ist ein steiler Hang; die Verflachung 170 m nordnordöstlich ist der Platz zum Zelten.
Verbietet Surses das Wildcampen?
Auf diesem Boden nicht, nach heutigem Recht. Surses hat kein Polizeigesetz, und das Baugesetz jeder ehemaligen Gemeinde gilt für ihr eigenes Gebiet weiter. Dasjenige von Bivio verbietet das Campieren ausserhalb der Bauzone (Art. 95); dasjenige von Salouf, das Sur Trotg abdeckt, verbietet nur Campingplätze (Art. 47). Der Satz der Tourismusorganisation, Wildcampen sei im Val Surses nicht erlaubt, nennt keine Regel; er stimmt auf dem Boden von Bivio und beschreibt, was das neue Baugesetz in der ganzen Gemeinde wahr machen würde.
Was passiert, wenn das neue Baugesetz gilt?
Das Campieren ausserhalb der Campingzonen wird in der ganzen Gemeinde verboten. Art. 14 des am 9. März 2026 mit 134 zu 8 Stimmen angenommenen Baugesetzes sagt, dass das Campieren ausserhalb von Zonen mit erlaubter Campingnutzung nicht gestattet ist, mit Ausnahmen für Angebote wie Zeltlager oder bezeichnete Stellplätze und keiner für einen Wanderer. Es gilt ab dem Tag, an dem der Kanton es genehmigt, und die Bussen reichen von CHF 200 bis 40'000. Ein Zelt wäre erfasst; ob ein Biwaksack es ist, ist offen. Frag vor der Tour bei der Gemeinde nach: +41 81 659 11 60.
Wo kann ich stattdessen zelten?
Auf der Verflachung bei 46,60299 N, 9,51343 E oder auf Somtgant. Die Verflachung, 2'340 m, liegt 170 m nordnordöstlich des Punkts, mit 6 bis 9 Grad Gefälle und 228 m vom nächsten Bach; halte Abstand zu den Viehtränken 85 m nördlich. Der Heuschober Tgamon auf Somtgant ist bis etwa Mitte Oktober offen, der Naturzeltplatz Geissenhof in Rona bis 18. Oktober 2026, CHF 20 pro Zelt.
Wie hoch ist die Busse?
Für eine Nacht im Zelt ist heute keine Campingbusse festgelegt. Das Baugesetz Salouf verbietet nur Campingplätze. Die Betretungsregel im Flurgesetz sieht eine Busse bis CHF 5'000 vor (Art. 22) und gilt bis 31. Oktober, schützt aber Kulturen, und ein Fall gegen einen Wanderer ist nicht veröffentlicht. Sobald das neue Baugesetz gilt, reichen Bussen bei Verstössen von CHF 200 bis 40'000 (KRG Art. 95); einen Tarif fürs Campieren gibt es nicht.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Gemeinde Surses, gelesen am 30. September 2026. Gesetze und Reglemente (Seite Leschas) und die Versammlungsunterlagen vom 29. August 2016 bis 22. Juni 2026: kein Polizei- oder Campingreglement; das Gästetaxengesetz nennt Zelt- und Wohnwagenplätze als steuerpflichtige Beherbergung, was eine Abgabe ist und keine Regel. Messadi vom 27. März 2023, zum Feuerwerksgesetz: "Cunchegl tg'igl cumegn da Surses ò nigna lescha da pulizeia". Botschaft an die Versammlung vom 7. April 2025, Traktandum 5: "Die Gemeinde Surses verfügt bisher über kein solches Polizeigesetz."; die Gemeinde will "die Möglichkeit ... das Wildcampieren auf Gemeindegebiet zu verbieten" und sagt, dafür "benötigt es eine rechtliche Grundlage auf kommunaler Ebene, sprich ein Polizeigesetz". Entwurf Polizeigesetz (deutsche Fassung), Art. 12 "Campieren": "Das Campieren in Zelten, Wohnmobilen etc. sowie das ständige Stationieren unbewohnter Wohnwagen und Wohnmobile ist auf öffentlichem Grund untersagt." Beschlüsse der Versammlung vom 7. April 2025: Sie "decidia cun 114 cunter 69 vouschs da refusar l'approvaziun e l'antrada an vigour dalla lescha da pulizeia". Gemeindeverwaltung, Veia Cantunala 57, 7453 Tinizong, +41 81 659 11 60, info@surses.ch. ↩
  2. Baugesetz Salouf, ÖREB-Kataster, Anhang 20719: von der Versammlung am 18. Juni 1993 beschlossen, von der Regierung mit RB Nr. 1257 vom 17. Mai 1994 genehmigt, letzte Änderung RB Nr. 130 vom 24. Februar 2026. Art. 1: "Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet." Art. 47 "Campingplätze und Zeltlager" (im Text zitiert). Art. 88: "Busse bis zu Fr. 30'000.--" durch den Gemeindevorstand. Nach der Fusion als Übergangsrecht anwendbar: Bis die neue Gesetzgebung in Kraft tritt, wendet der Gemeindevorstand "las leschas tg'èn anc an vigour per igl territori digls anteriours cumegns" an (Messadi vom 26. Juni 2023, Traktandum 5). Der ÖREB-Auszug der Parzelle 8604 (EGRID CH343941788663), erstellt am 1. Oktober 2026, nennt "Baugesetz Salouf" als Rechtsgrundlage für die Parzelle. Baugesetz Bivio (27. Oktober 2015, RB Nr. 409 vom 9. Mai 2017), Art. 95: "Auf öffentlichem Grund sowie auf dem ganzen Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzone ist das ständige Stationieren bewohnter und unbewohnter Wohnwagen und Wohnmobile sowie das Campieren untersagt." ↩
  3. Gemeinde Surses, Alp-, Weide- und Flurgesetz (Flurgesetz), am 26. Juni 2023 mit 81 zu 7 Stimmen beschlossen. Art. 6 Abs. 1: "Dritte dürfen ohne Erlaubnis des Bewirtschafters die Vegetation und das Erntegut nicht beeinflussen oder schädigen." Art. 6 Abs. 2: "Während der Vegetationsperiode dürfen Fussgänger, Reiter und Tiere, wie etwa Hunde, die fremden Fluren nicht betreten. Dies gilt vom 1. Mai bis 31. Oktober für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen." Art. 19: "Die Artikel 5, 6 und 8 gelten sinngemäss für die privaten sowie die gemeindeeigenen Alpen und Weiden." Art. 22: "Busse bis zu 5000.00 Franken". Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 699 Abs. 1 (Stand 1. Juli 2026): "Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden." Kanton Graubünden, EGzZGB (BR 210.100) Art. 14 Abs. 1: "Der Gemeindevorstand ist für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide auf Gemeindegebiet (Art. 699) zuständig." ↩
  4. Baugesetz Surses (Gesamtrevision der Ortsplanung), deutsche Fassung für die Versammlung: Art. 14 Abs. 1 bis 3 (Abs. 1 im Text zitiert); Art. 97 Abs. 2: Für die Auslegung ist die romanische Fassung massgebend; Art. 98 Abs. 1: Das Gesetz tritt "nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung" in Kraft; Art. 98 Abs. 3: Widersprechende frühere Vorschriften der ehemaligen Gemeinden, "insbesondere die Baugesetze", sind dann aufgehoben. Beschlüsse der Versammlung vom 9. März 2026: "approvo cun 134 cunter 8 vouschs la revisiun totala dalla planisaziun locala". Kantonsamtsblatt Graubünden, Publikation 00.149.590 vom 16. April 2026: Beschwerdeauflage der am 9. März 2026 beschlossenen Revision; bis 30. September 2026 kein Genehmigungsbeschluss veröffentlicht. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden, KRG (BR 801.100), Art. 95: Bussen "zwischen 200 Franken und 40 000 Franken". Obergericht Graubünden, VR2 25 63, 3. Februar 2026, E. 4.1: "Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Campieren oder Campen das Übernachten in einem Zelt oder Wohnwagen verstanden ...; der Begriff ist somit enger als der allgemeinere Begriff des Übernachtens, der auch das Nächtigen in einem Biwak (biwakieren) oder unter blossem Himmel umfasst." ↩
  5. Eidgenössische und kantonale Ebenen, gelesen am 30. September 2026 und 1. Oktober 2026. Kanton Graubünden, Bündner Rechtsbuch (gr-lex): kein Erlass, der das Campieren für die Allgemeinheit an diesem Boden verbietet; Jagdbetriebsverordnung JBV (BR 740.025) Art. 13 "Campieren und Biwakieren": "Für die Ausübung der Jagd sind das Aufschlagen von Zelten und Blachen zur Übernachtung sowie die Übernachtung in Motorfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern und dergleichen nur auf gekennzeichneten Campingplätzen erlaubt." Kein Treffer am Punkt und an der Verflachung für eidgenössische Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, BLN, Auengebiete, Flachmoore, Hochmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Ramsar-Gebiete, Smaragd-Gebiete, Waldreservate oder Militärareale; nächste Trockenwiese "Sur Trotg" 586 m vom Punkt und 435 m von der Verflachung, nächstes Flachmoor 774 m, nächste eidgenössische Wildruhezone (Got Grond, Winter) 1'681 m. Kantonale Wildschutzgebiete und Wildruhezonen (Kartendienste des Kantons): an den Punkten keine; nächstes Wildschutzgebiet Nr. 633 "Maranga" 1'050 m. ÖREB-Kataster, Parzelle 8604: Landwirtschaftszone, ausserhalb jeder Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Quellschutzzone. Parc Ela: Regionaler Naturpark von nationaler Bedeutung (NHG Art. 23e bis 23k; Pärkeverordnung Art. 19 bis 27, Art. 26 Charta zwischen Trägerschaft und Gemeinden); Zugangsbeschränkungen gibt es nur für die Kernzone eines Nationalparks oder Naturerlebnisparks, ein Regionaler Naturpark hat keine. ↩
  6. Eigentum und Alp. Flurgesetz Art. 12: Alpen und Weiden im Sinne des Gesetzes sind die "Sömmerungsflächen und deren Gebäude, welche im Eigentum der Gemeinde Surses sind". Rechnungen und Versammlungsunterlagen der Gemeinde führen die Alpstrasse "Veia Alp Foppa, Salouf" (2017) und einen Murgang "all'Alp Foppa" im Kredit für Unwetterschäden vom 28. Oktober 2019. Hintergrund, keine amtliche Quelle: Der Schweizerische Alpkäse-Verband beschreibt die Alp als "Milchkuhalp für 72 Kühe, 20 Schweine" mit Weide von 2'000 bis 2'400 m (schweizeralpkaese.ch). Grundbuch und Pächter: nicht öffentlich. ↩
  7. Gelände- und Kartendaten, gelesen am 30. September 2026. Swisstopo swissALTI3D (2 m, 2023): Punkt LV95 2'758'877 / 1'163'252, 2'324 m, Gefälle 27 Grad an der Zelle und im Umkreis von 30 m im Median 24 Grad; Verflachung LV95 2'758'951 / 1'163'405, WGS84 46,60299 / 9,51343, 2'340 m, 170 m im Azimut 26 Grad vom Punkt und 16 m höher, Gefälle im Umkreis von 30 m im Median 9 Grad und über ein 6-m-Fenster 6 Grad. Profile durch die Verflachung in 10-m-Schritten: Das Gelände hält 2'339 bis 2'341 m von 10 m südlich bis 40 m nördlich; nach Osten fällt es von 2'336 m bei 30 m auf 2'327 m bei 50 m, mit Gefälle von 20 bis 30 Grad. Swissimage Luftbild (10 cm): Horstgras an der Verflachung; zwei Viehtränken mit zertrampeltem Boden bei etwa 2'758'963 / 1'163'490, rund 85 m nördlich der Verflachung; ein kleiner Tümpel 15 m westlich der Schulter bei 2'758'725 / 1'163'517. swissTLM3D: nächster markierter Wanderweg 499 m vom Punkt und 498 m von der Verflachung. OpenStreetMap (Kartendaten, keine amtliche Quelle): nächster Bach 71 m vom Punkt und 228 m von der Verflachung; kein verzeichneter Tümpel im Umkreis von 600 m. Die Angaben zur Route sind Schätzungen aus Kartendaten, nicht zu Fuss gemessen. ↩
  8. Seiten der Destination, Hintergrund und keine amtliche Quelle. Tourismus Val Surses Savognin Bivio, Parkplätze und Stellplätze: "Bitte beachten Sie, dass das Wildcampieren im Val Surses nicht erlaubt ist." und auf der Seite zu den Campingplätzen: "Wild camping on municipal land or on private land without the owner's consent is prohibited." Keine der beiden Seiten nennt eine Regel. Die Seiten des Parc Ela nennen keine Regel zu Wildcampen oder Biwak. ↩
  9. Zugang. Gemeinde Surses, Gesetz für das Befahren von Feld-, Flur-, Wald- und Alpstrassen (Fassung vom 24. Juni 2024), Art. 5 Abs. 2: "Salouf - Cre digl Lai bis Parkplatz Sars" gehört zu den Strassen mit Fahrverbot für Motorfahrzeuge und bewilligungspflichtigen Ausnahmen (Art. 6 und 7). Parkplatz Sars (OpenStreetMap) auf etwa 1'796 m Höhe, 2,7 km Luftlinie vom Punkt; von dort 2,7 km auf Flurstrasse und Fahrspur bis zur Alp Foppa auf 2'002 m. Savognin Bergbahnen, Sommer 2026: "28 September - 18 October 2026 Daily operation from 9.00 - 16.30 (2nd section until 16.15)". ↩
  10. Betreiber, gelesen am 30. September 2026. Tgamon und Alpbeizli Somtgant, Alp Somtgant über Savognin, 2'200 m: Heuschober mit Glasdach, Doppelbett, Frühstück inbegriffen; "Eine Duschmöglichkeit gibt es nicht."; "nicht geheizt werden"; "Nur Barzahlung möglich!"; "Normal offen von Ende Juni bis Mitte Oktober. Zu Beginn und zum Ende der Saison am besten kurz anrufen." Tourismus Val Surses Savognin Bivio AG, Stradung 42, 7460 Savognin, +41 81 659 16 16, ferien@valsurses.ch. Naturzeltplatz Geissenhof, Gicrs 9, 7454 Rona, +41 79 827 93 40: "Geöffnet durchgehend von Mitte Juni - 18. Oktober 2026", "Winterpause vom 19. Okt. 2026 - Mai 2027"; Zelt für 1 bis 2 Personen CHF 20 pro Nacht (CHF 18 ab 3 Nächten), Familien CHF 25, Kurtaxe CHF 0,50 pro Person und Nacht; einfache Toiletten und Duschcontainer. Camping Julia, Veia Sandeilas, 7460 Savognin: "ganzjährig geöffnet", "Es sind keine Zeltplätze vorhanden." ↩