Wildcampen am Niederhorn: ein Pflanzenschutzgebiet, kein Zeltverbot
Der Kataster legt hier oben ein kantonales Naturschutzgebiet direkt unter deine Füsse, und das klingt nach Ende der Diskussion. Ist es nicht. Dieses Gebiet wurde 1948 für Blumen geschaffen, es hat nie ein Wort über Zelte verloren, und sonst tut es in Sigriswil auch niemand. Was das Niederhorn wirklich entscheidet, ist der Berg: vierunddreissig Grad Hang oben und ein Berghaus vierundneunzig Meter weiter.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Zuerst die Gemeinde, denn der Briefkasten lügt
Wildcampen am Niederhorn beginnt mit einem Stück Verwaltung, das die meiste Recherche ins falsche Gesetzbuch schickt.
Jede Postadresse auf diesem Berg lautet 3803 Beatenberg. Niederhorn 1, 1a, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a und 10a, alle Beatenberg. Also schlägst du Beatenbergs Vorschriften nach, und du hast die falsche Gemeinde nachgeschlagen. Der eidgenössische Grenzlayer, gefiltert auf das aktuelle Jahr, liefert für den Hauptgipfel Sigriswil. Die Gemeindegrenze verläuft über den Grat selbst, Beatenberg auf der Südwestflanke, Sigriswil darüber.1
Dieser Filter ist wichtiger, als er klingt. Der Grenzlayer liefert auch historische Jahrgänge, eine ungefilterte Abfrage gibt dir also einen Stapel Resultate zurück bis 1850, und jedes davon kann gewinnen. Hier sagen zufällig alle Sigriswil, aber eine fusionierte Gemeinde hätte die Frage still falsch beantwortet.1
Die Parzelle ist riesig. Der Kataster Sigriswil liefert EGRID CH234696353661, Parzelle 187, mit 2'144'485 Quadratmetern. Zwei Quadratkilometer Alp der Einwohnergemeinde. Neunundvierzig öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen hängen daran, hier lässt sich also nichts damit beantworten, ob die Parzelle eine Beschränkung trägt. Sie trägt reichlich. Die einzige sinnvolle Frage ist, welche davon den Punkt abdecken, auf den du dich tatsächlich legen würdest.2
Das Schutzgebiet unter deinen Füssen wurde für Blumen geschrieben
Die Punkt-in-Polygon-Abfrage am Gipfel liefert fünf Beschränkungen: eine Planungszone Zweitwohnungen, die landwirtschaftliche Grundnutzung, ein Landschaftsschutzgebiet, einen Gewässerschutzbereich und jene, die entscheidend aussieht, das kantonale Naturschutzgebiet "Niederhorn (NSG-Nr. 259)".2
Der Kataster nennt den Erlass, der es geschaffen hat, und genau dafür fragt man den Kataster statt eine Suchmaschine: Schutzbeschluss RRB 1750 vom 2. April 1948, weiterhin als rechtskräftig geführt. Er ist zwei Seiten lang, er heisst Pflanzenschutzgebiet Niederhorn, und sein operatives Verbot lautet so.3
"In dem Schutzgebiet sind das Gewinnen von Pflanzen auf irgendwelche Weise (Blumenpflücken, Abbrechen von Zweigen, Ausgraben oder Ausreissen von Pflanzen usw.) und jeder andere Eingriff in die Pflanzenwelt ohne ausdrückliche Bewilligung der kantonalen Forstdirektion verboten."Schutzbeschluss RRB 1750 vom 2. April 1948, Ziffer III.
Lies, was gleich danach vorbehalten wird, denn es zeigt, worauf der Beschluss zielte: die übliche alpwirtschaftliche Nutzung, das Beerensammeln, forstwirtschaftliche Vorkehren und die Erstellung von Bahn- und Gastwirtschaftsbetriebsgebäuden. Eine Regierung, die in ihrem eigenen Schutzgebiet die Bewilligung für ein Berghaus ausdrücklich offenlässt, schreibt kein Betretungsverbot. Sie schützt eine Flora.
Wo es verläuft. Der Beschluss zieht einen Streifen von hundert Metern Breite auf jeder Seite der Güggisgrat-Gratlinie, vom Niederhorngipfel bis zum Burgfeldstand, an beiden Enden geschlossen durch einen Kreisbogen von hundert Metern. Das Schutzgebiet ist also der Gratweg, rund 1,9 Kilometer davon. Allein innerhalb der Parzelle 187 zeichnet ihn der Kataster mit 520'441 Quadratmetern. Ein Zeitdetail, das man behalten sollte: Der Beschluss bezeichnet den Gipfel noch mit seiner Kote von 1950,1 Metern auf Blatt 508 von 1948, wo das heutige Geländemodell 1963,6 liest.3
Ist ein Zelt also ein "Eingriff in die Pflanzenwelt"? Ehrlich: Ein Ein-Nacht-Zelt, das den Rasen so zurücklässt, wie es ihn vorgefunden hat, liegt am Rand dieser Formulierung, und die aufgezählten Beispiele drehen sich alle ums Wegnehmen von Pflanzen, nicht ums Daraufliegen. Ich werde dir nicht sagen, der Beschluss verbiete das Campieren, denn er sagt es nicht, und er hätte es offensichtlich gekonnt. Was er tut: Er setzt den Sorgfaltsmassstab auf genau diesem Grat höher als üblich, und er hat Zähne. Das bernische Naturschutzgesetz bestraft die Beschädigung eines Naturschutzgebiets mit Busse von 100 bis 50'000 Franken, und der Beschluss von 1948 trägt obendrein seine eigene Strafdrohung von bis zu 200 Franken.35
Eine Sache tut der Beschluss noch, und die siehst du tatsächlich: Er verpflichtet die Bahngesellschaft, das Schutzgebiet auf eigene Kosten mit Tafeln zu kennzeichnen und diese instand zu halten. Wenn dich dort oben eine Tafel darauf hinweist, dass du in einem Schutzgebiet stehst, kommt sie aus dieser Pflicht, und sie ist echt.3
Der Gipfel beantwortet die Frage, die das Recht offenlässt
Hier hört die rechtliche Lage auf, eine Rolle zu spielen.
Die Hangneigung am Punkt beträgt 33,9 Grad. Kein Zeltplatz, kein Biwak, gar nichts. Über eine Box von 1,4 Kilometern, alle 25 Meter abgetastet, liegen 41 von 3025 brauchbaren Messpunkten unter 7 Grad, also 1,4 Prozent. Das ist ein Messer von einem Grat mit einer Bahn darauf.8
Und der flache Boden ist besetzt. Die beiden flachsten Stellen auf Gratniveau, 2,5 Grad auf 1'934,1 Metern und 3,0 Grad auf 1'940,2 Metern, liegen beide im Pflanzenschutzgebiet. Erweiterst du den Filter auf Boden ausserhalb des Schutzgebiets, ausserhalb jeder Wildruhezone und mehr als 200 Meter von jedem Gebäude entfernt, dann bietet der Berg als Bestes 2,0 Grad auf 1'170,1 Metern. Das sind 793 Meter unter dem Gipfel, unten im Tal, deutlich unter der Waldgrenze, und eine völlig andere Tour.8
Dann ist da die Nachbarschaft. Das nächste registrierte Gebäude steht 94 Meter vom Gipfelpunkt entfernt, die nächsten vier auf 114, 159, 179 und 191 Metern. Zehn innerhalb von 600 Metern, sechsundvierzig innerhalb von 1'500. Das sind das Berghaus Niederhorn, die Bergstation und ihre Nebengebäude. Was auch immer im Gesetzbuch steht, hier zu zelten heisst, im Vorgarten eines Gasthauses zu zelten, in voller Sicht der letzten Bahn hinunter und der ersten hinauf.9
Das ist dasselbe Urteil aus demselben Grund wie am Hohen Kasten: ein Pflanzenschutzbeschluss, der das Campieren nie erwähnt, ein Gipfel mit einem Restaurant darauf, und ein Hang, der die Sache entscheidet, bevor irgendein Jurist dazukommt.
257 Meter weiter gibt es ein echtes Verbot, und es hat eine Saison
Tritt auf der Justistal-Seite vom Grat, und du stehst in der Wildruhezone "Justistal (Nr. 1022, Zone 1a)", deren Rand 257 Meter vom Gipfelpunkt entfernt liegt. Diese hier ist nicht vage, und anders als der Beschluss von 1948 sagt sie das Wort.4
"Das freie Campieren ist vom 1. September bis zum 30. November verboten."WTSchV, BSG 922.63, Anhang 2, Objekt 22 Justistal, Zone 1a, Kategorie F.
Dieselbe Zone ergänzt in Kategorie D, dass das Gebiet vom 1. September bis zum 30. November nur auf den bezeichneten Wegen betreten werden darf, und in Kategorie E die Leinenpflicht. Zone 1b auf dem Talboden trägt keines von beidem: Sie hat nur das Jagdverbot und die Leinenpflicht. Die Einschränkung ist also spezifisch, sie ist saisonal, und sie gilt der Hanglage statt dem Talgrund.4
Eine Warnung zum Ablesen dieser Zonen aus einer Kartenlegende. Die Kategoriebuchstaben sind Platzhalter pro Objekt, keine festen Bedeutungen. Fünf Kilometer westlich trägt die Zone Hohgant ebenfalls eine Kategorie F, und dort liest sie sich "Freies/wildes Campieren und Biwakieren sowie das Lärmen ... sind verboten", ganz ohne Saison. Gleicher Buchstabe, dauerndes Verbot. Wenn du dich je dabei ertappst, die Bedeutung eines F anzunehmen, weil du letzten Monat eines gelesen hast: Öffne das Objektblatt.4
Was es kostet. Verbindlich gemacht werden die Wildruhezonen durch das kantonale Gesetz über Jagd und Wildtierschutz, dessen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c die Missachtung verbindlicher Anordnungen zum Schutz von Wildtieren mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, Versuch und Gehilfenschaft eingeschlossen. Das ist eine Obergrenze für das schwere Ende, kein Tarif für ein Zelt, aber es ist die Norm, vor der du dich verantworten würdest.7
Weiter am Grat zieht die Beatenberger Seite wieder an. Die kommunalen Zonen Burgfeld (Nr. 15.00) und Vorsems-Dälewald (Nr. 13.00), beide rund 915 Meter entfernt, gelten ganzjährig und halten fest, dass nicht an bestehende Wege gebundene Freizeitaktivitäten nicht gestattet sind. Gemmenalp (Nr. 14.00) tut zwei Kilometer weiter dasselbe.4
Wie du hier oben tatsächlich eine Nacht verbringst
Die ehrliche Fassung: Der Niederhorn-Grat ist kein Biwak. Er ist ein bahnerschlossener Aussichtspunkt mit einem Berghaus darauf, und die gute Nachricht ist, dass das Berghaus die Antwort ist und nicht das Hindernis.
Schlaf im Berghaus. Auf rund 1'900 Metern steht ein Berggasthaus mit Zimmern und Massenlagerplätzen, und es liegt etwa neunzig Meter von dort, wo du zelten wolltest. Die Buchung läuft über die Niederhornbahn: +41 33 841 08 41, info@niederhorn.ch. Wenn dein Grund für die Nacht hier oben der Sonnenaufgang über dem Thunersee ist oder die Steinböcke, die diesen Grat im ersten Licht beweiden, bekommst du genau das, und rechtlich kostet es dich nichts. Frag beim Anruf die Bedingungen fürs Massenlager ab, Mindestgruppengrössen sind dort üblich.9
Willst du in diesem Massiv ein echtes Biwak, geh höher und weiter östlich, und prüfe die Saison. Der Grat Richtung Burgfeldstand hält dich auf seiner ganzen Länge im Pflanzenschutzgebiet, und wer auf der Justistal-Seite abfällt, steht in Zone 1a. Zwischen dem 1. September und dem 30. November fällt diese Seite schlicht weg, und du musst dort auf den bezeichneten Wegen bleiben.4
Bist du ausserhalb dieses Fensters auf dem Grat, stehst du in einem Pflanzenschutzgebiet und nicht in einem Campierverbot, und die Regeln, die dann gelten, drehen sich um Bodenschäden statt um Papier. Nicht graben, keine Gräben, keine Steine verschieben, kein Feuer, und Fels oder Schotter jedes einzelne Mal dem Rasen vorziehen.3
Und eine Bemerkung zur naheliegenden Alternative. Das Baureglement Sigriswil verbietet dir kein Zelt, aber es gewährt dir auch keines: Es schweigt, und dort übernehmen die Grundregeln des Zivilgesetzbuchs zum Betreten und Benutzen fremden Bodens. Die Parzelle 187 gehört der Einwohnergemeinde Sigriswil, und die Alp wird bewirtschaftet. Wer Gewissheit statt Schweigen will, fragt die Gemeinde.6
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Wenn du ohnehin hier oben bist: Das sind die Regeln, die für diesen Grat tatsächlich gelten, in der Reihenfolge, in der sie dich betreffen werden.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Alles oben gibt die Rechtslage wieder, wie ich sie im August 2026 vorgefunden habe, aus den unten verlinkten amtlichen Quellen. Verordnungen ändern sich, Wildruhezonen werden neu gezogen und Saisons verlängert. Prüfe vor der Tour den aktuellen Katastereintrag und die Wildruhezone. Das ist eine journalistische Einschätzung, keine Rechtsberatung, und kein Aufruf an irgendwen, das Gesetz zu brechen.
Die rechtliche Hälfte dieser Einschätzung ist ein Negativbefund: Nichts, was diesen Punkt abdeckt, verbietet das Campieren, und das ist ein Scan-Ergebnis, gelesen gegen einen Kataster, der die geltenden Erlasse benennt. Eine Gemeinde oder ein Gericht könnte die Formulierung des Beschlusses von 1948 über jeden anderen Eingriff in die Pflanzenwelt weiter lesen als ich. Die Gelände-Hälfte stützt sich auf das eidgenössische Höhenmodell in einem 25-Meter-Raster, das die Form eines Berges beschreibt und nicht den einen flachen Stein, den du darauf finden magst. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und folge den Tafeln vor Ort. Ein echtes Notbiwak in Bedrängnis ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Niederhorn erlaubt?
Oben ist doch ein Naturschutzgebiet. Erledigt das die Frage nicht?
Wann genau ist Campieren am Niederhorn verboten?
Was würde es mich kosten?
Wo kann ich am Niederhorn legal übernachten?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 13. August 2026 am Hauptgipfel Niederhorn, LV95 2'625'856 / 1'173'442, WGS84 46,711686 N / 7,776778 O, 1'963,6 m. Der Gemeindelayer gefiltert auf das aktuelle Jahr liefert Sigriswil, Kanton Bern, obwohl jede Postadresse am Gipfel 3803 Beatenberg lautet. Die Layer für BLN, Jagdbanngebiete, Hochmoore, Flachmoore, Moorlandschaften, Auengebiete, Trockenwiesen, Amphibienlaichgebiete, Wasser- und Zugvogelreservate, Pärke und Wildruhezonen liefern am Punkt alle ein leeres Ergebnis. Geprüft mit einer Positivkontrolle auf LV95 2'626'000 / 1'154'500, die das eidgenössische Jagdbanngebiet Kiental liefert, und einer Kontrolle mit ungültigem Layer, die HTTP 400 zurückgibt statt eines leeren Ergebnisses. map.geo.admin.ch. ↩
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Kanton Bern, Auszug mit Geometrie abgerufen am 13. August 2026: EGRID CH234696353661, Parzelle 187, Sigriswil, 2'144'485 m², mit 49 Beschränkungen. Der Geometriebestand wurde geprüft, bevor irgendein Negativbefund gezogen wurde: 37 Einträge tragen eine Fläche, 29 einen Punkt, in Berns eigenem Dialekt aus schlichten GeoJSON-Geometrieobjekten. Die Punkt-in-Polygon-Abfrage am Gipfel liefert fünf: Planungszone Zweitwohnungen, Landwirtschaft LWZ, Landschaftsschutzgebiet, Gewässerschutzbereich Au und kantonales Naturschutzgebiet "Niederhorn (NSG-Nr. 259)". oereb2.apps.be.ch. ↩
- Schutzbeschluss RRB 1750 vom 2. April 1948, "Pflanzenschutzgebiet Niederhorn (Gemeinden Beatenberg und Sigriswil)", der Erlass, der das kantonale Naturschutzgebiet Nr. 259 schuf und weiterhin als in Kraft geführt wird. Ziffer III trägt das einzige Verbot, oben im Wortlaut zitiert; derselbe Satz behält die übliche alpwirtschaftliche Nutzung, das Beerensammeln, forstwirtschaftliche Vorkehren und die Erstellung von Bahn- und Gastwirtschaftsbetriebsgebäuden vor. Ziffer II umschreibt das Gebiet als Streifen von je 100 m Breite beidseits der Gratlinie des Güggisgrates vom Niederhorngipfel (Kote 1950.1 auf der Landeskarte von 1948, Blatt 508) bis zum Burgfeldstand (2063.4), an beiden Enden durch einen Kreisbogen von 100 m geschlossen; innerhalb der Parzelle 187 zeichnet ihn der Kataster mit 520'441 m². Ziffer IV Absatz 2 verpflichtet die Bahngesellschaft zur Kennzeichnung und deren Unterhalt, Ziffer IV Absatz 4 setzt eine Busse bis 200 Franken. Beschluss als PDF. ↩
- Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV), BSG 922.63, vom 26. Februar 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003, Anhang 2 in der Fassung per 1. Dezember 2024, Objekt 22 "Justistal". Zone 1a (Hanglage) trägt Kategorie A (die Jagd ist verboten), Kategorie D (das Gebiet darf vom 1. September bis zum 30. November nur auf den bezeichneten Wegen betreten und befahren werden), Kategorie E (Hunde an der Leine) und Kategorie F, "Das freie Campieren ist vom 1. September bis zum 30. November verboten". Zone 1b auf dem Talboden trägt nur A und E. Distanz vom Gipfelpunkt zur Grenze der Zone 1a: 257 m. Zum Vergleich trägt Objekt 18 "Hohgant" 4'946 m entfernt eine Kategorie F, die freies und wildes Campieren und Biwakieren ohne jede Saison verbietet, weshalb Kategoriebuchstaben pro Objekt gelesen werden müssen. Die kommunalen Zonen Burgfeld (Nr. 15.00) und Vorsems-Dälewald (Nr. 13.00) liegen rund 915 m entfernt und gelten ganzjährig. Text über BELEX 922.63, Perimeter über den eidgenössischen Wildruhezonen-Layer. ↩
- Naturschutzgesetz (NSchG), BSG 426.11, vom 15. September 1992, in Kraft seit 1. Januar 1994. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bestraft die Beschädigung oder Zerstörung eines Naturschutzgebiets oder Naturschutzobjekts mit Busse von 100 bis 50'000 Franken, Buchstabe b erfasst die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder eine Massnahme nach den Artikeln 31, 36 oder 41, und Absatz 2 erlaubt in schweren Fällen bis 100'000 Franken. Wortgrenzen-Scans dieses Gesetzes und der Naturschutzverordnung (BSG 426.111) ergeben null Treffer für Zelt, Campieren, Biwak, Übernachten und Nächtigen, bei lebenden Kontrollen an anderer Stelle in beiden Texten. BELEX 426.11. ↩
- Baureglement der Einwohnergemeinde Sigriswil, der vom Kataster als in Kraft bezeichnete Erlass für die Grundnutzung und das Landschaftsschutzgebiet an diesem Punkt. Wortgrenzen-Scans ergeben null Treffer für "Zelt", "Campier", "campieren", "Biwak", "Übernacht", "Nächtig" und "Wohnwagen", bei Kontrollen von zehn für "untersagt", einer für "nicht gestattet" und vier für "Landschaftsschutz". Die drei Treffer für "Camping" betreffen die Zonierung von Anlagen: Art. 222 hält fest, dass Campingplätze in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen untersagt sind, dazu der bestehende Campingplatz Endorf und eine Aufzählung zu Naturgefahren. Art. 531 zum Landschaftsschutzgebiet nennt dessen Zweck und erklärt die Vorschriften der Landwirtschaftszone für anwendbar, er adressiert Bauten und nicht Verhalten. Art. 701 Absatz 2 setzt für Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung eine Busse bis 5'000 Franken. Reglement als PDF. ↩
- Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG), BSG 922.11, vom 25. März 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c bestraft die Missachtung verbindlicher Anordnungen zum Schutz von Wildtieren mit Busse bis zu 20'000 Franken, soweit keine bundesrechtliche Strafnorm zur Anwendung gelangt, und Absatz 2 erstreckt die Strafbarkeit auf Versuch und Gehilfenschaft. Das ist die Strafkette hinter dem Campierverbot Justistal, die die WTSchV selbst nicht trägt. BELEX 922.11. ↩
- Geländeanalyse, 13. August 2026, aus dem eidgenössischen Höhenmodell über eine Box von 1,4 km um den Gipfelpunkt, alle 25 m abgetastet: 3249 Punkte, 3025 brauchbare Messpunkte im Inneren. Hangneigung am Punkt 33,9 Grad; nur 41 Messpunkte unter 7 Grad, also 1,4 Prozent. Wasser wurde über Polygone maskiert statt über die Höhe, mit dem eidgenössischen Gewässernetz über die ganze Box hinweg; fünf Gewässerpolygone lagen in der Box, keines am Punkt. Die beiden flachsten Stellen auf Gratniveau, 2,5 Grad auf 1'934,1 m und 3,0 Grad auf 1'940,2 m, liegen beide im Naturschutzgebiet 259: 411 der 3025 Messpunkte tun das, 274 liegen in der Zone 1a Justistal. Der flachste Boden ausserhalb des Schutzgebiets, ausserhalb jeder Wildruhezone und mehr als 200 m von einem Gebäude entfernt misst 2,0 Grad auf 1'170,1 m, 793 m unter dem Gipfel. ↩
- Gebäude aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister, abgefragt am 13. August 2026: Das nächste registrierte Gebäude steht 94 m vom Gipfelpunkt entfernt, gefolgt von vieren auf 114, 159, 179 und 191 m; zehn innerhalb von 600 m und 46 innerhalb von 1'500 m. Vor Ort sind das Berghaus Niederhorn und die Bergstation, die der Beschluss von 1948 bereits vorwegnahm, als er die Bewilligung für Bahn- und Gastwirtschaftsbetriebsgebäude vorbehielt. Zimmer und Massenlagerplätze im Berghaus werden über die Niederhornbahn AG gebucht, +41 33 841 08 41, info@niederhorn.ch; erkundige dich bei der Buchung nach den aktuellen Bedingungen fürs Massenlager, Mindestgruppengrössen sind dort üblich. niederhorn.ch. ↩