Wildcampen am Lungerersee
Der Lungerersee ist der Stausee auf 688 m an der Brünigstrasse bei Lungern OW. Am Ufer liegen das Dorf mit seinem Park, Bauernwiesen vor Häusern, auf der Ostseite die A8 und die Bahn, im Westen steiler Wald. Die Obwaldner Regel für eine Nacht öffnet nichts davon, das Camp Obsee schon.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Wildcampen am Lungerersee: ein Stausee zwischen Dorf, Strasse und Höfen
Wildcampen am Lungerersee heisst eine Nacht am Ufer des Stausees auf 688 m zwischen Giswil und dem Brünigpass, in der Gemeinde Lungern, Kanton Obwalden. Der Kartenpunkt, WGS84 46.79951 / 8.16185, LV95 2'655'210 / 1'183'404, ist der Namenspunkt des Sees und liegt auf dem offenen Wasser.6
Das Ufer ist rundum genutzt. Das Dorf Lungern und der Weiler Obsee füllen das Südende, am Südwestufer liegt das Camp Obsee. Die A8 über den Brünig und die Zentralbahn laufen dem ganzen Ostufer entlang, auf der Nordseite folgt eine Uferstrasse dem Wasser von Bürglen bis Kaiserstuhl, und das Westufer ist steiler Wald mit einem Weg hindurch. Dazwischen liegen Bauernwiesen mit Häusern und Zufahrten. Alles liegt weit unter der Waldgrenze.65
Deshalb entscheidet der Boden vor dem Gesetz. Die ebenen Flächen an diesem See sind eine Heuwiese vor einem Hof, ein Dorfpark, eine Strandbadwiese an der Strasse und Parkplätze, der Rest des Ufers ist steil. Kein Bundesinventar berührt einen dieser Orte: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, keine BLN-Landschaft, kein Moor, kein Auengebiet, kein Park, kein Militär- oder Schiessgebiet. Auch keine Naturschutzzone im Obwaldner Kataster liegt an einem der Uferpunkte.65
Obwalden erlaubt eine Nacht, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen leiden
Massgebend ist das kantonale Gesetz über das Campieren, GDB 971.4. Art. 6 verbietet das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze. Art. 8 erlaubt dann eine einzelne Nacht:1
"Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden."Gesetz über das Campieren des Kantons Obwalden, GDB 971.4, Art. 8 Abs. 1.
Der Wortlaut nennt das Zelt ausdrücklich, und ein Biwaksack ohne Zelt ist gar nicht das, was Art. 6 verbietet. An diesem See ist die Bedingung die ganze Frage. Eine gemähte Wiese ist Heu und Weide des Bauern, ein Park und ein Strandbad sind öffentlicher Grund für den Tag aller, ein Parkplatz und ein Strassenrand gehören dem Verkehr, und eine Gefahrenzone ist dort, wo der Kanton mit Rutschungen oder Steinschlag rechnet. Ein Zelt auf einem dieser Böden beeinträchtigt genau die Interessen, die Art. 8 schützt, und die Nacht fällt zurück unter das Verbot von Art. 6. Art. 8 Abs. 2 hält fest, dass die einzelne Nacht auf eigenes Risiko erfolgt; Art. 11 bestraft Verstösse mit Busse und nennt keinen Betrag.1
Lungern hat keine eigene Campingregel. Das Bau- und Zonenreglement erwähnt Camping nur für den Campingplatz, den Art. 23 den kantonalen Vorschriften überlässt, und die Freihaltezone Seeufer in Art. 34 hält das Ufer frei von Bauten, ohne ein Wort zu Zelten. Das Nordwestufer von Bürglen bis Kaiserstuhl ist ein regionales Landschaftsschutzgebiet, dessen Regeln Bauten und dauerhafte Eingriffe in die Landschaft betreffen und das Campieren nicht erwähnen.37
Die Kantonspolizei hat im August 2026 daran erinnert, dass in allen Naturschutzzonen ein striktes Campierverbot gilt und eine einzelne Nacht nur möglich ist, wo keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Kleine Naturschutzzonen liegen auf den Parzellen bei Bürglen und Schwendlen, abseits der Punkte unten; meide sie. Wie Obwalden im Vergleich mit anderen Kantonen dasteht: die Übersicht zum Wildcampen in der Schweiz.95
Das Ufer, Ort für Ort
Das sind die Orte am Lungerersee, an denen der Boden eben genug zum Liegen ist, und was jeder von ihnen ist.56
- Wiese beim Diesselbach, Südwestufer, 46.787042 / 8.150811, 692 m. Der flachste Uferboden ausserhalb des Campingplatzes, 210 m nördlich davon: eine gemähte Bauernwiese in der Landwirtschaftszone und im Entlastungskorridor des Dundelbachs, etwa 65 m vom Wasser und 75 m von den Gebäuden des Hofs Diesselbach. Ein Zelt steht hier im Heu eines Bauern vor seinem Haus.
- Inseli und die Wiese im Ifang, Dorf Lungern, 46.7894 / 8.1584 und 46.788426 / 8.159605. Das Inseli ist ein kleiner öffentlicher Park mit Bänken, 2'244 m², am Dorfrand und der Freizeitzone zugeteilt. Die Wiese im Ifang daneben ist Landwirtschaftsland, 55 m vom Wasser und etwa 95 m von den ersten Häusern. Das ist das Dorfufer.
- Bürglen, Nordufer, 46.810065 / 8.166052 und 46.812309 / 8.166869. Der Hügel Uf dr Bürglen ist Landwirtschaftsland 72 m über dem See und etwa 75 m von einem Hof. Die Wiese beim Seebad Bürglen fällt mit 15 bis 17 Grad zwischen Strandbad und Uferstrasse ab. Beide liegen im Landschaftsschutzgebiet "Westufer Lungerersee, Bürglen-Kaiserstuhl".
- Westufer bei Schwendlen, Richtung Kaiserstuhl, 46.802237 / 8.156383. Steiler Wald am Uferweg, in einer Gefahrenzone mittlerer Gefährdung, mit einer Zone erheblicher Gefährdung und Naturschutzzonen auf derselben Parzelle. Die Wildruhezone Lungernsee-West - Riebenwald beginnt 628 m hangaufwärts und gilt vom 1. Dezember bis 30. April.7
- Tschoren am Ostufer und Kaiserstuhl am Nordende, 46.796175 / 8.163376. Die A8, die Uferstrasse, die Bahn und die Parkplätze, darunter der beim "Fischerparadies". Das Parkierungskonzept der Gemeinde nennt genau diese Orte als die, die von Wildcampern besetzt werden.4
Keiner davon ist wilder Boden. An diesem See kommst du nicht ans Wasser, ohne privates Landwirtschaftsland oder überbautes Ufer zu queren, und jeder ebene Meter ist jemandes Wiese, ein öffentlicher Park oder Verkehrsfläche.
Was sich ändert: das Lungerer Parkplatzreglement und die Überprüfung im Kanton
Lungern plant ein Verbot für Nächte im Fahrzeug. Im Januar 2025 hat die Gemeinde den Entwurf eines Parkplatzreglements und ein Parkierungskonzept veröffentlicht. Art. 5 des Entwurfs lautet:4
"Das ein- oder mehrmalige Übernachten in einem Motorwagen (u. a. Wohnwagen, Wohnmobil, Campervan) ist auf dem Gemeindegebiet Lungern, mit Ausnahme von bewilligten Camping- oder privaten Stellplätzen, nicht gestattet."Entwurf Parkplatzreglement der Einwohnergemeinde Lungern, Stand 14. Januar 2025, Art. 5.
Das Konzept nennt den Grund: "Einzelne Parkplätze und teils auch Flächen an versteckten Orten werden durch wildes Campieren besetzt", und zählt Tschorren, das "Fischerparadies", Steinlaui und Chäppeli auf, Orte, die über Apps und Webseiten verbreitet werden. Es sieht vier Tafeln an den Dorfeingängen vor, Aufschrift "Freies campieren auf dem Gemeindegebiet verboten". Am 14. April 2025 hat der Gemeinderat den Entwurf zur Vorprüfung durch das kantonale Amt für Justiz freigegeben. Beschliessen muss ihn die Gemeindeversammlung, und am 23. Oktober 2026 ist kein Beschluss veröffentlicht.4
Der Text des Entwurfs trifft Fahrzeuge, keine Zelte. Art. 5 nennt Motorwagen, und Kapitel 5.5 des Konzepts spricht vom Campieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen. Die geplanten Tafeln würden mehr sagen, freies Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Für ein Zelt am Ufer bleibt Art. 8 des kantonalen Gesetzes die Regel, und seine Bedingung schliesst das Ufer schon aus. Den Stand des Reglements erfährst du bei der Gemeinde Lungern, +41 41 679 79 79, gemeinde@lungern.ch.43
Auch die kantonale Regel wird überprüft. Im Dezember 2025 haben zwei Kantonsräte aus Lungern das Postulat 53.25.05 eingereicht: Wohnwagen und Wohnmobile sollen für eine einzelne Nacht ausserhalb von Campingplätzen nur noch auf signalisierten Stellplätzen stehen dürfen, Wanderer mit Rucksack und Zelt sollen die Nacht nach Art. 8 behalten. Die Antwort des Regierungsrats vom 3. März 2026, RRB Nr. 326, geht weiter. Sie will auch die Nacht im Zelt überprüfen und verweist auf Kantone, in denen wildes Campieren unterhalb der Waldgrenze, im Wald oder in Siedlungsnähe, grundsätzlich verboten ist. Der Kantonsrat hat das Postulat am 26. März 2026 mit 48 zu 2 Stimmen überwiesen. Bis am 23. Oktober 2026 ist keine Vorlage veröffentlicht, Art. 8 gilt also unverändert, und die Richtung der Überprüfung würde eine Nacht am Ufer nahe einem Dorf nur schwieriger machen.2
Wo du legal schlafen kannst
Camp Obsee, Campingstrasse 1, 6078 Lungern, am Südwestufer. Ganzjährig offen, mit Zeltplätzen am Wasser: "Am Ufer des Lungerersees finden Sie idyllische Plätzchen für Ihr Zelt." +41 41 678 14 63, camping@obsee.ch, Buchung online auf der Website des Campingplatzes. Preise ab 15. Juni 2026: Ein kleines Zelt für 2 bis 3 Personen, bis 6 m², kostet in der Hochsaison, 15. Juni bis 15. September, 16 Franken und im Rest des Jahres 14 Franken, dazu 14 oder 11 Franken pro Erwachsenem und 7 oder 6 Franken pro Kind von 6 bis 15 Jahren. Eine Wanderin mit kleinem Zelt zahlt in der Hochsaison etwa 30 Franken, sonst 25 Franken, plus allfällige Kurtaxe.8
Eine einzelne Nacht geht, wenn du kurzfristig buchst. In der Hochsaison beträgt der Mindestaufenthalt 5 Nächte, an Ostern, Auffahrt, Pfingsten und am Seenachtsfest 3, aber der Campingplatz schreibt dazu: "Bei spontanen Buchungen ab 2 Wochen vor der Anreise sind auch kürzere Aufenthalte möglich." Für eine einzelne Nacht buchst du also innerhalb von zwei Wochen vor der Anreise, oder du kommst ausserhalb der Hochsaison. Öffnungszeiten der Rezeption sind nicht publiziert; ruf vor einer späten Ankunft an.8
Für eine echte wilde Nacht geh hinauf. Die Höch Gumme, 2'205 m, auf dem Grat 4.7 km westlich des Campingplatzes und 1'517 m über dem See, liegt in derselben Gemeinde und unter demselben Art. 8, ohne Bauernwiese dazwischen: Ein Biwaksack auf dem Grat ist für eine Nacht erlaubt. Die Lungern-Turren-Bahn bringt dich nach Turren, von dort sind es etwa zwei Stunden zu Fuss. Die Einzelheiten: Wildcampen auf der Höch Gumme.
Wo nicht.
- Die Wiesen beim Campingplatz und beim Dorf: Landwirtschaftsland vor Häusern, und das Inseli ist ein öffentlicher Park.5
- Tschoren und das Ostufer: Strasse, Bahn und Parkplätze, und die Gemeinde geht gegen Nächte dort vor.4
- Das Westufer: steiler Wald in einer Gefahrenzone, darüber im Winter die Wildruhezone.7
- Bürglen: Landwirtschaftsland, das Strandbad und die Uferstrasse, in einem Landschaftsschutzgebiet.7
Ein Ja des Bauern würde eine Nacht auf seiner eigenen Wiese nach Art. 8 rechtmässig machen, und Art. 7 Abs. 3 erlaubt mit Einwilligung des Eigentümers, auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend und unentgeltlich zu campieren. Kein Eigentümer am Ufer gibt ein solches Ja öffentlich, es ist also eine Frage an der Haustür, kein Plan.1
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, am Lungerersee also auf deinem Platz im Camp Obsee und über Lungern im Biwaksack auf der Höch Gumme. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand auf einem Boden, den sich Bauern, Dorf und andere Camper teilen.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Die Einschätzung stützt sich auf das Obwaldner Gesetz über das Campieren in der am 23. Oktober 2026 geltenden Fassung, auf das Lungerer Bau- und Zonenreglement mit Stand Januar 2024, auf den Entwurf des Parkplatzreglements vom Januar 2025 und auf den kantonalen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Der Kataster nennt keine Eigentümer, und bei der Gemeinde, den Höfen und dem Campingplatz wurde nicht nachgefragt. Distanzen zum Wasser und zu Gebäuden stammen aus amtlichen Geodaten und Luftbildern und sind auf etwa 10 m genau. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an Signale und Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als eine geplante Nacht. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheide, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Lungerersee erlaubt?
Warum lautet die Einschätzung "Nicht erlaubt" und nicht "Illegal"?
Darf ich im Camper am See übernachten?
Was kostet eine Nacht im Camp Obsee?
Wo gibt es bei Lungern eine legale wilde Nacht?
Quellen
- Kanton Obwalden, Gesetz über das Campieren, GDB 971.4, vom 4. Dezember 2014, in Kraft seit 1. März 2015, geltende Fassung ohne geplante spätere Fassung, gelesen am 23. Oktober 2026. Art. 6 Abs. 1: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet." Art. 7 Abs. 3: "Mit der Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin darf auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden." Art. 8 Abs. 1: "Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden." Art. 8 Abs. 2: "Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko." Art. 11: Verstösse werden mit Busse bestraft; das Gesetz nennt keinen Betrag. gdb.ow.ch. ↩
- Postulat 53.25.05, "Anpassung Campinggesetz (GDB 971.4), Steuerungsmöglichkeit der einmaligen Übernachtung", eingereicht am 4. Dezember 2025 von den Kantonsräten Niklaus Vogler und Franco Castelanelli, beide Lungern, mit 25 Mitunterzeichnenden. Es verlangt, "dass ein Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen für einmaliges Übernachten abseits von Campingplätzen nur auf ausgeschilderten, öffentlichen oder allenfalls privaten Stellplätzen erlaubt ist", und hält fest: "Für Reisende mit Rucksack und Zelt soll es hingegen weiterhin erlaubt sein, in der Natur im Sinne von Art. 8 einmalig zu übernachten." Antwort des Regierungsrats, RRB Nr. 326 vom 3. März 2026: "Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 8 hat in den vergangenen Jahren zunehmend zu wildem Campieren mit Wohnwagen, Wohnmobilien und Übernachtungen mit Zelt geführt." "Im Rahmen einer allfälligen Gesetzesanpassung soll jedoch auch die Regelung der einmaligen Übernachtung mit dem Zelt überprüft und mitgedacht werden." Und: "In zahlreichen Kantonen (u.a. Nidwalden, Bern, Graubünden und Zürich) ist wildes Campieren - insbesondere unterhalb der Waldgrenze im Wald oder in Siedlungsnähe - grundsätzlich untersagt". Vom Kantonsrat am 26. März 2026 mit 48 zu 2 Stimmen überwiesen. Bis am 23. Oktober 2026 keine Vorlage und keine Vernehmlassung veröffentlicht. ow.ch (Geschäft), Postulat, RRB Nr. 326. ↩
- Einwohnergemeinde Lungern, Bau- und Zonenreglement vom 22. Mai 2014, Stand 30. Januar 2024: keine Camping- oder Zeltregel ausserhalb des Campingplatzes. Art. 23 Abs. 4: "Für den Betrieb des Campingplatzes sind die kantonalen Vorschriften massgebend." Art. 34, Freihaltezone Seeufer: "Die Freihaltezone bezweckt die Erhaltung des Uferbereichs des Lungerersees." Der Artikel enthält nur Bau- und Bewirtschaftungsregeln. Anhang 2 zählt die Sport- und Freizeitanlagen auf, darunter das Strandbad, die Bootsanlegestelle, den "Campingplatz" und die "Sitzgelegenheit Insel". Gemeindeverwaltung, Brünigstrasse 66, 6078 Lungern, +41 41 679 79 79, gemeinde@lungern.ch. lungern.ch (Bau- und Zonenreglement). ↩
- Einwohnergemeinde Lungern, Parkplatzreglement und Konzept Parkraumbewirtschaftung, beide als "Entwurf" bezeichnet, Stand 14. Januar 2025. Entwurf Art. 5, "Übernachten auf öffentlichem Grund": "Das ein- oder mehrmalige Übernachten in einem Motorwagen (u. a. Wohnwagen, Wohnmobil, Campervan) ist auf dem Gemeindegebiet Lungern, mit Ausnahme von bewilligten Camping- oder privaten Stellplätzen, nicht gestattet." Konzept, Problemliste: "Einzelne Parkplätze und teils auch Flächen an versteckten Orten werden durch wildes Campieren besetzt", mit den Orten Tschorren, "Fischerparadies", Steinlaui und Chäppeli. Konzept Kapitel 5.5: "Das Campieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen wird auf dem gesamten Gemeindegebiet verboten." Die Kostentabelle sieht vier Tafeln "Freies campieren auf dem Gemeindegebiet verboten" an den Dorfeingängen vor. Sitzung des Gemeinderats vom 14. April 2025: "Der Gemeinderat hat diesen Entwurf zur Einreichung in die Vorprüfung durch das Amt für Justiz freigegeben." Erlassen wird das Reglement von der Gemeindeversammlung; Versammlungen fanden am 22. Mai 2025, 20. November 2025 und 21. Mai 2026 statt, die nächste ist am 26. November 2026, und bis am 23. Oktober 2026 ist kein Beschluss veröffentlicht. lungern.ch (Teilrevision), Entwurf Reglement, Konzept, Gemeinderatssitzung. ↩
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), Kanton Obwalden, Auszüge mit Geometrie, gelesen am 23. Oktober 2026, Zonen am jeweiligen Punkt. Camp Obsee, Lungern Parzelle 346 (EGRID CH967704361475): Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Wiese beim Diesselbach, Parzelle 543 (CH767704368176): Landwirtschaftszone, Spezialzone Überlastkorridor A, Gefahrenzone geringer Gefährdung. Wiese im Ifang, Parzelle 151 (CH790477773602): Landwirtschaftszone. Inseli, Parzelle 1713 (CH973677160429), 2'244 m²: Zone für Sport- und Freizeitanlagen ("Sitzgelegenheit Insel"), Gewässerraum. Uf dr Bürglen, Parzelle 734 (CH867804362373): regionales Landschaftsschutzgebiet, Landwirtschaftszone; eine Naturschutzzone auf 292 m² der Parzelle, nicht am Punkt. Wiese beim Seebad Bürglen, Parzelle 777 (CH252704773647): Landschaftsschutzgebiet, Landwirtschaftszone. Schwendlen, Parzelle 933 (CH667704362371): Landschaftsschutzgebiet, Landwirtschaftszone, Gefahrenzone mittlerer Gefährdung; auf derselben Parzelle Naturschutzzonen auf 2'987 m² und 262 m² und eine Gefahrenzone erheblicher Gefährdung auf 12'888 m², nicht am Punkt. Der Kataster nennt keine Eigentümer. gis-daten.ch. ↩
- Amtliche Geodaten des Bundes, gelesen am 23. Oktober 2026. Namenspunkt Lungerersee WGS84 46.79951 / 8.16185, LV95 2'655'210 / 1'183'404, auf der Seefläche auf 688 m. Uferpunkte, WGS84: Camp Obsee 46.785325 / 8.151967; Wiese beim Diesselbach 46.787042 / 8.150811, 692 m, mittlere Neigung 1,9 Grad, Wasser etwa 65 m östlich; Wiese im Ifang 46.788426 / 8.159605, 703 m, 6,4 Grad, Wasser etwa 55 m westlich; Uf dr Bürglen 46.810065 / 8.166052, 760 m, 16,4 Grad; Wiese beim Seebad Bürglen 46.812309 / 8.166869, 698 m, 14,7 Grad; Schwendlen 46.802237 / 8.156383, 706 m; Tschoren 46.796175 / 8.163376. Keiner dieser Punkte liegt in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, einer Wildruhezone, einer BLN-Landschaft, einem Auengebiet, einem Moor, einem Amphibienlaichgebiet, einer Trockenwiese, einem Ramsar- oder Smaragdgebiet, einem Waldreservat, einem Park, einem Militär- oder einem Schiessgebiet. Höhenmodell swissALTI3D, Luftbild swissimage. map.geo.admin.ch. ↩
- Kanton Obwalden, Natur- und Landschaftsschutz. RRB über die Landschaftsschutzgebiete von regionaler Bedeutung (Teilerlass II), GDB 786.49, Objekt "k. Westufer Lungerersee, Bürglen-Kaiserstuhl, Gemeinden Giswil und Lungern". Naturschutzverordnung, GDB 786.11, Art. 11 Abs. 1: "In Landschaftsschutzgebieten können Eingriffe, die eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben, nur unter grösstmöglicher Schonung der Landschaft und mit entsprechenden Auflagen bewilligt werden." Keiner der beiden Texte erwähnt Campieren, Zelte oder Übernachtungen. Wildruhezone "Lungernsee-West - Riebenwald" (Nr. 15.0), RRB Nr. 283 vom 21. Januar 2014: "Zutrittsverbot abseits der eingezeichneten Wege, Leinenpflicht", 1. Dezember bis 30. April; nächster Rand 628 m von Schwendlen und etwa 1 km von der Wiese beim Diesselbach. GDB 786.49, GDB 786.11, ow.ch (Wildruhezonen). ↩
- Camp Obsee, Restaurant + Camp Obsee AG, Campingstrasse 1, 6078 Lungern, +41 41 678 14 63, camping@obsee.ch, gelesen am 23. Oktober 2026: "Ganzjahresbetrieb"; "Am Ufer des Lungerersees finden Sie idyllische Plätzchen für Ihr Zelt." Preisliste Touristen ab 15. Juni 2026: kleines Zelt (2 bis 3 Personen, bis 6 m²) 16 Franken in der Hochsaison (15. Juni bis 15. September) und 14 Franken in der Nebensaison im Sektor 2, 18 und 15 Franken in den Sektoren 4 und 5; Erwachsene 14 und 11 Franken; Kinder von 6 bis 15 Jahren 7 und 6 Franken; keine Kurtaxe ausgewiesen. Mindestaufenthalt in der Hochsaison 5 Nächte, 3 Nächte an Ostern, Auffahrt, Pfingsten und am Seenachtsfest; "Bei spontanen Buchungen ab 2 Wochen vor der Anreise sind auch kürzere Aufenthalte möglich." obsee.ch, Allgemeine Informationen, Preisliste. ↩
- Kantonspolizei Obwalden, Erinnerung zum Wildcampieren, als Polizeimeldung wiedergegeben von polizei.news am 14. August 2026: "In allen Naturschutzzonen gilt ein striktes Campierverbot." Eine einzelne Nacht ist möglich, "sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden". Die Meldung erwähnt den Lungerersee nicht. polizei.news. ↩