Wildcampen in Gruben
In Gruben darfst du eine Nacht draussen verbringen. Turtmann-Unterems, die Gemeinde, in der der Weiler liegt, hat kein Campierverbot erlassen, und der Kanton Wallis auch keines. Der Haken ist die Gemeindegrenze 100 Meter westlich, hinter der es bis CHF 5'000 kostet und ein eidgenössisches Jagdbanngebiet beginnt.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Hier treffen drei Gemeinden aufeinander, und nur eine hat eine Campierregel geschrieben
Wildcampen in Gruben ergibt ein Ja, und es lohnt sich, genau zu sagen warum, denn der Grund ist keine erlaubende Klausel. Er ist eine Abwesenheit.
Gruben, auch Meiden genannt, liegt auf 1'830 m im Turtmanntal, und dort treffen drei Gemeinden aufeinander. Gegen die amtlichen Bundesgeodaten abgefragt und dann Schritt für Schritt eingegrenzt, liegt der Punkt in Turtmann-Unterems, die Grenze zu Oberems 100 Meter westlich und die Grenze zu Ergisch 120 Meter nordöstlich. Drei Regelwerke im Umkreis eines einzigen Hotels.4
Turtmann-Unterems: gar kein Campierartikel
Ich habe dieses Reglement Artikel für Artikel gelesen statt es zu durchsuchen, denn eine Abwesenheit ist genau die Art Befund, bei der eine Stichwortsuche danebengreift. Das Polizeireglement der Gemeinde Turtmann-Unterems läuft von Art. 1 bis Art. 15, und die materiellen Artikel sind: Anwendung des Strafgesetzbuches, Strafen, Entscheidbehörde, Verfahren, Tierhaltung, Verunreinigung und Verunstaltung von fremdem Eigentum, Anbringen von Plakaten, verbotener Verkehr ausserhalb von Strassen und signalisierten Wegen, Nachtruhestörung, Verletzung von Ruhe und Ordnung, Identitätsfestlegung, Diensterschwerung, Bewässerung, Aufsicht und Kontrolle, Inkrafttreten.1
Es gibt keinen Artikel über das Campieren. Keine Erlaubnis, kein Verbot, keine Definition.Art. 2 setzt Bussen bis Fr. 5'000.- für das, was das Reglement erfasst; das Campieren gehört nicht dazu.
Das ist die ganze Grundlage des Urteils. Ein kommunales Polizeireglement ist der Ort, an dem eine Walliser Gemeinde ihr Campierverbot hinschreibt, wenn sie eines hat, und dieses hier hat keines. Auch die kantonale Ebene füllt die Lücke nicht, denn das Wallis kennt keine eigene Campierbestimmung: sein Jagdgesetz, sein Gesetz über den Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz und sein Ausführungsgesetz zum Tierschutz wurden je vollständig gelesen, und keines enthält als ganzes Wort eine einzige Fundstelle zu camping, tente oder bivouac.6
Oberems, 100 Meter westlich, ist ein anderes Land
Quere den Talboden nach Westen, und die Antwort kippt. Das Polizeireglement der Gemeinde Oberems ist als Liste strafbarer Handlungen verfasst, und eine davon trägt den Titel "Wildes Campieren".2
"Wer ohne Bewilligung und ausserhalb der offiziellen Campingplätze campiert und caravaning betreibt."Art. 20. Art. 2: "Die Strafen sind Haft oder Busse bis Fr. 5'000.--." Art. 1 hält fest, dass die im Reglement unter Strafe gestellten Übertretungen auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind.
Haft oder Busse bis CHF 5'000, und Fahrlässigkeit genügt. In den Worten "ohne Bewilligung" steckt ein Bewilligungsweg, der Gemeinderat kann es also erlauben, aber das ist ein Gesuch im Voraus und nichts, was man in der Dämmerung noch regelt. Oberems verbietet in Art. 19 zudem das offene Feuer auf dem ganzen Gemeindegebiet, mit Ausnahmen nur für gesicherte Feuerstellen und für bestimmtes bewilligtes Verbrennen.2
Ergisch auf der anderen Seite schweigt wie Turtmann-Unterems. Sein Polizeireglement läuft nach demselben Muster von Art. 1 bis 12, und auch darin steht kein Campierartikel. Von den drei Gemeinden, die sich in Gruben treffen, sagen also zwei nichts und eine CHF 5'000.3
Die Baurechtsprüfung, die solche Antworten sonst killt und hier nicht
Eine Lücke im Polizeireglement genügt allein nicht, denn Schweizer Gemeinden schreiben das Campierverbot manchmal stattdessen ins Baurecht. Genau das tun Sils und Silvaplana im Engadin, wo das Baugesetz das Verbot wörtlich wiederholt. Das Bau- und Zonenreglement muss also geprüft sein, bevor ein Urteil wie dieses tragen kann.
Das Bau- und Zonenreglement von Turtmann vom 13. August 1997 erwähnt das Campieren dreimal, und keine dieser Stellen ist ein Verbot. Zwei betreffen Campingplätze als Bauvorhaben: Campingplätze und Plätze für Reisewohnwagen brauchen wie jede andere Anlage eine Baubewilligung, und ein Gesuch dafür muss Fläche, Platzzahl und sanitäre Anlagen angeben. Die dritte ist die interessante.1
"Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zeiten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 60 Tage""Zeiten" ist im erlassenen Text ein Druckfehler für "Zelten"; hier wie gedruckt zitiert.
Als Schwelle gelesen zeigt das in die Gegenrichtung eines Verbots. Die Gemeinde hat sich Gedanken über Zelte ausserhalb eines Campingplatzes gemacht und entschieden, dass sie ab sechzig Tagen eine Bewilligung will. Eine Nacht ist davon weit entfernt. Das ist ein positiver Beleg und nicht bloss Schweigen, und es hat dieselbe Bauart wie die Regel, die den Wangsersee entscheidet, wo die Gemeinde das Aufstellen verbot und im nächsten Absatz das gelegentliche einzelne Zelt wieder ausnahm.
Was diese Klausel nicht tut, ist einen langen Aufenthalt zu erlauben. Wer einen Bus einen Sommer lang in Gruben stehen lässt, liegt mitten darin und bräuchte die beschriebene Bewilligung. Das Urteil hier gilt einer Nacht, wie immer auf dieser Seite.
Der Naturpark, und warum ein Parklabel keine Campierregel ist
Gruben liegt im Naturpark Pfyn-Finges, und das verdient eine klare Antwort, denn eine Parkgrenze auf der Karte ist der häufigste Grund, weshalb Leute annehmen, ein Ort sei für sie geschlossen.5
Der Park ist als Objekt Nr. 25, Kategorie RN eingetragen, ein Regionaler Naturpark. Was dieser Status bedeutet, regelt die eidgenössische Pärkeverordnung, und ich habe sie vollständig gelesen: im ganzen Erlass steht nicht eine einzige Fundstelle zu Zelt, Campieren, Biwak, Übernachten oder Verbot.
Es gibt im ganzen Instrument genau eine Zutrittsbeschränkung, und sie gehört nicht diesem Park.
"Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen: a. das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege und Routen sowie das Mitführen von Tieren ..."Art. 17 betrifft die Kernzone eines Nationalparks. Ein Regionaler Naturpark hat keine Kernzone und keine solche Klausel.
Der Abschnitt über den Regionalen Naturpark sind Art. 19 und 20, und ihr Inhalt sind Pflichten: die Vielfalt der einheimischen Arten, die Lebensraumtypen und der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes sind zu erhalten und zu verbessern, schützenswerte Lebensräume aufzuwerten und zu vernetzen. Diese Pflichten richten sich an den Park und an die Planung der Gemeinden, nicht an eine Person mit einem Biwaksack. Ein Regionaler Naturpark bindet Behörden, genau wie das Bundesinventar der Landschaften, und schafft keine Campierübertretung.
Neben dem Park ist der Punkt selbst sauber: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, keine Aue, kein Hoch- oder Flachmoor, keine Moorlandschaft, keine Trockenwiese. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID, die der Dienst mit HTTP 400 beantwortet, während die echten Layer 200 lieferten. Die Nullen sind also echt.4
Aber 100 Meter westlich beginnt ein eidgenössisches Jagdbanngebiet
Der Punkt selbst liegt draussen, das Ufer gegenüber nicht. Das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 40 Turtmanntal beginnt rund 100 Meter westlich des Hotels: 98 m an der nächsten Stelle, in Peilung 254 Grad. Gegenüber dem Weiler läuft seine Grenze der Turtmänna entlang, zusammen mit der Gemeindegrenze zu Oberems. Das Westufer zwischen dem Bach und dem Weg, der Richtung Meidpass hinaufführt, liegt also im Banngebiet, und diese Talseite weiter nördlich ebenfalls. Die Bundeskarte weist diesen Teil als Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen aus. Für ein Zelt ändert das nichts, denn das Campierverbot gilt in jedem Teil eines Banngebiets.
"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen."Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 lit. e. Anders als lit. d, die Gebiete mit partiellem Schutz ausdrücklich nennt, unterscheidet lit. e nicht zwischen den Zonen.
Die Busse ist fix: 150 Franken vor Ort, nach Anhang 2 Ziff. 12005 der Ordnungsbussenverordnung des Bundes (OBV, SR 314.11). Eine Ausnahme kann nur der Kanton bewilligen, also würde nicht einmal eine Bewilligung des Gemeinderats von Oberems ein Zelt im Banngebiet erlauben. Die Verordnung nennt Zelten und Campieren, nicht das Biwak, und kein Gericht hat über eine Nacht im Biwaksack in einem Jagdbanngebiet entschieden. Behandle das Westufer als geschlossen für die Nacht, mit oder ohne Zelt. Das Ostufer mit dem Weiler liegt ausserhalb des Banngebiets.
Wie es sauber geht
Bleib auf dem Talboden bei Gruben, auf der Seite von Turtmann-Unterems, und du brauchst niemandes Erlaubnis. Kein Gemeindeartikel reicht bis zu dir, der Kanton hat nichts geschrieben, der Park ist keine Regel, und das eidgenössische Jagdbanngebiet endet am Bach. Das ist im Wallis eine wirklich seltene Antwort, und sie verdient es, gut genutzt zu werden statt laut.16
Wisse, auf welcher Seite des Baches du stehst. Die Grenze zu Oberems liegt 100 Meter westlich, die zu Ergisch 120 Meter nordöstlich. Oberems ist die entscheidende: dort stellt Art. 20 wildes Campieren unter Haft oder Busse bis CHF 5'000, und Fahrlässigkeit entlastet nicht. Derselbe Bach ist die Grenze des eidgenössischen Jagdbanngebiets Nr. 40: Das Ufer gegenüber dem Weiler liegt darin, ein Zelt kostet dort zusätzlich 150 Franken, und eine Bewilligung der Gemeinde hilft nicht. Die Linie siehst du auf map.geo.admin.ch mit dem Layer "Jagdbanngebiete"; vergleich sie mit der GPS-Position auf deinem Handy. Auf dieser Distanz ist eine GPS-Anzeige kein Rechtsgutachten, wer also irgendwo nahe der Westseite des Talbodens steht, geht lieber nach Osten zurück, statt über Meter zu streiten.
Die Pässe lösen das nicht. Der Meidpass auf 3,7 km liegt in Oberems, und die Forcletta auf 5,1 km liegt genau auf der Grenze zu Oberems, der Passpunkt selbst einen halben Meter daneben in Anniviers. So oder so führt dich die klassische Westetappe der Haute Route im Aufstieg durch die Gemeinde, die es verbietet, und der Weg zum Meidpass läuft auf dem grössten Teil der Strecke der Grenze des Jagdbanngebiets entlang, das auf seiner Nordseite liegt. Der Augstbordpass auf 3,6 km ostwärts liegt in Ergisch, direkt an der Grenze zu Embd, und keine der beiden Gemeinden kennt einen Campierartikel. Im Abstieg bleibt das nicht so. Rund 4 km unter dem Pass, bei der Twära oberhalb von Jungen, kommt der Weg nach St. Niklaus, und dessen Polizeireglement verbietet seit dem 1. Januar 2025 Campieren und Biwakieren ausserhalb der Zonen, die der Gemeinderat dafür bezeichnet, mit Haft oder Busse bis CHF 5'000. Wer durchwandert, läuft also in beide Richtungen in ein Verbot: westwärts im Aufstieg, ostwärts ab der Twära hinunter nach Jungen und ins Dorf.3
Die gewöhnlichen Möglichkeiten. Gruben hat ein Hotel, weshalb die meisten Wandernden überhaupt hier halten, und auf 1'830 m ist es bei schlechtem Wetter die vernünftige Antwort. Die Turtmannhütte des SAC steht 5,75 km talaufwärts auf 2'519 m, ebenfalls in Turtmann-Unterems. Talauswärts liegt das Dorf Oberems 2,5 km entfernt mit der Seilbahn ins Rhonetal.4
Bodenregeln, und hier zählen sie mehr als sonst, weil das Recht auf deiner Seite ist. Das ist ein bewirtschaftetes Alptal und ein kleiner Weiler: spät aufstellen, früh weg, weg von den Heuwiesen und den Häusern, alles mitnehmen. Kein Feuer, und Oberems verbietet offenes Feuer ohnehin auf dem ganzen Gemeindegebiet. Ein Ort, an dem Wildcampen erlaubt ist, bleibt es nur so lange, wie niemand einen Anlass hat, eine Regel darüber zu schreiben.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das Recht ist hier ungewöhnlich grosszügig, also muss das Verhalten das Gewicht tragen: eine Nacht, klein, spät, früh weg, kein Feuer, nichts zurücklassen, und deutlich weg von den Heuwiesen und den Häusern.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Gemeindereglemente ändern sich, und eine Gemeinde ohne Campierartikel kann morgen einen beschliessen, prüfe also die aktuelle Fassung, bevor du dich darauf verlässt, und halte dich an Anschläge vor Ort. Der Befund hier lautet, dass an diesem Punkt kein Verbot besteht, und das ist eine Aussage über die Erlasse, die ich gelesen und verlinkt habe; wer einen kommunalen Erlass findet, den ich übersehen habe, ändert damit die Antwort. Die Grenzabstände sind gegen die amtlichen Bundesgeodaten gemessen und sind Meter, keine Gewissheiten: auf dieser Skala ist eine GPS-Anzeige kein Rechtsgutachten. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Darf man in Gruben wildcampen?
Welches Gruben ist gemeint?
Verbietet der Naturpark Pfyn-Finges das Campieren?
Verbietet es nicht das Baurecht, wie im Engadin?
Wohin führt die Haute Route weiter, und ändert sich die Antwort?
Gibt es etwas mit Dach, wenn das Wetter kippt?
Quellen
- Polizeireglement der Gemeinde Turtmann-Unterems, Text aus dem veröffentlichten PDF extrahiert. Das Reglement läuft von Art. 1 bis Art. 15, und seine Artikel sind: Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, mit Bst. b, wonach die unter Strafe gestellten Übertretungen auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind; Art. 2 Strafen, "Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden mit Bussen bis zu Fr. 5000.- bestraft"; Art. 3 Entscheidbehörde, das Polizeigericht; Art. 4 Verfahren; Art. 5 Tierhaltung; Art. 6 Verunreinigung und Verunstaltung von fremdem Eigentum; Art. 7 Anbringen von Plakaten, Mitteilungen und Anschlägen; Art. 8 Verbotener Verkehr ausserhalb von Strassen und signalisierten Wegen; Art. 9 Nachtruhestörung; Art. 10 Verletzung von Ruhe und Ordnung; Art. 11 Identitätsfestlegung; Art. 12 Diensterschwerung; Art. 13 Bewässerung und Ableitung von Trink- oder Wässerwasser; Art. 14 Aufsicht und Kontrolle; Art. 15 Inkrafttreten. Es gibt keinen Artikel zu Campieren, Zelten oder Übernachten. Getrennt davon erwähnt das Bau- und Zonenreglement von Turtmann vom 13. August 1997 das Campieren nur im Zusammenhang mit Campingplätzen als Bauvorhaben (Bewilligungsliste Bst. h, Inhalt der Gesuche Bst. f, Schwelle für die nähere Prüfung grösserer Vorhaben) sowie in der Klausel "Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zeiten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 60 Tage", wobei "Zeiten" ein Druckfehler für "Zelten" ist. turtmann-unterems.ch. ↩
- Polizeireglement der Gemeinde Oberems, Text aus dem veröffentlichten PDF extrahiert. Art. 20 "Wildes Campieren": "Wer ohne Bewilligung und ausserhalb der offiziellen Campingplätze campiert und caravaning betreibt." Art. 2 "Strafen": "Die Strafen sind Haft oder Busse bis Fr. 5'000.--. Sie können miteinander verbunden werden." Art. 1 bestimmt, dass die im Reglement unter Strafe gestellten Übertretungen auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind. Art. 3 überträgt Untersuchung und Beurteilung dem Polizeigericht. Art. 19 "Offene Feuer" verbietet das Entfachen von Feuer im Freien auf dem Gebiet der Gemeinde Oberems grundsätzlich, mit Ausnahmen für gesicherte Feuerstellen und Rastplätze, das Verbrennen aufgeschichteter dürrer Gartenabfälle und das vom Gemeinderat ausnahmsweise bewilligte Abbrennen. oberems.ch. ↩
- Polizeireglement der Gemeinde Ergisch, Text aus dem veröffentlichten PDF extrahiert. Das Reglement läuft von Art. 1 bis Art. 12: Anwendung des StGB, Strafen, Entscheidbehörde, Verfahren, Tierhaltung, Verunreinigung und Verunstaltung von fremdem Eigentum, verbotener Verkehr ausserhalb von Strassen und signalisierten Wegen, Nachtruhestörung, Rauschzustand, Identitätsfeststellung, Diensterschwerung und Bewässerung. Es gibt keinen Artikel zu Campieren, Zelten oder Übernachten. ergisch.ch. Polizeireglement der Gemeinde St. Niklaus in der von der Gemeinde veröffentlichten Fassung (Datei vom 1. Juli 2025), am 26. September 2026 vollständig gelesen: Art. 14a "Campieren", eingefügt durch die Änderung vom 13. Dezember 2024, in Kraft seit dem 1. Januar 2025 und vom Staatsrat am 21. Mai 2025 homologiert, lautet "Campieren, Biwakieren, Caravanning und andere vergleichbare Aktivitäten sind ausserhalb der vom Gemeinderat dafür bezeichneten Zonen verboten." Art. 15: "Die Strafen sind Haft oder Busse bis Fr. 5000.-- und können miteinander verbunden werden." Nach Art. 1 sind die Übertretungen auch bei Fahrlässigkeit strafbar. st-niklaus.ch. Polizeireglement der Gemeinde Embd vom 15. Dezember 2000, vom Staatsrat am 17. Januar 2001 genehmigt: Es läuft von Art. 1 bis Art. 14 und enthält keinen Campierartikel. Auch die übrigen Erlasse auf der Reglementsseite der Gemeinde, Scans per OCR gelesen, enthalten kein Campierverbot; das Baureglement verlangt für Zelte und Wohnwagen ausserhalb eines Campingplatzes erst ab 60 Tagen eine Baubewilligung, und das Kurtaxenreglement, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, verlangt von Gästen, die in Embd ohne Wohnsitz übernachten, eine Kurtaxe von CHF 3 pro Nacht, auch für Camping. embd.ch. ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 11. August 2026 in Gruben, LV95 2'620'671 / 1'117'829, Geländehöhe 1830,0 m über den Höhendienst des Bundes. Der Punkt liefert die Gemeinde Turtmann-Unterems. Die Gemeindezugehörigkeit auf Ringen in 300, 800, 1'500 und 2'500 m liefert Oberems im Norden, Westen und Südwesten, Ergisch im Nordosten und Osten und Turtmann-Unterems im Südosten und Süden; in 13 Schritten eingegrenzt liegt die Grenze zu Oberems 100 m vom Punkt in Peilung 270 Grad und die Grenze zu Ergisch 120 m in Peilung 45 Grad. Identify liefert am Punkt leer für Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, das Bundesinventar der Landschaften, Auen, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften sowie Trockenwiesen und -weiden. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID: diese Kontrolle lieferte HTTP 400, während alle echten Layer HTTP 200 lieferten. Referenzpunkte mit Distanz vom Punkt und Gemeinde: Meidpass 3,70 km, 2'789,0 m, Oberems; Augstbordpass 3,62 km, 2'892,7 m, Ergisch; Col de la Forcletta 5,10 km, 2'874,4 m, Anniviers, auf der Grenze zu Oberems; Turtmannhütte SAC 5,75 km, 2'518,6 m, Turtmann-Unterems; Dorf Oberems 2,49 km. Am 26. September 2026 nachgeprüft, per Identify bei Toleranz 0, mit derselben Kontrolle und einer Positivkontrolle im Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental: Der Punkt liegt in keinem eidgenössischen Jagdbanngebiet, aber das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 40 Turtmanntal beginnt mit seinem Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen (1'200,2 ha) 98 m vom Punkt in Peilung 254 Grad und 104 m genau westlich. Gegenüber dem Weiler folgt seine Grenze der Turtmänna, und dort liegen die Grenze des Banngebiets, die Gemeindegrenze zu Oberems und die Linie der kantonalen Jagdkarte ("EGB Nr. 40 partiell Turtmanntal") innerhalb von 6 m beieinander. Genau westlich ist das Banngebiet ein Streifen von rund 200 bis 250 m Breite, begrenzt vom Weg Richtung Meidpass; sein Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen beginnt 724 m nordwestlich, und auf der Ostseite des Tals beginnt das Banngebiet 1,5 km nördlich. Das Objektblatt der Revision 2023 bezeichnet das ganze Banngebiet als integral geschützt. Der Passpunkt des Meidpasses liegt 18 m ausserhalb des Banngebiets, und der Weg ab Gruben verläuft auf rund drei Vierteln seiner 6 km innerhalb von 10 m seiner Grenze, das Banngebiet auf der Nordseite; die Wege zum Col de la Forcletta und über den Augstbordpass nach Jungen berühren es nicht. Passpunkte nach Gemeinde: Meidpass in Oberems, 0,2 m von Anniviers; Col de la Forcletta in Anniviers, 0,44 m von Oberems; Augstbordpass in Ergisch, 1,1 m von Embd. Im offiziellen Wanderwegnetz führt der Abstieg vom Augstbordpass durch Embd und erreicht St. Niklaus 3,8 bis 4,1 km unter dem Pass, bei der Twära. map.geo.admin.ch. map.geo.admin.ch, Layer Jagdbanngebiete. Objektblatt Nr. 40 (PDF). ↩
- Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV, SR 451.36), konsolidierte Fassung vom 1. April 2018, deutscher Volltext mit 18'662 Zeichen aus dem Filestore des Bundesrechts bezogen. Der Erlass enthält null Fundstellen für "Zelt", "Campier", "camping", "biwak", "Übernacht" und "Verbot". Seine einzige Zutrittsbeschränkung ist Art. 17, der die Kernzone eines Nationalparks betrifft: "Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen: a. das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege und Routen sowie das Mitführen von Tieren; b. das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art ...". Der Regionale Naturpark ist im 3. Abschnitt geregelt, Art. 19 zur Fläche und Art. 20 zur Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft, dessen Anforderungen als Pflichten zur Erhaltung, Aufwertung, Vernetzung und Wahrung formuliert und an den Park sowie an die Planung gerichtet sind, nicht an Besuchende. Der Park am Punkt ist im Bundeslayer als "Naturpark Pfyn-Finges" eingetragen, Objektnummer 25, Kategorie RN, Zone RN, Status P. fedlex.admin.ch. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, konsolidierte Fassung vom 1. Februar 2025, Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Art. 5 Abs. 1 enthält allgemeine Bestimmungen für die Banngebiete; lit. d, zu Waffen und Fallen, erlaubt den Kantonen Ausnahmen für Gebiete mit partiellem Schutz, lit. e unterscheidet nicht, und die Einteilung in integral und partiell geschützte Gebiete in Art. 9 Abs. 2 betrifft die Regulierung der Wildbestände. Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, konsolidierte Fassung vom 1. August 2026, Anhang 2 Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten", 150 Franken. fedlex.admin.ch, VEJ, fedlex.admin.ch, OBV. ↩
- Kantonales Recht Wallis, am 11. August 2026 vollständig über die API der kantonalen Gesetzessammlung gelesen: das Jagdgesetz (922.1), das Gesetz über den Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz (451.1) und das Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (455.1) liefern je null Fundstellen als ganze Wörter für camp, tente, bivouac, Zelt, Campieren und biwak. Der Kanton fügt also kein eigenes Verbot hinzu, und die Frage ist vollständig den Gemeinden überlassen. Methodischer Hinweis: die Suche muss mit Wortgrenzen laufen, denn eine ungebundene Suche nach "tente" trifft auch innerhalb von "compétente" und erzeugt Fehltreffer. lex.vs.ch. ↩