Stand: 23. August 2026

Wildcampen am Golzerensee: Das Zeltverbot ist kantonal, deshalb zitiert es niemand

Ein Reglement von 1986 legt drei Schutzzonen um diesen See und schreibt das Zelten direkt ins Verbot. Die Seite der Gemeinde sagt zum Campieren nichts, der Grundeigentümer erlaubt es auf seinem Gebiet generell, und beides ist nicht der Punkt: Die Norm, die hier bindet, liegt eine Ebene über beiden.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hoch, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen Camping geschrieben; ob eine einzelne Nacht auch darunterfällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Drei Zonen, 1986 gezogen, mit Zelten ausdrücklich im Verbot

Das Instrument ist kantonal, und genau deshalb ist dieses Verbot so leicht zu übersehen. Man schaut auf die Website der Gemeinde, findet zu Golzern nichts zum Campieren, schaut auf die Seite des Grundeigentümers, findet eine generelle Erlaubnis, und schliesst daraus, es sei in Ordnung. Beide Prüfungen sind echt, und beide gehen am Punkt vorbei.

Das Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital, RB 10.5111, wurde vom Urner Regierungsrat am 5. Mai 1986 erlassen und 2006 und 2014 geändert. Der grösste Teil davon regelt ein weites äusseres Gebiet, in dem es bauliche Massnahmen und Strassen ordnet und zu Zelten nichts sagt. Aber Artikel 6 schneidet aus diesem Gebiet gezielt an diesem See eine Naturschutzzone heraus, dreiteilig:

  • Zone I, "Flachwasserbereiche am Westufer des Golzernsees".
  • Zone II, "landseitiges Ufer des Golzernsees".
  • Zone III, "Moore östlich des Golzernsees".

Artikel 7 listet dann auf, was in diesen Zonen verboten ist, und die Liste ist nicht vage:

"Insbesondere ist verboten: ... f) zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesem Zweck zu überlassen. Gewährleistet bleibt das Zelten zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch im bisherigen Rahmen."Kanton Uri, Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital, RB 10.5111 vom 5. Mai 1986, Art. 7 Abs. 2 Bst. f.

Achte darauf, was dieser Wortlaut erfasst. Nicht nur "campieren", sondern "zelten", und nicht nur das Aufstellen, sondern auch das Überlassen von Standplätzen dafür. Eine Nacht im kleinen Zelt fällt klar unter "zelten". Ein blosser Biwaksack ohne Zelt ist ein schwierigerer Fall, den der Wortlaut nicht offensichtlich erfasst, aber das ist ungeprüft, und angesichts der übrigen Liste ist es keine Unterscheidung, für die sich eine Busse lohnt.2

Und hier greift die Busse wirklich. Uri büsst Campieren an genau einer Stelle, im Ordnungsbussenreglement RB 3.9223, mit "Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen ... 150 Franken", ausdrücklich gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes "in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement". Dieser Tarif braucht ein Schutzreglement, das das Verhalten tatsächlich verbietet. An den meisten Urner Seen gibt es keines. Hier schon.4

Die zwei Prüfungen, die in die Irre führen, und warum. Der Kanton Uri kennt kein allgemeines Campingverbot: Polizeigesetz RB 3.8111, Polizeireglement RB 3.8127 und Natur- und Heimatschutzgesetz RB 10.5101 enthalten überhaupt keine Campingbestimmung. Die Gemeinde Silenen publiziert ein Campingverbot für den Seewlisee und zu Golzern nichts. Der Grundeigentümer, die Korporation Uri, erlaubt Campieren auf ihrem Gebiet ohne Anmeldung und nennt nur Göschenen und den Seewlisee als Ausnahmen. Alle drei Aussagen stimmen, und keine hilft, denn ein Schweigen auf der einen Staatsebene beweist nichts über eine Norm auf einer anderen. Die Bedingungen der Korporation zeigen sogar direkt darauf: Die erste verlangt, die Regeln in Natur- und Landschaftsschutzzonen einzuhalten.56

Wo die Zonen tatsächlich liegen

Das Reglement beschreibt die Grenzen nicht in Worten, es hängt einen Plan an. Anhang 2, "Plan der Naturschutzzone Golzern, Plan II", ist ein topografisches Blatt von 1986 mit den drei eingezeichneten Zonen, und es ist das Einzige, was sagt, wie weit das Verbot reicht.3

Von diesem Plan abgelesen, mit seinem eigenen 200-Meter-Massstab: Die Zone II bedeckt den Boden unmittelbar westlich und südwestlich des Sees und reicht rund 150 Meter vom Ufer zurück. Die Zone I ist der flache Saum auf der Westseite, teils im Wasser. Die Zone III ist ein eigener Block im Osten und Nordosten über den Mooren. Der markierte Fussweg, der Graspelenweg der Südseite entlang, führt durch das Gebiet.3

Das ist der Satz, auf den es ankommt. Der flache, einfache, offensichtlich einladende Boden am West- und Südwestufer, der Teil mit Badegebiet und Feuerstelle, liegt in der Zone II. Es ist der natürlichste Platz an diesem See für ein Zelt und zugleich derjenige, den das Reglement am klarsten verbietet.3

Wie genau sind diese 150 Meter. Nicht sehr, und sie sind keine Vermessungslinie. Der Plan ist von Hand und kleinmassstäblich gezeichnet, sein Massstabsbalken kalibriert bei der hier verwendeten Auflösung auf rund 0,83 Meter pro Pixel; misst man den See selbst auf dem Plan, ergibt das etwa 342 Meter von Ost nach West gegenüber 328 Metern auf der heutigen Karte, die Kalibrierung stimmt also auf wenige Prozent, die gezeichnete Grenze aber nicht. Das Amt für Raumentwicklung sagt genau das in seinem eigenen Hinweis zu diesem Reglement: Der Kataster zeigt nur den äusseren Abgrenzungsperimeter, die inneren Zonen ergeben sich aus dem Reglement, und bei Abweichungen geht das Reglement vor. Such die Linie also nicht auf einer Katasterkarte. Sie steht dort nicht.37

Die Kartenfakten. Golzerensee, WGS84 46.775713 N / 8.739586 E, LV95 2'699'355 / 1'181'328, 1'411,1 m, Gemeinde Silenen, Kanton Uri, Katasterreferenz EGRID CH330779460567. Die Bundeslayer geben am Punkt einen Treffer, das Landschaftsinventarobjekt BLN 1603 "Maderanertal, Fellital", das Behörden bindet und keine Campingbestimmung enthält, also hier nichts verbietet. Kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone.16

Und der Ort selbst ist keine Wildnis: 132 Gebäude im Umkreis von 1,2 Kilometern, das nächste auf 150 Metern, ein Badegebiet, Feuerstellen, eine öffentliche Toilette, zwei Berggasthäuser und eine Seilbahn ab Bristen. Auf 1'411 Metern liegt das unter der Waldgrenze. Auch ohne Reglement war das nie ein stilles Biwak.1

Der eine Streifen, den das Reglement weiterhin garantiert

Das Verbot endet nicht beim Punkt. Derselbe Buchstabe f geht weiter: "Gewährleistet bleibt das Zelten zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch im bisherigen Rahmen." Das Zelten zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch bleibt garantiert, im bisherigen Umfang. Das ist eine gesetzliche Ausnahme und kein Gefallen: Niemand muss sie dir gewähren.2

Der Haken ist, dass du nicht hinnavigieren kannst. "Seegäden" und "Stall Jauch" sind Flurnamen von 1986 für Ställe westlich des Sees, und keiner von beiden ist im heutigen nationalen Ortsnamenverzeichnis erhalten. Das Nächste, was es noch gibt, ist "Seewen", ein Ortsname 369 Meter westlich des Wassers, der auch auf dem Plan von 1986 steht. Koordinaten, die ich erfinden müsste, gebe ich dir nicht.3

Also frag, und frag am See. Der praktische Kontakt ist das Restaurant Golzernsee unter 041 883 11 56. Es hat bewusst keine E-Mail-Adresse und kein Kontaktformular, das ist also ein Telefonanruf, und dienstags ist geschlossen. Frag, welcher Streifen die garantierte Zeltfläche des Reglements ist, und ob die Direktion sie inzwischen eingeschränkt hat, denn Buchstabe f lässt genau das zu: "Sofern es das Schutzinteresse erheischt, wird die zuständige Direktion Einschränkungen verfügen."25

Zwei weitere Bedingungen gelten unabhängig davon, was man dir sagt. Der Grundeigentümer, die Korporation Uri, verlangt, mit den Älplern Kontakt aufzunehmen, wenn du in der Nähe ihres Betriebs bist, und an einem See mit zwei Gasthäusern und einer bewirtschafteten Alp ringsum bist du das immer. Informiere die Korporation vorgängig unter 041 874 70 90, wenn der Aufenthalt über drei Nächte oder über zehn Personen geht, nimm den Abfall in gebührenpflichtigen Säcken mit und hinterlasse den Platz aufgeräumt.5

Wenn du eigentlich eine Nacht in diesem Tal ohne Telefonat willst, geh höher. Der Bristensee liegt 4,6 Kilometer von hier, in derselben Gemeinde, auf dem Boden desselben Eigentümers und im selben äusseren Schutzgebiet, und er liegt ausserhalb jeder Zone, die das Campingverbot trägt. Auf 2'097 Metern ist er über der Waldgrenze, mit sechs Gebäuden ohne Wohnnutzung im Umkreis von 1,2 Kilometern gegenüber den 132 an diesem See. Das ist die ehrliche Empfehlung, die dieser Artikel von Anfang an hätte machen sollen.2

Und eines zum Mitnehmen. Der Seewlisee, ebenfalls in dieser Gemeinde und auf dem Boden desselben Eigentümers, ist ohne gebuchte Bewilligung verboten. Nichts hiervon gilt dort.5

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Sie zählen dort mehr, wo die Regeln eng sind, als dort, wo sie locker sind, und hier sind sie eng. Eine Schutzzone, in der still gezeltet wird, ist eine Schutzzone, die irgendwann Tafeln, Aufsicht und ein strengeres Reglement bekommt, und der garantierte Streifen ist genau das, was man zuerst streicht, wenn er ausgenutzt wird.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage.

Die frühere Fassung dieses Artikels vom 17. August 2026 hielt fest, keine kantonale Regel verbiete hier das Campieren, und empfahl konkrete Plätze westlich des Wassers. Das war unzutreffend und wurde ersetzt. Die Zonengrenzen hier sind von einem handgezeichneten Plan aus dem Jahr 1986 abgelesen und ungefähr; die zuständige kantonale Amtsstelle hält fest, dass die Definition des Reglements jeder Katastergeometrie vorgeht, nimm die Meterangaben also als Orientierung und nicht als Linie, an die du dich stellen kannst. Der Umfang der garantierten Zeltfläche zwischen den Seegäden und dem Stall Jauch und die Frage, ob die zuständige Direktion sie inzwischen eingeschränkt hat, liessen sich aus publizierten Quellen nicht klären und brauchen eine Antwort vor Ort. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, lies jede Tafel, die du im Gelände findest, und befolge Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Golzerensee erlaubt?
Nein, nicht in den Schutzzonen, und die decken den See und seine Ufer ab. Das kantonale Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital, RB 10.5111, schafft hier eine dreiteilige Naturschutzzone, und Art. 7 Abs. 2 Bst. f verbietet darin "zu zelten und zu campieren". Eine Ausnahme steht in derselben Bestimmung: Das Zelten zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.
Wie hoch ist die Busse fürs Campieren am Golzerensee?
150 Franken. Das Urner Ordnungsbussenreglement RB 3.9223 büsst "Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen" mit 150 Franken, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement. An den meisten Urner Seen gibt es kein solches Reglement und der Tarif hat nichts, woran er sich festmachen könnte. An diesem gibt es eines.
Die Gemeinde sagt nichts zum Campieren in Golzern. Heisst das nicht, es sei erlaubt?
Nein, und das ist die Falle. Silenen publiziert tatsächlich ein Campingverbot für den Seewlisee und zu Golzern nichts, und auch der Kanton Uri kennt kein allgemeines Campingverbot. Das Verbot an diesem See ist aber weder kommunal noch allgemein: Es kommt aus einem kantonalen Schutzreglement für genau dieses Gebiet. Ein Schweigen auf der einen Staatsebene sagt nichts über eine Norm auf einer anderen.
Die Korporation Uri erlaubt Campieren auf ihrem Land. Deckt das nicht auch diesen See?
Hier nicht. Ihre publizierte Haltung ist, dass Campieren auf dem Gebiet der Korporation Uri grundsätzlich erlaubt ist und nicht angemeldet werden muss, und sie nennt nur Göschenen und den Seewlisee als Ausnahmen. Ihre eigene erste Bedingung lautet aber, die Regeln in Natur- und Landschaftsschutzzonen einzuhalten, und dieser See liegt in einer. Die Erlaubnis eines Grundeigentümers kann ein kantonales Schutzreglement nicht aushebeln.
Wo kann ich in der Nähe des Golzerensees legal schlafen?
Zwei Möglichkeiten. Innerhalb der Zone nur auf dem Streifen, den das Reglement selbst garantiert, zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch, im bisherigen Rahmen; das sind Flurnamen von 1986, ruf also das Restaurant Golzernsee unter 041 883 11 56 an und frag, welcher Boden das ist. Oder geh talaufwärts: Der Bristensee, 4,6 Kilometer entfernt in derselben Gemeinde und auf dem Boden desselben Eigentümers, liegt ausserhalb jeder Zone mit Campingverbot, über der Waldgrenze, mit sechs Gebäuden ohne Wohnnutzung im Umkreis von 1,2 Kilometern.
In diesem Artikel stand früher, Campieren sei hier in Ordnung. Was hat sich geändert?
Die Recherche hinter der Fassung vom 17. August prüfte die Bundeslayer, die kantonalen Erlasse von allgemeiner Geltung und die Gemeinde, fand keine Campingregel und las das als Erlaubnis. Sie übersah das kantonale Schutzreglement RB 10.5111, das speziell für dieses Gebiet gilt und Zelte sehr wohl verbietet. Der Artikel wurde am 23. August 2026 korrigiert; seine frühere Empfehlung von Plätzen westlich des Wassers zeigte in das, was der Zonenplan als Zone II ausweist.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Amtliche Bundesgeodaten und das nationale Höhenmodell, abgefragt am 17. August 2026 am Golzerensee, WGS84 46.775713 N / 8.739586 E, LV95 2'699'355 / 1'181'328, 1'411,1 m. Die Layer für Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Moorlandschaften, Flachmoore, Hochmoore, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Pärke und Waldreservate sowie der Bauzonenlayer geben am Punkt durchwegs ein leeres Resultat zurück, verifiziert mit einer Kontrolle über einen ungültigen Layer, die HTTP 400 zurückgibt. Der einzige Treffer ist das BLN-Objekt "Maderanertal, Fellital", ein an Behörden gerichtetes Instrument ohne Campingbestimmung. Kanton Uri, Gemeinde Silenen. Der Punkt liegt in einem Wasserpolygon. 132 Gebäude innerhalb von 1,2 km, das nächste auf 150 m. Katasterreferenz am Punkt: EGRID CH330779460567, Silenen. map.geo.admin.ch.
  2. Kanton Uri, Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital, RB 10.5111, vom 5. Mai 1986, Stand 1. Oktober 2014, erlassen mit RRB-Nr. 1986-397 und geändert mit RRB-Nr. 2006-359 und RRB-Nr. 2014-601. Art. 6: "Die Biotope im Bereich des Golzernsees und seiner Umgebung werden unter Schutz gestellt", gegliedert in Zone I "Flachwasserbereiche am Westufer des Golzernsees", Zone II "landseitiges Ufer des Golzernsees" und Zone III "Moore östlich des Golzernsees". Art. 7 Abs. 2 Bst. f: "zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesem Zweck zu überlassen. Gewährleistet bleibt das Zelten zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch im bisherigen Rahmen. Sofern es das Schutzinteresse erheischt, wird die zuständige Direktion Einschränkungen verfügen". rechtsbuch.ur.ch.
  3. RB 10.5111, Anhang 2, "Plan der Naturschutzzone Golzern, Plan II", Seite 13 des konsolidierten PDF, reproduziert von einem Blatt der Landestopographie mit Bewilligung von 1986. Legende: Zone I, Zone II, Zone III, Seefläche, Wald, Wanderwege, mit einem Massstabsbalken von 0 bis 200 Meter. Bei 300 dpi kalibriert der Balken auf rund 0,83 m pro Pixel; misst man den See auf dem Plan, ergibt das etwa 342 m von Ost nach West gegenüber 328 m nach heutiger Kartierung, eine Übereinstimmung von 4 Prozent. Auf dieser Kalibrierung bedeckt die Zone II den Boden unmittelbar westlich und südwestlich des Sees bis rund 150 m vom Ufer zurück, die Zone I ist der flache Saum auf der Westseite, die Zone III ein eigener Block über den Mooren im Osten und Nordosten. Der Graspelenweg führt der Südseite entlang. Die Grenzangaben sind ungefähr: Der Plan ist von Hand und kleinmassstäblich gezeichnet. rechtsbuch.ur.ch.
  4. Gesetzgebung des Kantons Uri, gelesen im kantonalen Rechtsbuch. Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen RB 3.9223, Abschnitt 2 Umwelt- und Naturschutz, Ziff. 2.1: "Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, RB 10.5101 in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement) 150 Franken". Gesetz über den Natur- und Heimatschutz RB 10.5101: kein Vorkommen von Zelt, Zelten, campieren, Camping, Biwak, Lagern, Übernachten oder Wohnwagen im ganzen Erlass, geprüft mit Wortgrenzen-Suche gegen normal zählende Kontrollen; Art. 34 Abs. 1 Bst. a bestraft das Zuwiderhandeln gegen Schutzmassnahmen mit Busse bis 5'000 Franken. Polizeigesetz RB 3.8111 und Polizeireglement RB 3.8127: keine Campingbestimmung. rechtsbuch.ur.ch.
  5. Korporation Uri, "Wildcampieren", die publizierten Regeln des Grundeigentümers, gelesen am 17. und 23. August 2026. Grundhaltung: "Auf Gebiet der Korporation Uri ist das Campieren somit grundsätzlich erlaubt und muss nicht angemeldet werden." Ihre Bedingungen beginnen der Reihe nach mit dem Einhalten der Regeln in Natur- und Landschaftsschutzzonen, dann Bewilligung auf privaten Strassen, Kontakt mit den Älplern, wo man in der Nähe ihres Betriebs ist, vorgängige Information der Korporation "Ist der Aufenthalt länger als 3 Nächte oder mit mehr als 10 Personen", Kehricht in gebührenpflichtige Säcke zur nächsten Sammelstelle und einen aufgeräumt hinterlassenen Platz. Namentliche Ausnahmen, und es sind nur zwei: Göschenen und der Seewlisee. Korporation Uri, Gotthardstrasse 3, 6460 Altdorf, 041 874 70 90. Restaurant Golzernsee, 041 883 11 56, keine E-Mail-Adresse und kein Kontaktformular, dienstags geschlossen. korporation.ch.
  6. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), Kanton Uri, Auszug für die Parzelle unter dem Punkt, bezogen am 22. August 2026. EGRID CH330779460567, Silenen Parzelle 1545, 59'396 m². Die Beschränkung, die 100 Prozent der Parzelle abdeckt, im Thema "Schutzmassnahmen für Natur- und Landschaftsschutzobjekte nationaler und regionaler Bedeutung", löst auf das Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital auf. Zu beachten: Dieser Eintrag ist der äussere Abgrenzungsperimeter des Schutzgebietes, nicht die innere Naturschutzzone. oereb.ur.ch.
  7. Kanton Uri, Justizdirektion, Amt für Raumentwicklung, "Hinweis" zu RB 10.5111 gemäss Art. 8b Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV; SR 510.622.4), undatierter Hinweis zum Katastereintrag, gelesen am 23. August 2026. Wörtlich: "Im ÖREB-Kataster wird derzeit nur der Abgrenzungsperimeter des Schutzgebietes Maderanertal und Fellital dargestellt. Genauere Angaben zu konkreten Schutzzonen und zu den damit verbundenen Schutzmassnahmen innerhalb des Perimeters ... ergeben sich aus dem Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital (RB 10.5111)." Und zu Abweichungen: "Bei allfälligen Abweichungen ... geht die Definition des rechtskräftig beschlossenen Reglements vor." Genau deshalb lassen sich die inneren Zonen nicht auf einer Katasterkarte nachschlagen, und deshalb sind das Reglement und sein Plan die massgebende Quelle. webgis.lisag.ch.