Wildcampen am Augstmatthorn: partieller Schutz, totales Zeltverbot
Dieser Grat ist Objekt Nummer eins im Bundesinventar der Jagdbanngebiete, und sein offizielles Blatt sagt, für das ganze Gebiet gälten die partiellen Schutzbestimmungen. Dieser Ausdruck hat vermutlich mehr Camper beruhigt als irgendein anderes Wortpaar im Schweizer Naturschutzrecht. Zu Unrecht, und der Grund ist ein einziger fehlender Zusatz im entscheidenden Artikel.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Ein fehlender Zusatz entscheidet den ganzen Grat
Wildcampen am Augstmatthorn entscheidet Bundesrecht, und zwar über ein Redaktionsdetail, das man leicht übersieht und teuer falsch versteht.
Was der Punkt liefert. Abgefragt am 12. August 2026 auf LV95 2'637'445 / 1'176'902, WGS84 46,742261 N / 7,928616 O, 2'136,4 m: Das Bundesinventar der Jagdbanngebiete liefert Objekt Nr. 1, Augstmatthorn, 2'011,7 Hektaren. Alles andere ist leer: keine Wildruhezone, keine BLN-Landschaft, kein Moor-, Auen-, Trockenwiesen- oder Amphibienobjekt, kein Waldreservat, kein Park von nationaler Bedeutung. Eine Gegenprobe auf LV95 2'626'000 / 1'154'500 liefert das Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental, und eine Kontrolle auf eine ungültige Ebene liefert HTTP 400 statt eines leeren Ergebnisses, der Treffer und die Nichttreffer sind also beide echt.1
Das Objektblatt und der Ausdruck, der in die Irre führt. Das Bundesblatt für Objekt Nr. 1 beschreibt ein Schutzgebiet in den Berner Voralpen nordwestlich des Brienzersees, nennt Auerhuhn, Birkhuhn und Schneehuhn als besonders zu schützen und hält klar fest: "Für das ganze Gebiet gelten die partiellen Schutzbestimmungen." Ganzes Gebiet, partielle Schutzbestimmungen. Wer das am Ausgangspunkt auf dem Handy liest, schliesst daraus, manche Regeln seien gelockert. Manche sind es. Diese nicht.2
"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen."Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 Bst. e.
Nun lies den Artikel drumherum. Bst. e, die Campingbestimmung, gilt für Jagdbanngebiete, Punkt: Von integralem oder partiellem Schutz ist darin nirgends die Rede. Der unmittelbar benachbarte Bst. d über das Mitführen von Waffen enthält den Vorbehalt und nimmt "Gebiete mit partiellem Schutz" wörtlich aus. Zwei benachbarte Buchstaben desselben Absatzes, einer mit der Ausnahme und einer ohne. Das ist kein Versehen, das ist eine Entscheidung, und sie bedeutet, dass das Zeltverbot am Augstmatthorn genau so stark ist wie in einem integral geschützten Banngebiet.3
Was es kostet. Die Zahl, die zählt, sind 150 Franken, die Ordnungsbusse nach Anhang 2 Ziff. 12005 OBV, die "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten" tarifiert und das Jagdgesetz zusammen mit dem VEJ-Artikel zitiert. Du wirst für dieses Delikt auch 20'000 Franken zitiert sehen; das ist die Obergrenze von Art. 18 Abs. 1 des Jagdgesetzes im ordentlichen Strafverfahren und nicht das, was einem Camper am Sonntagmorgen ausgehändigt wird. Das als Busse zu nennen, überzeichnet die Wirklichkeit um mehr als das Hundertfache.4
Und niemand vor Ort kann dich davon befreien. Der letzte Satz von Bst. e behält Ausnahmen den Kantonen vor. Nicht der Gemeinde, nicht der Alp, nicht dem Grundeigentümer. Wo sonst in der Schweiz ein Wort mit dem Senn die Antwort ändert, ändert es hier nichts.3
Unterhalb der Bundesebene kommt nichts hinzu. Die Katasterparzelle unter dem Gipfel ist klein, 44'280 m², und trägt eine Grundbezeichnung, einen Gewässerschutzbereich und einen Gefahrenhinweis, von denen keiner das Übernachten betrifft. Die Berner Wildtierschutzverordnung, die in ihren eigenen aufgeführten Gebieten das Campieren und Biwakieren durchaus verbietet, führt dieses hier nicht auf, und das Wildruhezonen-Portal des Bundes ist an diesem Punkt ebenfalls leer.51
Der Boden ist gut, und alles davon liegt drinnen
Hier ist der Teil, der diesen Spot wirklich ärgerlich macht statt bloss geschlossen, und er gehört klar gesagt, weil die Karte dich verführen wird.
Das Gelände ist ausgezeichnet. Im Terrainmodell des Bundes über eine 800-Meter-Box beprobt, misst der Gipfelpunkt selbst 10,1 Grad, aber es gibt 1,3 Grad auf 2'109,7 Metern nur 180 Meter unterhalb der Spitze und 4,2 Grad auf 2'101,3 Metern etwas weiter. Auf dem Brienzergrat, der grösstenteils eine Schneide aus Gras und Kalk ist, ist das ein wirklich einladender Biwakplatz. Er liegt auch vollständig im Banngebiet.6
Wie weit das Banngebiet reicht. Gegen das zurückgegebene Polygon gemessen liegt der nächste Rand des Jagdbanngebiets Nr. 1 1'101 Meter östlich des Gipfels. Tritt darüber hinaus, und der Boden liegt bereits auf 1'177 Metern, fällt auf 1'081 nach weiteren 300 Metern und auf 977 nach 600. Mit anderen Worten verläuft die Grenze nicht dem Grat entlang, sondern unten an der Flanke Richtung Brienzersee: Das Banngebiet zu verlassen heisst, den Berg zu verlassen und gut tausend Meter in den Waldgürtel abzusteigen. Einen legalen Platz auf Höhe gibt es am Augstmatthorn nicht.6
Damit erledigt sich auch der übliche Rettungsanker. Die Empfehlung des SAC für eine einzelne rücksichtsvolle Nacht gilt oberhalb der Waldgrenze und ausserhalb von Schutzgebieten, und dieser ganze Grat ist ein Schutzgebiet. Nicht die Höhe ist hier das Argument, sondern der Perimeter.7
Was du stattdessen tun kannst. Geh ihn bei Tag, was das Banngebiet in keiner Weise verhindert: Die Überschreitung des Brienzergrats ist eine der schönsten Gratwanderungen des Landes, und die Bannbestimmungen betreffen Camping, Waffen und Störung, nicht deine Schuhe. Schlaf im Tal, oder trag die Nacht auf einen Grat, der nicht inventarisiert ist. Und nimm nicht an, der nächste Gipfel sei automatisch frei: Der Hohgant, 8 Kilometer nordwestlich, ist ebenfalls zu, durch eine kantonale Regel, die das Biwak selbst benennt.
Der Ort
Gipfel: WGS84 46,742261 N / 7,928616 O, LV95 2'637'445 / 1'176'902, 2'136,4 m im Terrainmodell des Bundes, Gemeinde Oberried am Brienzersee, Kanton Bern, auf dem Brienzergrat über dem Nordufer des Brienzersees. Das Bannpolygon spannt sich etwa von 2'633'400 bis 2'641'700 Ost und von 1'173'900 bis 1'182'400 Nord, deckt also den Grat und beide Flanken über rund acht Kilometer ab.1
Zwei Dinge, die das Objektblatt von Besuchern verlangt, die nichts mit dem Schlafen zu tun haben und die man trotzdem beherzigen sollte. Auerhuhn, Birkhuhn und Schneehuhn sind ausdrücklich als besonders zu schützen genannt, und alle drei sind Vögel, die jemand, der im Dunkeln abseits des Wegs geht, im denkbar falschen Moment aufscheucht. Und das Blatt verlangt, die Bestände von Gemse und Steinbock so zu regulieren, dass sie nicht weiter ansteigen, was dir sagt, dass dies eine bewirtschaftete Population ist und keine Wildnis.2
Eines behaupte ich nicht: was ein Wildhüter an einem beliebigen Abend tut. Vollzug kann ich nicht messen, und ich erfinde ihn nicht. Was ich sagen kann: Die Regel ist eidgenössisch, aktuell, ohne Vorbehalt und mit einem Preis versehen, und das ist eine andere Lage als an den vielen Schweizer Spots, wo die ehrliche Antwort lautet, dass niemand etwas aufgeschrieben hat.
Wo du legal schlafen kannst
- Auf dem Grat selbst nirgends, in keinem Monat: Das ganze Gebiet liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 1, und Bst. e trägt weder eine saisonale noch eine zonale Ausnahme3.
- Jenseits des Bannrands, 1'101 m östlich des Gipfels, wo du bereits auf rund 1'177 m stehst und in den Waldgürtel absteigst und wo wieder die gewöhnlichen Schweizer Regeln und das Wort der Grundeigentümer gelten6.
- Talbetten rund um Oberried und Brienz, was für alle, die den Brienzergrat gehen, die realistische Antwort ist.
- Nicht auf Zusage eines Grundeigentümers: In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet kann nur der Kanton eine Ausnahme bewilligen3.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Nichts davon macht das Augstmatthorn legal, und die Liste unten ist kein Weg, ein Bundesdelikt unauffällig zu begehen. Nimm sie mit auf die Grate, wo du tatsächlich draussen schlafen darfst, und ganz besonders dorthin, wo bodenbrütende Vögel der Grund dafür sind, dass ein Ort überhaupt geschützt ist.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Das Urteil beruht auf einer Verordnung des Bundes und auf einem Inventarperimeter, die beide geändert werden können, sowie auf Geodaten vom 12. August 2026. Distanzen sind auf das publizierte Polygon genau und nicht auf eine Markierung im Gelände, und die Banngrenze ist im Terrain nicht durchgehend signalisiert, nimm die 1'101 Meter also als Grössenordnung und nicht als Linie, bis an die man heranlaufen kann. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an die Signalisation vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Augstmatthorn erlaubt?
Das Gebiet ist doch nur partiell geschützt. Mildert das nicht das Verbot?
Wie hoch ist die Busse?
Könnte mich der Grundeigentümer oder die Alp übernachten lassen?
Wo könnte ich in der Nähe draussen schlafen?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 12. August 2026 am Gipfel des Augstmatthorns, WGS84 46,742261 N / 7,928616 O, LV95 2'637'445 / 1'176'902, 2'136,4 m. Das Bundesinventar der Jagdbanngebiete liefert Objekt Nr. 1 "Augstmatthorn", 2'011,7 ha, Typ "Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen". Die Ebenen für Wildruhezonen, BLN, Hochmoore, Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Trockenwiesen, Amphibien, Smaragd, Waldreservate, Pärke von nationaler Bedeutung und UNESCO liefern alle ein leeres Ergebnis. Geprüft mit einer Gegenprobe auf LV95 2'626'000 / 1'154'500, die das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental liefert, und einer Kontrolle auf eine ungültige Ebene, die HTTP 400 liefert statt eines leeren Ergebnisses. map.geo.admin.ch. ↩
- Objektblatt des Bundes für das Jagdbanngebiet Nr. 1 Augstmatthorn, Revision 2023, herausgegeben mit dem Bundesinventar. Es verortet das Gebiet in den Berner Voralpen nordwestlich des Brienzersees, nennt Auerhuhn, Birkhuhn und Schneehuhn als besonders zu schützen und hält unter den besonderen Massnahmen fest: "Für das ganze Gebiet gelten die partiellen Schutzbestimmungen." Weiter verlangt es, die Bestände von Gemse und Steinbock so zu regulieren, dass sie nicht weiter ansteigen, die Rothirsch-Bestände genau zu überwachen und Zählungen sowie Abschussplanungen mit dem benachbarten Banngebiet Tannhorn im Kanton Luzern abzustimmen. geo.admin.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 Bst. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Die Bestimmung trägt keinen Vorbehalt für integralen oder partiellen Schutz, während Bst. d desselben Absatzes "Gebiete mit partiellem Schutz" ausdrücklich ausnimmt; deshalb wird die Auslassung in Bst. e als gewollt gelesen, und das Campingverbot gilt in einem partiell geschützten Banngebiet genau wie in einem integral geschützten. Der Schlusssatz behält Ausnahmen den Kantonen vor, kein Grundeigentümer, keine Gemeinde und keine Alp kann eine erteilen. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2 Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten", Ordnungsbusse 150 Franken, unter Zitierung von JSG Art. 18 Abs. 1 Bst. e zusammen mit Abs. 3 und VEJ Art. 5 Abs. 1 Bst. e. Die für dieses Delikt oft genannten 20'000 Franken sind die Obergrenze von Art. 18 Abs. 1 des Jagdgesetzes (SR 922.0) im ordentlichen Verfahren und nicht der Betrag, der einem Camper auferlegt wird. fedlex.admin.ch. ↩
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Kanton Bern, Auszug für EGRID CH643546391221, am 12. August 2026 mit Geometrie bezogen: Parzelle 51, Gemeinde Oberried am Brienzersee, 44'280 m², neun Beschränkungen, alle mit Flächengeometrie. Punkt-in-Polygon am Gipfel liefert die Grundbezeichnung "Restfläche", einen Gewässerschutzbereich Au und einen Gefahrenhinweis; die nächste Grundwasserschutzzone S3 liegt 552 m entfernt. Keine davon betrifft das Übernachten, kommunal kommt zum Bundesverbot also weder etwas hinzu noch geht etwas ab. oereb2.apps.be.ch. ↩
- Gelände- und Perimeteranalyse, 12. August 2026, aus dem Terrainmodell des Bundes auf einem 25-m-Raster über eine 800-m-Box um den Gipfel, 1'089 Proben. Neigung am Gipfelpunkt 10,1 Grad; flachster Boden 1,3 Grad auf 2'109,7 m, LV95 2'637'295 / 1'176'802, 180 m vom Gipfel, danach 4,2 Grad auf 2'101,3 m und 5,5 Grad auf 1'980,5 m. Gegen das zurückgegebene Bannpolygon gemessen, dessen Hüllrechteck von LV95 2'633'444 bis 2'641'691 Ost und 1'173'880 bis 1'182'410 Nord reicht, liegt der nächste Rand 1'101 m östlich des Gipfels auf LV95 2'638'531 / 1'176'721. Jenseits dieses Randes beprobt, steht das Gelände nach 100 m auf 1'176,6 m, nach 300 m auf 1'081,2 m und nach 600 m auf 976,8 m, alle ausserhalb des Banngebiets. geo.admin.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club, Informationen zum Biwakieren und Wildcampen. Die Haltung des SAC ist, dass ein einzelnes, rücksichtsvolles Biwak für eine Nacht oberhalb der Waldgrenze und ausserhalb von Schutzgebieten in der Schweiz in der Regel toleriert wird, und dass Schutzgebiete die klare Ausnahme sind. Der Grat des Augstmatthorns liegt auf seiner ganzen Länge in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, das allgemeine Toleranzargument erreicht ihn also unabhängig von der Höhe nicht. Empfehlung, kein Gesetz. sac-cas.ch. ↩