Stand: 1. Oktober 2026

Wildcampen auf dem Ammertespitz

Der Ammertespitz ist ein Schuttgipfel auf 2'613 m ohne Platz fürs Zelt, und über den Gipfel verläuft die Grenze zwischen Lenk und Adelboden. Beide Gemeinden erlauben ein einzelnes Zelt nur mit Zustimmung. Die nächste ebene Terrasse liegt 462 m ostsüdöstlich, 216 m tiefer, in Adelboden.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was hier mit Wildcampen gemeint ist: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend aufgestellt und am Morgen wieder weg. Kein Basislager, kein Wohnmobil. Die meisten Schweizer Verbote richten sich gegen das Campieren; ob eine einzelne Nacht darunterfällt, hängt vom genauen Wortlaut ab. Deshalb prüft dieser Bericht genau diesen Wortlaut. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Wildcampen auf dem Ammertespitz: ein Schuttgipfel über dem Ammertepass

Welcher Berg. Der Ammertespitz, 2'613 m, ist der Name, den swisstopo diesem Gipfel zwischen Lenk und Adelboden im Berner Oberland gibt; man schreibt ihn auch Ammertenspitz. Der Gipfelpunkt liegt bei LV95 2'606'612 / 1'142'455, WGS84 46,43341 N, 7,52467 E. Der Ammertepass liegt 530 m südöstlich; unseren Bericht dazu findest du hier: Wildcampen am Ammertepass.45

Ein Pfad führt hinauf. Vom Sattel des Passes führt ein Pfad von 656 m mit 173 m Aufstieg zum Gipfelpunkt, und in den Landeskartendaten setzt sich vom Gipfel ein Alpinwanderweg nach Nordwesten fort.5

Auf dem Gipfel gibt es keinen ebenen Boden

Der Gipfel besteht aus steilem Schutt. Im 2-m-Höhenmodell liegt die Neigung im Umkreis von 30 m um den Gipfelpunkt im Median bei 36 Grad, 77 Prozent dieses Bodens sind steiler als 30 Grad, und ein Drittel ist steiler als 45. Das Luftbild zeigt losen Schutt mit Rinnen auf der Westschulter und eine beschattete Nordwand unter dem Gipfel.5

Der nächste ebene Boden liegt weiter unten. Die nächste Fläche von 10 mal 10 m unter 20 Grad liegt 170 m südöstlich und 77 m tiefer, und auch sie ist noch ein Schutthang. Unter 10 Grad liegt die nächste 311 m nördlich, eine kleine Rasentasche unter der Nordwand, und von oben führt keine begehbare Linie zu ihr hinunter. Die erste echte Terrasse liegt 462 m ostsüdöstlich auf 2'397 m, 216 m unter dem Gipfel und 873 m Weg entfernt, auf der Terrasse nordöstlich des Passes.5

Die Grenze verläuft über den Gipfel, und beide Gemeinden verlangen Zustimmung

Der Gipfelpunkt liegt in Lenk, und Adelboden beginnt 0,8 m nördlich davon. Die Krete ist die Grenze zwischen den beiden Gemeinden, und nichts im Gelände markiert sie. Was gilt, hängt vom Platz ab, den du wählst, nicht vom Gipfelpunkt.1

Beide Gemeinden regeln das Campieren, und beide schreiben einen Zustimmungsweg ins Reglement. Der Unterschied ist, wer Ja sagen muss.

Lenk: der Grundeigentümer und die Gemeinde. Das Polizeireglement von Lenk verbietet das Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb bezeichneter Flächen und lässt die Gemeindepolizei Ausnahmen bewilligen. Das Campingreglement vom 1. November 1969 deckt das übrige Gebiet ab, und sein Art. 6 sagt:1

"Das vereinzelte gelegentliche Campieren abseits von bewilligten Campingplätzen ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und der Gemeindebehörde gestattet, wobei insbesondere die hygienischen Einrichtungen zu genügen haben. Der Gemeinderat setzt die Dauer des Campierens fest."Reglement über das Campingwesen der Gemeinde Lenk, Art. 6, von der Gemeindeversammlung am 1. November 1969 beschlossen und vom Regierungsrat am 16. Dezember 1969 genehmigt (Beschluss 8417).

"Vereinzelt gelegentlich" beschreibt eine einzelne Nacht, und der Artikel erlaubt sie, mit zwei Zustimmungen. Das Polizeireglement verbietet in Art. 21 das "Übernachten in Fahrzeugen und Zelten" auf öffentlichem Grund ausserhalb bezeichneter Flächen; Abs. 2 lässt die Gemeindepolizei in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen, und Art. 50 sieht Bussen bis CHF 5'000 vor, in leichten Fällen eine Verwarnung. Die Busse des Reglements von 1969 beträgt bis CHF 200 (Art. 25).1

Adelboden: der Grundeigentümer allein. Das Ortspolizeireglement von Adelboden erlaubt das Campieren auf öffentlichem Grund nur an den Stellen, welche die Ortspolizei bezeichnet (Art. 32), und die Bussenverordnung sieht CHF 200 beim ersten Mal und CHF 400 bei Wiederholung innert zwei Jahren vor. Das Campingreglement gilt für das übrige Land, und sein Art. 4 sagt:2

"Die vereinzelte, gelegentliche Aufstellung von Zelten ohne Entgelt auf anderen Grundstücken ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet."Campingreglement der Gemischten Gemeinde Adelboden, Art. 4. Derselbe Artikel fügt an, dass die Gemeinde das Campieren auf solchen Grundstücken zeitlich beschränken oder ganz untersagen kann, wenn das schutzwürdige Landschaftsbild dadurch wesentlich beeinträchtigt würde.

Bern und der Bund fügen kein Verbot hinzu. Das bernische Naturschutzrecht enthält keinen Begriff fürs Campieren, und die kantonale Wildtierverordnung verbietet freies Campieren und Biwakieren nur in bezeichneten Wildgebieten, von denen keines den Gipfel oder die Terrasse erfasst. Kein Bundesinventar, kein Jagdbanngebiet und keine Wildruhezone erfasst den Gipfel. Der Bericht zum Ammertepass liest beide Gemeinderegime vollständig, auch was sie für ein Biwak ohne Zelt bedeuten.34

Landschaftsschutz, BLN-Objekt und Wildzonen: was sie ändern

Der Gipfel liegt in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet, die Terrasse in einem anderen. Der ÖREB-Kataster zeigt das Gebiet Wildstrubel / Regenboldshorn von Lenk über dem Gipfelpunkt und das Gebiet Bunder / Lohner von Adelboden über der Terrasse. Das Baureglement von Lenk (Art. 26) hält neue Gebäude aus seinen Gebieten fern, und das von Adelboden (Art. 18) verbietet in seinem Gebiet Auffüllungen, Ablagerungen und das Entfernen landschaftsprägender Elemente. Keines enthält einen Begriff fürs Campieren.12

Das BLN-Objekt 1513 des Bundes erfasst die Terrasse, nicht den Gipfel. Das Inventarobjekt "Engstligenalp und Entschligefäll" beginnt 6 m vom Gipfelpunkt und umfasst die Terrasse. Es bindet Bundes- und Kantonsbehörden bei Planungsentscheiden und sieht für eine Person mit Rucksack keine Strafe vor.4

Ein Zeltverbot beginnt 1,2 km östlich der Terrasse. Das kantonale Naturschutzgebiet Engstligenalp (Nr. 244) umfasst die Hochebene, zu der die Passroute hinunterführt. Sein Schutzbeschluss vom 4. Juni 2008 nennt unter dem, was in der schneefreien Zeit zusätzlich untersagt ist, "das Aufstellen von Zelten und anderen Unterständen", und Widerhandlungen werden mit Busse bestraft; das Naturschutzinspektorat kann Ausnahmen bewilligen. Die Gebietsgrenze liegt 1,2 km östlich der Terrasse und 1,6 km vom Gipfel entfernt, Gipfel und Terrasse liegen also ausserhalb, und die Hochebene ist kein Ort, an den man ein Zelt trägt.34

Keine ganzjährige Wildzone liegt nahe. Die nächste verbindliche Wildruhezone, Adelboden Fitzer, beginnt 605 m vom Gipfel und 461 m von der Terrasse entfernt und sperrt den Zutritt nur vom 20. Dezember bis 30. April, wobei das Durchqueren auf der markierten Route erlaubt bleibt. Die kantonalen Wildschutzgebiete liegen 4,6 km oder weiter weg. Das kommunale Wildschutzgebiet W4 von Lenk, 1,3 km entfernt, ist als empfohlene Wildruhezone geführt, und sein Artikel im Baureglement verlangt von allen Rücksicht auf die Wildtiere; ein Campingverbot enthält er nicht.134

Wem der Boden gehört, wen du fragst und was Wandernde berichten

Gipfel, Westschulter und Pass haben keine Parzelle. Der Berner Kataster verzeichnet dort keine. Das Zivilgesetzbuch vermutet an "dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden" kein Privateigentum, und der Kanton Bern beaufsichtigt die Nutzung. Für einen Platz auf der Lenker Seite bleibt damit die Gemeinde die einzige Tür: Das Campingreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet, aber die Texte sagen nicht, ob blosser Schutt im Sinn des Polizeireglements als öffentlicher Grund gilt, und kein Entscheid und keine veröffentlichte Praxis beantwortet das.61

Die Terrasse liegt auf der Parzelle 41 von Adelboden, und beide Weiden haben eingetragene Bewirtschafter. Die Terrasse liegt auf der vermessenen Parzelle Nr. 41 mit 1'279 ha, deren Eigentümer der Kataster nicht nennt. In den Nutzungsdaten des Bundes von 2025 liegt sie auf einer Sömmerungsweide von 1'631 ha mit der Betriebsnummer BEB120677; Gipfel und Pass liegen auf einer anderen Sömmerungsweide von 220 ha mit der Betriebsnummer BEB119975, die auch die Ammertenhütte umfasst. Keine offene Quelle nennt die Bewirtschafter. Adelbodens Regel verlangt die Zustimmung des Grundeigentümers, und die Gemeindeverwaltung ist die Stelle, die sagen kann, wer das ist.62

Weder eine Dauererlaubnis noch ein Preis sind veröffentlicht. Nichts Veröffentlichtes bietet eine Nacht auf diesem Boden an oder nennt einen Preis dafür. Sag beim Anfragen, wo du zelten willst und für wie viele Nächte: bei der Gemeindeverwaltung Lenk, +41 33 736 32 00, für die Zustimmung der Gemeinde und die Dauer, die sie festlegt (Art. 6 von Lenk), oder bei der Gemeindeverwaltung Adelboden, +41 33 673 82 10, für die Terrasse.12

Was Wandernde berichten. Tourenberichte auf hikr.org beschreiben ein Zelt oberhalb der Ammertenhütte (Tour vom 15. Juli 2016) und eines auf etwa 2'600 m beim Punkt 2'591, nahe dem Ammertehore (Tour vom 12. August 2018). Keiner erwähnt Kontakt mit einem Eigentümer, einem Wildhüter oder der Polizei, und keiner beschreibt eine Nacht auf dem Ammertespitz. Es sind Anekdoten und keine Erlaubnis.8

Wo du schlafen kannst: die Terrasse unter dem Pass mit Zustimmung oder die Ammertenhütte

Der nächste ebene Boden ist die Terrasse unter dem Pass, in Adelboden. Rund 370 m2 liegen unter 5 Grad und rund 1'300 m2 unter 8 Grad, bei 46,43148 N, 7,52999 E (LV95 2'607'021 / 1'142'241), auf 2'397 m, 462 m ostsüdöstlich des Gipfels und 216 m tiefer. Aus der Luft ist es ein Schotterfächer mit Rinnen auf der Westseite und Rasen daneben, und die markierte Passroute verläuft 21 m von seiner Mitte entfernt: Zelte also abseits des Weges und fern der Rinnen auf. Die Terrasse liegt im BLN-Objekt 1513 und im Landschaftsschutzgebiet Bunder / Lohner, die beide keine Campingklausel haben.54

Ein kleiner Platz, eine Nacht, und das Ja kommt zuerst. Adelboden verlangt für ein gelegentliches Zelt ohne Entgelt die Zustimmung des Grundeigentümers. Der Boden ist eingetragene Sömmerungsweide, rechne also mit Vieh, vor allem Schafen: Die Ammertenhütte bittet ihre Gäste selbst, die Tür als Schutz vor Schafen einzuhängen, und die Herdenschutzkarte des Bundes zeigt im Umkreis von 9 km keine Weide mit Herdenschutzhunden, verzeichnet aber nur, was die Kantone gemeldet haben. Geh mit dem Zelt nicht weiter nach Osten auf die Hochebene der Engstligenalp: Dort liegt das oben beschriebene Schutzgebiet.267

Ammertenhütte, 1'830 m, rund 1,1 km südwestlich des Gipfels auf der Lenker Seite: eine private Unterkunft mit 6 Betten, nicht bewartet, CHF 20 pro Nacht inklusive Brennholz, bar ins Kässeli oder per Twint. Eine Reservation ist nicht möglich; bring einen Hüttenschlafsack mit, nimm deinen Abfall wieder mit, und das Quellwasser ist kein Trinkwasser. Hüttentelefon +41 79 240 64 91.7

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, beim Ammertespitz also für einen kleinen Platz auf der Terrasse unter dem Pass, mit dem Einverständnis des Grundeigentümers. Bleib abseits des Weges, nimm dein Wasser mit und lass nichts zurück.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Grundlage sind die unten verlinkten amtlichen und öffentlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft einer Behörde.

Gemeinderegeln, Zustimmungspraxis und Öffnungszeiten ändern sich; das Campingreglement von Lenk stammt von 1969, und eine Gemeinde kann es überarbeiten. Der Boden auf dem Gipfel und auf der Terrasse ist anhand amtlicher Luftbilder und des Höhenmodells des Bundes beurteilt, nicht vor Ort vermessen. Die Bedingungen des Grundeigentümers kämen zu diesem Text hinzu, ebenso ein richterliches Verbot; im kantonalen Amtsblatt ist in den letzten sechs Monaten keines erschienen. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak ist etwas anderes als eine geplante Nacht. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen aufgrund dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen auf dem Ammertespitz erlaubt?
Nicht auf dem Gipfel: Es gibt keinen Platz fürs Zelt, und das Recht verlangt Zustimmung. Der Gipfel ist steiler Schutt mit einer Neigung von im Median 36 Grad, und die nächste ebene Terrasse liegt 462 m ostsüdöstlich, 216 m tiefer. Lenk erlaubt ein einzelnes Zelt mit der Zustimmung des Grundeigentümers und der Gemeinde, Adelboden mit der des Grundeigentümers allein. Bund und Kanton fügen kein Verbot hinzu.
In welcher Gemeinde liegt der Gipfel?
In Lenk, um 0,8 m. Der Gipfelpunkt liegt in Lenk, und Adelboden beginnt 0,8 m nördlich davon, weil die Krete die Gemeindegrenze ist. Im Gelände ist sie nicht markiert, beurteile also den Platz, den du wählst, und nicht den Gipfel. Die Terrasse unter dem Pass liegt in Adelboden.
Ist der Ammertenspitz derselbe Berg?
Ja. Swisstopo nennt den Gipfel Ammertespitz, 2'613 m, und Lenk-Simmental Tourismus schreibt Ammertenspitz für seine Skitour auf denselben Gipfel, so wie der Sattel daneben sowohl Ammertepass als auch Ammertenpass geschrieben wird.
Wo kann ich stattdessen zelten?
Auf der Terrasse unter dem Pass, in Adelboden, mit der Zustimmung des Grundeigentümers, oder in der Ammertenhütte. Die Terrasse liegt bei 46,43148 N, 7,52999 E (2'397 m), 462 m ostsüdöstlich des Gipfels und rund 870 m Weg entfernt, auf rund 370 m2 flacher als 5 Grad; die markierte Route verläuft 21 m von ihrer Mitte entfernt, zelte also abseits davon. Die Ammertenhütte, 1,1 km südwestlich, hat sechs Betten für CHF 20 und nimmt keine Reservationen an. Geh mit dem Zelt nicht weiter auf die Hochebene der Engstligenalp: Sie ist ein Naturschutzgebiet, in dem Zelte in der schneefreien Zeit verboten sind.
Wie hoch ist die Busse?
Eine Busse, die von der Seite abhängt. Die Bussenverordnung von Adelboden sieht für das Campieren auf öffentlichem Grund CHF 200 beim ersten Mal und CHF 400 bei Wiederholung innert zwei Jahren vor. Das Campingreglement von Lenk sieht Bussen bis CHF 200 vor, sein Polizeireglement bis CHF 5'000, in leichten Fällen eine Verwarnung. Das sind die Tarife und Höchstbeträge in den Texten, keine Prognose dafür, was auf einer Wanderung geschieht.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Gemeinde Lenk, gelesen am 1. Oktober 2026. Gemeindepolizeireglement vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008: Art. 21 Abs. 1 "Campingverbot": "Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen Flächen verboten."; Abs. 2: "Die Gemeindepolizei kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen."; Art. 44 Abs. 3: "Die Bestimmungen des Campingreglements bleiben vorbehalten."; Art. 50 Abs. 1: "Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements oder eine gestützt darauf erlassene Allgemeinverfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.", Abs. 2: in leichten Fällen eine Verwarnung. Reglement über das Campingwesen, von der Gemeindeversammlung am 1. November 1969 beschlossen und vom Regierungsrat am 16. Dezember 1969 genehmigt (Beschluss 8417), als Scan veröffentlicht: Art. 2 "Unter Campieren versteht man das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen, Wohnschiffen oder ähnlichen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen. Das blosse Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. fällt ebenfalls unter den Begriff des Campierens."; Art. 6 (im Text zitiert); Art. 25: "Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes werden mit Busse bis Fr. 200.-- bestraft." Baureglement, Genehmigungsexemplar vom 7. Februar 2025 mit Änderungen bis 3. Juli 2025: Art. 8 Abs. 1 "In der Campingzone gilt das Campingreglement der Gemeinde Lenk."; Art. 26 Abs. 3, kommunale Landschaftsschutzgebiete (Anhang 3, L1 Wildstrubel/Regenboldshorn): "Es dürfen keine neuen oberirdischen Gebäude und Anlagen errichtet werden."; Art. 30 Abs. 2, kommunale Wildschutzgebiete (W4 Metsch/I de Louene/Am Bummere): Alle müssen auf die Bedürfnisse der Wildtiere Rücksicht nehmen. ÖREB-Kataster (Kanton Bern): Am Gipfelpunkt gibt es keine Parzelle (HTTP 204), darum wurden die Auszüge der benachbarten Lenker Parzellen 63 (EGRID CH450446223597, 8 Flächen) und 1377 (EGRID CH386646352825, 11 Flächen und 1 Punkt) Polygon für Polygon geprüft: Die Zone "Uebrige" und das Landschaftsschutzgebiet "Wildstrubel / Rägeboldshore" decken den Gipfelpunkt ab, der 1 m von ihrem Rand liegt. Gemeindeverwaltung Lenk, Kronenplatz 3b, 3775 Lenk, +41 33 736 32 00, info@lenkgemeinde.ch. ↩
  2. Gemeinde Adelboden, gelesen am 1. Oktober 2026. Veröffentlichte Reglemente. Ortspolizeireglement vom 1. Juli 2009, geändert bis 1. Januar 2021, Art. 32 Abs. 1: "Auf öffentlichem Grund ist das Campieren nur an den von der Ortspolizeibehörde bezeichneten Stellen gestattet. Das Aufstellen von Wohnwagen ist gebührenpflichtig." Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen vom 1. September 2009, Ziffer 4 "Campieren auf öffentlichem Grund", Delikt Art. 32 Ortspolizeireglement und Campingreglement: erste Übertretung CHF 200, erneute Begehung innert zwei Jahren CHF 400. Campingreglement der Gemischten Gemeinde Adelboden, Art. 2 "Unter Campieren versteht man das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen."; Art. 4: "Das Campieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen ist verboten. Die vereinzelte, gelegentliche Aufstellung von Zelten ohne Entgelt auf anderen Grundstücken ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Der Grundeigentümer hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass die notwendigen hygienischen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Wenn die begründete Gefahr besteht, dass das schutzwürdige Landschafts- oder Ortsbild dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, so kann die Gemeinde das Campieren auf solchen Grundstücken zeitlich beschränken oder gänzlich untersagen." Baureglement, Genehmigungsexemplar vom 14. Januar 2014, nachgeführt bis Dezember 2024, Art. 18 Abs. 4 (Landschaftsschutzgebiet I Bunder / Lohner): "Alle Vorkehrungen, die dem Schutzzweck widersprechen, wie Auffüllungen und Ablagerungen, Eingriffe in Wasserhaushalte und das Entfernen von landschaftsprägenden, wertvollen und typischen Elementen, sind nicht gestattet."; kein Begriff fürs Campieren. ÖREB-Kataster (Kanton Bern), Adelbodner Parzellen 41 (EGRID CH453646053560, 94 Flächen und 6 Punkte) und 45 (EGRID CH494605393524, 83 Flächen und 3 Punkte), Polygon für Polygon geprüft: Die Landwirtschaftszone, das Landschaftsschutzgebiet "Bunder Lohner" und ein Gefahrenhinweis decken die Terrasse ab, und "BLN-Gebiet Nr. 1513 Engstligenfälle und Engstligenalp" deckt sie ebenfalls ab. Gemeindeverwaltung Adelboden, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden, +41 33 673 82 10, info@3715.ch. ↩
  3. Kanton Bern, amtliche Gesetzessammlung (BELEX), gelesen am 1. Oktober 2026, mit einer Positivkontrolle im Text pro Erlass: Naturschutzgesetz BSG 426.11, Naturschutzverordnung BSG 426.111, Jagd- und Wildtierschutzgesetz BSG 922.11, Kantonales Waldgesetz BSG 921.11 und Polizeigesetz BSG 551.1 enthalten keinen Begriff für Camping, Zelt, Biwak oder Übernachten, der Kanton Bern hat also kein generelles Campingverbot. Verordnung über den Wildtierschutz BSG 922.63, Anhang 2: Der Satz "Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten" steht nur in aufgelisteten Objekten; in den kantonalen Daten zu den Wildschutzgebieten (WILDSG, Datei vom 24. September 2026, 166 Polygone gelesen, Positivkontrolle ein Treffer in der Zone Dürrenwald) liegen der Gipfelpunkt, die Terrasse und die geprüften Plätze in keinem, und die nächsten, Grosser Lohner (Nr. 15) und Lenk (Nr. 30), liegen 4,6 km entfernt und tragen keinen solchen Satz. Schutzbeschluss Naturschutzgebiet "Engstligenalp", Regierungsratsbeschluss 991 vom 4. Juni 2008: Nr. 3 "Gemeinde Adelboden: Grundbuchblatt Nr. 41 teilweise."; Nr. 4 "In der schneefreien Zeit sind zusätzlich untersagt: ... l) das Aufstellen von Zelten und anderen Unterständen;"; Nr. 5 "Das Naturschutzinspektorat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen."; Nr. 10 "Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse bestraft." Die Gebietsgrenze (Geometrie des Katasters) liegt 1'634 m vom Gipfelpunkt und 1'246 m von der Mitte der Terrasse entfernt, im Osten. ↩
  4. Geodaten von Bund und Kanton, gelesen am 1. Oktober 2026. Swisstopo: der Gipfelpunkt "Ammertespitz" (swissNAMES3D, Hauptgipfel) bei LV95 2'606'612 / 1'142'455, 2'612,6 m auf swissALTI3D; die Gemeindegrenzen-Ebene des laufenden Jahres liefert am Punkt Lenk, und ein Strahlenwurf in acht Richtungen mit Halbierung bis auf 0,1 m setzt Adelboden 0,8 m nördlich. Bundesinventare (geo.admin.ch, Identify mit Toleranz 0, mit einer ungültigen Ebenen-ID, die HTTP 400 liefert, und einem Positivkontrollpunkt im Jagdbanngebiet Kiental, der dessen Polygon liefert): am Gipfelpunkt kein Treffer für Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, BLN, Auen, Flachmoore, Hochmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Ramsar- und Smaragd-Gebiete, Waldreservate, Pärke von nationaler Bedeutung und Militärareale. BLN-Objekt 1513 "Engstligenalp und Entschligefäll": Seine Grenze liegt 6 m vom Gipfelpunkt, und die Mitte der Terrasse liegt 164 m innerhalb. Wildruhezonen im Umkreis von 6 km: "Adelboden Fitzer (Nr. 4002.00)", rechtsverbindlich, Bestimmung R40 "Zutrittsverbot, durchqueren auf eingezeichneter Route gestattet", Schutzzeit 20. Dezember bis 30. April, Grundlage kommunales Baureglement, Beschluss 2023, 605 m vom Gipfelpunkt und 461 m von der Mitte der Terrasse; "Lenk W4 Metsch/I de Louene/Am Bummere (Nr. 2204.00)", nur empfohlen, 1'295 m vom Gipfelpunkt. Das nächste Jagdbanngebiet des Bundes (Leukerbad) ist 4'765 m entfernt, die Aue Engstligenalp 1'634 m, das Flachmoor Chlusi 1'631 m. Aus den Katasterauszügen: kantonales Naturschutzgebiet Engstligenalp (Nr. 244) 1'634 m, Engstligenfälle (Nr. 21) 2'258 m, kommunales Schutzgebiet Chlusi 1'796 m; das kommunale Wildschutzgebiet Metsch/I de Louene/Am Bummere (Lenk, in Kraft) 1'294 m. ↩
  5. Gelände- und Kartendaten, gelesen am 1. Oktober 2026. Swisstopo swissALTI3D (2 m, Kacheln 2025): Im Umkreis von 30 m um den Gipfelpunkt liegt die Neigung im Median bei 36 Grad, 77 Prozent des Bodens sind steiler als 30 Grad und 31 Prozent steiler als 45; die nächste Fläche von 10 mal 10 m ohne Zelle über 20 Grad liegt 170 m entfernt in Richtung 146 Grad (LV95 2'606'707 / 1'142'313, 2'536 m), über 15 Grad 284 m (Richtung 335), über 10 Grad 311 m (Richtung 349, LV95 2'606'555 / 1'142'761, 2'514 m, eine Rasentasche unter der Nordwand). Die Terrasse: Mitte LV95 2'607'021 / 1'142'241, WGS84 46,43148 / 7,52999, 2'397 m, 462 m vom Gipfelpunkt in Richtung etwa 118 Grad; 1'328 m2 Flächen von 10 mal 10 m mit höchstens 8 Grad und 372 m2 mit höchstens 5 Grad, diese 468 bis 481 m vom Gipfelpunkt; Gemeinde Adelboden. Swisstopo swissTLM3D, Wanderwege: ein Pfad von 656 m von der Wegverzweigung am Pass (2'443 m) zum Gipfelpunkt mit 173 m Aufstieg und ein Alpinwanderweg von 2'250 m, der vom Gipfelpunkt nach Nordwesten läuft; die Passroute verläuft 21 m von der Mitte der Terrasse entfernt, 217 m ab der Verzweigung. Swissimage-Luftbild (map.geo.admin.ch): loser Schutt mit Rinnen auf der Westschulter, eine beschattete Nordwand unter dem Gipfel und auf der Terrasse ein Schotterfächer mit Rinnen neben Rasen; keine Tränken und keine Tümpel im Umkreis von 100 m um die Mitte der Terrasse. Die Angaben zum Anmarsch sind Schätzungen aus dem Höhenmodell, nicht zu Fuss gemessen. ↩
  6. Eigentum und Nutzung des Bodens, gelesen am 1. Oktober 2026. ÖREB-Kataster und Parzellendienst des Kantons Bern: keine Parzelle (HTTP 204) am Gipfelpunkt, auf der Westschulter, am Pass und in der Tasche unter der Nordwand; die Terrasse liegt auf der Parzelle 41 von Adelboden (EGRID CH453646053560, 12'789'454 m2), deren Eigentümer der Auszug nicht nennt. ZGB Art. 664 Abs. 2: "An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum." Einführungsgesetz zum ZGB, BSG 211.1, Art. 78 Abs. 1: "Die Benutzung und Ausbeutung des herrenlosen Landes und der öffentlichen Sachen, insbesondere der See- und Flussbetten, steht unter staatlicher Aufsicht." Nutzungsdaten des Bundes (Bezugsjahr 2025-01-01, geo.admin.ch): Der Gipfelpunkt und der Pass liegen im Sömmerungsweide-Polygon 101064 (219,6 ha, Betriebsnummer BEB119975), die Terrasse im Polygon 101760 (1'631 ha, Betriebsnummer BEB120677); kein Bewirtschaftername ist in einer offenen Quelle veröffentlicht. Alpweiden mit Herdenschutzhunden des Bundes (geo.admin.ch, Datenstand 1. Oktober 2026; die Ebene liefert Objekte im Umkreis von 15 km, sie antwortet also): keine im Umkreis von 9'440 m um den Gipfelpunkt; die Karte zeigt nur, was die Kantone gemeldet haben, und garantiert weder Vollständigkeit noch Aktualität. ↩
  7. Hütte und Betreiber, gelesen am 1. Oktober 2026. SAC-Tourenportal, Ammertenhütte, 1830 m: "Privatunterkunft mit 6 Betten am Bergweg von der Lenk zum Ammertenpass. Nicht bewartet."; "Wasser von einer Quelle (kein Trinkwasser)."; "Reservation nicht möglich."; "Übernachtung pro Person inkl. Brennholz 20.- bezahlbar bar ins Kässeli oder per Twint."; "Die zusätzliche Türsicherung nach dem Verlassen unbedingt einhaken (Schutz gegen Schafe). Abfall bitte mitnehmen, Hüttenschlafsack verwenden."; Hüttentelefon +41 79 240 64 91. Das Gebäude "Ammertenhütte" (swissNAMES3D) liegt bei LV95 2'605'845 / 1'141'618, 1'135 m vom Gipfelpunkt entfernt in Richtung 223 Grad. ↩
  8. Hintergrund, keine amtlichen Quellen, gelesen am 1. Oktober 2026. Tourenberichte auf hikr.org: 6-tägige Wanderung von Gstaad zur Engstligenalp (Tour vom 15. Juli 2016: "Oberhalb der Ammertenhütte konnten wir unser Zelt auf einer wunderschönen Matte neben einer Ruine aufschlagen.") und Ammertehore et bivouac à 2600m (Tour vom 12. August 2018, ein Zelt auf etwa 2'600 m beim Punkt 2'591); keiner erwähnt Kontakt mit einem Eigentümer, Wildhüter oder der Polizei, und keiner der 57 Berichte, die zu Gipfel, Pass und Hütte gelesen wurden, beschreibt eine Nacht auf dem Ammertespitz. Lenk-Simmental Tourismus, Ammertenspitz (2613 m ü. M.), aktualisiert am 27. Juli 2026: eine Skitour ab der Engstligenalp über Triescht, Schönbüel und den Ammertepass; keine Erwähnung von Camping. Die regionale Tourismusseite adelboden-lenk-kandersteg.ch schreibt "Wildcampen ist nicht gestattet" nur auf ihrer Kandersteg-Seite; ihre Seiten zu Lenk und Adelboden enthalten keine solche Aussage. ↩