Wildcampen im Val Frisal: die entscheidende Regel steht auf Romanisch, und sie nennt nur das Zelt
Diese Anfrage kam als blosse Koordinate: 46.820500, 9.027500. Sie landet auf 2'437 m in der obersten Mulde des Val Frisal, zehn Minuten über der Bifertenhütte an der Kistenpass-Route, weit über der Waldgrenze, und sämtliche Bundesinventare sind an diesem Punkt leer. Die Regel, die über die Nacht entscheidet, steht in keinem Kataster und auf Romanisch, und sie teilt die Antwort nach der Unterkunft: Campieren und bewohnte Zelte gehören gemeindeweit auf bezeichnete Plätze, eine Nacht ohne Zelt nennt keine auffindbare Norm.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Worauf die Koordinate tatsächlich zeigt
Eine blosse Koordinate ist die beste Art von Anfrage, weil sie die Antwort von "dem Tal" auf ein Stück Boden herunterzwingt. Also zuerst: wo ist das.
Der Punkt entspricht LV95 2'721'240 / 1'186'710 und liegt auf 2'436.8 m in der Gemeinde Breil/Brigels, Kanton Graubünden: die oberste Mulde des Val Frisal, an der Kistenpass-Route, 672 m nordnordöstlich der Bifertenhütte. Die Glarner Grenze verläuft 463 m westnordwestlich dem Grat entlang, jeder realistische Schlafplatz hier oben ist also Brigelser Boden und Brigelser Recht.6
Würde hier jemand schlafen: ja. Das ist offener alpiner Rasen auf der Schafalp der Gemeinde, rund 450 m über der örtlichen Waldgrenze. Das Höhenmodell ergibt 6 bis 15 Prozent Gefälle über den Pin hinweg, mit flacheren Bänken von rund 50 m bei 0 bis 1,2 Prozent etwa 150 bis 250 m nördlich und nordwestlich, auf 2'410 bis 2'432 m. Die Quellbäche des Flem entwässern die Mulde. Als Biwakplatz ist das nah am Lehrbuchfall.6
Und die Karte ist sauber. Sämtliche Bundesinventare liefern am Punkt ein echt leeres Ergebnis: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, keine Aue, kein Moor, kein BLN-Objekt, nichts, und die Abfrage wurde mit einer ungültigen Ebenen-ID gegengeprüft statt blind geglaubt. Das Nächste, was bindet, ist die Wildruhezone Furnal, Rubi 1'858 m südöstlich, eine Wintersperre vom 20. Dezember bis 30. April, und das Jagdbanngebiet Kärpf 5'124 m entfernt jenseits des Glarner Grats. Im Sommer haben Bund und Kanton an genau diesem Punkt nichts zu sagen.6
Kataster und Inventare sagen also: nichts hält dich auf. Das Regelwerk der Gemeinde sagt etwas Präziseres, und es sagt es auf Romanisch.
Ein romanischer Satz entscheidet über das Zelt
Wildcampen im Val Frisal hängt an einem kommunalen Erlass, den einem das Grundbuch nie zeigt. Der ÖREB-Kataster nennt an diesem Punkt die Landwirtschaftszone, die Landschaftsschutzzone und das Baugesetz. Ein Polizeigesetz ist kein Planungsinstrument, also taucht es dort nicht auf. Es steht auf der Reglemente-Seite der Gemeinde: die Lescha da polizia dalla vischnaunca da Breil, das kommunale Polizeigesetz, in Kraft seit 1. Januar 2020 und gültig für das ganze Gebiet der fusionierten Gemeinde (Art. 1). Sein Art. 11 trägt den Titel "Campar":1
"Campar sco era installar tendas e rulottas habitadas ei lubiu mo sin plazzas designadas. Per camps da tendas (battasendas, camps da vacanzas) cun occupaziun temporara san plazzas da campar vegnir indicadas. Quei pretenda ina lubientscha."Lescha da polizia dalla vischnaunca da Breil, Art. 11 "Campar".
Auf Deutsch: Campieren sowie das Aufstellen bewohnter Zelte und Wohnwagen ist nur auf bezeichneten Plätzen erlaubt. Für Zeltlager, Pfadi- und Ferienlager mit vorübergehender Belegung können Zeltplätze bezeichnet werden, und das braucht eine Bewilligung. Das ist gemeindeweites Recht, und hier oben in der Mulde ist nichts bezeichnet.
Jetzt die Verben, denn an ihnen hängt die Trennung. Der Wortlaut erfasst campar, campieren, und installar tendas e rulottas habitadas, das Aufstellen bewohnter Zelte und Wohnwagen. Ein kleines Zelt in der Dämmerung ist ein aufgestelltes, bewohntes Zelt: erfasst. Ein Schlafsack oder ein Biwaksack installiert nichts und ist kein Campieren mit Einrichtung, und keine Norm in diesem Stapel, kommunal, kantonal oder eidgenössisch, nennt Biwakieren oder Übernachten überhaupt. Nach diesem Wortlaut ist das zeltlose Einnacht-Biwak hier schlicht nicht geregelt. Das ist die übliche Lesart solcher Formulierungen und die, die dieses Journal publiziert, aber ihr Status gehört dazu: kein Gericht hat sie geprüft. Wer Gewissheit will statt ein gutes Argument, trägt die Frage zur Gemeinde statt das Argument zur Busse.1
Was es kostet, sich darüber hinwegzusetzen. Art. 22 büsst vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen mit bis zu CHF 5'000. Diese Zahl ist die gesetzliche Obergrenze, nicht die erwartbare Rechnung, und derselbe Artikel sagt, dass in leichten Fällen eine mündliche oder schriftliche Verwarnung an die Stelle der Busse treten kann. Eine publizierte Campierbusse aus dieser Gemeinde haben wir in keine Richtung gefunden. Das ist gut zu wissen und nichts, worauf man wettet.1
Der Weg zum Ja steht im selben Erlass. Art. 19 macht den Gemeindevorstand zur Polizeibehörde, die Sonderbewilligungen erteilt, Art. 20 will Gesuche in der Regel drei Wochen im Voraus und bewilligt sie, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, Art. 21 setzt die Verfahrensgebühr auf CHF 50 bis 200, in aufwendigen Fällen bis 1'000. Formell kennt das Gesetz nur bezeichnete Plätze und Lagerbewilligungen. Für ein kleines Zelt und eine Nacht ist der realistische Zug eine kurze Mail an die Gemeinde, und der nächste Abschnitt erklärt, warum diese eine Mail alles abdeckt.
Das Val Frisal wurde der Wasserkraft abgekauft, und der Rest des Stapels schweigt
Dieses Tal ist auf dem Papier besonders, und das Papier ist zwei Minuten wert. Im Jahr 2000 schlossen Bund, Kanton und Gemeinde einen Vertrag: Geld gegen den dauerhaften Verzicht auf die Wasserkraftnutzung des Flem. Die Regierung besiegelte ihn 2001 als Unterschutzstellung, unbefristet, für vierzig Jahre unwiderruflich, gesichert als Landschaftsschutzzone in der Ortsplanung. Dieser Beschluss enthält keinerlei Campier-, Zelt-, Feuer- oder Zutrittsbestimmung. Er schützt das Tal vor Turbinen und Bauten, nicht vor einer stillen Nacht.3
Heute ist die Zone Art. 33 des Baugesetzes, und er verbietet Wasserkraftnutzung, Bauten und Anlagen aller Art, künstliche Terrainveränderungen, Abbau, Deponien, Seilbahnen und Skilifte. Zwei Details zählen für einen Schlafsack. Abs. 2 erlaubt ausdrücklich eine massvolle Erweiterung der Bifertenhütte, und Abs. 5 gewährleistet "die extensive Erholungsnutzung" im bisherigen Rahmen, während neue Wanderwege, Bikerouten und maschinell präparierte Loipen untersagt sind. Die stille Erholung ist in diesen Schutz hineingeschrieben, nicht hinaus.2
Derselbe Erlass führt einen Zeltsatz, und sein Verb greift zu kurz. Art. 59 Abs. 2, im Kapitel Wohnhygiene neben den Raumhöhen, lautet: "Das Wohnen in Zelten, Campingwagen und dgl. ist im ganzen Gemeindegebiet verboten." Das operative Verb ist Wohnen. Der Satz zielt auf Zelte als Unterkunftsersatz, und in einem Zelt wohnen ist nicht eine Nacht von der Dämmerung bis zum Morgen. Er bestätigt die Richtung der Gemeinde und fügt Art. 11 für unsere Frage nichts hinzu.2
Die kartierte "Ruhezone" am Pin ist eine leere Etikette. Der Kataster malt eine über diesen Boden, und das geltende Baugesetz enthält keine einzige Bestimmung dazu: null Treffer im Volltext, keine Zeile im Zonenschema des Erlasses, bei gesunden Kontrollzählungen. Das Polygon ist ein Überbleibsel des Zonenplans von 1999/2000, das die Totalrevision 2015 nie übernommen hat. Nichts Zitierbares bindet einen Camper darüber.7
Der Kanton fügt ebenfalls nichts hinzu. Das Bündner Raumplanungsgesetz und das kantonale Natur- und Heimatschutzgesetz wurden vollständig gelesen: nirgends eine Campier-, Zelt-, Biwak- oder Übernachtungsbestimmung, mit Kontrollzählungen als Beleg, dass die Scans echten Text gelesen haben. Der Strafartikel des KNHG mit Bussen bis CHF 100'000 greift nur bei Verstössen gegen dieses Gesetz oder gestützte Erlasse, und der Frisal-Beschluss enthält keine Zutritts- oder Campierregel, gegen die man verstossen könnte. Bleibt genau eine Campiernorm im ganzen Stapel: Art. 11 des Polizeigesetzes.5
Ein Schalter für Eigentümerin und Bewilligung, eine Hütte, und die Ebene, die man in Ruhe lässt
Grundeigentümerin hier oben ist die Gemeinde selbst. Ihr Alpgesetz zählt die Alpen "en proprietad e possess da vischnaunca" auf, im Eigentum und Besitz der Gemeinde, darunter "Frisal cun Faschas e Zanin tenor diever per las nuorsas": die Alp Frisal, genutzt für Schafe. Das lässt den üblichen Zweischritt zusammenfallen. Die Person, der der Boden gehört, und die Behörde, die Art.-11-Bewilligungen erteilt, sind derselbe Schalter.4
Gemeindekanzlei Breil/Brigels, Via Principala 32, 7165 Breil/Brigels, 081 920 10 30, info@breil.ch. Stell eine beantwortbare Frage: ein kleines Zelt, eine Nacht, in der obersten Mulde über der Bifertenhütte, am Abend hin, im Morgengrauen weg. Und sei ehrlich mit der Maschinerie: die formelle Bewilligung will rund drei Wochen Vorlauf und kostet CHF 50 bis 200 Verfahrensgebühr. Einen publizierten Tarif oder eine stehende Regelung für ein einzelnes Zelt gibt es nicht, also nimm diese Zahlen als das, was das Gesetz über formelle Bewilligungen sagt, nicht als Versprechen eines freundlichen Ja.4
Das geregelte Bett liegt 672 m entfernt. Die Bifertenhütte, Camona dil Durschin, des Akademischen Alpenclubs Basel, steht auf 2'482 m mit 24 Plätzen, täglich bewartet bis etwa 25. Oktober, nur Bargeld: +41 79 568 20 16, huettewart@biferten.ch. Wer stattdessen in der Mulde biwakiert, sagt es aus Anstand dem Hüttenteam; eine dokumentierte Regelung gibt es nicht, und ein Hüttenwart, der weiss, dass jemand draussen liegt, ist für alle besser als einer, der im Morgengrauen eine Überraschung findet.8
Jetzt die Falle, und sie ist der schönste Boden im Tal. 550 m unter dem Pin, 1,55 km südlich, öffnet sich das Tal zur flachen Schwemmebene des Plaun Frisal, 1'790 bis 1'900 m. Sie sieht aus wie die Zeltwiese aus dem Traum und ist der geschützteste Boden weit und breit: Bundesinventar-Auenobjekt 1301 und Bundesinventar-Flachmoor 1039, in der kommunalen Naturschutzzone und der Landschaftsschutzzone. Diese nasse, verzweigte, schafbeweidete Ebene ist der Grund, warum das Tal der Wasserkraft abgekauft wurde, und Trittschäden und Zeltböden sind genau das, was dieser Schutz verhindern soll. Die Grenze beginnt 1'552 m südlich des Pins. Dort wird nicht gezeltet, und Art. 11 gilt dort unten genauso wie hier oben.6
Zwei Zeilen noch für die Karte. Im Winter quert der Anstieg von Brigels die Wildruhezone Furnal, Rubi: vom 20. Dezember bis 30. April ist das Betreten dort ausserhalb der markierten Route verboten, eine Regel über den Zustieg, nicht über das Sommerbiwak. Und dies ist der zweite Punkt in dieser Gemeinde, den wir uns angesehen haben: dasselbe Regelwerk gilt am Muttenstock, und unser Report zu diesem Gipfel ist die Nachbarlektüre.6
Bezeichnete Plätze gibt es, nur nicht hier oben. Das Baugesetz reserviert eine Campingzone unten im Tal, und das aktuelle Angebot ist der Wohnmobil-Stellplatz des Pradas Resort am Lag da Breil, CHF 25 pro Nacht. Am Berg ist nichts bezeichnet.8
Wo du legal schlafen kannst
- Ohne Zelt, oben in der Mulde: keine Norm nennt dich. Eine Biwaksack-Nacht auf 2'437 m, auf den flacheren Bänken 150 bis 250 m nordwestlich des Pins, spät hin, früh weg, regelt nichts, was wir finden konnten. Übliche Lesart, gerichtlich ungeprüft, also verhalte dich wie der Gast, den diese Lesart voraussetzt1.
- Mit Zelt: nur mit dem Einverständnis der Gemeinde. Art. 11 will bezeichnete Plätze, hier oben gibt es keine, und die Ausnahme läuft über die Gemeindekanzlei, der auch die Alp gehört. Eine Mail, info@breil.ch, deckt Grundeigentümerin und Polizeibehörde zugleich ab4.
- Die Bifertenhütte, 672 m vom Pin. 24 Plätze auf 2'482 m, bewartet bis etwa 25. Oktober, nur Bargeld. Das eine Bett in dieser Mulde, für das niemand ein Verb auslegen muss8.
- Nie auf dem Plaun Frisal. Die flache Ebene 550 m tiefer ist ein Auen- und Flachmoorkomplex des Bundes in zwei Schutzzonen, Grenze 1'552 m südlich des Pins. Die Zeltregel reicht dorthin, und der Boden verträgt es nicht6.
- Im Winter auf die Flanke achten. Vom 20. Dezember bis 30. April sperrt die Wildruhezone Furnal, Rubi den Brigelser Zustieg ausserhalb der markierten Route. Die bezeichnete Alternative liegt am See: Stellplatz Pradas Resort, CHF 25 pro Nacht.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Nichts davon ist Recht. Hier oben ist es der Unterschied zwischen einer Nacht, von der nie jemand hört, und einem Fall für Art. 22, und auf der Schafalp der Gemeinde ist es ausserdem schlicht Anstand.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Der Entscheid ist ein Wortlaut-Entscheid für eine Koordinate. Art. 11 des kommunalen Polizeigesetzes erfasst Campieren und das Aufstellen bewohnter Zelte gemeindeweit, und das sagt dieser Artikel unmissverständlich. Der weitergehende Schluss, dass ein zeltloses Einnacht-Biwak weder von diesem Wortlaut noch von einer anderen hier geltenden Norm genannt wird, ist die übliche Lesart der recherchierten Texte, und kein Gericht hat sie geprüft; eine Gemeinde oder ein Gericht kann dieselben Worte weiter auslegen. CHF 5'000 ist das gesetzliche Maximum von Art. 22, keine prognostizierte Busse, und derselbe Artikel lässt in leichten Fällen eine Verwarnung zu. Zonengrenzen stammen aus dem Kataster und können revidiert werden, und eine Gemeinde kann ihre Erlasse ändern. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an Anordnungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen im Val Frisal erlaubt?
Was sagt Art. 11 des Polizeigesetzes von Breil/Brigels genau?
Welche Busse riskiere ich mit einem Zelt im Val Frisal?
Wem gehört der Boden im oberen Val Frisal, und wen frage ich?
Kann ich stattdessen auf der flachen Ebene des Val Frisal zelten?
Quellen
- Lescha da polizia dalla vischnaunca da Breil (kommunales Polizeigesetz von Breil/Brigels, BR 012.5), beschlossen am 19. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020, gültig für das ganze Gebiet der fusionierten Gemeinde (Art. 1). Art. 11 "Campar", oben im Wortlaut zitiert: Campieren sowie das Aufstellen bewohnter Zelte und Wohnwagen nur auf bezeichneten Plätzen; für Zeltlager (Pfadi-, Ferienlager) können Zeltplätze bezeichnet werden, was eine Bewilligung braucht. Art. 19: der Gemeindevorstand ist Polizeibehörde und erteilt Sonderbewilligungen. Art. 20: Gesuche in der Regel drei Wochen im Voraus, Bewilligungen persönlich und widerruflich, erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Art. 21: Verfahrensgebühr CHF 50 bis 200, in aufwendigen Fällen bis CHF 1'000. Art. 22: vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen werden mit Busse bis CHF 5'000 bestraft, in leichten Fällen ist stattdessen eine mündliche oder schriftliche Verwarnung möglich. Publiziert auf der Reglemente-Seite der Gemeinde, nicht im ÖREB-Kataster. breil.ch. ↩
- Baugesetz Breil/Brigels, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 24. Juni 2015, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 862 vom 17. Oktober 2016. Art. 33, Landschaftsschutzzone Val Frisal: verboten sind Wasserkraftnutzung, Bauten und Anlagen aller Art, künstliche Terrainveränderungen, Abbau, Deponien, Seilbahnen und Skilifte; Abs. 2 erlaubt eine massvolle Erweiterung der Bifertenhütte des AAC Basel; Abs. 5 gewährleistet "die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Fischerei" im bisherigen Rahmen und untersagt neue Wanderwege, Bikerouten und maschinell präparierte Loipen. Art. 59 Abs. 2, Wohnhygiene: "Das Wohnen in Zelten, Campingwagen und dgl. ist im ganzen Gemeindegebiet verboten.", operatives Verb Wohnen. Art. 27 reserviert eine Campingzone unten im Tal. Das Zonenschema in Art. 17 kennt keine Ruhezonen-Zeile, und der Volltext enthält keine Ruhezonen-Bestimmung, geprüft mit gesunden Kontrollzählungen. Verstösse gegen das Baugesetz werden über Art. 95 des kantonalen Raumplanungsgesetzes gebüsst, CHF 200 bis 40'000. oereblex.gr.ch. ↩
- Unterschutzstellung des Gebietes Val Frisal, Regierungsbeschluss Nr. 576 vom 10./20. April 2001. Hält den Vertrag vom August und September 2000 zwischen Bund, Kanton Graubünden und Gemeinde fest: Zahlung gegen den dauerhaften Verzicht auf die Wasserkraftnutzung des Flem, Schutz des Gebiets auf unbeschränkte Zeit, für vierzig Jahre unwiderruflich, gesichert als Schutzzone nach Art. 17 RPG (SR 700) in der Ortsplanung. Der Beschluss fügte die Bestimmung, die heute Art. 33 ist, wortgleich ins damalige Baugesetz ein. Er enthält keine Campier-, Zelt-, Feuer- oder Zutrittsbestimmung, geprüft mit bestandenen Kontrollen. oereblex.gr.ch. ↩
- Lescha dallas alps e pastiras da casa dalla vischnaunca da Breil 2020 (Alpgesetz, BR 800.0), Art. 1: die Alpen "en proprietad e possess da vischnaunca", im Eigentum und Besitz der Gemeinde, umfassen "Frisal cun Faschas e Zanin tenor diever per las nuorsas", die Schafalp Frisal. Der Boden am Pin gehört also der Gemeinde selbst, und die Eigentümerfrage und die Bewilligungsfrage landen am selben Schalter: Gemeindekanzlei Breil/Brigels, Via Principala 32, 7165 Breil/Brigels, 081 920 10 30, info@breil.ch. breil.ch. ↩
- Kanton Graubünden, vollständig gelesen mit Kontrollzählungen pro Erlass. Raumplanungsgesetz KRG (BR 801.100): still zum Campieren; seine Zonenartikel am und um den Pin, Art. 32 Landwirtschaftszone, Art. 33 Naturschutzzonen, Art. 34 Landschaftsschutzzonen, Art. 41 übriges Gemeindegebiet, sind Bau- und Eingriffsrecht ohne Zutritts- oder Übernachtungsverben, und Art. 95 trägt die Busse für Baurechtsverstösse, CHF 200 bis 40'000. Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz KNHG (BR 496.000), Stand 1. Januar 2025: null Treffer für Camp, Zelt, Biwak, Übernachtung und verwandte Begriffe, bei gesunden Kontrollzählungen; sein Strafartikel büsst bis CHF 100'000 nur Verstösse gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse, und der Frisal-Beschluss enthält keine Zutritts- oder Campierregel. gr-lex.gr.ch (KRG), gr-lex.gr.ch (KNHG). ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 30. August 2026 an LV95 2'721'240 / 1'186'710 (WGS84 46.820500 / 9.027500, 2'436.8 m gemäss swissALTI3D). Sämtliche Bundesinventare liefern am Punkt ein echt leeres Ergebnis: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, keine Aue, kein Moor, keine Moorlandschaft, keine Trockenwiese, kein Amphibienlaichgebiet, kein Ramsar- oder Smaragd-Gebiet, kein Park von nationaler Bedeutung. Ringdistanzen zu den nächsten Grenzen: Aueninventar-Objekt 1301 "Val Frisal" 1'574 m südlich, Flachmoorinventar-Objekt 1039 "Val Frisal" 1'564 m südlich, Wildruhezone 49.0 "Furnal, Rubi" 1'858 m südöstlich, rechtsverbindlich, Betretungsverbot 20. Dezember bis 30. April mit erlaubter Querung auf der markierten Route, Vertragswaldreservat Val Frisal 1'580 m südsüdöstlich, Jagdbanngebiet Kärpf 5'124 m nordnordöstlich jenseits des Glarner Grats, Grundwasserschutzzonen über 5 km entfernt. Gemeindegrenze Glarus Süd 463 m westnordwestlich dem Grat entlang, aus swissBOUNDARIES3D gefiltert aufs laufende Jahr. Gelände aus swissALTI3D-Profilen: 6 bis 15 Prozent Gefälle über den Pin, flachere Bänke von 50 m bei 0 bis 1,2 Prozent, 150 bis 250 m nördlich und nordwestlich auf 2'410 bis 2'432 m. Abgesichert mit einer ungültigen Ebenen-ID, die in jedem Lauf als HTTP 400 sichtbar wurde, und mit Positivtreffern im selben Ausschnitt. Auen-Objektblatt 1301, map.geo.admin.ch. ↩
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), Kanton Graubünden, Auszug mit Geometrie zu EGRID CH167823269895, Parzelle 9011, Gemeinde Breil/Brigels, 32,1 km², bezogen am 30. August 2026. 254 Beschränkungen, 183 Flächen, 60 Linien, 11 Punkte, null ungeparste Geometrieschlüssel; Punkt-in-Polygon wurde am Pin selbst gerechnet statt aus der Parzellenliste abgelesen. Am Pin: Landwirtschaftszone, Landschaftsschutzzone Val Frisal (der Schutzbeschluss von 2001 hängt an genau diesem Polygon), eine kartierte Ruhezone ohne Bestimmung im geltenden Baugesetz (null Treffer im Volltext, Kontrollen gesund) und die kommunale Planungszone "Umsetzung RPG1", ein Baustopp ohne Campierrelevanz. Die kommunale Naturschutzzone auf dem Talboden beginnt 1'552 m südlich des Pins. Das Polizeigesetz erscheint nicht im Auszug, weil ein Polizeigesetz kein Planungsinstrument ist. oereb.geo.gr.ch. ↩
- Bifertenhütte, Camona dil Durschin, Akademischer Alpenclub Basel, 2'482 m, 24 Plätze, 672 m südsüdwestlich des Pins, täglich bewartet bis etwa 25. Oktober 2026, nur Bargeld. Kontakt +41 79 568 20 16, huettewart@biferten.ch. Unten am Lag da Breil betreibt das Pradas Resort den Wohnmobil-Stellplatz, der aktuell das bezeichnete Angebot der Gemeinde ist, CHF 25 pro Nacht; am Berg ist nichts bezeichnet. Bedingungen und Preise sind Sache der Betreiber und ändern sich, also kläre sie direkt und nicht auf Basis dieses Artikels. biferten.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen". Zitiert: "Ansonsten ist eine einzelne Übernachtung einer kleinen Anzahl Personen im Gebirge oberhalb der Waldgrenze in der Regel unproblematisch, wenn sie rücksichtsvoll erfolgt. Zudem ist ein Notbiwak grundsätzlich erlaubt." Und: "Übernachte nicht zu nahe bei Hütten und beweideten Alpen oder erkundige dich, ob eine Übernachtung in der Nähe möglich ist." Empfehlung und Anstand, kein Recht. Die erste Hälfte spricht für diesen Pin, weit über der Waldgrenze auf offenem Boden; die zweite ist die relevante, denn die Bifertenhütte liegt 672 m entfernt und die Mulde ist eine bewirtschaftete Schafalp, also fragen statt überraschen. Zu lesen zusammen mit Art. 699 ZGB SR 210, einem Betretungsrecht für Wald und Weide im ortsüblichen Umfang, das nie ein Recht auf eine Übernachtung war, und Art. 14 des Waldgesetzes SR 921.0, der den Zugang zum Wald zu denselben Bedingungen gewährt. sac-cas.ch. ↩