Wildcampen am Vättnerberg
Die Anfrage, aus der dieser Artikel entstanden ist, kam als blosse Koordinaten. Sie landen auf einer Terrasse, auf der kein Erlass ein Zelt verbietet. Der flache Boden dort ist gemähtes Heu, und die Ortsgemeinde Vättis bewilligt das Campieren an zwei anderen Plätzen.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Worauf die Koordinaten fallen
Die Anfrage war ein Punkt statt eines Namens, was schwieriger sauber zu beantworten und besser gefragt ist. LV95 2'754'206 / 1'200'708.75 entspricht WGS84 46.939558, 9.464092, Geländehöhe 1'627,6 m, Gemeinde Pfäfers, Kanton St. Gallen, auf Parzelle 228.3
Im Gelände ist das die Terrasse unter dem Muntaluna, nördlich von Vättis und über dem Mapraggsee. Der Vättnerberg liegt 947 m entfernt, der Gipfel Muntaluna 1'622 m, der Grat Nase 528 m, der Mapraggsee 816 m und das Dorf Vättis 2'033 m. Die Erschliessungsstrasse über die Terrasse ist die Findels-Vättnerberg, 225 m entfernt, ein markierter Weg führt 69 m daran vorbei.3
Das Recht ist hier offen, und es lohnt zu sehen, warum
Das Bundesrecht ist an diesem Punkt leer. Kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, kein Moor, keine Aue, keine Trockenwiese, kein Park, kein Waldreservat, wobei die Ungültig-Layer-Kontrolle fehlschlug statt leer zu antworten.1
Pfäfers hat überhaupt kein Polizeireglement, das kommunale Instrument ist also seine Schutzverordnung, und der Kataster sagt, welcher Teil davon den Punkt deckt: ein Lebensraum Kerngebiet, dazu eine Landwirtschaftszone, ein Naturgefahrenhinweis und eine Lärmempfindlichkeitsstufe.23
Artikel 17 der Verordnung regelt diese Kerngebiete, und er ist eine lange Verbotsliste, auf der eine Person mit einem Zelt schlicht nicht steht. Untersagt sind neue Bauten und Anlagen, die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung, Bau oder Ausbau von Strassen, Transportanlagen, Abbauvorhaben, Schüttungen und Deponien, touristische oder sportliche Veranstaltungen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass keine schädigenden Auswirkungen verbunden sind, Moto-Cross, Mountainbiking abseits der gekennzeichneten Strassen, das Fliegenlassen von Modellflugzeugen sowie das Starten mit Gleitschirmen oder Deltaseglern. Eine Campier-, Zelt-, Biwak- oder Übernachtungsklausel enthält er nicht.2
Die beiden Verbote, die es gibt, und wo sie liegen
Pfäfers verbietet das Campieren durchaus, zweimal, und es lohnt sich, genau zu sein, wo. Dieselbe Verordnung ist nämlich nicht dieselbe Regel:
- Artikel 8 verbietet in den Schutzgebieten "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen" und daneben das Verlassen der markierten Wege. Das nächste Naturschutzgebiet, eines vom Typ trocken B, liegt 648 m vom Punkt und deckt ihn nicht.12
- Artikel 18 ergänzt ein Campierverbot für ein einziges Kerngebiet, das Calfeisental. Dieses Tal liegt 9'083 m entfernt.23
Die Rechtslage an diesem Pin ist also offen. Zum selben Schluss kommt diese Datei für einen höher gelegenen Punkt auf derselben Terrasse, im selben Kerngebiet, der als rechtmässig geführt wird. Der Unterschied zwischen den beiden Antworten ist nicht das Recht.4
Der Boden entscheidet, und die Verordnung beschreibt den Boden
Du bist unter der Waldgrenze. Der Punkt liegt auf 1'627,6 m, der Waldrand 87 m entfernt, und die deckende Nutzungszone ist die Landwirtschaftszone. Das ist bewirtschaftetes Land, kein offenes alpines Gelände, und die übliche Überlegung, die ein hoch gelegenes Biwak harmlos macht, trägt hier unten nicht.3
Und die Verordnung selbst sagt, was diese Terrasse ist. Ihr Verzeichnis der Kerngebiete beschreibt dieses so:
"Terrasse am Muntaluna nördlich von Vättis mit Mähwiesen und prachtvollen Wildheuwiesen, Reichtum an alpiner Flora, höchste noch in traditioneller Art genutzte Kulturlandschaft des Kantons St. Gallen."Schutzverordnung der Gemeinde Pfäfers, Verzeichnis der Lebensräume bedrohter Arten, Eintrag LRK 1 "Nord: Vättnerberg".
Lies das als Warnung vor genau den flachen Stellen. Das Gelände hier ist überwiegend steil: Über eine 800-Meter-Box beträgt der Median der Neigung 31,7 Grad, und nur 6% der Proben liegen unter 10. Der wirklich flache Boden ist ein 0,2-Grad-Fleck 90 m südwestlich, weitere auf 141 und 266 m. Das ist die Wiese. Ein Zelt auf stehendem Heu ist keine opferlose Entscheidung, sondern jemandes plattgedrücktes Erntegut, und auf von Hand gemähtem Wildheu wiegt das schwerer, als es aussieht.3
Und abgelegen ist es nicht. Nächstes Gebäude 199 m, markierter Weg 69 m, die Terrassenstrasse 225 m. Auch Grundwasserschutzzonen beginnen nah, S3 auf 207 m, S2 auf 237 m und S1 auf 251 m; keine davon deckt den Punkt, aber gerade S1 ist eine Zone, in der man nicht erst am Morgen merken will, dass man hineingelaufen ist.3
Was hier tatsächlich möglich ist
Der Grundeigentümer hat diese Frage öffentlich bereits beantwortet, und die Antwort lautet ja, mit Bedingungen. Die Ortsgemeinde Vättis, die das Land über dem Dorf hält, publiziert eine Seite zum privaten Campieren, auf der steht: "Privatpersonen dürfen in Vättis mit einer Genehmigung campieren", auf der Hüttenwiese oder dem Parkplatz Pardätsch, mit der Bitte, die Hinweisschilder dort zu beachten. Unterzeichnet ist sie vom Ortsverwaltungsrat Vättis.4
Das ist ungewöhnlich hilfreich, und es klärt zugleich den Pin. Der Eigentümer bietet Campieren mit Genehmigung an zwei benannten Orten, und dieser Punkt ist keiner davon. Fragen ist hier deshalb keine Formalität, sondern der ganze Weg: Ortsgemeinde Vättis, Langgasse 29, 7315 Vättis.4
Wer stattdessen das hohe Gelände will
Die ehrliche Alternative heisst hinauf statt seitwärts. Über der Waldgrenze auf derselben Terrasse dreht sich das Bild: Die Wiesen hören auf, der Boden ist offenes alpines Gelände, und die Einwände dieses Reports fallen einer nach dem anderen weg, während die Rechtslage genau so offen bleibt wie hier. Das ist ein anderer Punkt mit einer eigenen Antwort, und es lohnt sich, dessen Koordinaten zu prüfen, statt anzunehmen, die Terrasse verhalte sich bis oben gleich.4
Was immer du auf dieser Terrasse tust, es zählen die Regeln des Bauern, nicht die des Staates. Weg von stehendem Gras, keine eingezäunte Weide queren, Gatter lassen, wie du sie vorfindest, kein Feuer, und nirgends stehen, wo du am Morgen nicht von der Person gefunden werden möchtest, die dieses Heu schneidet. Das ist die höchste noch traditionell bewirtschaftete Kulturlandschaft des Kantons, und sie existiert, weil sie weiter bewirtschaftet wird.2
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Nichts hier ist illegal, was das ganze Gewicht auf dein Verhalten legt. Auf Heuboden mit einem Hof in Sichtweite ist das eine höhere Latte als sonst, keine tiefere:
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.
Nicht erlaubt heisst hier nicht, dass eine Vorschrift es verbietet. Kein Bundeslayer, kein kommunales Polizeireglement und keine Klausel des deckenden Schutzartikels verbietet das Campieren, und die beiden Campierverbote der Verordnung liegen 648 m und 9'083 m entfernt.
Das Urteil stützt sich auf den Boden: unter der Waldgrenze, in einer Landwirtschaftszone, welche die Verordnung selbst als Mäh- und Wildheuwiese beschreibt, mit einem Gebäude 199 m entfernt, und darauf, dass der Grundeigentümer zwei bezeichnete Plätze für das Campieren mit Genehmigung publiziert und dieser Punkt keiner davon ist.
Die Anfrage kam als Koordinaten statt als Name. Alles oben beschreibt genau den Punkt LV95 2'754'206 / 1'200'708.75 und nichts sonst; ein Punkt einige hundert Meter höher auf derselben Terrasse kann anders ausfallen und tut es auch.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen an diesen Koordinaten erlaubt?
Verbietet die Pfäferser Schutzverordnung das Campieren nicht?
Kann ich eine Bewilligung bekommen?
Warum gilt ein höherer Punkt auf derselben Terrasse als rechtmässig?
Wo ist der flache Boden?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 7. September 2026 auf LV95 2'754'206 / 1'200'708.75, Geländehöhe 1'627,6 m, Gemeinde Pfäfers. Identify liefert leere Ergebnisse für eidgenössische Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Pärke von nationaler Bedeutung, das BLN-Inventar, Auen, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Ramsar- und Smaragd-Gebiete, Waldreservate und Trockenwiesen. Die Abfragen liefen neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID mit HTTP 400, während echte Layer HTTP 200 liefern. Der Reframe-Dienst des Bundes rechnet die eingereichten Koordinaten in WGS84 46.939558, 9.464092 um. map.geo.admin.ch. ↩
- Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Pfäfers. Art. 17 "Lebensräume a) Kerngebiete" hält fest, dass die Lebensraum-Kerngebiete als Schutzgegenstände nach Art. 98 Abs. 1 lit. d des Baugesetzes gelten und in ihrer Unberührtheit zu erhalten sind, und untersagt insbesondere die Erstellung von Bauten und Anlagen, die Intensivierung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, Bau oder Ausbau von Strassen, die Erstellung von Transportanlagen, Abbauvorhaben für Steine, Kies, Sand, Lehm und Torf samt Schüttungen und Deponien, touristische Veranstaltungen oder sportliche Anlässe, sofern nicht nachgewiesen wird, dass keine schädigenden Auswirkungen damit verbunden sind, Moto-Cross und Trial, Mountain-Biking abseits der gekennzeichneten Strassen, das Fliegenlassen von Modellflugzeugen sowie das Starten mit Gleitschirmen oder Deltaseglern; Abs. 2 gewährleistet die heutige land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei und erklärt die Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete nach Art. 15 für anwendbar. Eine Bestimmung zu Campieren, Zelten, Biwak oder Übernachten enthält er nicht. Art. 8 verbietet in den Schutzgebieten "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen" sowie "das Verlassen der markierten Wege". Art. 18 "b) Kerngebiet Calfeisental (LRK 4)" erklärt Art. 17 für anwendbar und untersagt zusätzlich "die Nutzung zu Erholungs- und Ferienzwecken, wie zelten, campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den dazu bezeichneten Stellen". Das "Verzeichnis der Lebensräume bedrohter Arten (Kerngebiete)" der Verordnung führt vier auf: LRK 1 "Nord: Vättnerberg", beschrieben als "Terrasse am Muntaluna nördlich von Vättis mit Mähwiesen und prachtvollen Wildheuwiesen, Reichtum an alpiner Flora, höchste noch in traditioneller Art genutzte Kulturlandschaft des Kantons St. Gallen"; LRK 2 "Süd: Simel"; LRK 3 "Ost: St. Margrethenberg-Vättis"; LRK 4 "Calfeisental". Kontrollzählungen im Dokument: 67 für "Art.", 35 für "Schutzgebiet", 7 für "Gemeinderat". Pfäfers publiziert kein Polizeireglement. geoportal.ch. ↩
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Kanton St. Gallen, Auszug mit Geometrie für Parzelle 228, EGRID CH349748777894, 1'360'765 m2, Gemeinde Pfäfers, bezogen am 7. September 2026. Der Auszug führt 37 Beschränkungen, und das Geometriehistogramm lautet 37 Flächen von 37, keine Beschränkung ist also als Linie oder Punkt geführt, die ein Flächentest übersehen würde. Den Punkt deckend: "Lebensraum Kerngebiet LR K" (Typcode 91110), "BauG Landwirtschaftszone", "BauG Naturgefahren kommunaler Hinweis" und Lärmempfindlichkeitsstufe III. Den Punkt nicht deckend, nach Distanz: "Hinweis Wald" 87 m, potenzieller Gewässerraum 129 m, Grundwasserschutzzone S3 207 m, S2 237 m und S1 251 m sowie das nächste Naturschutzgebiet, "Naturschutzgebiet trocken B (Magerweide) NTB", 648 m. Die Kerngebietsgeometrie ist ein einzelnes Polygon mit 2'089 Stützpunkten über 38,98 km2 zwischen E 2'747'485 und 2'755'165 sowie N 1'197'540 und 1'205'878. Umgebung gemessen mit einer auf einen Pixel pro Meter kalibrierten Identify-Toleranz, validiert an einem städtischen Kontrollpunkt: nächstes registriertes Gebäude 199 m, markierter Wanderweg 69 m, Strasse "Findels-Vättnerberg" 225 m, keine Bahn innerhalb von 800 m. Gelände auf dem 2-Meter-Modell des Bundes über eine Box von 800 mal 800 m im 25-Meter-Raster: 15,2 Grad am Punkt, Median 31,7 Grad, Höhen von 1'075,5 bis 1'761,3 m, 61 von 961 Proben unter 10 Grad; flachste Kandidaten 0,2 Grad auf 1'625,0 m 90 m auf Peilung 214, 1,1 Grad auf 1'622,7 m 141 m auf Peilung 225 sowie 1,4 Grad auf 1'633,6 m und 1'634,8 m auf 266 und 270 m. Distanzen aus dem Ortsnamenverzeichnis: Vättnerberg 947 m, Gipfel Muntaluna 1'622 m, Grat Nase 528 m, Mapraggsee 816 m, Luftseilbahn Mapraggstausee 640 m, Vättis 2'033 m, Calfeisental 9'083 m. oereb.geo.sg.ch. ↩
- Ortsgemeinde Vättis, die Körperschaft, die das Land über dem Dorf hält, Seite "Privates Campieren", geprüft am 7. September 2026: "Privatpersonen dürfen in Vättis mit einer Genehmigung campieren", als Orte genannt "Hüttenwiese oder Parkplatz Pardätsch", abschliessend "Bitte beachten Sie die Hinweisschilder dazu", unterzeichnet "Der Ortsverwaltungsrat Vättis". Dieselbe Website führt Rubriken zu Forstwirtschaft, Alpwirtschaft und Liegenschaften. Publizierte Postadresse: Ortsgemeinde Vättis, Langgasse 29, 7315 Vättis; die Kontaktseite liefert ihre E-Mail-Adresse nur über JavaScript und nennt keine Telefonnummer. ortsgemeinde-vaettis.ch. ↩