Wildcampen am Silsersee: zwei Gemeinden, zwei Sprachen, eine identische Regel
Der See ist geteilt. Sils im Engadin/Segl hält das Nord- und Westufer, Bregaglia das Ost- und Südufer, und die Grenze läuft durchs Wasser. Das Ungewöhnliche ist, dass es überhaupt keinen Unterschied macht: Beide Gemeinden haben dasselbe Verbot geschrieben, und beide haben es Artikel 11 genannt.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Ein See, zwei Gemeinden, und in beiden derselbe Artikel elf
Wildcampen am Silsersee braucht zwei kommunale Regelwerke statt einem, weil die Grenze durchs Wasser läuft. Das Ortsnamenverzeichnis von swisstopo sagt es schon im Label: der See ist als zu Bregaglia und Sils im Engadin/Segl gehörig geführt. Auf Ringen von 500 bis 2'500 Metern um die Seemitte abgetastet, kommen Norden und Westen als Sils im Engadin/Segl zurück und Osten und Süden als Bregaglia. Der Kartenpunkt selbst liegt in Bregaglia.4
Normalerweise beginnt bei so einer Teilung der interessante Teil, weil die beiden Gemeinden unterschiedliche Regeln geschrieben haben und die Antwort mit dem Ufer wechselt. Hier ist es umgekehrt. Beide Gemeinden verwenden dieselbe Musterbestimmung, und beide haben ihr dieselbe Nummer gegeben.
"Das Campieren und das Abstellen von Fahrzeugen zu Aufenthalts- und Übernachtungszwecken sind auf dem Gemeindegebiet verboten. Der Gemeindevorstand kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen."Art. 11 Campierverbot, Polizeigesetz der Gemeinde Sils i. E./Segl.
"All'infuori delle zone riservate a questo scopo (campeggi, zone camper), sul terreno comunale è proibito campeggiare come pure posteggiare la vettura a scopo di pernottamento. Su richiesta il municipio può concedere una deroga."Art. 11 Divieto di campeggio, Regolamento di polizia comunale di Bregaglia: ausserhalb der dafür reservierten Zonen ist auf Gemeindeboden das Campieren wie auch das Abstellen des Fahrzeugs zum Übernachten verboten. Auf Gesuch kann das Municipio eine Abweichung gewähren.
Gleicher Geltungsbereich, gleiche zwei verbotene Handlungen, gleiche Ausnahmeklausel, gleiche Nummer. Das eine ist auf Deutsch geschrieben und das andere auf Italienisch, weil an diesem See das Engadin endet und das Bergell beginnt, aber als Campierende liest du eine Regel zweimal. Deshalb sagt dir dieser Artikel auch nicht, welches Ufer welches ist: es hilft dir nicht.
Sils schliesst doppelt ab
Auf der Silser Seite steht das Verbot zusätzlich im Baugesetz der Gemeinde, das 2024 revidiert wurde, im selben Wortlaut.1
"Das Campieren und das Abstellen von Fahrzeugen zu Aufenthalts- und Übernachtungszwecken sind auf dem Gemeindegebiet verboten."Art. 109 Abs. 1, Baugesetz der Gemeinde Sils i.E./Segl 2024.
Zwei Erlasse mit einer Regel ist dieselbe Konstruktion, die auch die Nachbargemeinde Silvaplana verwendet, und sie ist es wert, gekannt zu werden, weil sie das Argument abschneidet, ein Campierverbot in einem Baugesetz gehe eigentlich um dauerhafte Bauten. Hier steht derselbe Satz auch im Polizeigesetz, wo niemand missverstehen kann, wofür er gedacht ist.
Was es kostet, und warum der Bauer nicht helfen kann
In Sils reicht der allgemeine Rahmen von CHF 50 bis CHF 10'000 nach Art. 22 des Polizeigesetzes, für Widerhandlungen gegen das Gesetz und darauf gestützte Anordnungen. Das ist die Obergrenze, nicht der Alltagsbetrag. Der Alltagsbetrag steht in der Ordnungsbussenliste der Gemeinde, und er ist die nützlichste Zeile dieses ganzen Artikels.3
"20.f.1 · Unzulässiges Campieren auf öffentlichem oder privatem Grund · Fr. 100.-- · Art. 11 PG"Die Ordnungsbussenzeile für unzulässiges Campieren. Beachte die Worte "oder privatem Grund".
Diese vier Worte klären die Frage, die zu Schweizer Orten am häufigsten gestellt wird: kann ich nicht einfach den Grundeigentümer fragen? Am Fälensee oder am Seealpsee ist genau das der ganze legale Weg. Hier nicht, und du musst dir das nicht herleiten, denn die Gemeinde hat privaten Boden in die eigene Bussenzeile geschrieben. Die Erlaubnis eines Bauern hebt ein öffentlich-rechtliches Verbot nicht auf, das seine Wiese bereits erfasst. Helfen kann einzig der Gemeindevorstand.
Art. 23a begrenzt jede Ordnungsbusse nach diesem Gesetz auf CHF 300 und überlässt dem Gemeindevorstand die Liste, woher die CHF 100 stammen. Was nicht so erledigt wird, geht nach Art. 23 ins ordentliche Verwaltungsstrafverfahren vor dem Gemeindevorstand.3
In Bregaglia ist die Struktur dieselbe und die Zahlen unterscheiden sich leicht. Art. 22 bestraft Verstösse gegen das Reglement im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren mit Bussen bis Fr. 10'000, und Art. 23 sieht multe disciplinari, Disziplinarbussen, bis Fr. 500 vor, wobei das Municipio die Liste erlässt und die gebüsste Person über ihr Einspracherecht zu informieren ist. Zahlung innert 30 Tagen erledigt den Fall; bei Einsprache geht er ans Municipio ins ordentliche Verfahren, das an die Liste nicht gebunden ist.2
Oberhalb der Gemeinden schliesst nichts, und eine Zone beisst nur im Winter
Es lohnt sich, ausdrücklich zu sagen, was hier nicht der Grund ist, denn das Oberengadin sieht auf der Karte stark geschützt aus und ist es meistens nicht, jedenfalls nicht in dem Sinn, der für jemanden zählt, der draussen schläft.
Der Kanton Graubünden kennt keine Campierregel. Sein Polizeigesetz und sein Naturschutzgesetz wurden für diesen Artikel vollständig gelesen und liefern null Fundstellen zu Campieren, Zelt, Biwak, Lagern oder Übernachten. Es gibt kein kantonales Verbot, das dazukäme, und keines, auf das man zeigen könnte.5
Am See ist die einzige Bundesebene das Landschaftsinventar. Der Punkt liegt im BLN-Objekt "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe". Dieses Inventar bindet Bundes- und Kantonsbehörden in ihren Planungsentscheiden; es ist keine Regel an eine Person mit einem Zelt und kennt für sie keine Busse. Jede andere Bundesabfrage kommt am See leer zurück: kein Jagdbanngebiet, keine Aue, kein Hoch- oder Flachmoor, keine Moorlandschaft, keine Trockenwiese, kein Park von nationaler Bedeutung. Jede lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID, die der Dienst mit HTTP 400 beantwortet, während die echten Layer 200 lieferten. Die Nullen sind also echt.4
Die nächste Wildruhezone ist real, aber saisonal und nicht am See. "Muott'Otta, Val Fex", Nr. 220.0, beginnt rund 2'500 Meter entfernt, und ihre Schutzzeit läuft vom 20. Dezember bis 30. April. Für eine Sommernacht am Wasser ist sie nicht im Spiel. Für eine Skitour ins Val Fex ist sie das Erste, was man prüft.4
Wo der Boden ist, weil das Ufer meist Wasser ist
Das ist ein grosser See, und der Kartenpunkt liegt weit draussen: nach aussen profiliert kommt das erste Land je nach Richtung erst nach 390 bis 670 Metern. Der flache Uferboden liegt bei 0,9 Grad rund 490 m südöstlich auf 1'799 m, also praktisch auf Wasserhöhe. Der andere flache Boden ist die Terrasse über dem Nordufer, 0,2 Grad auf 637 m westlich auf 1'915 m, also das Band von Grevasalvas und Blaunca.6
Dieses Band ist die naheliegende Versuchung: offen, eben, über der Strasse, mit dem ganzen See darunter. Es liegt aber mitten in Sils im Engadin/Segl, Art. 11 erfasst es also genau so wie das Ufer. Höhe bringt dich nicht aus einer gemeindeweiten Regel heraus, dieselbe Lektion, die einen Talschritt weiter der Silvaplanersee erteilt.
Wie es sauber geht
Frag, und frag die richtige Gemeinde. In beiden Verboten steht die Antwort. Am Nord- und Westufer schreibst du der Gemeinde Sils i. E./Segl, deren Art. 11 dem Gemeindevorstand erlaubt, auf Gesuch hin Ausnahmen zu bewilligen. Am Ost- und Südufer schreibst du dem Comune di Bregaglia, dessen Art. 11 dem Municipio erlaubt, auf Gesuch eine Abweichung zu gewähren. Nenne eine Nacht, ungefähr wo, und wie viele ihr seid. Genau deshalb lautet das Urteil "kommt darauf an" und nicht schlicht nein: die Ausnahme steht in beiden Gemeinden im Verbot selbst.12
Ersetze dieses Gesuch nicht durch das Ja eines Grundeigentümers. Sils tarifiert unzulässiges Campieren "auf öffentlichem oder privatem Grund". Das Verbot ist öffentliches Recht und reicht bereits bis auf die Wiese, wer die Wiese besitzt, kann es also nicht aufheben. Das ist das Gegenteil der Appenzeller Seen, wo die Zustimmung des Alppächters der ganze Weg ist, und es ist der häufigste Weg, diesen Kanton falsch zu verstehen.
Das Tal hat gewöhnliche Antworten, und sie sind nah. Plaun da Lej liegt 0,6 km von der Seemitte am Nordufer, Sils/Segl Baselgia 2,5 km am Nordostende und Maloja 3,2 km am Südwestende, wo der See ins Bergell übergeht. Alle drei haben das übliche Angebot an Zimmern und in der Saison offizielle Plätze. Wer stattdessen hoch will: das Val Fex öffnet sich 2,5 km südöstlich hinter Fex Crasta, und der Lägh da Cavloc liegt 4,9 km südwestlich oberhalb von Maloja, in Bregaglia.6
Bodenregeln zusätzlich zum Recht, denn dieses Ufer ist belebt und wird ständig fotografiert. Halte dich von der Halbinsel Chastè fern, 1,9 km entfernt, einer kleinen, stark begangenen Landzunge und keinem Lagerplatz. Kein offenes Feuer. Und lass die Schilfgürtel und das flache Südostufer in Ruhe: das ist der Teil dieses Sees, der wirklich empfindlich ist, und der Teil, der in der Dämmerung am einladendsten aussieht.
Einen Talschritt weiter ist der Silvaplanersee gleich beantwortet und aus demselben Grund. Wer die Engadiner Seen abarbeitet, kann die ganze Kette also auf einer Regel planen: die Gemeinde verbietet es, die Gemeinde kann es erlauben, und sonst niemand.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt für beide Ufer und für die Terrassen darüber, und die Feuerregel ist die gewöhnliche: Gaskocher statt offenem Feuer, und alles wieder mitnehmen.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Gemeindereglemente ändern sich und kantonale Wildruhezonen werden neu gezogen, prüfe also die aktuelle Fassung, bevor du dich darauf verlässt, und halte dich an Anschläge vor Ort. Das Bergeller Reglement ist als unterschriebener Scan veröffentlicht; sein Art. 11 wurde vom Seitenbild abgeschrieben und nicht aus Maschinentext gewonnen, und der Wortlaut ist oben vollständig zitiert, damit du ihn gegen das Original prüfen kannst. Die Geländezahlen beschreiben den Boden und sind keine Sicherheitsbeurteilung deiner Route. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Darf man am Silsersee wildcampen?
Spielt es eine Rolle, an welchem Ufer ich bin?
Kann ich nicht einfach den Grundeigentümer fragen?
Wie hoch ist die Busse?
Liegt der Silsersee in einem Schutzgebiet?
Verbietet der Kanton Graubünden das Campieren?
Quellen
- Polizeigesetz der Gemeinde Sils i. E./Segl, Text aus dem veröffentlichten PDF extrahiert. Art. 1 umschreibt den Zweck als Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit "auf dem Gebiet der Gemeinde Sils i. E./Segl". Art. 11 "Campierverbot": "Das Campieren und das Abstellen von Fahrzeugen zu Aufenthalts- und Übernachtungszwecken sind auf dem Gemeindegebiet verboten. Der Gemeindevorstand kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen." Art. 22 "Strafbestimmungen": Widerhandlungen gegen das Gesetz und darauf gestützt erlassene Verordnungen und Verfügungen werden mit Busse von Fr. 50.- bis Fr. 10'000.- bestraft, vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes. Art. 23 weist das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren dem Gemeindevorstand zu. Art. 23a lässt die Ahndung im Ordnungsbussenverfahren zu, wobei der Gemeindevorstand die Liste erstellt und den Bussenbetrag auf maximal CHF 300.- festlegt. Zusätzlich wiederholt Art. 109 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde Sils i.E./Segl 2024 das Verbot im selben Wortlaut: "Das Campieren und das Abstellen von Fahrzeugen zu Aufenthalts- und Übernachtungszwecken sind auf dem Gemeindegebiet verboten." sils-segl.ch. ↩
- Regolamento di polizia comunale des Comune di Bregaglia, als unterschriebener Scan ohne Textebene veröffentlicht. Art. 11 "Divieto di campeggio", Abs. 1, vom Seitenbild abgeschrieben: "All'infuori delle zone riservate a questo scopo (campeggi, zone camper), sul terreno comunale è proibito campeggiare come pure posteggiare la vettura a scopo di pernottamento. Su richiesta il municipio può concedere una deroga." Art. 22 "Disposizioni penali": Verstösse gegen das Reglement und gegen darauf gestützte Normen und Beschlüsse werden vom Municipio im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren geahndet, unter Vorbehalt von Art. 22 Abs. 2 und Art. 23, mit Bussen bis Fr. 10'000.-. Art. 23 "Multe disciplinari": Verstösse werden nach Art. 45 ff. des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung mit Disziplinarbussen bis Fr. 500.- geahndet; das Municipio erlässt die Liste, die gebüsste Person ist über ihr Einspracherecht zu informieren, Zahlung innert 30 Tagen lässt die Busse in Rechtskraft erwachsen, und bei Einsprache entscheidet das Municipio im ordentlichen Verfahren, ohne an die Liste gebunden zu sein. comunedibregaglia.ch. ↩
- Ordnungsbussenliste zum Polizeigesetz der Gemeinde Sils i. E./Segl, Zeile 20.f.1: "Unzulässiges Campieren auf öffentlichem oder privatem Grund · Fr. 100.-- · Art. 11 PG". Benachbarte Zeilen zum Vergleich: 20.e.2 Wegwerfen von Abfällen Fr. 50.-, 20.e.3 Verrichten der Notdurft im Siedlungsbereich auf öffentlichem oder privatem Grund Dritter Fr. 50.-, 20.g.1 Belästigung durch sorgfaltswidrige Tierhaltung Fr. 100.-. Die ausdrückliche Nennung des privaten Grundes in der Campierzeile ist es, was in dieser Gemeinde den Weg über die Zustimmung des Grundeigentümers schliesst. sils-segl.ch. ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 11. August 2026 am See, LV95 2'776'355 / 1'143'457, Geländehöhe 1796,5 m über den Höhendienst des Bundes, Gemeinde Bregaglia am Punkt. Die Gemeindezugehörigkeit auf Ringen in 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 m liefert Sils im Engadin/Segl im Norden und Westen und Bregaglia im Osten und Süden; das Ortsnamenverzeichnis von swisstopo führt den See selbst als "Silsersee (GR) - Bregaglia,Sils im Engadin/Segl". Identify liefert am Punkt das BLN-Objekt "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe" und leer für Jagdbanngebiete, Auen, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Trockenwiesen und -weiden sowie Pärke von nationaler Bedeutung. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID: diese Kontrolle lieferte HTTP 400, während alle echten Layer HTTP 200 lieferten. Die nächste kantonale Wildruhezone ist "Muott'Otta, Val Fex (Nr. 220.0)", Bestimmung R20, Schutzzeit 20.12. bis 30.04., erstmals bei rund 2'500 m in Peilung 120 Grad zurückgeliefert. map.geo.admin.ch. ↩
- Kantonales Recht Graubünden, am 11. August 2026 vollständig über die API der kantonalen Gesetzessammlung gelesen. Das Polizeigesetz des Kantons Graubünden (BR 613.000, 182'822 Zeichen Volltext) und das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (BR 496.000, 80'365 Zeichen) liefern je null Fundstellen als ganze Wörter für "Campier", "Zelt", "biwak", "Lagern" und "übernacht". Der Kanton kennt somit keine eigene hier anwendbare Campierbestimmung, und die Frage ist vollständig den Gemeinden überlassen. gr-lex.gr.ch. ↩
- Gelände und Referenzpunkte, am 11. August 2026 über den Profildienst des Bundes und das Ortsnamenverzeichnis von swisstopo abgefragt. Profile auf 800-m-Radialen vom Seepunkt treffen je nach Peilung erst nach 390 bis 670 m auf trockenes Land, die Seeoberfläche liest sich bei rund 1797 m; der flachste Uferboden liegt bei 0,9 Grad rund 490 m südöstlich auf 1'799 m, der flachste Boden überhaupt bei 0,2 Grad rund 637 m westlich auf 1'915 m, auf der Terrasse über dem Nordufer. Referenzpunkte mit Distanz vom Seepunkt und Gemeinde: Plaun da Lej 0,56 km, 1'798,9 m, Sils im Engadin/Segl; Grevasalvas 1,23 km, 1'943,5 m, Sils; Chastè 1,91 km, 1'808,3 m, Sils; Blaunca 1,94 km, 2'032,1 m, Sils; Sils/Segl Baselgia 2,46 km, 1'802,0 m, Sils; Fex Crasta 2,51 km, 1'954,3 m, Sils; Maloja 3,17 km, 1'807,3 m, Bregaglia; Lägh da Cavloc 4,87 km, 1'906,8 m, Bregaglia. Keiner dieser Punkte liefert ein Jagdbanngebiet. geo.admin.ch. ↩