Wildcampen auf der Silberen: Der beste flache Boden weit und breit liegt im Bundesbanngebiet
Das Gipfelplateau misst 2,8 Grad, was auf einem Karstberg auf 2'318 Metern eine Einladung ist. Es liegt zugleich vollständig in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, in dem freies Zelten rundheraus verboten ist, und der nächste Boden ausserhalb der Grenze hat 28 Grad. Diese Kombination ist hier die ganze Geschichte.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Ein Satz Bundesrecht, und er nennt Zelte
Die meisten Schweizer Campingfragen landen am Ende im Baureglement einer Gemeinde. Diese kommt gar nicht so weit, weil ein Bundeserlass den Boden zuerst erreicht und die Sache entscheidet.
Der Gipfel liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 9 "Silbern-Jägern-Bödmerenwald", einem der im Anhang der Bundesverordnung aufgeführten Banngebiete. Die massgebende Bestimmung ist kurz:
"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen."Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 Bst. e.
Lies, was nicht dasteht. Kein "ausser in Gebieten mit partiellem Schutz", kein "abseits markierter Wege", kein saisonales Fenster. Das Verbot gilt im ganzen Banngebiet. Und das ist kein Versehen: Der benachbarte Buchstabe d zum Waffentragen nimmt Gebiete mit bloss partiellem Schutz ausdrücklich aus. Wer in einem Buchstaben eine Ausnahme schreibt und sie im nächsten weglässt, hat entschieden.2
Beachte auch den letzten Satz, denn er schliesst den üblichen Ausweg. "Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Der Kanton. Nicht der Grundeigentümer, nicht der Älpler, nicht der Hüttenwart. Auf gewöhnlichem Schweizer Boden ist ein freundliches Wort mit dem, dem die Weide gehört, ein echter Rechtsweg. In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist er das nicht, und ein "klar, mach nur" von jemandem am Berg macht es nicht rechtmässig.2
Was es kostet. Die Ordnungsbussenverordnung des Bundes tarifiert das direkt: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten", 150 Franken, Anhang 2 Ziff. 12005, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Jagdgesetzes. Es ist eine Ordnungsbusse, kann also ohne Verfahren vor Ort übergeben werden.3
Du wirst dafür 20'000 Franken zitiert sehen. Ignoriere das. Diese Zahl ist die Obergrenze, die das Jagdgesetz einem ordentlichen Strafverfahren über alle seine Tatbestände hinweg erlaubt. Was einem Camper im Banngebiet tatsächlich droht, sind die tarifierten 150 Franken. Wir haben die höhere Zahl selbst einmal korpusweit publiziert und im Juli 2026 korrigiert.3
Alles unterhalb der Bundesebene schweigt, und hier spielt es keine Rolle. Der Kanton Schwyz verbietet Campieren nur in den sechs Pflanzenschutzgebieten im Anhang seines Landschaftsschutzgesetzes und in seinen elf kantonalen Naturschutzgebieten, und keines davon ist dieser Berg. Das Baureglement Muotathal, genehmigt am 2. Juli 2013, liefert null Treffer für Zelt, Campier, Camping und Biwak, geprüft mit normal zählenden Kontrollbegriffen. Beides gehört genau deshalb hierher, weil es die Prüfungen sind, die Leute machen, und sie würden hier zur falschen Antwort führen.5
Wo das Banngebiet endet, und warum das wenig hilft
Die naheliegende nächste Frage ist, wie weit man laufen muss. Also bin ich sie abgelaufen, auf der Karte: vierundzwanzig Richtungen vom Gipfel weg in 100-Meter-Schritten, verfeinert auf 25 Meter, und an jedem Punkt den Bundeslayer gefragt, ob er noch drin liegt.6
Der nächste Weg hinaus sind 675 Meter in Richtung 75, ostnordöstlich, mit dem Grenzübertritt bei LV95 2'711'769 / 1'205'802 auf 2'180,6 m. Nordost und Ost sind ähnlich, 725 bis 825 Meter. Nach Süden und Südwesten bist du auch deutlich jenseits eines Kilometers noch drin.6
Und hier entscheidet es sich. Das Gipfelplateau im Banngebiet hat 2,8 Grad. Der erste Punkt ausserhalb des Banngebiets, 675 Meter entfernt, hat 28,3 Grad. Die Grenze trennt nicht guten Boden von ebenso gutem Boden. Sie ist um den guten Boden herum gezogen.6
Deshalb publiziert dieser Artikel keinen Platz ausserhalb der Grenze, und zwar mit Absicht. Ein radialer Scan sagt dir, wo eine Linie liegt. Er vermisst nicht, was jenseits davon liegt, und Boden zu empfehlen, den ich an genau einem Punkt beprobt habe, wäre genau die selbstsichere Vermutung, gegen die es diese Reports gibt. Wenn du hier draussen übernachten willst, ist die ehrliche Antwort ein anderer Berg und nicht eine andere Himmelsrichtung.
Die Kartenfakten. Silberen, LV95 2'711'117 / 1'205'627, 2'318,5 m, Gemeinde Muotathal, Kanton Schwyz, auf dem Karstplateau über dem Bödmerenwald. Neben dem Jagdbanngebiet trägt der Punkt das Landschaftsinventarobjekt BLN 1601 "Silberen", das Behörden bei Planung und Bewilligung bindet und keine Campingbestimmung enthält, hier also nichts verbietet. Keine Wildruhezone, kein Moor, keine Aue, keine Trockenwiese, kein Amphibienlaichgebiet, kein Park am Punkt.14
Der Grenzpunkt 675 Meter draussen liegt weiterhin in Muotathal und weiterhin im BLN 1601, ein Übertritt ändert also die Banngebietsfrage und sonst nichts.6
Was hier tatsächlich möglich ist
Der Zugang tagsüber ist nicht das Problem. Das Banngebiet verbietet freies Zelten und Campieren; es sperrt den Berg nicht. Die Silberen ist eine bekannte Karstüberschreitung, und darum geht es bei alledem nicht.2
Wenn du wirklich eine Ausnahme brauchst, gibt es genau eine Tür. Die Verordnung sagt, die Kantone könnten Ausnahmen bewilligen, für dieses Banngebiet also der Kanton Schwyz über seine Jagd- und Wildtierstelle und nicht irgendwer, den du am Berg triffst. Rechne damit, dass das auf Forschung und Bewirtschaftung zielt und nicht auf eine Nacht draussen, und dass es länger dauert als dein Wochenende.2
Die Variante mit Dach. Das ist Hüttenland, und in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist eine Hütte kein Kompromiss, sondern der vorgesehene Weg, hier oben zu übernachten. Unter einem Dach zu schlafen nimmt die ganze Frage vom Tisch.
Und wenn du eine rechtmässige Nacht auf Schwyzer Karst willst und nicht ausgerechnet diesen Gipfel, hat das Korpus in diesem Kanton Spots, die in keinem Bundesbanngebiet liegen und wo die Antwort ein Ja ist statt ein Umweg. Fang bei den Wildcamping-Reports an und nimm einen, der als legal eingestuft ist, statt hier die Kante zu suchen.
Eines noch zum Mitnehmen. Der Pragelpass, in derselben Gemeinde, liegt in genau diesem Banngebiet und bekommt aus demselben Grund dieselbe Antwort. Wenn du eine Route über dieses Massiv planst, geh vom Banngebiet aus und nicht von der Ausnahme, und prüf die Grenze statt der Stimmung am Tag.6
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Sie gelten überall, und an einem Berg, an dem die Antwort Nein lautet, zählen sie aus einem anderen Grund: Ein eidgenössisches Jagdbanngebiet gibt es, weil die Tiere darin ungestörte Nächte brauchen, und genau die nimmt ihnen ein Zelt auf dem Plateau.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage.
Die Banngebietsgrenze wurde hier durch Abfragen des Bundesinventarlayers entlang vierundzwanzig Richtungen kartiert, was die Linie auf rund 25 Meter genau verortet, den Boden dahinter aber nicht vermisst; genau deshalb wird kein Platz ausserhalb der Grenze empfohlen. Banngebietsperimeter können revidiert werden, und der Kanton kann Ausnahmen bewilligen, die dieser Artikel nicht vorwegnehmen kann. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, lies jede Tafel, die du im Gelände findest, und befolge Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager, und nichts hiervon zielt darauf. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen auf der Silberen erlaubt?
Wie hoch ist die Busse fürs Campieren auf der Silberen?
Kommt man mit einem Biwaksack ohne Zelt darum herum?
Wie weit muss ich laufen, um aus dem Banngebiet zu kommen?
Kann mir die Alp oder der Grundeigentümer die Erlaubnis geben?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten und das nationale Höhenmodell, abgefragt am 23. August 2026 am Gipfel der Silberen, LV95 2'711'117 / 1'205'627, 2'318,5 m, Gemeinde Muotathal, Kanton Schwyz, nur Datensätze des laufenden Jahres. Der Punkt gibt das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 9 "Silbern-Jägern-Bödmerenwald" und das BLN-Objekt 1601 "Silberen" zurück. Die Layer für Wildruhezonen, Nationalpark und Pärke, Auen, Hochmoore, Flachmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und Wasser- und Zugvogelreservate geben durchwegs ein leeres Resultat zurück. Verifiziert mit einer positiven Kontrolle auf LV95 2'626'000 / 1'154'500, die das Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental zurückgibt, und einer Kontrolle über einen ungültigen Layer, die HTTP 400 liefert statt eines leeren Resultats. map.geo.admin.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 Bst. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Die Bestimmung kennt keine Zonenqualifikation und keine Biwak-Ausnahme, im Gegensatz zum benachbarten Bst. d zum Waffentragen, der "Gebiete mit partiellem Schutz" ausdrücklich ausnimmt. Der Schlusssatz weist die Kompetenz für Ausnahmen den Kantonen zu, nicht Grundeigentümern oder Pächtern. Das Banngebiet Nr. 9 "Silbern-Jägern-Bödmerenwald" ist im Anhang der Verordnung aufgeführt. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2 Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten", 150 Franken, gestützt auf Jagdgesetz (JSG), SR 922.0, Art. 18 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3. Als Ordnungsbusse wird sie ohne ordentliches Verfahren vor Ort ausgestellt. Die online weit verbreiteten 20'000 Franken sind die Obergrenze von Art. 18 Abs. 1 JSG im ordentlichen Strafverfahren über alle Tatbestände hinweg und nicht das, was einem Camper im Banngebiet droht; Hikebeast hat die eigene korpusweite Verwendung dieser Zahl im Juli 2026 korrigiert. fedlex.admin.ch. ↩
- Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt 1601 "Silberen", am Gipfelpunkt zurückgegeben. Eine BLN-Aufnahme bindet Behörden bei Planung und Bewilligung nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes; sie enthält keine Campingbestimmung und büsst keinen einzelnen Camper. Sie steht hier, damit sie nicht mit dem operativen Verbot verwechselt wird, und das ist das Jagdbanngebiet. map.geo.admin.ch. ↩
- Kantons- und Gemeindeebene, beide stumm und beide festgehalten, weil es die Prüfungen sind, die Leute machen. Der Kanton Schwyz verbietet Campieren nur in den sechs Pflanzenschutzgebieten im Anhang seines Landschaftsschutzgesetzes und in seinen elf kantonalen Naturschutzgebieten; die Silberen ist keines der vierzig genannten Gebiete. Das Baureglement Muotathal, genehmigt am 2. Juli 2013, erreicht Zelt 0, Campier 0, Camping 0, Biwak 0 in einer Wortgrenzen-Suche mit normal zählenden Kontrollbegriffen (verboten 1, untersagt 2, Busse 1). Keines von beiden ergänzt oder mindert das Bundesverbot. sz.ch. ↩
- Banngebietsgrenzen- und Geländescan, 23. August 2026. Der Bundeslayer der Jagdbanngebiete wurde vom Gipfel aus auf 24 Richtungen in 100-m-Schritten bis 5 km abgefragt, verfeinert auf 25 m, mit einer Kontrolle über einen ungültigen Layer, die im selben Lauf HTTP 400 zurückgab. Nächster Punkt ausserhalb des Banngebiets: 675 m in Richtung 75 (ostnordöstlich), LV95 2'711'769 / 1'205'802, 2'180,6 m. Danach 725 m in Richtung 60, 750 m in Richtung 45, 825 m in den Richtungen 30 und 90. Hangneigung aus einem 25-m-Kreuz: 2,8 Grad am Gipfel, 28,3 Grad am Grenzpunkt. Der Grenzpunkt liegt weiterhin in Muotathal und im BLN 1601. Es wird kein Platz jenseits der Grenze publiziert, weil ein radialer Scan die Linie verortet, ohne den Boden dahinter zu vermessen. map.geo.admin.ch. ↩