Stand: 19. September 2026

Wildcampen am Seebergsee

Der Seebergsee ist ein kleiner See auf 1'831 m über dem Diemtigtal, kurz unter einem Bergrestaurant und einer Gebührenstrasse, und die Postkarte des Naturparks. Er ist auch, seit 1971, kantonales Naturschutzgebiet, und der Beschluss von 1976 verbietet im ganzen Gebiet Campieren und Zelte, am See Feuer, Musik und Boote. Das Schutzgebiet endet 310 m nördlich des Wassers; dieser Report geht die Linie ab.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was «Wildcampen» hier meint: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend hinauf, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben; ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Was der Seebergsee ist: ein See auf 1'831 m im lockeren Wald, Schutzgebiet seit 1971, ein Restaurant ausserhalb seiner Linie

Wildcampen am Seebergsee ist eine Frage nach einem See, und der Pin des Ortsverzeichnisses dafür liegt auf offenem Wasser: LV95 2'600'357 / 1'158'471, 1'831 m, mitten in einem 5,8 ha grossen See auf Zweisimmer Boden, Parzelle 917, im Naturpark Diemtigtal, 842 m westlich der Diemtiger Gemeindegrenze. Der Kessel liegt nicht über der Waldgrenze. Fichtengruppen stehen am Ost- und am Südufer, die Waldpolygone um den See enden meist bei 1'887 m und höchstens bei 1'952 m, und der Boden ist offen, weil er beweidet wird, nicht weil er alpin ist. Das Westufer ist die Felswand des Geisshöri mit ihrem Schutt, der direkt ins Wasser fällt. Das einzige Ufer, an dem ein Zelt physisch stünde, ist der beweidete Streifen auf der Ostseite, 20 bis 50 m breit zwischen Wasser und dem Kiesweg der Alp, der das ganze Ufer entlangläuft, 0,2 bis 2,3 Grad. Es ist auch der sichtbarste Boden am See.7

Nördlich des Sees fällt das Gelände in eine Mulde auf 1'820 bis 1'825 m, unter Seespiegel, im Orthofoto von Seggen und stehendem Wasser durchzogen: Das ist der Südlappen des Flachmoors von nationaler Bedeutung Nr. 1190 «Seeberg», dessen Finger noch 800 m weit nach Norden durch die Weide laufen. Hinter der Mulde, auf einer Kuppe um 1'800 m, stehen die neun Gebäude der Alp Seeberg und das Bergrestaurant Seeberg, 697 m vom Pin, mit seinem Parkplatz am Ende der Gebührenstrasse aus dem Diemtigtal. Zwanzig Minuten zu Fuss von diesem Parkplatz zum Wasser, den Weg hinunter.67

Würde hier jemand schlafen? Ja, und es geschieht: Der See ist die Postkarte des Parks, das Restaurant füllt an einem Sommerwochenende seine Terrasse, und das Ostufer ist flach. Genau deshalb hat der Kanton seit der Gründung des Schutzgebiets einen Betreuer darauf, und deshalb ist die Frage nicht das Gelände, sondern der Beschluss.8

Der Beschluss: Campieren im ganzen Schutzgebiet verboten, Feuer, Musik und Boote am See verboten

Der Seebergsee und seine Umgebung wurden am 9. Juni 1971 vom Berner Regierungsrat zum Naturschutzgebiet erklärt. Am 15. Dezember 1976 ersetzte der Regierungsrat diesen Beschluss durch einen grösseren, den Regierungsratsbeschluss Nr. 3807 «Naturschutzgebiet Spillgerten», 1'670 ha vom Seebergsee südwärts über das Spillgerten-Massiv, eingezeichnet auf einem Plan 1:25'000, der Bestandteil des Beschlusses ist und die betroffenen Parzellen aufzählt, Zweisimmen 917 darunter. Seine Ziffer 3 ist die Regel:1

«Untersagt sind, soweit nicht für die alp- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich: ... 3.2 das Campieren, insbesondere das Aufstellen von Zelten, andern Unterständen und Wohnwagen»RRB Nr. 3807 vom 15. Dezember 1976, Ziff. 3.2.

Drei Dinge in diesem Satz zählen. «Campieren» ist die verbotene Handlung, und «insbesondere» macht die Liste danach zur Aufzählung von Beispielen, nicht zur abschliessenden: Zelt, anderer Unterstand, Wohnwagen sind Fälle davon. «andern Unterständen» ist die Wendung, die das Biwak-Argument im Text schliesst: Ein Tarp, ein Biwaksack oder ein Bothy ist ein Unterstand, und eine Nacht nur im Sack ist im gewöhnlichen Schweizer Sprachgebrauch immer noch Campieren. Und die einzige Ausnahme gilt der Alp- und Forstarbeit. Der Flyer des Kantons zum Schutzgebiet, mit dem Berner Wappen, liest den Beschluss genauso: «Campieren und Biwakieren verboten». Ziffer 7 führt dann die Seeregeln von 1971 zusätzlich zu den allgemeinen weiter, als «besondere Bestimmungen für den Seebergsee und seine Umgebung»: 7.1 kein Anzünden von Feuern, 7.2 keine Radio- und Musikapparate, 7.3 kein Befahren des Sees mit Schiffen oder Flössen aller Art, das nur den Fischereiberechtigten gestattet ist. Der Kataster führt Ziffer 7 als eigene Zone, 36,6 ha um das Wasser. Schwimmen wird nirgends erwähnt; ein Packraft oder ein Board schon.18

Der Beschluss ist kein Museumsstück. Die Verordnung von 1972, auf der er ruht, wurde 1994 aufgehoben, aber der ÖREB-Kataster, das eidgenössische Register der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, führt für die Parzelle 917 heute zwei Einträge unter «Kantonale Naturschutzgebiete», beide «rechtskräftig»: «Spillgerten (NSG-Nr. 114)» auf 62 Prozent der Parzelle und «NSG-Nr. 114, weitere Zone, Artikel II 7» auf 8,8 Prozent, je mit dem Naturschutzgesetz, seiner Verordnung und dem Beschluss von 1976 als Rechtsgrundlage. Das kantonale Verzeichnis kennt seit 1976 keine Änderung der Nr. 114 ausser einer technischen Grenzbereinigung 2017. Pin, Ostufer, Südufer und die Mulde nördlich des Sees liegen alle in beiden Polygonen.23

Was es kostet, wer es durchsetzt, und warum die Ausnahmeklausel nicht deine ist

Der Text von 1976 droht «Busse oder Haft». Haft gibt es als Strafe nicht mehr, und das Gesetz, das den Beschluss heute trägt, nennt den Rahmen: das Berner Naturschutzgesetz, Art. 57 Abs. 1, «Mit Busse von 100 Franken bis 50 000 Franken wird bestraft, wer ... b einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt, die aufgrund der Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind»; Abs. 2 erlaubt in schweren Fällen bis 100'000 Franken; Abs. 3, das ehrliche Gegengewicht, erlaubt der Behörde, in besonders leichten Fällen von Strafe abzusehen. Bern hat dafür keinen Ordnungsbussentarif: Die kantonale Ordnungsbussenverordnung führt Posten für Wildschutzgebiete zu 100 Franken, aber nichts zum Naturschutzgesetz. Ein Zelt am Seebergsee ist damit eine gewöhnliche Übertretung, die der Staatsanwaltschaft angezeigt wird, kein Ticket, und keine einzelne Frankenzahl lässt sich drucken.3

Die Durchsetzung ist real und publiziert. Die Schutzgebietsseite des Parks: «Im Auftrag der Abteilung Naturförderung des Kantons Bern, des Naturparks Diemtigtal und der Alpkorporation Stierenseeberg wird das Naturschutzgebiet Seebergsee regelmässig von einem Gebietsbetreuer (ANF) kontrolliert. Bei Nichteinhalten der geforderten Naturschutzregeln wird Anzeige erstattet.» Der Geschäftsführer des Parks sagte 2021 der Presse dasselbe: Am Seebergsee wird ein Wildcamper kompromisslos weggewiesen. Der Kanton sperrte 1998 den Klettergarten am Geisshöri über dem See gestützt auf Ziffer 5.1 desselben Beschlusses, eine Durchsetzungsgeschichte, die die meisten Schutzgebiete nicht haben.8

Ziffer 8 des Beschlusses erlaubt der Behörde bei besonderen Umständen «begrenzte Ausnahmen», und Art. 7 des Gesetzes erlaubt Ausnahmen «aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete», erteilt von der Naturschutzfachstelle des Kantons. Das ist ein Weg für eine Strasse oder einen Stall, an die Behörde adressiert, nicht an einen Wanderer mit Zelt; eine solche Ausnahme fürs Campieren am See steht in keinem Register. Darum lautet das Urteil Illegal und nicht Kommt darauf an: Es gibt am See niemanden, dessen Ja eine Nacht rechtmässig machte, nicht die Alp, nicht das Restaurant, nicht der Park.13

Wo das Schutzgebiet endet, und was sonst auf diesem Boden liegt

Die Nordgrenze des Schutzgebiets ist die Linie, die zählt, und die Geometrie des Katasters gibt sie auf den Meter. Vom Geisshöri läuft sie nordostwärts an der Westseite des Kessels entlang, dreht dann und läuft fast genau nach Osten auf N 1'158'780: Der Stützpunkt genau nördlich des Pins liegt bei 2'600'354 / 1'158'780, der nächste bei 2'600'476 / 1'158'781, und von dort ein gerader Schenkel bis 2'601'004 / 1'158'740 unter den Seehore-Wänden, wo der Perimeter nach Süden dreht. In Worten: Das Schutzgebiet endet auf der offenen Weide auf halbem Weg zwischen See und Restaurant. Distanzen: Pin 310 m innerhalb, Nordufer 175 m innerhalb, Ostufer 321 m, Südufer 305 m, die Mulde mit dem Moor 60 m innerhalb. Das nächste Alpgebäude liegt 71 m ausserhalb, das Bergrestaurant Seeberg 276 m ausserhalb, und der Plan von 1976 zeichnet dieselbe Linie mit den Seeberg-Gebäuden nördlich davon.2

Ausserhalb der Linie sind die Bundes- und Kantonsebenen still. Kein Jagdbanngebiet und kein BLN-Objekt im Umkreis von 10 km. Kein Berner Wildschutzgebiet, das Instrument, das anderswo in diesem Kanton «Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten» trägt: Der vollständige kantonale Datensatz legt das nächste, Nessli Nr. 107, 2,2 km nördlich, Fildrich 3,4 km östlich. Die Wildruhezone «Diemtigen Meniggrund» beginnt 678 m östlich des Pins, ist als «empfohlen» markiert, nicht verbindlich, und läuft von November bis März. Das Sonderwaldreservat Spillgerten, 151 m südwestlich des Pins, ist ein Waldbewirtschaftungsregime, keine Zutrittsregel. Und der Naturpark Diemtigtal, der den ganzen Kessel umfasst, ist ein Label, keine Campingnorm: Das Naturparkreglement von Diemtigen ist vom ersten bis zum letzten Artikel organisatorisch, und die Seite des Parks «Wir übernachten nur dort, wo es erlaubt ist» ist Empfehlung.65

Was die Weide nördlich der Linie erreicht, ist das eigene Reglement von Zweisimmen. Das Campingreglement vom 25. September 1992, geändert am 23. September 2025 und in Kraft seit 1. Januar 2026, definiert Campieren als «das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen, Mobilheimen ... oder ähnlichen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen» (Art. 2 Abs. 1), verbietet es ausserhalb bewilligter Plätze «grundsätzlich» (Abs. 2) und schreibt dann die Ausnahme, nach der diese Reihe sucht: «Das vereinzelte, gelegentliche Campieren auf privaten Grundstücken ist mit der Einwilligung des Grundeigentümers, Pächters oder deren Vertreter erlaubt» (Abs. 3). Mehr als eine Nacht braucht die Bewilligung der Gemeinde (Abs. 4; die Verordnung nennt die Stelle Tourismus und Sportkoordination). Campieren auf öffentlichem Grund ist eine Gemeindebusse von 200 Franken, Verstösse gegen das Reglement bis 5'000 Franken, kantonales Strafrecht vorbehalten. Das Gemeindepolizeireglement von Zweisimmen sagt zum Campieren nichts, nur Ruhe zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Diemtigens Regeln, Art. 8 und 9 seines Polizeireglements von 2005, dieselbe Konstruktion mit Einwilligung des Eigentümers, reichen nur bis zum Strassenkopf nördlich der Alp.45

  • Nicht am See, an keinem Ufer, nicht in der Mulde nördlich davon. Jeder Meter des Kessels südlich von N 1'158'780 ist Schutzgebiet, und der Beschluss verbietet dort Campieren, Zelte und andere Unterstände, dazu Feuer, Musik und alles, was schwimmt. Der flache Uferstreifen im Osten ist die Falle: Er sieht zeltbar aus und ist der am meisten kontrollierte Boden im Park.18
  • Nördlich der Linie, mit dem Ja der Alp. Die Weide zwischen Moor und Restaurant ist die Zweisimmer Parzelle 917, dieselbe wie der See, beweidet von der Alpkorporation Stierenseeberg, vier Familien in sechster Generation, und Art. 2 Abs. 3 des Campingreglements erlaubt ihr, eine vereinzelte Nacht zu gestatten. Frag in der Saison im Bergrestaurant Seeberg, Familie Abbühl, 033 684 11 22 oder 079 474 92 94, offen Juni bis Oktober, nur Barzahlung. Eine ebene Zelle 67 m ausserhalb der Linie liegt bei 2'600'507 / 1'158'846, 1'819 m, 1,8 Grad, 18 m östlich des Moorrands, 276 m vom Ufer, 320 m vom Restaurant und in voller Sicht seiner Terrasse; zelte auf dem beweideten Rasen, nie in den Seggen. Ruhiger und mit mehr Abstand ist der Rücken der Kuppe nordwestlich des Sees, 2'600'182 / 1'158'871, 1'934 m, 2 Grad, 110 m ausserhalb der Linie, 188 m vom Moor, auf einer anderen Parzelle (1102), deren Inhaber ich nicht feststellen konnte: dieselbe Regel, eine andere Person zum Fragen. Beides ist ein Einwilligungsweg nach einem Gemeindeerlass, keine stehende Abmachung: Keine Gebühr, keine bezeichnete Ecke, kein publiziertes Ja ist bekannt, und das Restaurant publiziert nichts zu Zelten.479
  • Das Massenlager im Stierenberg. Berggasthaus Stierenberg, rund 1'970 m, am Südwestrand des Schutzgebiets, 25 Minuten zu Fuss vom Ufer: 20 Plätze im ersten Stock der Sennhütte, eigener Schlafsack und Stirnlampe, ungeheizt, rund 50 Franken mit Frühstück, 70 Franken mit Hüttenznacht, Montag Ruhetag, Saison bis 11. Oktober 2026. Brigitte und Hanspeter Rubin, 033 684 12 69. Das ist das Bett, wenn du bei Tagesanbruch am See sein willst.9
  • Das Restaurant hat keine Betten. «Wir können keine Übernachtungsgelegenheit anbieten.» Sein Parkplatz ist der Parkplatz einer Bewilligungsstrasse; im Van dort zu schlafen ist bestenfalls die Gemeindebusse von 200 Franken für öffentlichen Grund und schlimmstenfalls eine Frage an die Alp. Betten im Tal: Hotel Spillgerten an der Haltestelle Grimmialp, Kurhaus Grimmialp; Zeltplätze Camping Eggmatte in Schwenden (20 Zeltplätze, ganzjährig), Camping Vermeille und Simme-Camping in Zweisimmen.9
  • Hinkommen. Zug bis Oey-Diemtigen, Postauto 250 bis «Zwischenflüh, Seebergstrasse» (09:28, 11:28, 13:35 an einem Septembersamstag), dann 9,5 km und rund 2 h 30 den Meniggrund hinauf; oder mit dem Auto die Seebergstrasse ab Zwischenflüh hoch, 10 Franken am Automaten, nur Münz, bis Parkplatz Seeberg und 20 Minuten hinunter zum Wasser; oder von Zweisimmen über Grubenwald und Hofstette (Ticket 5 Franken) bis Meienberg und 35 Minuten zu Fuss, mit Wandertaxi ab Bahnhof Zweisimmen dienstags und donnerstags bis 8. Oktober 2026, 21 Franken retour, Anmeldung bis 17.00 Uhr am Vortag unter 033 722 11 33. Feuer: am See ganzjährig verboten durch Ziffer 7.1, unabhängig von der Gefahrenstufe, die am 19. September «mässig» ist. Jagd: Die Berner Gämsjagd läuft vom 10. bis 30. September, die Rothirsch-Hauptjagd bis 20. September 2026, sonntags keine Jagd.1011

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall dort, wo du wirklich draussen schlafen darfst, was am Seebergsee nördlich der Schutzgebietslinie mit Einwilligung der Alp oder im Massenlager heisst, und nirgends am Ufer. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand, und neben einem Flachmoor von nationaler Bedeutung und einem Gebietsbetreuer mit Anzeigeformular ist es auch das, was entscheidet, ob die Alp weiter Ja sagt.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.

Kantonale Beschlüsse, Gemeindereglemente, die Haltung der Alp und Hüttensaisons ändern sich. Die Schutzgebietsgrenze ist die Geometrie des Katasters im Massstab 1:25'000; die Grundbucheigentümer der Parzellen 917 und 1102 liessen sich nicht prüfen, nur die Bewirtschafterin; der Text auf den Tafeln am See wurde nicht fotografiert; und ob der Kanton je eine Ausnahme für Zelte am See erteilt hat, steht in keinem Register, das ich erreichen konnte. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und folge den Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für das eigene Verhalten und alle Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Seebergsee erlaubt?
Nein. Der See und jedes Ufer liegen im kantonalen Naturschutzgebiet Nr. 114 Spillgerten, dessen Schutzbeschluss von 1976 im ganzen Gebiet das Campieren verbietet, insbesondere das Aufstellen von Zelten, andern Unterständen und Wohnwagen, und am See selbst Feuer, Radio- und Musikapparate sowie Schiffe oder Flösse aller Art. Der Beschluss ist im Kataster für die Seeparzelle rechtskräftig, und ein Gebietsbetreuer kontrolliert und erstattet Anzeige. Das Schutzgebiet endet 310 m nördlich des Wassers; auf der Alpweide jenseits dieser Linie erlaubt das Campingreglement von Zweisimmen eine vereinzelte Nacht mit Einwilligung der Alp.
Wie hoch ist die Busse?
100 bis 50'000 Franken, kein fixes Ticket. Das Berner Naturschutzgesetz, Art. 57 Abs. 1 Bst. b, bestraft Verstösse gegen einen Schutzbeschluss mit einer Busse in diesem Rahmen, in schweren Fällen bis 100'000 Franken, und erlaubt der Behörde, in besonders leichten Fällen von Strafe abzusehen. Die Berner Ordnungsbussenverordnung kennt dafür keinen Posten, ein Zelt am See wird also vom Gebietsbetreuer der Staatsanwaltschaft angezeigt, statt 150 Franken zu kosten. Ausserhalb des Schutzgebiets kostet Campieren auf öffentlichem Grund in Zweisimmen 200 Franken Gemeindebusse.
Wo genau endet das Schutzgebiet?
Auf einer West-Ost-Linie rund 310 m nördlich des Pins. Die Geometrie des Katasters läuft von 2'600'354 / 1'158'780, genau nördlich der Seemitte, ostwärts bis 2'600'476 / 1'158'781 und dann in einem geraden Schenkel bis 2'601'004 / 1'158'740 unter den Seehore-Wänden. Das Nordufer liegt 175 m innerhalb, die nasse Mulde nördlich des Sees 60 m innerhalb, das nächste Alpgebäude 71 m ausserhalb und das Bergrestaurant Seeberg 276 m ausserhalb. Der Plan von 1976 zeichnet dieselbe Linie.
Darf ich mit Erlaubnis beim Bergrestaurant Seeberg zelten?
Ausserhalb der Schutzgebietslinie ja, mit Einwilligung der Alp. Das Campingreglement von Zweisimmen, in Kraft seit 1. Januar 2026, erlaubt vereinzeltes Campieren für eine Nacht auf privatem Grund mit Einwilligung des Eigentümers, Pächters oder deren Vertreter; eine zweite Nacht braucht die Gemeinde. Die Weide zwischen Moor und Restaurant wird von der Alpkorporation Stierenseeberg bewirtschaftet, in der Saison über das Restaurant erreichbar, 033 684 11 22. Keine Gebühr, keine Ecke und kein stehendes Ja sind publiziert, und das Restaurant selbst hat keine Betten; das nächste Bett ist das Massenlager Stierenberg 25 Minuten südlich.
Darf ich im Seebergsee schwimmen oder paddeln?
Schwimmen ja, schwimmen lassen nein. Die Seeregeln des Beschlusses verbieten Schiffe und Flösse aller Art ausser für Fischereiberechtigte (Ziff. 7.3), was der Flyer des Kantons als Schwimmgeräte verboten wiedergibt: Packraft, Board oder Gummiboot sind draussen. Schwimmen wird weder im Beschluss noch auf der Seite des Kantons noch in der Verbotsliste des Flyers erwähnt, und die Verhaltensregeln des Parks gehen davon aus, dass gebadet wird. Feuer (7.1) und Musik (7.2) sind am See ganzjährig verboten.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Der Beschluss. Regierungsratsbeschluss Nr. 3807 vom 15. Dezember 1976, «Naturschutzgebiet Spillgerten», vom Kanton gescannt und über den ÖREB-Kataster ausgeliefert, drei Seiten, Zitate gegen die Seitenbilder geprüft: Ingress («gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, die Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 und die mit den Grundeigentümern abgeschlossenen Vereinbarungen»); Ziff. 1 (Zweck: «Um eine Berglandschaft mit ihren Felsformationen, Schutthalden, Weiden und Wäldern, mit ihrer reichhaltigen Vegetation, insbesondere mit ihren Arvenbeständen, unbeeinträchtigt zu erhalten»); Ziff. 2 (Plan 1:25'000 als Bestandteil des Beschlusses; Parzellen «Gemeinde Diemtigen Nrn. 18, 729, 1102; Gemeinde St. Stephan Nrn. 25, 1321; Gemeinde Zweisimmen Nrn. 34, 43, 48, 268, 581, 601, 917, 1001, 1079, 1392»); Ziff. 3 («Untersagt sind, soweit nicht für die alp- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich: 3.1 Die Errichtung von Bauten, Werken und Anlagen aller Art; 3.2 das Campieren, insbesondere das Aufstellen von Zelten, andern Unterständen und Wohnwagen; 3.3 das Fahren mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern; 3.4 Ablagerungen jeder Art, sowie das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen und irgendwelchen Gegenständen.»); Ziff. 4.4 («Feuer dürfen nur an Stellen angezündet werden, wo der Pflanzenwuchs nicht gefährdet wird.»); Ziff. 5.1 («Jede Störung und Beeinträchtigung der freilebenden Tierwelt ist untersagt.»), 5.2 (keine unbeaufsichtigten Hunde); Ziff. 7 («Besondere Bestimmungen für den Seebergsee und seine Umgebung. Der Seebergsee und seine Umgebung sind durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 2069 vom 9. Juni 1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden. Dieser Beschluss wird durch den vorliegenden aufgehoben und ersetzt bis an folgende besondern Bestimmungen, die weiterhin gelten: Untersagt sind: 7.1 das Anzünden von Feuern; 7.2 das Inbetriebsetzen von Radio- und Musikapparaten; 7.3 das Befahren des Sees mit Schiffen oder Flössen aller Art, das nur den Fischereiberechtigten gestattet ist.»); Ziff. 8 («Die Forstdirektion ist befugt, bei Vorliegen besonderer Umstände begrenzte Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zu bewilligen.»); Ziff. 9 (Jagd und Fischerei nach den gesetzlichen Bestimmungen); Ziff. 10 (Kennzeichnung und Betreuung durch die Forstdirektion); Ziff. 11 («Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse oder Haft bestraft.»); Ziff. 12 (Grundbuchanmerkung «N 100 R 114, Naturschutzgebiet Spillgerten, Regierungsratsbeschluss Nr. 3807 vom 15. Dezember 1976»); Ziff. 13 (in Kraft mit der Veröffentlichung im Amtsblatt). Schutzplan 1:25'000, «Plandatum 15.12.1976», Fusszeile «KORREKTUR GEMÄSS GRENZBEREINIGUNG 2017». Kanton Bern, Seite zum Schutzgebiet (fasst die Verbote zusammen und «Am Seebergsee zusätzlich untersagt: das Anzünden von Feuern, das Betreiben von Radio- und Musikapparaten, das Befahren des Sees mit Schiffen oder Flössen aller Art.»; die Zusammenfassung lässt das Campingverbot aus, der Beschluss trägt es). RRB 3807 (PDF), Schutzplan (PDF), naturschutzgebiete.sites.be.ch.
  2. Kataster und Grenze. ÖREB-Auszug für die Zweisimmer Parzelle 917, EGRID CH922902463513, 408,8 ha, erstellt am 19. September 2026, Datenstand des Katasters 8. September 2026, mit Geometrie bezogen: 77 Beschränkungen, 91 Flächengeometrien, keine Linien oder Punkte, keine ungelesenen; unter «Kantonale Naturschutzgebiete» zwei Einträge, «Spillgerten (NSG-Nr. 114)» (2'537'255 m², 62,1 Prozent der Parzelle) und «NSG-Nr. 114, weitere Zone, Artikel II 7» (360'448 m², 8,8 Prozent), beide Rechtsstatus «rechtskräftig», je mit den Rechtsgrundlagen «Naturschutzgesetz, BSG 426.11», «Naturschutzverordnung, BSG 426.111» und «Schutzbeschluss RRB 3807 vom 15.12.1976»; Punkt-in-Polygon auf der Geometrie des Auszugs: Pin, Ostuferzelle 2'600'507 / 1'158'471, Süduferzelle 2'600'357 / 1'158'321 und Mulde 2'600'457 / 1'158'746 in beiden Polygonen, 2'600'400 / 1'158'830 in keinem; weitere Themen auf der Parzelle: Landwirtschaftszone (100 Prozent), Gewässerschutzbereich Au, Sonderwaldreservat Spillgerten 160_BE_1073 (35 Polygone, nächstes 151 m südsüdwestlich des Pins), Sachplan Biodiversität Umsetzungsperimeter Flachmoore (FM_1) über der Mulde. Kanton Bern, NSG-GeoPackage (Tabellen geodb.nsg_nsgp_vw, geodb.nsg_nsgz_vw, geodb.nsg_nsgbearb_vw): Perimeter Nr. 114 Spillgerten 1'669,8 ha, Ausdehnung E 2'596'338 bis 2'602'569, N 1'152'336 bis 1'158'782, RRB 3807, Plan 1:25'000, Beschrieb «Kalkvoralpen-Landschaft der montanen bis zur alpinen Stufe. Vielgestaltige Bergwälder, Arvenbestände, Bergsee mit Blockufern, Schuttflächen, Blockströme, Flachmoore.»; Zone «Seebergsee», nsgzone 5, artikel «II 7», 36,6 ha; Änderungstabelle: nichts zu Nr. 114 (nur Buhüttli Nr. 223 und Aaredelta Nr. 30, 2026); Stützpunkte der Nordgrenze 2'599'999,7 / 1'158'522,9, 2'600'058,3 / 1'158'628,7, 2'600'130,0 / 1'158'716,7, 2'600'196,0 / 1'158'760,7, 2'600'273,3 / 1'158'777,0, 2'600'354,0 / 1'158'780,2, 2'600'420,0 / 1'158'781,9, 2'600'476,2 / 1'158'781,0, 2'601'004,0 / 1'158'740,3, 2'601'013,0 / 1'158'736,2; Distanzen zur Linie: Pin 309,6 m, Nordufer (2'600'348 / 1'158'605) 174,7 m, Ostufer 320,9 m, Südufer 305,1 m, Westufer 208,7 m, Mulde 60 m innerhalb; nächstes Alpgebäude 2'600'747 / 1'158'831 71 m ausserhalb; Bergrestaurant Seeberg (swissNAMES3D-Gebäude, 2'600'767 / 1'159'035) 276 m ausserhalb; alle neun Gebäude im 1,2-km-Fenster nördlich von N 1'158'831. ÖREB-Auszug 917 (PDF), NSG-GeoPackage (ZIP).
  3. Trägergesetze und Sanktion. Naturschutzgesetz des Kantons Bern (NSchG), BSG 426.11, vom 15. September 1992, in Kraft seit 1. Januar 1994, geltende Fassung seit 1. Januar 2023: Art. 6 Abs. 2 («Die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss unter Schutz gestellten Gebiete und Objekte werden als Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte bezeichnet.»); Art. 7 Abs. 1 («Aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, können Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.»); Art. 15 Abs. 3 Bst. c (die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion «erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind»); Art. 36 Abs. 1 («Schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung werden durch kantonalen Schutzbeschluss unter Schutz gestellt.»), Abs. 2 (Plan und Vorschriften), Abs. 3 («Die Vorschriften über die Unterschutzstellung gelten sinngemäss für die Änderung bestehender Schutzbeschlüsse.»); Art. 57 Abs. 1 («Mit Busse von 100 Franken bis 50 000 Franken wird bestraft, wer a ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt beschädigt oder zerstört; b einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt, die aufgrund der Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind; ...»), Abs. 2 («In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden.»), Abs. 3 («In besonders leichten Fällen kann von Strafe Umgang genommen werden.»); Art. 58 (Verjährung drei Jahre, absolut sechs); Art. 63 bis 66 (Übergangsbestimmungen, keine ausdrückliche Klausel zu Beschlüssen vor 1994). Naturschutzverordnung (NSchV), BSG 426.111, vom 10. November 1993: Art. 10 Abs. 1 («Die ANF führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der geschützten Gebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung ...»), Art. 38 Abs. 1 («Die Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 wird aufgehoben.»). Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG), BSG 311.1, Art. 4 Abs. 1 («Der Regierungsrat ist befugt, für Widerhandlungen gegen seine Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse Busse anzudrohen.»). Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV), BSG 324.111: kein Posten zum NSchG (Wortgrenzen-Scan «naturschutz» 0, «426.11» 0; Kontrollen «ordnungsbusse» 20, «wildschutzgebiet» 2); Ziff. 29 und 29a, 100 Franken, betreffen nur Wildschutzgebiete. belex.sites.be.ch (NSchG), belex.sites.be.ch (NSchV), belex.sites.be.ch (KOBV).
  4. Gemeinde Zweisimmen, 39 Reglemente auf zweisimmen.ch, am 19. September 2026 heruntergeladen, entsilbentrennt und mit Kontrollen gescannt. Campingreglement der Einwohnergemeinde Zweisimmen vom 25. September 1992 mit Änderungen vom 23. September 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026 nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist; Bekanntmachung im Simmentaler Anzeiger vom 18. Dezember 2025), mit der Verordnung zum Campingreglement vom 23. September 2025 im selben Dokument (Kontrollen «campier» 14, «camping» 38, «zelt» 6): Art. 2 Abs. 1 («Unter Campieren versteht man das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen, Mobilheimen (Wohneinheiten) oder ähnlichen beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen. Das blosse Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, etc. fällt ebenfalls unter den Begriff des Campierens.»), Abs. 2 («Das Campieren ausserhalb von bewilligten Plätzen ist grundsätzlich nicht gestattet.»), Abs. 3 («Das vereinzelte, gelegentliche Campieren auf privaten Grundstücken ist mit der Einwilligung des Grundeigentümers, Pächters oder deren Vertreter erlaubt.»), Abs. 4 («Das Campieren auf privaten Grundstücken während mehr als einer Nacht bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde von Zweisimmen.»), Abs. 5 («Die sanitären Anlagen müssen in jedem Fall zur Verfügung stehen.»); Art. 27 Abs. 1 («Verstösse gegen dieses Reglement können vom Gemeinderat mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft werden, sofern nicht besondere eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften zur Anwendung kommen.»); Verordnung Art. 1 (die Stelle Tourismus und Sportkoordination ist Bewilligungsbehörde für mehr als eine Nacht), Art. 2 Abs. 1 («Gemäss Art. 2 Abs. 2 Campingreglement ist das Campieren auf öffentlichem Gelände und Plätzen verboten.»), Abs. 2 («Widerhandlungen werden mit einer Busse in der Höhe von 200 Franken bestraft.»). Gemeindepolizeireglement mit Verordnung vom 20. Juli 2021, Änderungen vom 13. Mai 2025 (14 Seiten; Zelt, Campier, Biwak, Lagern, Übernacht alle 0; Kontrollen «gemeinde» 71, «art.» 66): Art. 24 («Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr darf kein Lärm verursacht werden.»), Art. 46 (Busse bis 5'000 Franken). Baureglement 2021 (der Erlass, den der Kataster an die Parzelle 917 bindet): Art. 8 Campingzone und der Verweis auf das Campingreglement; die Parzelle 917 ist durchgehend Landwirtschaftszone. Gemeindeverwaltung Zweisimmen, Lenkstrasse 5, 3770 Zweisimmen, 033 729 88 11, gemeindeverwaltung@zweisimmen.ch. Campingreglement 1992/2025 (PDF), Gemeindepolizeireglement (PDF), zweisimmen.ch (Reglemente).
  5. Gemeinde Diemtigen und der Park. Gemeindepolizeireglement der Gemischten Gemeinde Diemtigen, beschlossen am 30. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (Kontrollen «gemeinde» 33, «art.» 21): Art. 8 («Campingverbot auf öffentlichem Grund. 1 Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen Flächen verboten. 2 Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.»), Art. 9 («Campieren auf privatem Grund. 1 Das Campieren auf privatem Grund ausserhalb von Campingplätzen ist nur dann gestattet, wenn vorgängig eine Bewilligung des Grundeigentümers eingeholt wurde.»), Art. 11 Abs. 1 (Busse bis 5'000 Franken für Art. 8 Abs. 1 und Art. 9), Art. 4 Abs. 1 (Ruhe 22.00 bis 06.00 Uhr); es reicht bis zum Strassenkopf nördlich von N 1'159'400 und zu den östlichen Parzellen des Schutzgebiets, nicht bis zum See oder zur Weide an der Linie. Naturparkreglement (NPR) 2009 der Einwohnergemeinde Diemtigen, Änderungen vom 17. September 2020: rein organisatorisch (Trägerschaft, Naturparkvertrag mit Zweisimmen, Organe; «campier», «zelt», «biwak» 0, Kontrollen «gemeinde» 66, «art.» 25); Art. 3 («Die Einwohnergemeinde Diemtigen gehört mit ihrer gesamten Fläche zum Naturparkgebiet, die Einwohnergemeinde Zweisimmen nur mit dem Teilgebiet das ins Diemtigtal entwässert wird»). Naturpark Diemtigtal, Seite «Regeln» (Empfehlung, keine Norm): «Wir übernachten nur dort, wo es erlaubt ist. ... Wildes Campieren ist in Natur- und Wildtierschutzgebieten sowie auf Gemeindeboden verboten und nur mit Genehmigung auf Privatgrundstücken erlaubt.» Gemeindepolizeireglement Diemtigen (PDF), Naturparkreglement (PDF), diemtigtal.ch (Regeln).
  6. Bundes- und Kantonsgeodaten, 19. September 2026, Identify mit Toleranz 0 am Pin LV95 2'600'357 / 1'158'471 (Ortsverzeichnis «Seebergsee (BE)», 1'831 m), Kontrolle mit ungültiger Ebene HTTP 400 bei jedem Lauf, Positivkontrolle 2'626'000 / 1'154'500 liefert das Jagdbanngebiet Kiental. Am Pin: Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, BLN, Auen, Flachmoore, Hochmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Ramsar, Smaragd, Waldreservate, Trockenwiesen und Sachplan Militär liefern nichts; Pärke liefern «Naturpark Diemtigtal» (Kategorie RN); ÖREB-Status «eingeführt», Parzelle 917 Zweisimmen; swissBOUNDARIES aktuelles Jahr: Zweisimmen, Diemtigen ab 842 m östlich (Azimut 90), jede Kandidatenzelle und das Restaurant in Zweisimmen, die Strasse nördlich von N 1'159'400 in Diemtigen. Fenster: kein Jagdbanngebiet und kein BLN-Objekt in einem 21-km-Fenster; Flachmoor von nationaler Bedeutung Nr. 1190 «Seeberg» (8,11 ha, Diemtigen und Zweisimmen, Aufnahme 1996, Revision 2017; «Grosseggenried, Kalk-Kleinseggenried, Saures Kleinseggenried, Hochstaudenried, Nasswiese»): Treffer bei 2'600'430 / 1'158'740 und in der Mulde, Südlappen 92 m ins Schutzgebiet bis N 1'158'690, Finger nordwärts bis N 1'159'630, 228 m vom Pin am nächsten Punkt, kein Treffer an den Zellen B und A; Wildruhezone «Diemtigen Meniggrund (Nr. 28.00)» 678 m östlich, Schutzstatus «empfohlen», Schutzzeit 1. November bis 31. März, Grundlage ein kommunaler Landschaftsrichtplan von 1997, Bestimmung E20; nächstes Hochmoor Sparemoos 7,9 km, nächste Moorlandschaft Albrist 7,4 km. Wildschutzgebiete (WTSchV, BSG 922.63; vollständiges kantonales GeoPackage WILDSG, Revision 2024): keines am See; Nessli Nr. 107 in 2'163 m (Azimut 360), Fildrich Nr. 10 Zone 1a in 3'363 m, Arblihore-Sitewald Nr. 104 in 3'838 m, Fildrich Zone 1c in 3'962 m, Gridwald-Fürsteiniwald-Senggiwald Nr. 108 in 4'608 m; Nessli, Arblihore-Sitewald und Fildrich 1c tragen «Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten». Berner Amtsblatt-API, Rubrik gerichtliche Verbote: «Seebergsee», «Seeberg», «Spillgerten» 0 Treffer (Kontrolle: 554 Publikationen). api3.geo.admin.ch, Objektblatt 1190 (PDF), belex.sites.be.ch (WTSchV).
  7. Gelände, 19. September 2026 (swissALTI3D-Raster 25 m über 1,6 km, Wasser maskiert mit dem OSM-Ring des Sees, way 226540690, 5,78 ha, Zentroid 2'600'358 / 1'158'470; swissimage-Orthofoto 0,3 m; swissTLM3D-Waldpolygone): Pin und alle 92 Rasterzellen im Ring liegen auf genau 1'831,0 m; 3'877 Landzellen. Wald bedeckt 5,9 Prozent des 1,2-km-Fensters, Höhen p50 1'833 m, p90 1'869 m, p95 1'887 m, max 1'952 m: Der Kessel ist lockerer Wald und Baumgruppen, geschlossene Flecken am Ost- und Südufer, kein Boden über der Waldgrenze. Uferzellen, alle im Schutzgebiet: Ostufer 2'600'507 bis 2'600'557 / 1'158'421 bis 1'158'496, 1'831 bis 1'834 m, 0,2 bis 2,3 Grad, beweideter Grasstreifen 20 bis 50 m breit zwischen Wasser und dem Kiesweg der Alp, Blöcke, vereinzelte Fichten; Südufer 2'600'357 / 1'158'321, 1'836 m, rauhe Weide, die von einem Blockufer mit Baumgruppen und Felsbändern ansteigt; Mulde nördlich des Sees 2'600'407 bis 2'600'507 / 1'158'696 bis 1'158'796, 1'820 bis 1'825 m, Seggenried mit stehendem Wasser, der Lappen des Flachmoors 1190, 60 m innerhalb der Linie; Westufer Felswand (Geisshöri, 2'044 m) und Schutt bis ans Wasser. Zellen ausserhalb des Schutzgebiets: B 2'600'507 / 1'158'846 (1'819 m, 1,8 Grad, 67 m ausserhalb, 18 m vom Moor, 276 m vom Ufer, 178 m von der nächsten Hütte bei 2'600'589 / 1'159'004, 320 m vom Restaurant, Parzelle 917, beweidete Weide zwischen zwei Moorlappen 100 m westlich der Kiesstrasse, in Sicht der Terrasse); B2 2'600'532 / 1'158'821 (1'820 m, 2,1 Grad, 44 m ausserhalb, 15 m vom Moor); A 2'600'182 / 1'158'871 (1'934 m, 2,0 Grad, 110 m ausserhalb, 188 m vom Moor, 300 m vom Ufer, 317 m vom nächsten Gebäude, Parzelle 1102, grasiger Rücken der Kuppe nordwestlich des Sees zwischen einem Fichtenstreifen und Gebüsch und Karst, ein schwacher Pfad, kleine ebene Flecken); E 2'600'982 / 1'158'896 (1'765 m, 1,7 Grad, 154 m ausserhalb, 63 m von der Wildruhezone, Weide unter dem Restaurant); C 2'600'857 / 1'159'096 (der Rasen am Restaurantparkplatz, 39 m von einem Gebäude: kein Platz); D 2'600'032 / 1'159'171 (1'832 m, 69 m von einer Hütte bei 2'599'971 / 1'159'139: in Sicht einer Haustür). Standardblock am Pin, Radius 400 m, unmaskiert: 961 Zellen, 1'776 bis 2'047 m, Median der Neigung 19,2 Grad. api3.geo.admin.ch (Profil), map.geo.admin.ch.
  8. Alp, Restaurant, Gebietsbetreuer, Flyer. Naturpark Diemtigtal, Flyer «Kantonales Naturschutzgebiet Spillgerten» (Wappen des Kantons Bern, vier Seiten, gegen die Seitenbilder gelesen): «Die Alpkorporation Stierenseeberg bewirtschaftet rund um den Seebergsee im Naturschutzgebiet Spillgerten eine jahrhundertealte Kulturlandschaft.»; Kasten «Verbote Naturschutzgebiet»: «Feuern verboten», «Campieren und Biwakieren verboten», «Drohnenfliegen verboten», «Schwimmgeräte verboten», «Jegliches Pflücken verboten», «Unbeaufsichtiges Laufenlassen von Hunden verboten» (wie gedruckt), QR-Code zum Beschluss; Karte mit dem Schutzgebiet in Grün, dem See an seinem Nordrand, Berggasthaus Seeberg (5) und Parkplatz Seeberg (6) ausserhalb des Grüns, Berggasthaus Stierenberg (4) am Südwestrand, «Feuerstelle Menigboden, Gedeckte Feuerstelle, Öffentliche Toilette» (7); Seite 3 Verhaltensregeln («Wir cremen uns erst nach dem Baden ein»). Naturpark Diemtigtal, Seite «Schutzgebiete»: «Einzig die kantonalen Naturschutzgebiete wie zum Beispiel das Naturschutzgebiet Spillgerten mit dem Seebergsee sind mit Tafeln versehen - hier gelten in der Regel auch strengere Schutzbestimmungen.» und «Im Auftrag der Abteilung Naturförderung des Kantons Bern, des Naturparks Diemtigtal und der Alpkorporation Stierenseeberg wird das Naturschutzgebiet Seebergsee regelmässig von einem Gebietsbetreuer (ANF) kontrolliert. Bei Nichteinhalten der geforderten Naturschutzregeln wird Anzeige erstattet.» Bergrestaurant Seeberg, eigene Seite, gelesen am 19. September 2026: «Unsere Alp ist eine Korporation und wird von vier Familien bewirtschaftet.», «In 6. Generation führen wir den Alp- und Sömmerungsbetrieb. Seit 2003 gehört das Restaurant Seeberg zum festen Bestandteil unseres Betriebes», «Wir können keine Übernachtungsgelegenheit anbieten.», Familie Abbühl, Hübeli, 3764 Weissenburg, 033 684 11 22 und 079 474 92 94, ausserhalb der Saison Michael Abbühl 079 404 85 90, Marlise Abbühl 033 783 14 89, Montag bis Samstag 09.00 bis 22.00 Uhr, warme Küche bis 20.00, Sonntag 09.00 bis 18.00 Uhr, «Bezahlung nur in Bar möglich.», die Seeberghütte von 1808 brannte im September 2020 ab, das neue Restaurant öffnete im Herbst 2021; nichts zu Zelten. Parkeintrag: «Ab Juni bis Oktober geöffnet je nach Wetterlage»; gstaad.ch (Tourismus): 1. Juni bis 18. Oktober 2026 und «Naturschutzgebiet Seebergsee: Bitte halten Sie sich an die Richtlinien, die zum Schutz des Naturparkes gelten.» Presse (Kolorit): Norbert Schmid, Geschäftsführer Naturpark Diemtigtal, Plattform J, 29. Juni 2021: «Es gibt die Naturschutzgebiete Seebergsee aber auch Ägelsee, dort wird man als wild Campierender kompromisslos weggewiesen» und «Gemäss Gemeindepolizeireglement ist wildes Campieren im Diemtigtal verboten, ausser mit dem Einverständnis des Landbesitzers. Dann sind aber auch Kurtaxen geschuldet». SAC, «Die Alpen» (Kolorit): Das Naturschutzinspektorat des Kantons sperrte 1998 den Klettergarten Geisshöri über dem See gestützt auf den Beschluss. Flyer Seebergsee (PDF), diemtigtal.ch (Schutzgebiete), restaurant-seeberg.ch, plattformj.ch (2021).
  9. Betten. Berggasthaus Stierenberg (swissNAMES3D-Gebiet «Stiereberg» 2'600'109 / 1'157'182, rund 1'970 m, 1,3 km südsüdwestlich des Pins, auf der Flyerkarte am Südwestrand des Schutzgebiets eingezeichnet; der Gebietspunkt testet ausserhalb des Perimeters, das Gebäude selbst wurde nicht punktgeprüft), eigene Seite: «Das Massenlager im 1. Stock in der Sennhütte hat 20 Schlafplätze. ... Mitbringen müssen Sie Ihren eigenen Schlafsack bzw. Seidenschlafsack und eine Taschenlampe.», «Auf fast 2000M.ü.M. wird es über Nacht kühl, der Schlafraum kann nicht geheizt werden.», «Saisonschluss ist voraussichtlich Sonntag, 11. Oktober 2026», «Montag RUHETAG!»; Brigitte und Hanspeter Rubin, 033 684 12 69, stierenberg@bluewin.ch; Parkeintrag: «südlich vom Seebergsee und ist zu Fuss in ca. 25 Min. erreichbar»; Preise laut gstaad.ch (Tourismus): 50 Franken mit Frühstück, 70 Franken mit Frühstück und Hüttenznacht, Kinder 35 / 50 Franken. Hotel Restaurant Spillgerten, Egg 82, 3757 Schwenden, 033 684 12 84, 35 Betten, an der Haltestelle Grimmialp; Hotel Kurhaus Grimmialp, 033 684 80 00. Camping Eggmatte, Eggmatte 8, 3757 Schwenden, 033 684 12 32, ganzjährig offen, «20 Zeltplätze und 16 Stellplätze», Haltestelle «Schwenden, Winteregg»; Camping Vermeille, Zweisimmen, rund 48 bis 50 Franken pro Nacht für zwei mit Zelt; Simme-Camping (früher Camping Fankhauser), Zweisimmen, 365 Tage offen, Zeltplätze ab 19 Franken für eine Person. stierenberg.com (Massenlager), diemtigtal.ch (Stierenberg), diemtigtal.ch (Camping Eggmatte), simme-camping.ch.
  10. Anreise. Naturpark Diemtigtal, Eintrag Bergrestaurant Seeberg: «Weiter mit dem PostAuto bis Haltestelle «Zwischenflüh, Seebergstrasse». Ab hier ist das Bergrestaurant Seeberg nur zu Fuss erreichbar (ca. 9.5 km, Wanderzeit 2.5 Std.).» und «Folge der Diemtigtalstrasse taleinwärts für 13 km bis zum Abzweiger Zwischenflüh, Seebergstrasse. Ab hier ist die Strasse gebührenpflichtig (Fr. 10), bitte beim Automaten eine Bewilligung lösen. ... bis zum Parkplatz Seebergsee»; Restaurant: «Die Strasse ist ab Meniggrund bewilligungspflichtig. Gebührenautomat bei Abzweigung in Zwischenflüh rechts, in bar CHF 10, nur Münz, keine Noten. ... Im Notfall kann die Bewilligung auch bei uns nachgelöst werden.» und «Ab Zweisimmen Richtung Grubenwald - Meienberg/Gestelen - Seeberg. Diese Strasse ist ebenfalls gebührenpflichtig. Automat auf der Strecke.»; gstaad.ch (Tourismus): «Enge Bergstrassen ab Zweisimmen via Grubenwald bis zum Parkplatz Meienberg/Gestelenpass oder via Schlatt zur Milchchäle. In Hofstette befindet sich ein Ticketautomat. Dort ist eine Fahrerlaubnis inkl. Parkticket für CHF 5.00 lösbar.», Meienberg bis zum See «etwa 35 Minuten», Parkplatz Seeberg bis zum See «etwa 20 Gehminuten»; Wandertaxi Zweisimmen bis Meienberg: «30. Juni bis 8. Oktober 2026: jeweils Dienstag und Donnerstag ... Zweisimmen Bahnhof ab 9:00, Meienberg an 9:30. Meienberg ab 15:30, Zweisimmen Bahnhof an 16:00. Die Wandertaxis fahren auf Anmeldung, ab 1 Person! Anmeldung bis am Vortag um 17:00 beim Tourismus Info Point Zweisimmen +41 33 722 11 33. Preise Hin-/Rückfahrt: Erwachsene CHF 21.00, Kinder CHF 9.00, Hunde CHF 7.00.» Fahrplan (SBB-Daten über transport.opendata.ch, Samstag 26. September 2026): PostAuto 250 ab Oey-Diemtigen, Bahnhof 09:28, 11:28, 13:35 bis «Zwischenflüh, Seebergstrasse» (09:54, 11:48, 14:01), weiter bis «Schwenden i.D., Grimmialp»; Haltestellenhöhen Zwischenflüh, Seebergstrasse 1'043 m (6,4 km Luftlinie zum See), Grimmialp 1'230 m (3,2 km über den Seehore-Grat), Bahnhof Zweisimmen 942 m. Schweizer Wanderwege Route 1149 (Tourismus): ab «Zwischenflüh, Anger» Meniggrund 45 min, Flüeschwand 1 h 08, Seebergsee 1 h 08, Restaurant Seeberg 12 min. diemtigtal.ch (Bergrestaurant Seeberg), restaurant-seeberg.ch (Kontakt), gstaad.ch (Seebergsee), schweizer-wanderwege.ch.
  11. Feuer und Jagd, Kanton Bern. BAFU-Ebene Waldbrandgefahr, Regionen «Diemtigtal (BE)» und «Region Zweisimmen (BE)»: «Mässige Gefahr», gültig ab 11. September 2026, kein Verbot; am See ohne Belang, weil RRB Ziff. 7.1 Feuer dort ganzjährig verbietet. Jagdzeiten 2026 (WEU, und die «Festlegungen für die Jagdperiode 2026/2027»): «Die Gämsjagd dauert vom 10. bis 30. September 2026.»; Rothirsch «Hauptjagd: Vom 1. bis 6. September darf nur Kahlwild (C4-C5) und nur auf Ansitz erlegt werden. Ab dem 7. bis 20. September ...», «Nachjagd: Vom 10. Oktober bis 15. November», «Sonderjagd: Vom 23. November bis 5. Dezember.»; Reh 1. Oktober bis 15. November; sonntags keine Jagd. RRB Ziff. 9 überlässt Jagd und Fischerei im Schutzgebiet dem allgemeinen Recht. weu.be.ch (Jagdzeiten), Festlegungen Jagdperiode 2026/2027 (PDF), map.geo.admin.ch (Waldbrandgefahr).