Stand: 4. September 2026

Wildcampen am Schottensee: erlaubt, um 72 Meter

Die Pizoler Fünfseenwanderung quert eine Bundesgrenze, und fast niemand, der sie geht, weiss davon. Am Wildsee kostet ein Zelt 150 Franken. Am Schottensee, 639 Meter weiter, verbietet es nichts. Dieser Artikel handelt davon, wo diese Linie verläuft, denn an ihrer engsten Stelle liegt sie 5 Meter vom Wasser.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hin, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben. Ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Eine Linie, zwei Seen, zwei Antworten

Zuerst der Name, denn es gibt vier davon. Das Bundesverzeichnis führt vier Seen namens Schottensee, alle echt und alle alpin: diesen in Mels auf 2'332 m und drei in Graubünden, bei Zernez (2'376 m), Klosters (2'470 m) und Fideris (2'230 m). Die Höhe unterscheidet sie nicht. Was sie unterscheidet: Nur dieser liegt an einem markierten Weg, der Pizoler Fünfseenwanderung, und deshalb ist er der, nach dem gefragt wird. Wer einen der drei Bündner meint, liest hier über den falschen See.6

Nun die Grenze. Das eidgenössische Jagdbanngebiet Graue Hörner, Objektnummer 15, ist eines der Gebiete, in denen freies Campieren gar keine lokale Frage ist: Es ist Bundesrecht, und keine Erlaubnis eines Grundeigentümers hilft. Sein Rand verläuft 72 m vom Mittelpunkt des Schottensees.1

72 Meter ab Seemittelpunkt sind nahe genug, dass das Ufer die eigentliche Frage ist. Die Uferlinie wurde deshalb Punkt für Punkt gegen das amtliche Bannggebietspolygon geprüft:

  • Schottensee: alle 56 publizierten Uferpunkte liegen ausserhalb des Banngebiets. An der engsten Stelle verläuft die Grenze 5 m vom Wasser.
  • Wildsee: alle 60 seiner Uferpunkte liegen darin. Dieser See liegt 639 m entfernt am selben Weg.

Die Fünfseenwanderung quert also zwischen zwei ihrer Seen eine Bundeslinie, und im Gelände sagt einem das nichts.1

Was drinnen kosten würde

Das ist die eine Zahl, die man sich auf dieser Wanderung merken sollte. Freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet verbietet Art. 5 Abs. 1 Bst. e der Jagdbanngebietsverordnung, und der Bund tarifiert es selbst: Anhang 2 Ziffer 12005 der Ordnungsbussenverordnung setzt für "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten" 150 Franken an, unter Verweis auf Art. 18 des Jagdgesetzes in Verbindung mit jenem Artikel. Die im Netz kursierenden 20'000 Franken sind die gesetzliche Obergrenze im ordentlichen Verfahren, nicht das, was eine campierende Person erhält.2

Die Zone, die den See deckt, sagt nichts über Zelte

Der Kataster stellt den Schottensee in ein kommunales Lebensraum Kerngebiet, und der Anhang der Melser Schutzverordnung beschreibt dieses Kerngebiet als das Jagdbanngebiet. Das kommunale Polygon ist schlicht etwas weiter gezogen als das eidgenössische, und deshalb trägt der See die kommunale Zone und nicht das Banngebiet.54

Dieser Unterschied zählt nur, weil beide Verschiedenes sagen. Art. 15, der Kerngebietsartikel, verbietet Bauten, landwirtschaftliche Intensivierung, Strassenbau, Transportanlagen, Abbau, touristische Veranstaltungen, Moto-Cross und Mountainbiking abseits gekennzeichneter Strassen. Ein Zelt steht nicht in der Liste. Die zwei Artikel derselben Verordnung, die Zelte nennen, sind Art. 7 für Naturschutzgebiete und Art. 16bis für den Chapfensee unten beim Dorf. Keiner reicht hierher: Auf der 9,76 km² grossen Parzelle mit diesem See kommt kein Naturschutzgebiet vor.45

Der Rest des Dossiers, Ebene für Ebene

Bund, abgesehen vom Banngebiet. Identify liefert am See sonst nichts: keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, kein Moor, keine Aue, keine Trockenwiese, keinen Park von nationaler Bedeutung, kein Waldreservat. Die nächste Wildruhezone, Hinterwald Vermii, liegt 1'574 m entfernt. Das eine, worin der Pin liegt, ist die UNESCO-Tektonikarena Sardona, eine Welterbe-Auszeichnung für die Geologie und keine Regel über das Schlafen. Jede Abfrage lief mit einer Ungültig-Layer-Kontrolle, die fehlschlägt statt leer zu antworten, und ein Positivkontrollpunkt in einem bekannten Banngebiet liefert dieses zurück.1

Der Kanton hat nichts anzuwenden. St. Gallen hat zum Campieren nie legiferiert. Sein Übertretungsstrafgesetz, wo eine kantonale Ordnungsbusse stehen müsste, enthält überhaupt keinen Campierbegriff, und sein Polizeigesetz nennt Übernachtende nur im Artikel zum Hotelmeldeschein. Das Baugesetz nennt Campingplätze als Zonenkategorie und befreit mobile Bauten bis zu drei Monaten von der Bewilligung.3

Und Mels ist der interessante Fall. Drei Nachbargemeinden in diesem Kanton haben überhaupt kein Polizeireglement. Mels hat eines, es wurde deshalb vollständig gelesen: 16'304 Zeichen, und kein einziges Vorkommen von campieren, zelten, biwak, lagern, übernachten, wohnwagen oder camping, bei gesunden Kontrollzählungen. Ein Polizeireglement, das existiert und schweigt, ist ein stärkeres Ergebnis als eines, das es nicht gibt.4

Die übrigen der 50 publizierten Melser Erlasse wurden gleich geprüft. Die einzigen weiteren Campierwörter im Korpus sind Registereinträge des Baureglements, die auf die Zonenartikel für Zeltplätze zeigen, und die Kurtaxe auf Campingstandplätzen.4

Wo du stehst, und wie du auf der richtigen Seite bleibst

Geh nach Nordwesten, nicht nach Südosten. Das Banngebiet liegt auf der Wildsee-Seite. Der Platz, den dieser Artikel publiziert, liegt auf LV95 2'748'569 / 1'204'903, 2'338,8 m, misst 0,9 Grad, liegt 302 m nordnordwestlich des Seemittelpunkts, hält 32 m Abstand zum Wasser und ist 297 m von der Banngebietsgrenze entfernt. Ausgewählt wurde er wegen dieses Abstands, nicht wegen des flachsten Messwerts.7

Die Faustregel, wenn du nach Augenmass statt nach Koordinate gehst: Der Wildsee ist das Banngebiet. Geh von ihm weg, bevor du stehen bleibst, halte den Schottensee zwischen dich und den Wildsee, und du kommst der Linie nicht nahe.

Was hier oben tatsächlich steht

Du bist auf 2'332 m, über der Waldgrenze, an einem See, der zu den meistbegangenen Tageszielen der Ostschweiz gehört. Ein registriertes Gebäude steht 71 m vom Wasser, ohne Wohnnutzung, mit der Adresse Graue Hörner in Schwendi im Weisstannental, und der markierte Weg führt 101 m daran vorbei. Keine Bahn hält hier, und am Ufer steht kein Gasthaus. Das macht diesen Ort tagsüber belebt und nach den letzten Wandernden leer, und das ist die praktische Form einer Nacht hier.7

Die Kehrseite: Auf einem so begangenen Weg ist das eine sichtbare Zelt genau das, was fotografiert wird. Spät aufstellen, weit weg vom Weg, früh wieder weg. Nichts an diesem Artikel überlebt einen Sommer voller Zelte an dieser Uferlinie.

Feuer, Wasser und die Saison

Kein Feuer. An diesem Punkt verbietet es nichts, aber die Feuerregeln der Gemeinde sind für ihre Schutzzonen geschrieben, und du bist an der engsten Stelle 5 m von einem eidgenössischen Banngebiet entfernt. Der Gafarrabach läuft 124 m vom See; bereite auf, was du nimmst, und wasche weit weg von beidem. Im Winter kommt zur Banngebietsfrage die Wildruhezone 1'574 m weiter, und dies ist ohnehin eine Sommerantwort.17

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Du bist auf der richtigen Seite einer Bundeslinie, die niemand markiert hat, auf einem der meistbegangenen Wanderwege des Kantons. Beides spricht für dasselbe Verhalten:

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.

Rechtmässig ist hier eine geprüfte Abwesenheit ausserhalb einer Grenze, keine Erlaubnis. Es hält, solange Mels und der Kanton es dabei belassen, und es hält nur ausserhalb des Banngebiets.

Der Grenztest nutzte das amtliche eidgenössische Banngebietspolygon und den öffentlich publizierten Seeumriss. Das verortet die Linie auf wenige Meter genau, was für die Aussage reicht, dass die ganze Uferlinie ausserhalb liegt, und nicht reicht, um einen Zeltplatz wenige Meter vom Rand zu planen. Genau deshalb hält der publizierte Platz 297 m Abstand.

Es gibt vier Schweizer Seen namens Schottensee. Dieses Urteil beschreibt den in Mels auf 2'332 m, an der Pizoler Wanderung.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Schottensee erlaubt?
Ja, für eine einzelne Nacht. Der See liegt ausserhalb des eidgenössischen Jagdbanngebiets Graue Hörner, dessen Grenze 72 Meter vom Seemittelpunkt verläuft, und alle 56 publizierten Uferpunkte liegen ausserhalb. Der Kanton St. Gallen kennt keine Campiernorm, das Melser Polizeireglement enthält überhaupt keine Campierbestimmung, und die zwei Artikel der kommunalen Schutzverordnung, die Zelte verbieten, gelten für Naturschutzgebiete und für den Chapfensee, und keines von beidem liegt hier.
Und der Wildsee am selben Weg?
Dort ist es ein klares Nein, und es ist dasselbe Banngebiet. Alle 60 Uferpunkte des Wildsees liegen im Jagdbanngebiet Graue Hörner, 639 Meter vom Schottensee. Freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet verbietet Art. 5 Abs. 1 Bst. e der Jagdbanngebietsverordnung, tarifiert mit 150 Franken nach Anhang 2 Ziffer 12005 der Ordnungsbussenverordnung. Die Fünfseenwanderung quert diese Linie, ohne dass im Gelände etwas darauf hinweist.
Wie nahe kommt die Grenze ans Wasser?
An der engsten Stelle fünf Meter. Deshalb publiziert dieser Artikel einen konkreten Platz 302 Meter nordnordwestlich des Sees, der 297 Meter Abstand zur Grenze hält, statt dir zu sagen, du sollst am Ufer zelten. Wer nach Augenmass geht, hat die verlässliche Regel: den Schottensee zwischen sich und den Wildsee halten.
Welcher Schottensee ist gemeint?
Der in Mels, auf 2'332 Metern, an der Pizoler Fünfseenwanderung. Die Schweiz hat vier Seen dieses Namens: diesen und drei in Graubünden, bei Zernez, Klosters und Fideris, zwischen 2'230 und 2'470 Metern. Sie sind von diesem Urteil nicht erfasst, und das kommunale Recht, das solche Fragen meist entscheidet, ist bei jedem ein anderes.
Gibt es eine Busse, wenn ich es falsch mache?
Nur auf der Banngebietsseite, und sie beträgt 150 Franken. Der Kanton St. Gallen hat keine Campierbestimmung und damit keine kantonale Ordnungsbusse, und Mels hat an diesem See keine kommunale Campierregel, gegen die man verstossen könnte. Die eine lebende Sanktion in dieser Gegend ist die eidgenössische für das Campieren im Jagdbanngebiet. Die oft zitierten 20'000 Franken sind die Obergrenze des Jagdgesetzes im ordentlichen Verfahren, nicht die Ordnungsbusse.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 4. September 2026 auf LV95 2'748'693.6 / 1'204'628.2, Geländehöhe 2'332,4 m, Gemeinde Mels am Punkt aus dem Gemeindegrenzen-Layer des laufenden Jahres. Das Bundesinventar der Jagdbanngebiete liefert das Objekt "Graue Hörner", Nummer 15, als den Punkt nicht deckend, nächste Grenze 72 m; das Polygon wurde mit Geometrie geholt (zwei Ringe, 1'968 und 1'485 Stützpunkte) und jeder Stützpunkt des öffentlich publizierten Schottensee-Umrisses, 56 Punkte, per Punkt-in-Polygon dagegen geprüft: alle 56 ausserhalb, engste Annäherung der Grenze an die Uferlinie 5 m. Derselbe Test am Wildsee-Umriss, 60 Punkte, ergibt alle 60 innerhalb. Alles andere ist am See leer: keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, kein Hoch- oder Flachmoor, keine Moorlandschaft, keine Aue, keine Trockenwiese, kein Amphibienlaichgebiet, kein Ramsar- oder Smaragd-Gebiet, kein Park von nationaler Bedeutung, kein Biosphärenreservat, kein Waldreservat; die nächste Wildruhezone ist Hinterwald Vermii auf 1'574 m. Der Pin liegt im UNESCO-Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID, die HTTP 400 liefert, während echte Layer HTTP 200 liefern, und ein Positivkontrollpunkt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental gibt dieses Polygon korrekt zurück. map.geo.admin.ch.
  2. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 Bst. e, der das freie Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten verbietet, in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) Art. 18. Der Betrag ist bundesrechtlich gesetzt: Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2, Ziffer 12005, "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten", 150 Franken, unter Verweis auf JSG Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 in Verbindung mit VEJ Art. 5 Abs. 1 Bst. e. fedlex.admin.ch.
  3. Kantonales Recht St. Gallen, am 4. September 2026 über die JSON-Schnittstelle der amtlichen Gesetzessammlung gelesen, Text vor der Suche kleingeschrieben, Kontrollbegriffe in jedem Erlass bestätigt. Übertretungsstrafgesetz sGS 921.1: kein einziger Campierbegriff, es existiert also keine kantonale Ordnungsbusse. Polizeigesetz sGS 451.1: Die einzigen Vorkommen von "übernacht" stehen in Art. 52bis, dem Hotelmeldeschein. Naturschutzverordnung sGS 671.1, Jagdgesetz sGS 853.1 und die Walderlasse sGS 651.1 und 651.11: stumm. Das Planungs- und Baugesetz sGS 731.1 nennt "Camping- und Zeltplätze" nur unter den Anlagen einer Intensiverholungszone und befreit mobile Bauten für bis zu drei Monate im Jahr von der Baubewilligung. gesetzessammlung.sg.ch.
  4. Gemeindeerlasse Mels, vollständige Sammlung auf der kantonalen Publikationsplattform, 50 Erlasse am 4. September 2026 heruntergeladen und gelesen, mit Kontrollzählungen pro Datei. Anders als seine Nachbarn Pfäfers, Quarten und Sennwald hat Mels ein Gemeindepolizeireglement, und es wurde vollständig gelesen: 16'304 Zeichen mit Kontrollzählungen von 45 für "gemeinde", 42 für "art" und 1 für "busse", und null Vorkommen von campieren, zelten, biwak, lagern, übernachten, wohnwagen oder camping. Die einzigen Campierwörter des Baureglements sind Registereinträge, die auf die Zonenartikel 18bis und 78 für Zeltplätze und Wohnwagen zeigen; das Kurtaxenreglement besteuert Campingstandplätze; das Abfallreglement regelt das Lagern von Stoffen. publikationen.sg.ch.
  5. Schutzverordnung der Gemeinde Mels, Bestimmungen und Anhänge, verlinkt aus dem kantonalen Kataster. Art. 7 (Naturschutzgebiete) untersagt unter anderem "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lager, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an bezeichneten Stellen". Art. 15 (Lebensräume, a) Kerngebiete) zählt als Verbote die Erstellung von Bauten und Anlagen, die Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Bau oder Ausbau von Strassen, die Erstellung von Transportanlagen ausser forst- und alpwirtschaftlich notwendigen, Abbauvorhaben und Deponien, touristische Veranstaltungen oder sportliche Anlässe sowie Moto-Cross und Mountain-Biking abseits gekennzeichneter Strassen auf, ohne jeden Campierbegriff. Art. 16bis (Lebensraum Chapfensee) untersagt "das Lagern, Zelten und Campieren" an jenem Stausee. Art. 24 ahndet Zuwiderhandlungen mit "Haft oder Busse", vorsätzlich wie fahrlässig. Der Anhang beschreibt das "Lebensraum Kerngebiet Graue Hörner" als das Jagdbanngebiet Graue Hörner, die grösste zusammenhängende Fläche im Kanton ohne Verkehrserschliessung. oereblex.sg.ch.
  6. Bundesverzeichnis der Ortsnamen, abgefragt am 4. September 2026: Eine Suche nach "Schottensee" liefert vier Seen, "See Schottensee (SG) - Mels" auf WGS84 46.97606 / 9.39300, "See Schottensee (GR) - Zernez", "See Schottensee (GR) - Klosters" und "See Schottensee (GR) - Fideris". Ihre Geländehöhen betragen 2'332,4 m, 2'375,5 m, 2'469,5 m und 2'229,9 m, die Höhe unterscheidet sie also nicht; der Melser See ist der an der markierten Pizoler Fünfseenwanderung. geo.admin.ch.
  7. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) des Kantons St. Gallen, Auszug mit Geometrie vom 4. September 2026 für EGRID CH467739667075, Parzelle 342 in Mels, Grundbuchfläche 9'757'919 m², 178 Beschränkungen mit einem Geometrie-Histogramm von 179 Flächenobjekten, es wurde also jede Beschränkung per Punkt-in-Polygon geprüft. Den Pin deckend, der auf dem Wasser liegt: "Hinweis Gewaesser", "Geotopschutzgebiet GeoS", "Lebensraum Kerngebiet LR K" und ein potenzieller Gewässerraum. Auf der Parzelle kommt kein Naturschutzgebiet vor; die nächsten Zonen der Schutzverordnung nach Ringdistanz sind das Geotopschutzgebiet auf 130 m und ein weiteres Lebensraum Kerngebiet auf 436 m. Gelände und Umgebung aus dem Höhenprofil-Dienst des Bundes auf dem 2-Meter-Modell und dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister: Der publizierte Platz liest 0,9 Grad auf 2'338,8 m auf LV95 2'748'569 / 1'204'903, 302 m vom Seemittelpunkt, 32 m vom Wasser und 297 m von der Banngebietsgrenze; ein registriertes Gebäude steht 71 m vom See, "Graue Hörner 1.1" in Schwendi im Weisstannental, ohne Wohnnutzung; der nächste markierte Wanderweg liegt 101 m entfernt und der Gafarrabach 124 m. oereb.geo.sg.ch.