Stand: 4. September 2026

Wildcampen am Schibenstoll

Ein Biwak am Schibenstoll ist möglich, das Polizeireglement von Walenstadt verbietet das Campieren aber auf öffentlichem Grund und lässt die Gemeinderatskanzlei Ausnahmen auf schriftliches Gesuch bewilligen. Die Schutzzone am Gipfel verbietet das Zelten nicht.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hin, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben. Ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Eine Regel beschränkt, eine Zone öffnet, und keine verbietet

Beginn bei der Zone, denn sie ist die Überraschung. Der Kataster stellt den Gipfel in ein Lebensraum Kerngebiet nach der Walenstadter Natur- und Landschaftsschutzverordnung, nächster Rand 2 m. Wer Art. 12 liest, findet fünf Verbote: grössere touristische oder sportliche Anlässe, Bauten, welche die freie Wanderung von Tieren beeinträchtigen, landwirtschaftliche Intensivierung, Anlagen zur Förderung des Gebiets als Erholungsraum, sowie Abbaustellen und Deponien. Überhaupt keinen Campierbegriff.2

Und dann endet der Artikel mit einem Satz, der in diesem Korpus selten ist:

"Kerngebiete sollen Wanderern und Bergsteigern nicht verschlossen werden, vertragen aber keine Gruppenveranstaltungen."Natur- und Landschaftsschutzverordnung der Gemeinde Walenstadt, Art. 12, letzter Absatz.

Das ist eine kommunale Verordnung, die ausdrücklich sagt, die Schutzzone bleibe Einzelnen zu Fuss offen und was sie nicht verträgt, seien Gruppen. Es ist keine Campiererlaubnis, und es ist weit entfernt von dem "wildes Campieren ist verboten", das dieselbe Zonenart in anderen Gemeinden hervorbringt.2

Dieselbe Verordnung verbietet Zelte sehr wohl, eine Zone weiter. Art. 5 Bst. i untersagt "das Anfachen von Feuer, Lagern, Zelten, Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür" in Naturschutzgebieten. Das nächste Naturschutzgebiet liegt 2'018 m von diesem Gipfel. Art. 20 ahndet Verstösse mit Haft oder Busse, vorsätzlich wie fahrlässig.24

Die Regel, die wirklich greift: Art. 18 des Polizeireglements

Walenstadt hat, anders als mehrere Nachbargemeinden, ein Polizeireglement, und es hat einen Campierartikel:

"Das Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb von offiziellen Campingplätzen ist verboten. Die Gemeinderatskanzlei kann auf begründetes und schriftliches Gesuch hin Bewilligungen erteilen."Polizeireglement der Gemeinde Walenstadt, Art. 18 Abs. 1 und 2. Art. 33 Abs. 1: Verstösse werden mit Busse bestraft; Abs. 3 hält fest, dass auch die fahrlässige Widerhandlung und die Gehilfenschaft strafbar sind. Das Reglement selbst nennt keinen Frankenbetrag.

Beachte, was es beschränkt: öffentlichen Grund. Das ist Gemeindeland im technischen Sinn, und ein Alpgrat auf 2'235 m ist meist Alp- oder Privatboden statt öffentlicher Grund. Der Kataster klärt es nicht, denn er verzeichnet Zonen und kein Eigentum: An diesem Punkt liefert er "übriges Gemeindegebiet Restfläche" und eine Lärmempfindlichkeitsstufe, und beides sagt nichts darüber, wem der Fels gehört.13

Und beachte, wo es gilt: am Gipfel, nicht auf der Schulter. Die Gemeindegrenze folgt dem Grat. Der Gipfel liegt 2,9 m innerhalb von Walenstadt, dort gelten also Art. 18 und die 80 Franken. Die Schulter rund 80 m westnordwestlich liegt 4,7 m auf der anderen Seite, in Wildhaus-Alt St. Johann. Das Polizeireglement dieser Gemeinde hat keinen Campierartikel, und ihre Schutzverordnung verbietet das Campieren nur in Naturschutzgebieten, von denen keines an der Schulter liegt. Dort verbietet keine geltende Regel eine Nacht, und ein Brief an Walenstadt kann sie nicht abdecken. Ein Campingreglement, das die Gemeinde im Juli 2025 angekündigt hat, war am 2. Oktober 2026 nicht in Kraft. Korrigiert am 2. Oktober 2026: Eine frühere Fassung liess dich für die Schulter in Walenstadt um eine Bewilligung fragen.7

Die ehrliche Position lautet deshalb so. Es gibt eine lebende Regel, sie richtet sich an öffentlichen Grund, und sie kommt mit einem schriftlichen Ausweg, der die Stelle benennt. Deshalb sagt dieser Artikel "kommt darauf an" statt ja, und deshalb ist die nützliche Handlung eine E-Mail und keine juristische Debatte auf einem Gipfel.

Alles andere ist klar

Bund: Das einzige Objekt am Pin ist BLN 1613 "Speer - Churfirsten - Alvier", und der Gipfel liegt 3 m von seinem Rand. Das Landschaftsinventar bindet Bundes- und Kantonsbehörden bei Planungsentscheiden und trägt für Wandernde keine Strafe. Kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone (nächste Stöfeli 1'357 m), kein Moor, keine Aue, keine Trockenwiese (nächste Schären 848 m), kein Park, kein Waldreservat. Kontrollen bestanden.4

Kanton: 80 Franken. St. Gallen kennt keine eigene Campiernorm, und sein Übertretungsstrafgesetz enthält keinen Campierbegriff. Seine Ordnungsbussenliste tarifiert aber "Unberechtigtes Campieren auf öffentlichem Grund" mit 80 Franken (sGS 962.11, Anhang Ziff. 21.6), unter dem Titel der Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente. Walenstadts Art. 18 ist genau ein solches Verbot: Eine Nacht auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung der Kanzlei kostet hier also 80 Franken. Korrigiert am 2. Oktober 2026: Eine frühere Fassung sagte, hier gelte keine kantonale Busse.46

Das Gelände: höchstens eine Schulter, kein ebener Platz

Der Schibenstoll ist der dritte der sieben Churfirsten von Osten gezählt, und er verhält sich auch so. Im Umkreis von 30 m um den Gipfel liegt die mittlere Neigung bei 40,6 Grad. Über eine Box von 800 mal 800 Metern liegt der Median bei 42,7 Grad, und der Boden fällt von 2'235,1 m auf 1'599,0 m. An einem solchen Berg lautet die Frage nicht, ob das Recht ein Zelt erlaubt, sondern ob der Hang es tut.5

Kaum, und nur für einen Biwaksack. Die Schulter knapp unter dem Gipfel, rund 81 m westnordwestlich des Gipfels und knapp jenseits der Gemeindegrenze, auf 2'219,6 m, LV95 2'740'740 / 1'224'306, misst 15,6 Grad, im Umkreis von 30 m liegt der Median bei 16,4 Grad, und 30 % dieses Bodens sind steiler als 30 Grad. Ein Fleck von 10 mal 10 m bleibt dort unter 20 Grad, und mehr gibt sie nicht her. Der nächste Fleck unter 15 Grad ist die Gipfelkuppe selbst, direkt am markierten Weg, und innerhalb von 200 m liegt nichts unter 10 Grad. Korrigiert am 2. Oktober 2026: Eine frühere Fassung nannte diese Schulter eine ebene Terrasse mit 5,4 Grad.5

Ringsum: Das nächste registrierte Gebäude liegt 674 m entfernt am Tschinglaweg, das Alpgebiet Tschingla beginnt nach 254 m, und ein markierter Weg führt 4 m am Gipfel vorbei, einer von 28 Wegabschnitten innerhalb von anderthalb Kilometern. Du bist auf der Churfirsten-Gratroute, das heisst sichtbar, und es heisst auch, dass die Schulter leicht zu erreichen und im ersten Licht leicht zu verlassen ist. Der nächste ebene Boden ist das Hinderrugg-Plateau, 722 m östlich des Gipfels und 71 m höher, in Wildhaus-Alt St. Johann: Wildcampen auf den Churfirsten.5

Die Grundwasserschutzzonen sind eine Zeile wert: S3 auf 151 m und S2 auf 298 m, dazu eine S1 auf 554 m. Keine davon verbietet Campieren, und alle sind ein Grund, das Waschwasser weg von jeder Quelle zu tragen und alles wieder mitzunehmen.3

Wie es praktisch geht

Für den Gipfel schreib zuerst der Gemeinde. Art. 18 Abs. 2 nennt den Weg im Text: ein begründetes, schriftliches Gesuch an die Gemeinderatskanzlei Walenstadt. Stell die enge Frage statt der weiten. "Darf ich am Datum X eine Nacht auf dem Gipfel des Schibenstolls auf 2'235 m biwakieren, ohne Feuer, allein, im Morgengrauen weg" ist beantwortbar; "ist Wildcampen in Walenstadt erlaubt" ist es nicht und lädt ein Nein ein. Der Brief deckt nur Walenstadter Boden: Die Schulter jenseits der Grenze kann Walenstadt nicht bewilligen, und sie braucht keine Bewilligung.17

Zwei Dinge gehören in den Brief, weil sie die eigenen Worte der Gemeinde sind und weil sie helfen: dass Art. 12 der Schutzverordnung Kerngebiete Wandernden und Bergsteigenden offen hält, und dass du nach einer oder zwei Personen fragst und nicht nach einer Gruppe, denn Gruppen sind genau das, was jener Artikel als unverträglich nennt.2

Kommt rechtzeitig keine Antwort, schlaf dort, wo du keine brauchst: Das ebene Hinderrugg-Plateau 722 m östlich ist wie die Schulter Boden von Wildhaus-Alt St. Johann.7 Sonst ist der ehrliche Rückfall derselbe, den der Grat ohnehin anbietet: an einem Tag gehen. Die Churfirsten-Überschreitung ist für die meisten eher ein langer Tag als ein Übernachtungsziel, und die Betten unten in Walenstadt und die Alp Tschingla sind die bewilligten Versionen des Anhaltens.

Was du nicht tun solltest

Kein Feuer, keine Gruppe. Feuer verbietet dieselbe Verordnung in ihren Naturschutzgebieten, und an einer trockenen Churfirsten-Flanke im Spätsommer ist ein Feuer genau das, was eine neue Regel erzeugt. Eine Gruppe ist die eine Tätigkeit, die Art. 12 als mit der Zone unverträglich benennt, und sechs Leute auf dem Gipfel sind die Variante, nach der die Tür für alle zugeht.2

Und lies die Schutzzone nicht als Erlaubnis. "Wandernden und Bergsteigenden nicht verschlossen" handelt vom Zugang, nicht vom Schlafen. Es ist ein gutes Argument für die Kanzlei. Es ersetzt nicht, sie zu fragen.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Du bist auf einer markierten Gratroute in einem Landschaftsinventar-Gebiet, in einer Gemeinde, die diese Frage brieflich beantwortet. Alles davon spricht dafür, unauffällig zu sein:

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.

Kommt darauf an ist das zutreffende Urteil: Art. 18 des Walenstadter Polizeireglements beschränkt das Campieren auf öffentlichem Grund und sieht einen schriftlichen Bewilligungsweg vor, und kein publiziertes Dokument sagt, ob der Gipfel öffentlicher Grund ist. Das ist eine Frage an die Gemeinde, nicht an eine Karte.

Die kommunale Sammlung führt drei Exemplare der Natur- und Landschaftsschutzverordnung. Zwei tragen eine Textebene, sind mit 44'132 Zeichen identisch und entsprechen der vom Kataster verlinkten Fassung; das dritte ist ein Scan ohne lesbaren Text. Eine Begriffssuche über den Scan in einem automatisierten Durchgang meldete einen Treffer für Biwak, und ein eigener zweiter Lauf über denselben Scan lieferte überhaupt nichts, der Treffer war also optisches Rauschen. In dieser Verordnung gibt es keinen Biwakbegriff, und hier wird keiner behauptet.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Schibenstoll erlaubt?
Kommt darauf an, und die entscheidende Regel hat einen schriftlichen Ausweg. Art. 18 des Walenstadter Polizeireglements verbietet das Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb offizieller Campingplätze, und sein Abs. 2 lässt die Gemeinderatskanzlei auf begründetes schriftliches Gesuch hin Bewilligungen erteilen. Ob ein Alpgrat öffentlicher Grund ist, beantwortet der Kataster nicht. Die Schutzzone, die den Gipfel deckt, enthält überhaupt keine Campierklausel und sagt, Kerngebiete sollten Wandernden und Bergsteigenden offen bleiben. Art. 18 gilt am Gipfel, der 2,9 Meter innerhalb von Walenstadt liegt. Die Schulter 4,7 Meter jenseits der Gemeindegrenze ist Boden von Wildhaus-Alt St. Johann, wo keine geltende Regel eine Nacht verbietet; mit 15 bis 20 Grad taugt sie aber höchstens für den Biwaksack.
Gibt es eine Busse?
Am Gipfel ja: 80 Franken für eine Nacht auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung. Der Kanton St. Gallen hat keine eigene Campierbestimmung, seine Ordnungsbussenliste tarifiert aber unberechtigtes Campieren auf öffentlichem Grund mit 80 Franken (sGS 962.11, Anhang Ziff. 21.6), als Tarif für Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente, und Art. 18 des Walenstadter Polizeireglements ist genau ein solches Verbot. Art. 33 dieses Reglements bestraft Verstösse mit Busse und erfasst ausdrücklich Fahrlässigkeit und Gehilfenschaft. Art. 20 der Schutzverordnung sieht Haft oder Busse vor, doch ihr Campierverbot gilt für Naturschutzgebiete, und das nächste liegt 2'018 Meter entfernt. Auf der Schulter jenseits der Grenze, in Wildhaus-Alt St. Johann, gilt keine: Diese Gemeinde hat kein Campierverbot, an das der Tarif anknüpfen könnte.
Wo würde ich tatsächlich schlafen?
Nicht auf ebenem Boden: Nahe am Gipfel gibt es keinen. Im Umkreis von 30 Metern um den Gipfel liegt die mittlere Neigung bei 40,6 Grad. Die Schulter rund 81 Meter westnordwestlich, auf 2'219,6 Metern und 4,7 Meter jenseits der Gemeindegrenze in Wildhaus-Alt St. Johann, wo keine geltende Regel eine Nacht verbietet, bleibt auf einem Fleck von 10 mal 10 Metern unter 20 Grad: höchstens ein Platz für den Biwaksack. Der nächste ebene Boden ist das Hinderrugg-Plateau, 722 Meter östlich des Gipfels und 71 Meter höher, in Wildhaus-Alt St. Johann: Wildcampen auf den Churfirsten. Das nächste Gebäude liegt 674 Meter entfernt, und ein markierter Weg führt 4 Meter am Gipfel vorbei.
Was bedeutet die BLN-Bezeichnung für mich?
Direkt nichts. Der Gipfel liegt im Bundesinventar-Objekt Speer, Churfirsten und Alvier, 3 Meter von dessen Rand. Dieses Inventar bindet Bundes- und Kantonsbehörden beim Planen und Entscheiden; für eine Person mit Rucksack trägt es keine Strafe. Es ist Kontext dafür, warum dieser Grat sorgsam behandelt wird, keine Regel, gegen die du verstossen kannst.
Gilt am Leistchamm dasselbe?
Nein, und der Grund ist die Gemeinde. Der Leistchamm ist der Churfirsten-Gipfel am Westende und liegt in Amden, unter einer anderen Schutzverordnung, und jener Report fällt am Gelände als nicht erlaubt aus statt an einem Bewilligungsweg. Walenstadt hat ein Polizeireglement mit einer schriftlichen Ausnahme, und deshalb erhält dieser Gipfel eine andere und nützlichere Antwort.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Polizeireglement der Gemeinde Walenstadt, Art. 18 "Campieren": Abs. 1 "Das Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb von offiziellen Campingplätzen ist verboten"; Abs. 2 "Die Gemeinderatskanzlei kann auf begründetes und schriftliches Gesuch hin Bewilligungen erteilen". Art. 33 "Strafbestimmungen": Abs. 1 "Wer gegen das Reglement verstösst oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft"; Abs. 2 erlaubt bei Minderjährigen persönliche Leistungen zugunsten der Allgemeinheit anstelle einer Busse; Abs. 3 "Strafbar sind auch die fahrlässige Widerhandlung und die Gehilfenschaft". Der Gemeinderat erlässt das Reglement gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 des kantonalen Polizeigesetzes, Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes und Art. 32 der Gemeindeordnung, und es nennt keinen eigenen Frankenbetrag. publikationen.sg.ch. ↩
  2. Natur- und Landschaftsschutzverordnung der Gemeinde Walenstadt, verlinkt aus dem kantonalen Kataster. Art. 5 (Naturschutzgebiete) zählt auf, was in Naturschutzgebieten verboten ist, darunter unter Bst. i "das Anfachen von Feuer, Lagern, Zelten, Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür" und unter Bst. l das Fahren und Reiten abseits von Strassen und markierten Wegen. Art. 12 (Lebensraum Kerngebiet) beschreibt die Kerngebiete als vom Menschen unbesiedelte Rückzugsgebiete gefährdeter Arten und untersagt unter anderem grössere touristische oder sportliche Anlässe, die Erstellung von Bauten und Anlagen, welche die freie Wanderung von Tieren und die natürliche Ausbreitung von Pflanzen beeinträchtigen, land- und alpwirtschaftliche Intensivierung, Bau und Ausbau von Anlagen zur Förderung des Gebietes als Erholungsraum sowie Abbaustellen und Deponien; er enthält keinen Campierbegriff und schliesst mit "Kerngebiete sollen Wanderern und Bergsteigern nicht verschlossen werden, vertragen aber keine Gruppenveranstaltungen." Art. 20 (Zuwiderhandlungen): "Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft. Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Uebertretungen." oereblex.sg.ch. ↩
  3. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) des Kantons St. Gallen, Auszug mit Geometrie vom 4. September 2026 für EGRID CH827798549435, Parzelle 2002 in Walenstadt, Grundbuchfläche 3'242'971 m², 116 Beschränkungen mit einem Geometrie-Histogramm von 111 Flächen- und 5 Linienobjekten, es wurde also jede Flächenbeschränkung am Gipfel per Punkt-in-Polygon geprüft. Den Punkt deckend: "BauG übriges Gemeindegebiet Restfläche", "Lebensraum Kerngebiet LR K" und Lärmempfindlichkeitsstufe III. Ringdistanzen ab dem Gipfel: potenzieller Gewässerraum 115 m, Grundwasserschutzzone S3 151 m, S2 298 m, S1 554 m, Landwirtschaftszone 406 m, Hinweis Wald 463 m, Geotop 1'053 m, Lebensraum Gewässer 1'438 m, "Naturschutzgebiet trocken A (Magerwiese)" 2'018 m. Der Kataster verzeichnet Zonen und öffentlich-rechtliche Beschränkungen, nicht Eigentum, und beantwortet deshalb nicht, ob der Grat öffentlicher Grund ist. oereb.geo.sg.ch. ↩
  4. Amtliche Bundesgeodaten und die kantonale Gesetzessammlung, abgefragt am 4. September 2026 auf LV95 2'740'810.0 / 1'224'265.8, Geländehöhe 2'235,1 m, Gemeinde Walenstadt am Punkt. Identify liefert das Landschaftsinventar-Objekt "Speer - Churfirsten - Alvier", BLN-Objekt 1613, als den Punkt deckend, nächster Rand 3 m, und leere Ergebnisse für eidgenössische Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Amphibienlaichgebiete, Ramsar- und Smaragd-Gebiete, Pärke von nationaler Bedeutung, Biosphärenreservate, Weltnaturerbe und Waldreservate. Nächste weitere Objekte: Wildruhezone Stöfeli 1'357 m, Trockenwiese Schären 848 m, Flachmoor Engenriet 2'714 m, Waldreservat Josenwald 2'704 m. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID mit HTTP 400, während echte Layer HTTP 200 liefern, mit einer Positivkontrolle im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental. Kantonales Recht St. Gallen über die amtliche Sammlung gelesen: Das Übertretungsstrafgesetz sGS 921.1 enthält keinen Campierbegriff, und die kantonale Ordnungsbusse für Campieren auf öffentlichem Grund steht im Anhang zur Strafprozessverordnung (Anm. 6); das Polizeigesetz sGS 451.1 nennt Übernachtende nur in Art. 52bis; Naturschutzverordnung, Jagdgesetz und Walderlasse schweigen. Korrigiert am 2. Oktober 2026: Diese Anmerkung sagte, es existiere keine kantonale Ordnungsbusse. map.geo.admin.ch. ↩
  5. Gelände, abgefragt am 4. September 2026 über den Höhenprofil-Dienst des Bundes auf dem 2-Meter-Geländemodell und das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. Ein 25-Meter-Raster über eine Box von 800 mal 800 Metern liefert Höhen von 1'599,0 bis 2'235,1 m mit einem Median von 42,7 Grad. Nächstes registriertes Gebäude 674 m (Tschinglaweg 108), Gebiet Tschingla 254 m, nächster markierter Wanderweg 4 m, mit 28 Wegabschnitten innerhalb von 1'500 m. Am 2. Oktober 2026 Zelle für Zelle auf den swissALTI3D-Kacheln mit 2 Metern (2026) nachgemessen: Im Umkreis von 30 m um den Gipfel liegt die mittlere Neigung bei 40,6 Grad. An der Schulter, LV95 2'740'740 / 1'224'306, 2'219,6 m, rund 81 m westnordwestlich des Gipfels, misst die Neigung 15,6 Grad und der Median im Umkreis von 30 m 16,4 Grad, mit 30 % des Bodens über 30 Grad; ein Fenster von 10 mal 10 m unter 20 Grad liegt dort, das nächste Fenster unter 15 Grad ist die Gipfelkuppe 76 m ostsüdöstlich, und innerhalb von 200 m liegt keines unter 10 Grad. Der nächste ebene Boden, unter 5 Grad, liegt auf dem Hinderrugg-Plateau bei LV95 2'741'529 / 1'224'195, 2'306 m, 722 m östlich des Gipfels und 71 m höher, in Wildhaus-Alt St. Johann. Korrigiert am 2. Oktober 2026: Diese Anmerkung nannte für den Gipfel 43,3 Grad und für die Schulter, aus einem 10-Meter-Raster, 5,4 Grad. geo.admin.ch. ↩
  6. Kanton St. Gallen, Strafprozessverordnung (sGS 962.11), Anhang "Ordnungsbussen", Fassung in Vollzug seit 1. Mai 2026 (erlassen am 31. März 2026): Titel 21 "Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente", Ziff. 21.6 "Unberechtigtes Campieren auf öffentlichem Grund", 80 Franken, geändert durch den IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019 (nGS 2019-101). Ein Tarif für Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente: Er setzt ein kommunales Verbot des Campierens auf öffentlichem Grund voraus. Art. 18 des Walenstadter Polizeireglements (Anm. 1) ist ein solches Verbot. gesetzessammlung.sg.ch (Anhang). ↩
  7. Gemeindegrenze und Recht an der Schulter, 2. Oktober 2026. Gemeindegrenzen der Schweiz (swissBOUNDARIES3D, Stand 2026): Der Gipfel, LV95 2'740'810 / 1'224'265, liegt 2,9 m innerhalb von Walenstadt; die Schulter, LV95 2'740'740 / 1'224'306, liegt 4,7 m innerhalb von Wildhaus-Alt St. Johann, die Grenze verläuft knapp südlich davon dem Grat entlang. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), Kanton St. Gallen, Parzelle Wildhaus-Alt St. Johann 1757A (EGRID CH907757867765), an der Schulter per Punkt-in-Polygon geprüft: "Landschaftsschutzgebiet LS", "Lebensraum Kerngebiet LR K", Landwirtschaftszone und Empfindlichkeitsstufe III, mit einem markierten Weg am Punkt; das nächste Naturschutzgebiet auf der Parzelle liegt 1'933 m entfernt. Schutzverordnung Alt St. Johann (oereblex 17257), die für diese Seite des Grats gilt: Campieren ist nur in Naturschutzgebieten verboten, Art. 12 Abs. 1 lit. k ("Lagern, Zelten, Campieren"); ihre Artikel zu Kerngebiet (Art. 8) und Landschaftsschutz (Art. 17) enthalten keinen Campingbegriff. Reglement über Ruhe, Ordnung und Sicherheit von Wildhaus-Alt St. Johann, in Vollzug seit 1. Februar 2021: keine Bestimmung zum Campieren, der kantonale Tarif Ziff. 21.6 (Anm. 6) findet dort also kein Gemeindeverbot, an das er anknüpfen könnte. Die Gemeinde hat im Juli 2025 ein Campingreglement angekündigt; am 2. Oktober 2026 war keines in Kraft, wie im Report dieser Reihe Wildcampen auf den Churfirsten belegt. Korrigiert am 2. Oktober 2026: Eine frühere Fassung liess dich für die Schulter in Walenstadt um eine Bewilligung fragen. oereb.geo.sg.ch (1757A), oereblex.sg.ch (Schutzverordnung), Reglement (PDF). ↩