Wildcampen am Ritzplanggen: erlaubt, auf einem Absatz
Zwei Dinge mussten hier stimmen, und beide stimmen. Auf keiner Ebene verbietet etwas die Nacht auf diesem Boden, was im Taminatal nicht selbstverständlich ist, denn die Gemeinde verbietet Zelte sehr wohl, zweimal, in Zonen, die kurz vor diesem Punkt aufhören. Und es gibt eine Stelle zum Liegen: ein Absatz mit 1,8 Grad in einem Hang, der sonst im Median 36 misst.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Nichts verbietet es, und hier ist jede Ebene
Zuerst das Bundesrecht, denn es ist die einzige Ebene, die dich büssen kann, ohne dass jemand vor Ort mitwirkt. Auf LV95 2'750'680 / 1'200'635 liefert der Identify-Dienst nichts: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, kein Hoch- oder Flachmoor, keine Moorlandschaft, keine Aue, keine Trockenwiese, kein Amphibienlaichgebiet, kein Smaragd-Gebiet, kein Park von nationaler Bedeutung, kein Waldreservat. Jede dieser Abfragen lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID, die als Fehler zurückkommt statt als leere Antwort. Die Nullen sind also echt.1
Was es gibt, liegt weit weg: Das eidgenössische Jagdbanngebiet Graue Hörner ist 2'732 m entfernt, die Wildruhezone Dreher-Branggis-Hochrütiwald 2'630 m, und die UNESCO-Tektonikarena Sardona beginnt 596 m westlich, was ein Welterbe-Label ist und keine Campierregel.1
Der Kanton hat keine Campierregel, die er anwenden könnte
St. Gallen gehört zu den Kantonen, die dazu schlicht nie legiferiert haben. Vollständig gelesen: Das Polizeigesetz nennt Übernachtende genau dreimal, und alle drei Stellen sind Art. 52bis, der Hotelmeldeschein. Das Übertretungsstrafgesetz, wo eine kantonale Ordnungsbusse stehen müsste, enthält überhaupt keinen Campierbegriff. Naturschutzverordnung, Jagdgesetz und beide Walderlasse schweigen. Das Planungs- und Baugesetz sagt zweimal "Zelt": einmal, um Campingplätze zu den Anlagen einer Intensiverholungszone zu zählen, einmal, um mobile Bauten für bis zu drei Monate im Jahr von der Baubewilligung zu befreien. Das ist Anlagenrecht, keine Regel über dich.3
Die Gemeinde verbietet Zelte, in zwei Zonen, und das hier ist keine davon
Pfäfers hat kein Polizeireglement. Die publizierte Sammlung umfasst 29 Erlasse, und ein Polizeireglement ist nicht darunter. Deshalb hängt die ganze Antwort an einem Dokument: der Schutzverordnung.4
Diese Verordnung enthält genau zwei Campierverbote, und beide hängen an einer Zone:
- Art. 8, Naturschutzgebiete: verboten ist "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen". Das nächste Naturschutzgebiet liegt 2'291 m von diesem Absatz entfernt.
- Art. 18, und die Marginalie ist zu lesen: "b) Kerngebiet Calfeisental (LRK 4)". In diesem einen benannten Kerngebiet kommt "zelten, campieren" zur Verbotsliste dazu. Sein Ostrand liegt rund 1,6 km westlich.
Der Punkt liegt in einem Kerngebiet, und genau da geht es schief. Der Kataster stellt ihn in ein "Lebensraum Kerngebiet LR K", was nach Art. 18 klingt und es nicht ist. Die Verordnung nennt vier davon: LRK 1 Nord Vättnerberg, LRK 2 Süd Simel, LRK 3 Ost St. Margrethenberg-Vättis, LRK 4 Calfeisental. Nur das vierte trägt Art. 18. Die anderen drei stehen unter Art. 17, dessen Verbotsliste aus Bauten, Intensivierung der Landwirtschaft, Strassenbau, Transportanlagen, Abbau und Deponien, touristischen Veranstaltungen, Moto-Cross, Mountainbiking abseits gekennzeichneter Strassen, Modellflug und Gleitschirmstarts besteht. Ein Zelt steht nicht darin.2
Welches der vier diesen Absatz deckt, wurde über die Geometrie geklärt, nicht über den Namen. Die Parzelle trägt fünf Kerngebiets-Polygone; das den Punkt enthaltende ist der 12 km² grosse Körper, der von östlich Vättis nach Norden über die Muntaluna-Terrasse zieht, und genau das beschreibt der Anhang der Verordnung: "Terrasse am Muntaluna nördlich von Vättis mit Mähwiesen und prachtvollen Wildheuwiesen ... höchste noch in traditioneller Art genutzte Kulturlandschaft des Kantons St. Gallen". Das Calfeisental-Polygon ist das westliche und reicht nicht auf diese Seite.25
Zwei weitere Bestimmungen sollte man kennen, statt sich vor ihnen zu fürchten. Art. 17 Abs. 2 zieht die Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete nach Art. 15 herein, und die untersagen Massnahmen, die landschaftsprägende Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen und Gewässer beeinträchtigen; ein Zelt für eine Nacht ist keine davon. Und Art. 20 sperrt die kommunalen Wildruhezonen vom 16. Dezember bis zum Ende der Skisaison. Keine der beiden dort genannten liegt hier, und ohnehin ist das eine Sommerantwort.2
Das Gelände, und warum die Höhenkote im Antrag richtig war
Das hier ist ein Ort, an dem Kartenname und begehbarer Boden 150 Meter auseinanderliegen, und die Anfrage, aus der dieser Artikel entstand, hatte beides: "ritzplanggen, P2159".
Der Name ist nicht der Zeltplatz. Der Verzeichnispunkt Ritzplanggen liegt auf 2'167,1 m und misst 33,2 Grad. Proben im Umkreis von 100 m liegen zwischen 24,6 und 42,9 Grad, auf 250 m bis 58. Eine "Plangge" ist in dieser Mundart genau das: ein steiler, von Hand gemähter Grashang. Darauf schläft man nicht.6
Die Höhenkote schon. Auf einem 25-Meter-Raster über eine Box von 800 mal 800 Metern, 1'089 Punkte mit einem Median von 36,0 Grad, kommt genau ein Kandidat unter 10 Grad zurück, und er liest 2'158,8 m. Auf 10 Metern nachgemessen löst er sich zu 1,8 Grad auf 2'159,4 m auf, LV95 2'750'680 / 1'200'635, mit einer Handvoll Nachbarzellen zwischen 4 und 7 Grad. Es ist ein kleiner Absatz von einigen Dutzend Metern, und er ist die ganze Antwort auf das "wo".6
Ringsum: der Radeinbach 182 m entfernt, das nächste registrierte Gebäude 975 m (die Alp Calvina), der nächste markierte Wanderweg 1'022 m, und der Waldrand 1'307 m tiefer. Du bist über der Waldgrenze, abseits des Wegnetzes und ausser Sichtweite jeder Haustür. Die nächste andere Gemeinde ist Bad Ragaz auf 2'506 m, anders als bei einem Grenzgipfel ist also klar, wessen Recht gilt.65
Die eine Katasterlinie, nach der man sich richten sollte, ist der potenzielle Gewässerraum entlang des Radeinbachs, dessen Rand 42 m vom Absatz verläuft. Er schränkt Bauten ein, nicht das Campieren, aber er ist ein guter Grund, Zelt und alles Waschen ohnehin weit weg vom Bach zu halten.5
Wie es hier praktisch geht
Hinkommen. Von Vättis, 3'736 m entfernt und 700 Höhenmeter tiefer, oder kürzer ab der Luftseilbahn auf den Vättnerberg und dann hinauf an Calvina vorbei. So oder so ist das letzte Stück weglos: Der nächste markierte Weg liegt einen Kilometer weg, und der Hang, den du zum Absatz querst, ist genau das 33- bis 40-Grad-Gras, nach dem der Ort heisst. Das ist ein Ziel für Leute, die auf steilem nassem Gras im Dunkeln sicher sind, und ein schlechtes, um es in der Dämmerung bei Regen zu erreichen.6
Das Wildheu ist die Sache, die man richtig machen muss
Die Verordnung nennt diese Terrasse die höchste noch traditionell genutzte Kulturlandschaft des Kantons St. Gallen, und gemeint ist Wildheu: steile Wiesen, spät im Sommer von Hand gemäht, von Leuten, die dafür hinaufsteigen. Die Ortsgemeinde Vättis hält hier die Alpen Calvina, Ladils und Gelbberg samt Allmeinden.57
Die praktische Regel auf diesem Absatz ist deshalb keine rechtliche. Stell dein Zelt nicht auf stehendes Heu. Wenn das Gras lang und ungemäht ist, stehst du in jemandes Ernte, und ein Zelt drückt eine Fläche davon für die Saison nieder. Beweidetes oder bereits gemähtes Land ist unproblematisch, spät im Jahr ebenso. Wer statt Rücksicht Gewissheit will: Die Ortsgemeinde Vättis ist ein kleines Büro im Dorf, ein Anruf klärt es. Langgasse 29, 7315 Vättis.7
Wasser, Feuer und der Rückzug
Der Radeinbach ist das Wasser, 182 m unter dem Absatz. Aufbereiten, und das Waschen weg vom Bach. Kein Feuer. Nichts in der Verordnung verbietet es an diesem Punkt, aber du stehst auf Heuwiese auf 2'159 m in einer Gemeinde, deren einzige Feuerregeln für Naturschutzgebiete geschrieben sind, und ein Feuer hier wäre das eine, was aus einem Achselzucken eine Regel macht. Alles wieder mitnehmen, auch das Naheliegende.
Wenn der Absatz besetzt ist oder das Wetter dreht
Innerhalb von 800 m gibt es keine zweite flache Option, das sagt das Raster. Die realistischen Rückzüge liegen unten: die Vättnerberg-Terrasse zwischen 1'600 und 1'800 m oder Vättis selbst. Beides ist von hier aus im Dunkeln weit, und genau das ist das Argument, bei Tageslicht anzukommen.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Du bist über der Waldgrenze auf von Hand bewirtschafteter Heuwiese ohne Infrastruktur, auf Boden, für den noch niemand eine Regel machen musste. Das ist ein Privileg, und es ist fragil:
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.
Rechtmässig ist hier eine geprüfte Abwesenheit, keine Erlaubnis. Es hält, solange Pfäfers und der Kanton es dabei belassen, und beide können legiferieren. Prüf die zwei Links vor der Tour, statt einer einmal gelesenen Seite zu vertrauen.
Das Urteil beschreibt den Absatz auf LV95 2'750'680 / 1'200'635, 2'159 m. Es beschreibt nicht das Calfeisental 1,6 km westlich, wo dieselbe Verordnung Zelte sehr wohl verbietet.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Ritzplanggen erlaubt?
Was ist P. 2159 und warum ist das wichtig?
Gilt im Calfeisental dasselbe?
Brauche ich jemandes Erlaubnis?
Gibt es eine Zeit, in der es gesperrt ist?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 3. September 2026 auf LV95 2'750'680 / 1'200'635, Geländehöhe 2'159,4 m über den Höhendienst des Bundes, Gemeinde Pfäfers am Punkt aus dem Gemeindegrenzen-Layer des laufenden Jahres. Identify liefert leere Ergebnisse für eidgenössische Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, das BLN-Inventar, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Trockenwiesen und -weiden, Amphibienlaichgebiete, Ramsar- und Smaragd-Gebiete, Pärke von nationaler Bedeutung, Biosphärenreservate und Waldreservate. Nächste Objekte nach Ringdistanz: Jagdbanngebiet Graue Hörner Nr. 15 auf 2'732 m, Wildruhezone Dreher-Branggis-Hochrütiwald Nr. 91.0 auf 2'630 m, UNESCO-Tektonikarena Sardona auf 596 m, Waldreservat Radeinbachtobel auf 1'699 m, Trockenwiese "Planggen" auf 2'291 m. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID, die HTTP 400 liefert, während alle echten Layer HTTP 200 liefern, und ein Positivkontrollpunkt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental gibt dieses Polygon korrekt zurück. map.geo.admin.ch. ↩
- Schutzverordnung der Gemeinde Pfäfers, Schutzbestimmungen und Anhänge, publiziert in der kantonalen Sammlung der Gemeindeerlasse. Art. 8 (Naturschutzgebiete) untersagt unter anderem "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen". Art. 17 (Lebensräume, a) Kerngebiete) zählt seine Verbote ohne jeden Campierbegriff auf. Art. 18 trägt die Marginalie "b) Kerngebiet Calfeisental (LRK 4)" und ergänzt für dieses eine Gebiet "die Nutzung zu Erholungs- und Ferienzwecken, wie zelten, campieren und das Anfachen von Feuer". Art. 20 sperrt die Wildruhezonen vom 16. Dezember bis zum Ende der Skisaison. Art. 28 verweist Zuwiderhandlungen auf Art. 24 ff. NHG und Art. 132 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Der Anhang listet die vier Kerngebiete: LRK 1 "Nord: Vättnerberg", beschrieben als "Terrasse am Muntaluna nördlich von Vättis mit Mähwiesen und prachtvollen Wildheuwiesen, Reichtum an alpiner Flora, höchste noch in traditioneller Art genutzte Kulturlandschaft des Kantons St. Gallen"; LRK 2 "Süd: Simel"; LRK 3 "Ost: St. Margrethenberg-Vättis"; LRK 4 "Calfeisental". oereblex.sg.ch. ↩
- Kantonales Recht St. Gallen, am 3. September 2026 vollständig über die JSON-Schnittstelle der amtlichen Gesetzessammlung gelesen, Text vor der Suche kleingeschrieben, Kontrollbegriffe in jedem Erlass bestätigt. Polizeigesetz sGS 451.1: Die einzigen Vorkommen von "übernacht" stehen in Art. 52bis, dem Hotelmeldeschein für übernachtende Gäste. Übertretungsstrafgesetz sGS 921.1: kein einziger Campierbegriff, es existiert also keine kantonale Ordnungsbusse. Naturschutzverordnung sGS 671.1, Jagdgesetz sGS 853.1, Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung sGS 651.1 und dessen Verordnung sGS 651.11: stumm. Planungs- und Baugesetz sGS 731.1: Art. 17 nennt "Camping- und Zeltplätze" unter den Anlagen einer Intensiverholungszone, und die Liste der bewilligungsfreien Vorhaben erfasst einzelne Mobilheime und Wohnwagen ausserhalb bewilligter Plätze für weniger als drei Monate im Kalenderjahr sowie mobile Bauten wie Festhütten und Zelte für höchstens drei Monate im Kalenderjahr. gesetzessammlung.sg.ch. ↩
- Gemeindeerlasse Pfäfers, vollständige Sammlung auf der kantonalen Publikationsplattform, 29 Erlasse am 3. September 2026 heruntergeladen und gelesen, mit Kontrollzählungen pro Datei, damit eine stumme Datei von einer ungelesenen unterscheidbar bleibt. In der Sammlung gibt es kein Polizeireglement. Campierbegriffe kommen in drei Dateien vor, operativ ist nur die Schutzverordnung: Das Kurtaxenreglement erhebt eine jährliche Pauschalkurtaxe auf "Standplätze für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile", zahlbar durch Eigentümer oder Dauermieter eines Standplatzes, und das Abfallreglement regelt die Kehrichtabfuhr von Campingplätzen. Eine Datei mit geringer Textausbeute, der Gebührentarif für das Bauwesen, wurde stattdessen Zeile für Zeile gelesen und enthält nur Gebühren. publikationen.sg.ch. ↩
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) des Kantons St. Gallen, Auszug mit Geometrie vom 3. September 2026 für EGRID CH227778489746, Parzelle 215 in Pfäfers, Grundbuchfläche 25'809'850 m². Weil eine Parzelle dieser Grösse über einen einzelnen Punkt nichts aussagt, wurden alle 291 Beschränkungen auf LV95 2'750'680 / 1'200'635 per Punkt-in-Polygon geprüft. Geometrie-Audit: 288 tragen Flächengeometrie und jede wurde geprüft, die übrigen drei sind Punktobjekte, es wurde also keine Flächenbeschränkung übersprungen. Den Punkt deckend: "BauG Landwirtschaftszone", "Lebensraum Kerngebiet LR K" und Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Parzelle trägt fünf Kerngebiets-Polygone; das deckende misst 12'037'848 m² und spannt LV95-Ost 2'747'485 bis 2'755'165 und -Nord 1'197'540 bis 1'205'878, also die Terrasse nördlich und östlich von Vättis, während der Calfeisental-Körper Ost 2'737'879 bis 2'749'087 spannt. Ringdistanzen ab dem Punkt: potenzieller Gewässerraum 42 m, übriges Gemeindegebiet 82 m, Geotopschutzgebiet 987 m, Hinweis Wald 1'307 m, Waldreservat 1'699 m, Waldschutzgebiet 1'974 m, Naturschutzgebiet trocken B 2'291 m. Nächste andere Gemeinde: Bad Ragaz auf 2'506 m, ermittelt durch Strahlenschnitt auf dem Gemeindegrenzen-Layer des laufenden Jahres. oereb.geo.sg.ch. ↩
- Gelände, abgefragt am 3. September 2026 über den Höhenprofil-Dienst des Bundes auf dem 2-Meter-Geländemodell. Ein 25-Meter-Raster über eine Box von 800 mal 800 Metern um den Verzeichnispunkt liefert 1'089 Proben mit einem Median von 36,0 Grad und Höhen von 1'978,0 bis 2'633,5 m; die einzige Probe unter 10 Grad liest 7,9 Grad auf 2'158,8 m, 135 m vom Namenspunkt entfernt. Ein 10-Meter-Raster über denselben Absatz liefert 1,8 Grad auf 2'159,4 m auf LV95 2'750'680 / 1'200'635, mit Nachbarzellen bei 4,4, 4,9, 5,4, 5,7 und 6,7 Grad. Der Verzeichnispunkt selbst liest 33,2 Grad auf 2'167,1 m, mit 100-Meter-Proben von 24,6 bis 42,9 Grad und 250-Meter-Proben bis 58,0. Distanzen ab dem Absatz: Radeinbach 182 m, nächstes registriertes Gebäude 975 m (Calvina, ohne Wohnnutzung, aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister), nächster markierter Wanderweg 1'022 m, Calvina 790 m, Ladils 1'482 m, Muntaluna 2'192 m, Vättnerberg 2'654 m, Vättis 3'736 m. geo.admin.ch. ↩
- Ortsgemeinde Vättis, die auf dieser Talseite die Alpen Calvina, Ladils und Gelbberg samt Allmeinden hält und deren Gebiet von der Schüelabrücke bis zum Gigerwald reicht. Büro: Langgasse 29, 7315 Vättis. ortsgemeinde-vaettis.ch. ↩