Stand: 29. Juli 2026

Wildcampen am Madseeli: einer der wenigen Schweizer Seen, wo die Antwort einfach Ja ist

Fast jeder See, den wir prüfen, kommt mit einem Verbot, einem Einwilligungsweg oder einem Vorbehalt zurück. Dieser nicht. Wir sind die Bundesinventare durchgegangen, die St. Galler Gesetzessammlung und jedes Reglement, das die Gemeinde Flums veröffentlicht, und nichts verbietet eine einzelne Nacht am Madseeli.

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Was Wildcampen hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hoch, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben; ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Die eine Norm, die dich erwischen könnte, und warum sie es nicht tut

Wildcampen am Madseeli hängt an einem Reglement, das sechs Monate alt ist. Wer etwas liest, das vor 2026 erschienen ist, unsere eigene frühere Notiz eingeschlossen, liest über das falsche Dokument.

Flums hat am 10. November 2025 ein neues Polizeireglement erlassen, in Kraft seit 1. Januar 2026, und dessen Art. 30 hebt das Gemeindepolizei-Reglement von 2001 ausdrücklich auf. Das alte enthielt überhaupt keine Campier-Bestimmung. Das neue schon.

"Das Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb von offiziellen Campingplätzen ist verboten."Polizeireglement der Politischen Gemeinde Flums vom 10. November 2025, Art. 25, in Kraft seit 1. Januar 2026. Verstösse werden nach Art. 28 bestraft, im kantonalen Ordnungsbussenkatalog mit CHF 80 tarifiert.

Für sich gelesen klingt das eindeutig. Ist es nicht, wegen der Stelle, an der der Artikel steht. Art. 25 gehört zum Kapitel IV des Reglements, und Art. 19 legt fest, was dieses Kapitel regelt: die eigenen Grundstücke der Gemeinde, ihre Strassen, Wege, Plätze und Gebäude. "Öffentlicher Grund" ist hier kein Synonym für "draussen" oder für "Boden, den jeder betreten darf". Gemeint ist Boden, der der Gemeinde gehört und von ihr verwaltet wird.2

Das Madseeli liegt nicht darauf. Die Parzelle am See gehört der Ortsgemeinde Flums-Grossberg, Alpparzelle 3162, eine eigene Körperschaft neben der Politischen Gemeinde, die das Reglement erlassen hat. Das Verbot gilt also unten im Dorf, auf den Strassen und Plätzen am Flumserberg und auf den Gemeindeparkplätzen, und es gilt nicht für ein Alpbecken auf 2'189 Metern.

Die Biwakfrage stellt sich hier gar nicht, weil die Norm den Ort überhaupt nicht erreicht. Der Vollständigkeit halber: Art. 25 braucht das Verb Campieren ohne Definition, auf Gemeindegrund wäre der Fall ohne Zelt also ungeklärt. Am See spielt das keine Rolle.

Die anderen zwei Ebenen, und warum das Fehlen ein Befund ist und kein Schulterzucken

Ein "keine Regel gefunden" ist nur etwas wert, wenn man sagen kann, wo man nachgesehen hat. Hier ist, wo wir nachgesehen haben.

Kanton St. Gallen. Es gibt kein kantonales Wildcamping-Verbot. Wir haben die kantonale Gesetzessammlung (sGS) als Volltext durchsucht statt einer Zusammenfassung zu glauben: Biwak null Treffer, Biwakieren null, Wildcampieren null, Nächtigen null, mit zwei bestandenen Positivkontrollen, die zeigen, dass die Suche selbst funktioniert. Die Kantonspolizei sagt dasselbe in einfacheren Worten, nämlich dass jede Gemeinde das Wildcampieren selbst regelt. Der Satz, der online kursiert, "wildes Campieren auf öffentlichem Grund ist verboten", stammt aus dem Polizeireglement der Stadt St. Gallen, rund neunzig Kilometer entfernt, und hat mit Flums nichts zu tun.4

Die kommunale Schutzverordnung. Das ist das Instrument, das in Flums tatsächlich Campieren verbietet, und es lohnt sich, es zu zitieren, weil es ungewöhnlich weit gefasst ist:

"die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen"Schutzverordnung der Gemeinde Flums, Art. 8 Abs. 1, Liste der verbotenen Tätigkeiten in Naturschutzgebieten. Beachte das Verb Lagern, das auch ein Biwak ohne Zelt erfasst, anders als fast jede andere Norm in dieser Serie.

Das würde dich erwischen, mit Zelt oder ohne. Es gilt nur innerhalb von Naturschutzgebieten, und das Madseeli liegt in keinem. Das kantonale Geoportal liefert an den exakten Koordinaten zwei Überlagerungen: ein Lebensraum-Schongebiet nach Art. 15, das Strassenbau, Abbau und Ablagerungen verbietet und zum Campieren nichts sagt, und ein Geotopschutzgebiet nach Art. 11, dessen zweiter Absatz "die land-, alp-, forstwirtschaftliche und touristische Nutzung" ausdrücklich gewährleistet. Das nächste eigentliche Naturschutzgebiet liegt 3,7 km nordöstlich.3

Die Bundesebene. Nichts erfasst die Handlung. Das nächste eidgenössische Jagdbanngebiet, Chrauchtal, hat seine Kernzone 820 Meter entfernt, Azimut 206. Der Punkt liegt zwar im UNESCO-Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona, was alarmierend klingt und für Wandernde keine Verhaltensregel mit sich bringt: das ist eine Auszeichnung, keine Verhaltensvorschrift.1

Die zwei Linien, und sie sind näher, als du denkst

Das ist der Abschnitt, den du vor der Tour wirklich lesen solltest, denn ein Ja mit einer Grenze in 820 Metern verdient Präzision.

Der Grat ist die Linie, kein Radius. Der Gipfel des Spitzmeilen liegt 0,9 Meter ausserhalb des Banngebiets Chrauchtal, der Wissmeilenpass 0,5 Meter. Dreissig Meter südlich des Gipfels bist du im Banngebiet, wo Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ das freie Zelten und Campieren verbietet und das Jagdgesetz das mit Bussen bis CHF 20'000 unterlegt, und gleichzeitig im Kanton Glarus, Gemeinde Glarus Süd. Diese Abstände sind kein Rundungsfehler, über den man beiläufig hinweggeht. Bleib nördlich des Grats von Spitzmeilen und Wissmeilen, dann gilt nichts davon.1

Die Banngebietsgrenze im Südsüdwesten. 820 Meter vom See entfernt, Azimut 206. Bequem, wenn du am Wasser stehst, nicht mehr bequem, wenn du in der Dämmerung bergauf gehst und eine bessere Aussicht suchst.

Die Naturschutzgebiete im Nordosten, 3,7 km entfernt. Weit genug weg, um für eine Nacht am See egal zu sein, nah genug, um bei einer Traverse zu zählen. Dort ist Lagern rundheraus verboten.3

Der See selbst: LV95 2'737'002 / 1'210'414, 2'189 m, Alpgras und Schutt weit über der Waldgrenze, in der Spitzmeilen-Gruppe über dem Flumserberg.

Hier, das ist die ehrliche Antwort, und die dürfen wir nicht oft schreiben. Es gibt nichts zu fragen, niemanden anzurufen, keine Bewilligung, keine Reservation, keine Gebühr und keine Saison. Stell dich aufs Alpgras am See, bleib nördlich des Grats, halte dich von markierten Wegen fern und behandle den Boden wie die bewirtschaftete Alp, die er ist.

  • Der See selbst, für eine Nacht, mit Zelt oder Biwaksack2.
  • Spitzmeilenhütte, SAC, die naheliegende Alternative bei Wetterumschwung und der vernünftige Stützpunkt für die Traverse.
  • Campingplätze im Seeztal, unten in Flums und Walenstadt, wenn du Infrastruktur willst.
  • Nicht südlich des Grats. Dort beginnen das eidgenössische Banngebiet und ein anderer Kanton.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das zählt hier mehr als sonst irgendwo in dieser Serie, weil du hier tatsächlich darfst. Orte bleiben genau so lange legal, wie die Leute, die sie nutzen, niemandem einen Grund geben, eine Regel zu schreiben. Flums hat auf 2'189 Metern noch keine gebraucht. Lass es so bleiben.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Juli 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage über die aktuelle Rechtslage.

Die Lesart, dass Art. 25 des neuen Flumser Polizeireglements die Alpparzelle nicht erreicht, stützt sich auf den Geltungsbereichsartikel des Reglements selbst und auf die Eigentumsverhältnisse der Parzelle, und sie ist nicht gerichtlich geprüft. Gemeindereglemente ändern sich, und dieses hat sich im Januar geändert. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich vor Ort an die Anweisungen. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

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Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Madseeli erlaubt?
Ja, für eine einzelne Nacht. Am See greift keine Bundesnorm, St. Gallen hat kein kantonales Wildcamping-Verbot, und das Campierverbot im neuen Flumser Polizeireglement ist durch dessen Art. 19 auf die eigenen Grundstücke, Strassen, Wege und Plätze der Gemeinde begrenzt. Der See liegt auf der Alpparzelle 3162 der Ortsgemeinde Flums-Grossberg, und die gehört nicht dazu. Es gibt nichts zu beantragen und niemanden zu fragen.
Verbietet St. Gallen Wildcampen nicht?
Nein, und der Satz, den alle zitieren, stammt von einer anderen Behörde. "Wildes Campieren auf öffentlichem Grund ist verboten" steht im Polizeireglement der Stadt St. Gallen, nicht in kantonalem Recht. Die kantonale Gesetzessammlung liefert für Biwak, Biwakieren, Wildcampieren und Nächtigen null Treffer, mit Positivkontrollen abgesichert, und die Kantonspolizei sagt, dass jede Gemeinde das selbst regelt.
Und die Flumser Schutzverordnung?
Sie verbietet Campieren, aber nicht hier. Art. 8 Abs. 1 verbietet die Freizeitnutzung "wie Lagern, Zelten, Campieren" innerhalb von Naturschutzgebieten, und das Verb Lagern erfasst auch ein Biwak ohne Zelt. Das Madseeli liegt in keinem Naturschutzgebiet: am Punkt liegen ein Lebensraum-Schongebiet nach Art. 15 und ein Geotopschutzgebiet nach Art. 11, beide ohne ein Wort zum Campieren, und Art. 11 Abs. 2 gewährleistet die touristische Nutzung ausdrücklich. Das nächste Naturschutzgebiet ist 3,7 km nordöstlich.
Wie nah ist das eidgenössische Jagdbanngebiet?
820 Meter, und der Grat ist die Linie. Die Kernzone des Banngebiets Chrauchtal beginnt 820 m südsüdwestlich des Sees, Azimut 206. Der Gipfel des Spitzmeilen liegt 0,9 m ausserhalb, der Wissmeilenpass 0,5 m, dreissig Meter südlich des Gipfels bist du also im Banngebiet, wo freies Zelten und Campieren nach Art. 5 VEJ verboten sind, mit Bussen bis CHF 20'000, und zugleich im Kanton Glarus. Bleib nördlich des Grats.
Brauche ich die Erlaubnis von jemandem?
Nein. An diesem Ort gibt es keine Einwilligungsnorm, keine Bewilligung, keine Reservation, keine Gebühr und kein saisonales Fenster. Das ist ungewöhnlich, und es ist der Grund, warum es diesen Artikel gibt. An den Grundregeln weiter unten ändert es nichts, die sind Anstand und nicht Gesetz.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 28. Juli 2026 an LV95 2'737'002 / 1'210'414 (2'189 m), mit einer Positivkontrolle an einem See, der bekanntermassen in einem Jagdbanngebiet liegt, und einer Ungültig-Ebenen-Kontrolle, um zu zeigen, dass ein leeres Ergebnis ein echtes Fehlen ist: am Punkt kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein Moor-, Auen- oder Amphibienobjekt und kein Park von nationaler Bedeutung. Nächstes Jagdbanngebiet Chrauchtal, Kernzone, 820 m auf Azimut 206; Gipfel Spitzmeilen 0,9 m ausserhalb, Wissmeilenpass 0,5 m ausserhalb. UNESCO-Weltnaturerbe Tektonikarena Sardona am Punkt vorhanden, Grenze 696 m nordöstlich, ohne Verhaltensregel. Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ SR 922.31 mit Art. 18 JSG (bis CHF 20'000) für das Banngebiet selbst. map.geo.admin.ch.
  2. Polizeireglement der Politischen Gemeinde Flums vom 10. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026: Art. 19 (Geltungsbereich von Kapitel IV, die eigenen Grundstücke, Strassen, Wege, Plätze und Gebäude der Gemeinde), Art. 25 (Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb offizieller Campingplätze verboten), Art. 28 (Strafe, im kantonalen Ordnungsbussenkatalog sGS 962.11 Anhang 21.6 mit CHF 80 tarifiert), Art. 30 (Aufhebung des Gemeindepolizei-Reglements vom 6. Dezember 2001). Parzelle am See: Ortsgemeinde Flums-Grossberg, Alpparzelle 3162. publikationen.sg.ch.
  3. Schutzverordnung der Gemeinde Flums: Art. 8 Abs. 1 (Verbote in Naturschutzgebieten, inklusive "Lagern, Zelten, Campieren"), Art. 11 (Geotopschutzgebiet, Abs. 2 gewährleistet die land-, alp-, forstwirtschaftliche und touristische Nutzung), Art. 15 (Lebensraum-Schongebiet, verbietet Strassenbau, Abbau und Ablagerungen, ohne Campier-Verb), Art. 21 (Strafe, Haft oder Busse; über Art. 162 lit. c PBG bis CHF 30'000). Am Punkt vom kantonalen Geoportal gelieferte Überlagerungen: Lebensraum-Schongebiet (Gemeindecode 9111101, rechtswirksam seit 11. Februar 2008) und Geotopschutzgebiet. Nächstes Naturschutzgebiet 3,7 km nordöstlich. publikationen.sg.ch, geoportal.ch.
  4. Kanton St. Gallen, geprüftes Fehlen einer kantonalen Norm: die Volltextsuche in der kantonalen Gesetzessammlung (sGS) liefert für Biwak, Biwakieren, Wildcampieren und Nächtigen null Treffer, mit bestandenen Positivkontrollen als Beleg, dass die Suche funktioniert. Position der Kantonspolizei, dass jede Gemeinde das Wildcampieren selbst regelt, wiedergegeben in 20 Minuten, "St. Gallen: Wildcampieren, darf man oder darf man nicht?". Das häufig zitierte Verbot auf öffentlichem Grund stammt aus dem Polizeireglement der Stadt St. Gallen und ist keine kantonale Norm. gesetzessammlung.sg.ch.
  5. Schweizer Alpen-Club SAC, "Campieren und Biwakieren": eine einzelne rücksichtsvolle Nacht oberhalb der Waldgrenze ist weitherum akzeptiert, wo keine entgegenstehende Regel besteht, und genau das ist hier der Fall. Empfehlung, nicht Gesetz, und im Banngebiet südlich des Grats gilt sie nicht. sac-cas.ch.
  6. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 699: Wald und Weide sind im ortsüblichen Umfang jedermann zugänglich. Das ist ein Betretungsrecht und kein Recht zu übernachten, und es hebt ein bestehendes Gemeindeverbot nicht auf. Es ist nicht der Grund, warum dieser Ort erlaubt ist; der Grund ist das Fehlen jedes Verbots. fedlex.admin.ch.
  7. Spitzmeilenhütte SAC, über dem Flumserberg in der Spitzmeilen-Gruppe, die bewartete Alternative und der übliche Stützpunkt für die Traverse. spitzmeilenhuette.ch.

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