Wildcampen auf dem Lenzerhorn
Das Lenzerhorn ist das 2'906 m hohe Felshorn über Lenzerheide, über den Nordwestgrat mit einer Kette unter dem Gipfel erreicht. Sein Gipfel liegt auf der Grenze von Lantsch/Lenz und Albula/Alvra, beide verbieten Campieren ausserhalb bezeichneter Plätze, CHF 100 vor Ort. Der Berg entscheidet es ohnehin: hundert Meter um den Gipfel nichts unter 24 Grad. Das Lenzerhorn besteigt man, darauf schläft man nicht.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Was das Lenzerhorn ist: ein Gipfel, den man besteigt, nicht einer, auf dem man schläft
Wildcampen auf dem Lenzerhorn ist eine Frage, die der Berg beantwortet, bevor eine Gemeinde es tut. Der Gipfel, LV95 2'764'881 / 1'175'356, 2'906 m, ist der höchste Punkt des Kamms zwischen dem Plateau von Lenzerheide und dem Albulatal; die Landeskarte schreibt Lenzer Horn. Die Normalroute ist der Nordwestgrat ab der Alp Sanaspans: ein weiss-blau-weiss markierter Alpinwanderweg, den der SAC mit T5 bewertet, ausgesetzte Geröllschrofen und Schieferplatten, eine Kette unter dem Gipfel, vier bis fünf Stunden und 1'470 Höhenmeter ab Lenzerheide.11
Der Gipfel ist ein paar Meter Fels mit einem Kreuz. Im Höhenmodell fällt die Nordwand auf den ersten 100 m unter dem Gipfel um 132 m ab, fast senkrechter Fels und Altschnee; die Südflanke ist Schutt mit rund 26 Grad; entlang des Grats fällt der Boden 82 m pro 100 m nach Südwesten und 129 m nach Nordosten. In einem 25-m-Raster mit 529 Zellen um den Punkt ist keine Zelle im Umkreis von 100 m flacher als 24 Grad, und die einzige 12-Grad-Zelle 182 m westlich entpuppt sich als der Wanderweg, wo die Route den Grat erreicht, eingeklemmt zwischen einer 27- und einer 46-Grad-Zelle. Auf dem Orthofoto gibt es kein Gras, keine Kiesfläche, nichts Zeltgrosses im Umkreis von 100 m in irgendeiner Richtung.8
Der nächste Boden, auf den sich ein Mensch tatsächlich legen würde, ist das Sanaspans-Becken einen Kilometer nördlich und 900 m tiefer: die Alphütte auf 2'030 m, die Seelein Lai Pintg und Lai Grond unter dem Piz Mosch. Das ist ein Tipp-Ort, nicht der Punkt, und wie der nächste Abschnitt zeigt, liegt er im selben Verbot.
Zwei Gemeinden treffen sich auf dem Gipfel, und beide verbieten das Zelt
Die Gemeindegrenze verläuft auf dem Grat: Der Punkt und die ganze Nordwestflanke sind Lantsch/Lenz, 1,5 m weiter südöstlich beginnt Albula/Alvra, das frühere Gebiet von Brienz/Brinzauls. Keine der beiden Regeln ist im Kataster oder auf dem kantonalen Gesetzesportal sichtbar; beide stehen in den Gesetzessammlungen der Gemeinden selbst.8
"Das Campieren ausserhalb von Campingzonen ist auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Lantsch/Lenz grundsätzlich verboten. Zeitlich befristete Zeltlager können vom Gemeindevorstand ausserhalb der Campingzone bewilligt werden."Baugesetz der Gemeinde Lantsch/Lenz, Art. 36 Abs. 5, konsolidierte Fassung von der Regierung genehmigt am 15. Januar 2024.
Lantsch/Lenz schreibt das Verbot zweimal. Das Baugesetz oben hat keinen eigenen Strafartikel, mit diesem Text allein kann die Gemeinde also ein Zelt wegweisen, aber nicht büssen: Das kantonale Raumplanungsgesetz bestraft nur Bauherrschaften, Eigentümer und die mit einem Bauvorhaben Beauftragten, keinen Wanderer.14 Die Busse kommt aus dem Polizeigesetz: Art. 17 Abs. 2 Bst. f zählt "das Campieren (in Zelten, Wohnwagen und dergleichen) ausserhalb der von den Behörden bezeichneten Stellen" zu den Nutzungen des öffentlichen Grundes, die eine Gemeindebewilligung brauchen, Art. 28 setzt die Obergrenze auf CHF 10'000, und die Ordnungsbussenverordnung der Gemeinde von 2025, Position 20.f.1, setzt "Unzulässiges Campieren auf öffentlichem Grund" auf CHF 100 vor Ort.23 Die Gipfelparzelle ist allem Anschein nach Alpboden der Gemeinde, die Alp Sanaspans ist eine der Gemeindealpen, die ihr Alpgesetz nennt, die Gemeinde wird sie also als öffentlichen Grund lesen; ob gemeindeeigene Weide für den Tarif als solcher zählt, hat hier niemand geprüft, und das ist der eine Vorbehalt bei den CHF 100.10
Albula/Alvra ist kürzer. Sein Polizeigesetz, Art. 20 Abs. 1: "Das Campieren sowie das Aufstellen von Zelten und bewohnten Wohnwagen ist nur auf bezeichneten Plätzen zulässig." Gemeindeweit, ohne Vorbehalt für öffentlichen Grund, Zeltlager für Pfadfinder und Ferienlager mit Bewilligung nach Abs. 2. Art. 35 büsst eine Widerhandlung mit bis zu CHF 5'000, in leichten Fällen Verwarnung, und die Bussenliste setzt Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb bezeichneter Stellen auf CHF 100 vor Ort.56
Ein Biwak ohne Zelt? Lantsch/Lenz nennt Zelte, Wohnwagen "und dergleichen"; Albula/Alvra nennt Campieren und das Aufstellen von Zelten. Keine schreibt das Wort Biwak, ein Schlafsack auf dem Fels steht also ausserhalb des Wortlauts beider, ungeprüft, und auf diesem Gipfel akademisch: Das Gelände macht die Frage gegenstandslos.25
Zwei Dinge noch. Das Waldgesetz von Lantsch/Lenz verbietet Campieren im Wald (Art. 29, Busse CHF 100 bis CHF 5'000), das trifft den bewaldeten Zustieg unterhalb der Alp Sanaspans, nicht den Gipfel.14 Und beide Gemeinden haben neue Baugesetze beschlossen, die die Regierung noch nicht genehmigt hat, Lantsch/Lenz am 27. August 2024 und Albula/Alvra am 18. Juli 2025; beide behalten ein ausdrückliches Campingverbot, mit dem Inkrafttreten ändert sich also nichts.17
Was wirklich möglich ist: eine Bewilligung, die für Pfadilager geschrieben ist, und Betten im Tal
Beide Gemeinden lassen eine Tür, und beide Türen sind für Gruppen gebaut. In Lantsch/Lenz kann der Gemeindevorstand nach Art. 36 Abs. 5 "zeitlich befristete Zeltlager" ausserhalb der Campingzone bewilligen, und die Bewilligung des Polizeigesetzes für Campieren ausserhalb bezeichneter Stellen kostet nach Ermessen des Vorstands bis CHF 200 pro Tag, Gesuche "in der Regel mindestens zwei Wochen vorher". Formular, publizierte Praxis oder Preis für ein einzelnes Zelt gibt es nicht; der hängige Text von 2024 beschränkt solche Lager auf zwei Wochen und spricht wieder von Zeltlagern. Gemeindeverwaltung Lantsch/Lenz, +41 81 659 01 01, verwaltung@lantsch-lenz.ch.12 In Albula/Alvra ist dasselbe Instrument Art. 20 Abs. 2 des Polizeigesetzes, "für Zeltlager (Pfadfinder, Ferienlager etc.)", Gemeinde Albula/Alvra, +41 81 681 12 44.5 Frag, wenn du musst; für den Gipfel hilft es nicht, denn eine Bewilligung schafft keinen flachen Boden.
Kein Bett am Berg. Die Alp Sanaspans, 2'030 m, ist ein Tagesbeizli, 2026 geführt von Alexandra Jörger und Andreas Weisenhorn, +41 78 676 09 35, offen 4. Juli bis 13. September, 11 bis 17 Uhr, nur bei trockenem Wetter, nur Bargeld; die Alp gehört der Gemeinde, die Pächter können das Verbot also nicht aufheben. Das Bergrestaurant Scharmoin an der Mittelstation der Rothornbahn ist ebenfalls ein Tagesrestaurant. Die Betten stehen im Dorf Lantsch/Lenz (Hotel La Tgoma, Hotel Albula & Julier) und drüben auf dem Plateau in Lenzerheide; die legalen Zelte sind die beiden bewilligten Campingplätze von Lantsch/Lenz, St. Cassian und Sozas.121
Plane den Berg als Tagestour: am Morgen ab der Alp Sanaspans hinauf, laut Routenblatt der Destination rund 3 h 40 für die Runde ab der Alp, oder ab Lenzerheide in vier bis fünf Stunden, und zurück ins Bett. Wasser: die Aua da Sanaspans und die Seelein im Becken unter dem Nordkar; auf dem Grat und dem Gipfel nichts.1112
Was die Karten sagen: Parc Ela ist ein Etikett, die Winterzonen sind die echte Sperre
Am Gipfel liefern die Bundesebenen einen Treffer, den Regionalen Naturpark Parc Ela, und der ist ein Parketikett und keine Regel: Die Verhaltensseite des Parks sagt, freies Campieren auf Gemeindegebiet sei verboten, und nennt keinen Erlass; die Verbote oben sind die der Gemeinden, nicht die des Parks.13 Alles, was einen Camper am Punkt büssen könnte, ist leer: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet im Umkreis von 3 km, keine BLN-Landschaft, keine Wildruhezone am Gipfel, kein Moor-, Auen- oder Amphibienobjekt, kein Waldreservat, kein militärischer Perimeter, mit bestandenen Kontrollen der Abfrage. Der Kataster ergänzt auf der Lantscher Seite eine Quellschutzzone (eine Wasser- und Bauklausel, keine Zutrittsregel) und auf der Albula-Seite die 997 Hektaren grosse "Ruhezone" des Baugesetzes Brienz/Brinzauls, die Bahnen, Motorverkehr und Wintersport in Wildeinständen verbietet und zu Zelten nichts sagt.87
Das Winterbild zählt mehr. Die Gipfelroute selbst berührt keine Wildruhezone, die Zustiege schon: Das Lantscher Gesetz über die Wildruhezonen verhängt ein absolutes Betretungsverbot für Foil Cotschen-Sanaspans, das Becken nördlich der Alphütte, vom 20. Dezember bis 20. Mai, und für Bovas-Vasternos über dem Dorf vom 20. Dezember bis 20. April, gebüsst über den Bundestarif mit CHF 150; der Zustieg ab Lenzerheide quert die Vazer Zone Foil Cotschen, wo der markierte Weg bis 30. April offen bleibt.98 Der Berg ist ohnehin ein Sommerziel.
Der Kanton Graubünden hat keine Campingnorm von allgemeiner Geltung; er überlässt das Campieren seinen Gemeinden, weshalb ein Gipfel auf einer Grenze zwei Antworten bekommt und keine davon auf gr-lex oder im Kataster auftaucht.4
Wo du legal schlafen kannst
- Dorf Lantsch/Lenz, 1'328 m, am Fuss des Südwestgrats: Hotel La Tgoma, Hotel Albula & Julier und die beiden bewilligten Campingplätze St. Cassian und Sozas, die einzigen legalen Zelte der Gemeinde1.
- Lenzerheide, das Hotelplateau auf der anderen Seite der Rothornbahn, vier bis fünf Stunden unter dem Gipfel zu Fuss.
- Eine Gruppenbewilligung des Gemeindevorstands von Lantsch/Lenz oder Albula/Alvra, geschrieben für Pfadi- und Ferienlager, zwei Wochen Vorlauf, Gebühr nach Ermessen des Vorstands. Kein Weg auf den Gipfel.
- Nicht die Alp Sanaspans, nicht die Sanaspans-Seelein, nicht der Gipfel. Alles im Lantscher Verbot, und das Becken ist vom 20. Dezember bis 20. Mai komplett gesperrt.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst. Auf dem Lenzerhorn ist das nirgends, also gilt es für den Campingplatz in Lantsch/Lenz und für den Tag auf dem Grat. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand, und auf einem T5-Grat mit Kette ist es auch das, was dich wieder hinunterbringt.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Gemeindereglemente, Zugangsregeln und Vollzugspraxis ändern sich. Lantsch/Lenz hat am 27. August 2024 und Albula/Alvra am 18. Juli 2025 ein neues Baugesetz beschlossen; beide warten auf die Genehmigung der Regierung, beide behalten das Campingverbot. Ob der Lantscher Ordnungsbussentarif gemeindeeigenen Alpboden am Gipfel erfasst, hat nirgends jemand entschieden; das Verbot selbst hängt nicht davon ab. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, prüfe die Daten der Wildruhezonen und den Stand der Feuerverbote und halte dich vor Ort an die Anweisungen. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen auf dem Lenzerhorn erlaubt?
Wie hoch ist die Busse?
Darf ich auf dem Gipfel ohne Zelt biwakieren?
Verbietet der Parc Ela das Campieren?
Wo schlafe ich, und wann ist der Berg gesperrt?
Quellen
- Baugesetz der Gemeinde Lantsch/Lenz (Nr. 790), von der Gemeindeversammlung beschlossen am 25. August 2009, von der Regierung genehmigt am 4. Mai 2010, letzte Änderung beschlossen am 25. September 2023 und genehmigt am 15. Januar 2024, der Erlass, den der Kataster für die Gipfelparzelle 1401 nennt: Art. 36 Abs. 5 ("Das Campieren ausserhalb von Campingzonen ist auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Lantsch/Lenz grundsätzlich verboten. Zeitlich befristete Zeltlager können vom Gemeindevorstand ausserhalb der Campingzone bewilligt werden."), Art. 36 Abs. 4 (Campingplatz Sozas), Art. 29 (Zone übriges Gemeindegebiet), Art. 39 (Quellschutzzone). Kein Strafartikel in der 116-seitigen konsolidierten Fassung. Das am 27. August 2024 beschlossene neue Baugesetz (Art. 84: Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze untersagt, Zeltlager bis zwei Wochen mit Bewilligung) wartet auf die Genehmigung der Regierung. lantsch-lenz.ch. ↩
- Polizeigesetz der Gemeinde Lantsch/Lenz (Nr. 110), Gemeindeversammlung 3. Dezember 2008, Teilrevisionen in Kraft seit 3. August 2022 und 1. März 2023: Art. 17 Abs. 1 (über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Grundes braucht eine Gemeindebewilligung), Abs. 2 Bst. f ("das Campieren (in Zelten, Wohnwagen und dergleichen) ausserhalb der von den Behörden bezeichneten Stellen"), Abs. 3 (Gebühr bis CHF 200 pro Tag), Abs. 5 (Beseitigungsmassnahmen, Bestrafung vorbehalten); Art. 28 Abs. 1 (Busse bis CHF 10'000 im ordentlichen Verfahren) und Abs. 2 (Ordnungsbussen bis CHF 300 nach der Liste des Vorstands); Art. 30 Abs. 1 (Gesuche in der Regel mindestens zwei Wochen vorher). lantsch-lenz.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung der Gemeinde Lantsch/Lenz (Nr. 110.1), Gemeindevorstand 10. September 2025, Teilrevision 11. August 2026, gestützt auf Art. 28 Abs. 2 des Polizeigesetzes: Position 20.f.1 "Unzulässiges Campieren auf öffentlichem Grund (Art. 17 Abs. 2 PolG) CHF 100.00"; Position 20.m.1 über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Grundes ohne Bewilligung CHF 100.00. lantsch-lenz.ch. ↩
- Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG), BR 801.100, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2025: Art. 93 Abs. 1 (Verantwortliche: "Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen"), Art. 94 Abs. 3 (Wiederherstellungspflicht auch für Verursacher des rechtswidrigen Zustands), Art. 95 Abs. 1 (Busse CHF 200 bis CHF 40'000 für Verstösse gegen das Gesetz und darauf beruhende kommunale Erlasse) und Abs. 2 (strafbar nur die nach Art. 93 verantwortlichen Personen). Der Kanton selbst hat in Polizei-, Jagd-, Wald- und Raumplanungsgesetz keine Campingbestimmung. gr-lex.gr.ch. ↩
- Polizeigesetz der Gemeinde Albula/Alvra (PG), Gemeindeversammlung 21. April 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017, gültig für das ganze Gemeindegebiet (Art. 1): Art. 20 Abs. 1 ("Das Campieren sowie das Aufstellen von Zelten und bewohnten Wohnwagen ist nur auf bezeichneten Plätzen zulässig."), Abs. 2 (Zeltplätze für Pfadfinder- und Ferienlager mit Bewilligung), Art. 21 (Wildruhezonen: während der Sperre nur auf bezeichneten Wegen), Art. 35 (Busse bis CHF 5'000, in leichten Fällen Verwarnung), Art. 37 (Ordnungsbussen bis CHF 500 nach der Liste des Vorstands), Art. 38 (Wiederherstellung auf Kosten des Fehlbaren). albula-alvra.ch. ↩
- Ordnungsbussenreglement der Gemeinde Albula/Alvra (ObR), Gemeindevorstand 10. Januar 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017: Art. 3 Position 2.17 "Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb der von den Behörden bezeichneten Stellen beziehungsweise ohne Bewilligung (Art. 20 Abs. 1 PG) 100.00"; Position 2.18 Verstoss gegen die Zutrittsbeschränkung in Wildruhezonen (Art. 21 PG) 50.00. albula-alvra.ch. ↩
- Baugesetz Brienz/Brinzauls (Gemeindeversammlung 11. Juli 2014, Regierungsbeschluss Nr. 871 vom 13. Oktober 2015), der auf dem früheren Brienzer Gebiet von Albula/Alvra geltende Erlass, den der Kataster für die Parzelle 2314 nennt: Art. 28 (Ruhezone: Bahnen und Motorverkehr untersagt, keine markierten Skirouten, im Winter keine Freizeitaktivitäten in Wildeinständen; keine Campingklausel), Art. 60 (Campieren: der Gemeindevorstand kann zeitlich beschränkte Ausnahmen für Zeltplätze gestatten; Wohnwagen auf Privatgrund zu Wohnzwecken und auf öffentlichem Grund verboten), Anhang mit KRG Art. 93 bis 95. Das am 18. Juli 2025 beschlossene gemeindeweite Baugesetz (Art. 63: Campieren ausserhalb von Zonen mit erlaubter Campingnutzung verboten, mit Ausnahmen für Zeltlager, bezeichnete Stellplätze, Beherbergungsbetriebe und Landwirtschaftsbetriebe) wartet auf die Genehmigung der Regierung. oereblex.gr.ch. ↩
- Amtliche Geodaten des Bundes und des Kantons, abgefragt am 14. September 2026 bei LV95 2'764'881 / 1'175'356 (Lenzer Horn, 2'905,5 m) mit Toleranz 0 und bestandener Kontrolle mit ungültiger Ebene: Parc Ela trifft auf der Pärke-Ebene; die Ebenen Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, BLN, Auen, Moore, Amphibien, Waldreservate und Militär liefern eine leere Ergebnismenge, und ein 3-km-Rechteck enthält kein Jagdbanngebiet und kein BLN-Objekt. Gemeindeebene (aktuelles Jahr): Lantsch/Lenz am Punkt, Albula/Alvra 1,5 m südöstlich. swissTLM3D: der weiss-blau-weisse Alpinwanderweg ab oberhalb der Alp Sanaspans endet am Gipfel. Kataster (ÖREB Graubünden, Auszüge mit Geometrie): Parzelle 1401 Lantsch/Lenz (847 ha) am Punkt in der Zone übriges Gemeindegebiet mit Quellschutzzone; Parzelle 2314 Albula/Alvra (1'025 ha) auf der Südostseite in der Zone Übriges Gemeindegebiet mit Ruhezone; an keinem der Punkte eine Naturschutzzone. Gelände aus swissALTI3D über den Profildienst: 25-m-Raster mit 529 Zellen, minimale Neigung im Umkreis von 100 m um den Punkt 23,8 Grad, die 12-Grad-Zelle 182 m westlich 3 m neben einem Wegpunkt. map.geo.admin.ch. ↩
- Gesetz über die Wildruhezonen in der Gemeinde Lantsch/Lenz (Nr. 811), Gemeindeversammlung 23. Oktober 2014, Teilrevision beschlossen am 12. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Dezember 2023, gestützt auf JSG Art. 7 Abs. 4 und das kantonale Jagdgesetz: Art. 3 ("Jegliches betreten und jegliche Wintersportaktivität ist in dieser Zeit in der ganzen Wildruhezone verboten": Foil Cotschen-Sanaspans 20. Dezember bis 20. Mai, Bovas-Vasternos Zone 1 20. Dezember bis 20. April, Zone 2 20. Dezember bis 20. Mai), Art. 3a (absolutes Betretungsverbot in diesen beiden Zonen während der Schutzzeit), Art. 7 (Busse nach kommunalem Ordnungsbussenkatalog oder eidgenössischer Ordnungsbussenverordnung, Anhang 2 Ziff. 12003, CHF 150). Das Wildruhezonen-Portal des Bundes führt dieselben Zonen als Nr. 109.0, 246.0 und 247.0 und die Vazer Zone Foil Cotschen Nr. 262.0 (20. Dezember bis 30. April, markierter Weg erlaubt). lantsch-lenz.ch. ↩
- Flur-, Weide- und Alpgesetz der Gemeinde Lantsch/Lenz (Nr. 800), Gemeindeversammlung 14. Dezember 2020, revidiert 2022: Art. 23 ("Als Alpen und Weiden gelten sämtliche Sömmerungsgebiete und deren Gebäude, welche im Eigentum der Gemeinde Lantsch/Lenz sind"), Art. 8 (Alpmeister für die Gemeindealpen, Sanaspans darunter); Vereinbarung vom 31. Mai 1981 zwischen Bürgergemeinde und politischer Gemeinde (Anhang zu Erlass Nr. 011): Alpen, Wälder und Weiden der Gemeinde sind im Grundbuch auf den Namen der politischen Gemeinde eingetragen. Das Eigentum an der Gipfelparzelle 1401 ist aus diesen Erlassen erschlossen, nicht aus dem Grundbuch gelesen. lantsch-lenz.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, Tourenportal, Lenzer Horn 2906 m, "Von der Lenzerheide über den Nordwestgrat (Normalroute)": T5, 1'470 Höhenmeter, 4 bis 5 h Aufstieg und 3 h Abstieg ab Lenzerheide, weiss-blau markierte Wegspur dem Grat entlang, ausgesetzte Geröllschrofen und Schieferplatten, unter dem Gipfel in die Südflanke, Verpflegung auf der Alp Sanaspans. Routenbeschrieb, keine Regel. sac-cas.ch. ↩
- Arosa Lenzerheide, Alp Sanaspans: Tagesbeizli auf rund 2'030 m, 2026 geführt von Alexandra Jörger und Andreas Weisenhorn, +41 78 676 09 35, offen 4. Juli bis 13. September 2026, 11 bis 17 Uhr, nur bei trockenem Wetter, nur Bargeld; Routenblatt "Alp Sanaspans - Lenzerhorn", 6,1 km Rundtour, 879 Höhenmeter, 3 h 40, Einstufung schwer, Seile unter dem Gipfel, Schwindelfreiheit und Trittsicherheit nötig. Kein Übernachtungsangebot, kein Satz zum Campieren auf beiden Seiten. arosalenzerheide.swiss. ↩
- Parc Ela, "Verhaltenstipps im Sommer": Freies Campieren ist in eidgenössischen Jagdbanngebieten, Naturschutzgebieten und Wildruhezonen während der Schutzzeit ausdrücklich verboten oder nicht möglich; "Das freie Campieren auf Gemeindegebiet ist verboten. Bei Privatgrundstücken muss der Eigentümer um Erlaubnis gefragt werden. Der Verein Parc Ela unterstützt freies Campieren und Biwakieren in der Natur nicht." Empfehlung eines Parkvereins ohne Nennung eines Erlasses; die Verbote auf dem Lenzerhorn sind die der Gemeinden. parc-ela.ch. ↩
- Waldgesetz der Gemeinde Lantsch/Lenz (Nr. 810), Gemeindeversammlung 11. Januar 1998, in Kraft seit 17. Februar 1998, revidiert 2022: Art. 29 ("Das Campieren im Wald ist mit Ausnahme auf den eigens dafür bezeichneten Plätzen verboten."), Art. 33 (Bussen CHF 100 bis CHF 5'000 plus voller Schadenersatz). Erfasst den bewaldeten Zustieg unterhalb der Alp Sanaspans, nicht den Gipfel. lantsch-lenz.ch. ↩