Stand: 25. August 2026

Wildcampen auf der Lauchernalp: ein Gemeindeartikel entscheidet, und er nennt den Ausweg gleich mit

Die Lauchernalp ist eine Sonnenterrasse am Ende einer Luftseilbahn, und bei der Station selbst ist sie ein Dorf: 82 Gebäude im Umkreis von 200 Metern. Die interessante Frage ist also nicht, ob du dort zelten würdest. Sie ist, was die Gemeinde tatsächlich geschrieben hat, und die Antwort steht in einem Dokument, auf das dich der Kataster nie hinweist.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hin, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben. Ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Der Artikel, der entscheidet, ist ein Dokument mit acht Zeichen

Wildcampen auf der Lauchernalp hängt an einem einzigen Gemeindesatz, und der Grund, warum die meisten Antworten im Netz danebenliegen, ist technisch und nicht juristisch.

Der Walliser Kataster, der RDPPF, sagt dir, welcher kommunale Erlass an einer Parzelle in Kraft ist. Für Wiler nennt er das Bau- und Zonenreglement. Liest du das, alle 37 Seiten, findest du kein Campingverbot. Hörst du dort auf, publizierst du "nichts verbietet es". Genau das wäre mir fast passiert.

Wiler hat aber auch ein Polizeireglement, und der Kataster erwähnt es nie, weil er Planungsinstrumente auflistet und ein Polizeireglement keines ist. Es ist als achtseitiger Scan publiziert, dessen Textebene acht Zeichen lang ist, jede automatische Suche darin liefert also gar nichts. Per Texterkennung gelesen steht dort, unter der Überschrift "2. Übertretungstatbestände · Nach diesem Reglement wird bestraft":

"Das Campieren und parkieren von Campern auf öffentlichem Grund ist nur auf den von der Gemeinde bezeichneten Zonen erlaubt. Ausnahmen müssen von der Gemeinde bewilligt werden."Polizeireglement der Gemeinde Wiler, Art. 5 "Camping / Caravaning".

Was es kostet. Art. 2 setzt die Strafe auf eine Busse zwischen 10 und 5'000 Franken, mit Ersatzfreiheitsstrafe, wenn du schuldhaft nicht zahlst. Art. 1 Abs. 3 macht die Übertretungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, "ich wusste es nicht" ist also ausdrücklich keine Ausrede. Art. 4 legt die Zuständigkeit beim Polizeigericht der Gemeinde, mit Einsprache innert 30 Tagen und Berufung ans Kantonsgericht.1

Und die zwei Wörter, die das Urteil drehen: öffentlicher Grund. Art. 5 greift auf öffentlichem Grund. Zu privatem Grund sagt er nichts, und auf einer Walliser Alp ist das ein lebendiger Unterschied und keine Spitzfindigkeit. Der Artikel kommt weiter unten darauf zurück.

Der Weg zum Ja steht im Verbot selbst

Deshalb lautet das Urteil "kommt darauf an" und nicht schlicht nein. Verbot und Ausnahme stehen im selben Satz, und die Ausnahme ist kein Schlupfloch, für das du argumentieren musst. Sie ist das Verfahren, das sich die Gemeinde selbst geschrieben hat.

Frag die Gemeinde. Gemeindeverwaltung Wiler, Dorfstrasse 24, 3918 Wiler, +41 27 939 12 70, wiler@loetschen.ch. Der Schalter ist Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 09.30 und von 13.30 bis 16.30 Uhr offen, mittwochs ganz geschlossen. Sicherheit und Polizei liegen bei einem namentlich genannten Gemeinderat, Werner Bellwald, werner.bellwald@loetschen.ch. Das ist ein kleines Büro in einem Dorf mit ein paar hundert Leuten, eine kurze konkrete Frage nach einer Nacht und einem kleinen Zelt ist dort also durchaus angebracht.9

Frag etwas Beantwortbares. "Darf ich auf der Lauchernalp wildcampen" lädt zu einem Nein ein, weil es nach den Wohnmobilen klingt, auf die der Artikel eigentlich zielt. Die beantwortbare Variante nennt die Nacht, das Zelt und den Boden: ein kleines Zelt, in der Dämmerung aufgestellt, im Morgengrauen weg, auf der offenen Flanke und nicht in der Nähe der Häuser. Art. 5 erlaubt der Gemeinde ausserdem, Zonen zu bezeichnen, es lohnt sich also zu fragen, ob es solche gibt, bevor du eine persönliche Ausnahme erbittest.

Was das Baureglement wirklich sagt, denn es sieht nach einem Treffer aus und ist keiner. Das Bau- und Zonenreglement erwähnt Camping zweimal, beide Male als Baurecht. Art. 5 lit. m unterstellt "die Anlage von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken etc." der Baubewilligungspflicht, und zwar für mehr als 60 Tage, und Art. 7 verlangt zusätzliche Unterlagen, wenn es um Campingplätze geht. Die Strafe, Art. 86, reicht bis 50'000 Franken, richtet sich aber an "Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer", die ohne Baubewilligung bauen. Eine Nacht ist ein Sechzigstel der gemeindeeigenen Schwelle, und du bist kein Bauunternehmer. Dieser Erlass erreicht dich nicht.2

Der Kanton fügt nichts hinzu. Das Walliser Raumplanungsgesetz, das Natur- und Heimatschutzgesetz, das Jagdgesetz, das kantonale Polizeigesetz und das Tourismusgesetz wurden alle im Volltext vom kantonalen Rechtsportal geholt und durchsucht, mit pro Erlass gezählten Kontrollwörtern, damit eine Null nicht bloss eine kaputte Abfrage sein kann. Keines enthält eine Camping-, Zelt- oder Biwakbestimmung für die Öffentlichkeit. Die einzigen Campingtreffer im Tourismusgesetz sind finanziell: Art. 24 halbiert die Beherbergungstaxe für Betreiber von Campingplätzen, Art. 20 ermässigt die Kurtaxe für Ferien- und Jugendlager. Im Wallis liegt die Antwort also auf Gemeindeebene, und genau deshalb zählt der Scan.3

Geh nach Nordwesten. Süden und Südosten sind ein anderes Rechtsgebiet

Am Pin selbst ist jedes Bundesinventar leer, und ebenso an jedem Punkt eines Transekts die Nordwestflanke hinauf bis 2'735 m: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, keine BLN-Landschaft, kein Moor, keine Aue, keine Trockenwiese, kein Park von nationaler Bedeutung, kein UNESCO-Gebiet. Eine absichtlich ungültige Layer-Kennung gab in jedem Durchgang einen HTTP-Fehler zurück, diese Nullen sind also echt.4

Geh zwei Kilometer in die falsche Richtung, und das ändert sich vollständig. Eine einzige Abfrage 2 km südlich der Station liefert drei Treffer auf einmal, und alle drei sind zu nennen, weil sie die Kontrolle sind, die das saubere Nordwest-Ergebnis erst glaubwürdig macht:

  • Jagdbanngebiet "Wilerhorn", ein eidgenössisches Banngebiet, ab rund 2 km südlich. Darin ist freies Zelten eine Bundesstraftat, und die Zahl, die eine campierende Person tatsächlich zahlt, sind 150 Franken, eine Ordnungsbusse. Keine Zustimmung einer Grundeigentümerschaft hilft dort, nur der Kanton kann eine Ausnahme bewilligen.5
  • UNESCO-Welterbe "Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch", ab rund 2 km südöstlich talaufwärts, von dort durchgehend bis zur Lötschenlücke.4
  • BLN-Objekt "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil)", über demselben Boden. Ein BLN-Eintrag bindet Behörden und büsst keine einzelne campierende Person, also notieren und nicht überzeichnen.4

Zwei weitere liegen etwas weiter draussen und sind zu kennen, wenn du weitergehst: Jagdbanngebiet "Bietschhorn" rund 4 km östlich und die Wildruhezone "Blatten (Nr. 1005.0)" rund 4 km nordöstlich, die in ihrer Schutzzeit bindet.45

Die Form dieses Berges ist damit einfach. Die Südseite des Lötschentals, die berühmte Seite mit den Gletschern und dem Welterbe-Label, ist die Seite, auf der das Recht ernst wird. Die Nordwestflanke über dem Skigebiet, die niemand fotografiert, ist die Seite, auf der es das nicht tut. Das ist ein ungewöhnliches und leicht komisches Ergebnis, und es ist der praktische Kern dieses Reports.

Wo du tatsächlich liegst, und warum nicht bei der Station

Nicht am Pin, und die Zahlen sagen das besser als jedes Adjektiv. Der Punkt Lauchernalp liegt auf 1'915,5 m am Ende der Luftseilbahn ab Wiler, und im Umkreis von 200 Metern zählt das Gebäuderegister 82 registrierte Gebäude. Auf 500 m erreicht die Abfrage ihre eigene Obergrenze von 200 Datensätzen, bevor ihr die Gebäude ausgehen. Im Umkreis von 300 m tragen 113 davon eine Wohnkategorie. Das Ortsverzeichnis führt hier zwei Quartierteile, Arbegga und Arbä. Das ist ein Dorf mit angehängtem Skigebiet, sechs Bahnen und 41 Pistenkilometern, im Winter autofrei, weil die Bahn der einzige Weg hinauf ist. Zwischen den Ferienwohnungen stellt niemand ein Zelt auf, und Art. 5 würde es erreichen, wenn es jemand versuchte.68

Der Platz, für den sich das Laufen lohnt, liegt nordwestlich und hoch. Die Flanke auf einem 50-Meter-Raster abgetastet, Neigung aus dem lokalen Gradienten, gefiltert auf Boden über 2'100 m und mehr als 700 m vom Resort entfernt:

  • LV95 2'625'241 / 1'141'311, 2'472 m, rund 1'510 m nordwestlich der Station. Neigung 3,9 Grad, und null Gebäude im Umkreis von 300 Metern. Das ist der Platz.7
  • LV95 2'625'591 / 1'141'261, 2'280 m, rund 1'300 m draussen, 4,1 Grad, ebenfalls ohne Gebäude im Umkreis von 300 m. Tiefer und näher, wenn das Wetter dreht.7
  • Auf 2'197 m gibt es flachen Boden schon 716 m von der Station entfernt, und ich empfehle ihn bewusst nicht: Dort stehen 15 Gebäude im Umkreis von 300 Metern. Nahe genug, um jemandes Aussicht zu sein.7

Beide empfohlenen Punkte liegen weiterhin in Wiler, und jeder Bundeslayer ist an beiden leer.4

Die ehrliche Lücke in diesem Report. Art. 5 bindet öffentlichen Grund, und wem die Nordwestflanke gehört, liess sich aus öffentlichen Quellen nicht klären. Im Wallis gehört Alp und Weide über einem Dorf sehr oft der Burgergemeinde oder einer Geteilschaft und nicht der politischen Gemeinde, und wenn das hier zutrifft, erreicht der Wortlaut von Art. 5 diesen Boden nicht ohne Weiteres. Ich mache aus dieser Unsicherheit keine Erlaubnis. In der Praxis heisst das: Dasselbe Telefonat beantwortet beide Fragen auf einmal, ob die Gemeinde diesen Boden als öffentlich behandelt und ob sie Ja sagt.19

Praktisches. Die Bahn ab Wiler fährt zur Station und das Resort hält übliche Saisonzeiten, plane also den Abstieg zu Fuss ein, statt auf eine späte Talfahrt zu setzen. Nimm Wasser mit, die Flanke über dem Skigebiet hat keine verlässliche Quelle. Und das ist im Sommer bewirtschaftete Weide, Gatter und Zäune gehören jemandem, und sie so zu hinterlassen, wie du sie vorgefunden hast, kostet nichts.810

  • Mit der Bewilligung der Gemeinde, die Art. 5 schriftlich vorsieht. Gemeindeverwaltung Wiler, +41 27 939 12 70, wiler@loetschen.ch. Frag nach einer Nacht, einem kleinen Zelt, auf der Flanke1.
  • Die Terrasse 1,5 km nordwestlich auf 2'472 m, LV95 2'625'241 / 1'141'311. Flach mit 3,9 Grad, keine Gebäude im Umkreis von 300 m, jeder Bundeslayer leer7.
  • Nicht bei der Station. 82 Gebäude im Umkreis von 200 m, und Art. 5 greift dort auf öffentlichem Grund, 10 bis 5'000 Franken6.
  • Nicht zwei Kilometer südlich. Das ist das Jagdbanngebiet Wilerhorn, eine Bundesstraftat mit 150 Franken, und keine lokale Erlaubnis hilft5.
  • Nicht talaufwärts nach Südosten. Dort beginnen nach rund 2 km das UNESCO-Gebiet Jungfrau-Aletsch und das BLN-Objekt4.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das hier ist ein Ort, an dem die Antwort eine Telefonnummer ist und kein Ja oder Nein. Die Liste unten ist kein Gesetz, sie ist der Grund, warum die Antwort so lautet, und der Grund, warum sie sich ändern könnte, wenn die Gemeinde eine Zone bezeichnet oder Art. 5 verschärft.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage über die aktuelle Rechtslage.

Zwei Grenzen, die klar gesagt gehören. Art. 5 des Wiler Polizeireglements gilt für öffentlichen Grund, und wem die Nordwestflanke gehört, liess sich aus öffentlichen Quellen nicht klären; deshalb schickt dieser Report dich zur Gemeinde, statt die Flanke für frei zu erklären. Und das Reglement wurde per Texterkennung aus einem Scan gelesen, wenn also ein Wortlaut hier für deine Pläne entscheidend ist, lass dir von der Gemeinde den aktuellen Text geben. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für das eigene Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen auf der Lauchernalp erlaubt?
Es kommt auf die Gemeinde an, und das ist eine echte Antwort und keine Ausflucht. Art. 5 des Wiler Polizeireglements erlaubt das Campieren auf öffentlichem Grund nur in den von der Gemeinde bezeichneten Zonen und verlangt für alles andere eine Bewilligung der Gemeinde, mit Bussen von 10 bis 5'000 Franken nach Art. 2. Der rechtmässige Weg existiert also, und er führt über die Gemeindeverwaltung Wiler, +41 27 939 12 70 oder wiler@loetschen.ch. Bei der Station selbst lautet die Antwort in der Praxis ohnehin nein, was immer auf dem Papier steht: Dort stehen 82 Gebäude im Umkreis von 200 Metern.
Sagt das Baureglement nicht, dass Camping in Ordnung ist?
Es sagt in beide Richtungen nichts, und es ist der Erlass, den die meisten lesen. Der Walliser Kataster nennt das Bau- und Zonenreglement als geltenden Gemeindeerlass, es ist also der naheliegende Ort zum Nachschauen, und seine einzigen Campingbestimmungen sind Baurecht: Art. 5 lit. m verlangt eine Baubewilligung für Campingplätze und Wohnwagen ab 60 Tagen, und die Busse von Art. 86 richtet sich an Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer. Eine Nacht ist ein Sechzigstel dieser Schwelle. Der Erlass, der ein Zelt wirklich erreicht, ist das Polizeireglement, und das führt der Kataster nicht auf, weil es kein Planungsinstrument ist.
Was kostet es, wenn ich es falsch mache?
Das hängt ganz davon ab, in welche Richtung du gelaufen bist. Auf Gemeindeboden rund um die Lauchernalp setzt Art. 2 des Polizeireglements 10 bis 5'000 Franken an, entschieden vom Polizeigericht der Gemeinde, und Art. 1 Abs. 3 macht es auch strafbar, wenn du bloss unachtsam warst. Zwei Kilometer südlich ist es anders und schlimmer in der Art: Das ist das eidgenössische Jagdbanngebiet Wilerhorn, wo freies Zelten eine Bundesstraftat mit einer Ordnungsbusse von 150 Franken ist, und dort hilft weder eine Gemeindebewilligung noch die Zustimmung einer Grundeigentümerschaft, weil nur der Kanton eine Ausnahme bewilligen kann.
Wo genau soll ich stattdessen hin?
Nordwestlich und hoch. Der beste Boden auf einem 50-Meter-Neigungsraster liegt bei LV95 2'625'241 / 1'141'311 auf 2'472 m, rund 1,5 km nordwestlich der Station: 3,9 Grad Neigung, keine Gebäude im Umkreis von 300 Metern, weiterhin in Wiler, und jedes Bundesinventar leer. Eine tiefere Variante ist 2'625'591 / 1'141'261 auf 2'280 m. Deutlich näher gibt es flacheren Boden auf 2'197 m, aber dort stehen 15 Gebäude im Umkreis von 300 m, und dieser Report empfiehlt ihn bewusst nicht.
Ist das Lötschental nicht UNESCO-Welterbe?
Ein Teil davon ist es, und der entscheidende Teil liegt auf der anderen Talseite. Das Gebiet "Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch" und das BLN-Objekt "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil)" beginnen rund zwei Kilometer südöstlich der Station und ziehen sich von dort durchgehend hinauf zur Lötschenlücke. An der Station und auf der Nordwestflanke bist du ausserhalb von beiden. Ein Welterbe- oder BLN-Eintrag bindet die Behörden und büsst keine einzelne campierende Person, aber das Jagdbanngebiet, das denselben Boden überlagert, büsst sehr wohl.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Polizeireglement der Gemeinde Wiler, konsultiert am 25. August 2026. Art. 5 "Camping / Caravaning", unter der Überschrift "2. Übertretungstatbestände · Nach diesem Reglement wird bestraft": "Das Campieren und parkieren von Campern auf öffentlichem Grund ist nur auf den von der Gemeinde bezeichneten Zonen erlaubt. Ausnahmen müssen von der Gemeinde bewilligt werden." Art. 1 Abs. 1 begrenzt das Reglement auf Übertretungen auf Gemeindegebiet, die in die Kompetenz des Polizeigerichtes der Gemeinde fallen, und Abs. 3 macht sie strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden. Art. 2 setzt die Strafe auf eine Busse zwischen 10 und 5'000 Franken, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Art. 3 erlaubt den Kostenersatz für ausserordentliche Aufwendungen eines Polizeieinsatzes. Art. 4 macht das Polizeigericht zur Entscheidungsbehörde, mit Einsprache innert 30 Tagen und Berufung an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes. Dieser Erlass ist als achtseitiger Scan publiziert, dessen extrahierbare Textebene acht Zeichen lang ist, er liefert jeder automatischen Suche also nichts und wurde hier per Texterkennung mit 300 dpi gelesen. Im RDPPF-Kataster ist er nicht aufgeführt, weil dieser nur Planungsinstrumente nennt. wilervs.ch.
  2. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Wiler, der kommunale Erlass, den der Walliser Kataster an diesem Ort als in Kraft nennt, 37 Seiten, vollständig gelesen (482 Kontrollwörter). Seine einzigen Campingbestimmungen sind Baurecht. Art. 5 lit. m unterstellt "die Anlage von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken etc. für mehr als 60 Tage" der Baubewilligungspflicht. Art. 7 verlangt zusätzliche Unterlagen, wo Campingplätze betroffen sind. Art. 86 "Bussen" bestraft mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken, wer "als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ... ausführt". Sowohl die 60-Tage-Schwelle als auch der Adressatenkreis stellen eine einzelne Nacht ausserhalb dieses Erlasses. Über den Dokumentenlink des Katasters bezogen. oereblex.vs.ch.
  3. Walliser Gesetzestexte, am 25. August 2026 im Volltext vom kantonalen Rechtsportal geholt und durchsucht, mit pro Erlass gezählten Kontrollwörtern, damit eine Null nicht bloss eine kaputte Abfrage sein kann: Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, kRPG, SGS 701.1 (468 Kontrollen); Gesetz über den Natur- und Heimatschutz, kNHG, SGS 451.1 (251); Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere, kJSG, SGS 922.1 (116); Gesetz über die Kantonspolizei, PolG, SGS 550.1 (406); Gesetz über den Tourismus, SGS 935.1 (199). Alle fünf sind in Kraft. Keines enthält eine an die Öffentlichkeit gerichtete Camping-, Zelt- oder Biwakbestimmung. Die einzigen Campingbezüge im Tourismusgesetz sind finanziell: Art. 24 halbiert die Beherbergungstaxe für Betreiber von Campingplätzen, Art. 20 erlaubt eine Ermässigung der Kurtaxe für Ferien- und Jugendlager. lex.vs.ch.
  4. Amtliche Geodaten des Bundes, abgefragt am 25. August 2026. Leere Ergebnismengen für Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, BLN, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Trockenwiesen und -weiden, Pärke von nationaler Bedeutung und UNESCO-Weltnaturerbe am Punkt Lauchernalp LV95 2'626'091 / 1'140'061, an jedem Punkt eines Transekts die Nordwestflanke hinauf bis 2'735 m und an beiden empfohlenen Plätzen. Verifiziert mit einer ungültigen Layer-Kennung, die in jedem Durchgang HTTP 400 zurückgab. Ring bis 4 km: UNESCO "Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch" und BLN "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil)" ab rund 2 km südöstlich und durchgehend bis zur Lötschenlücke; Jagdbanngebiet "Wilerhorn" ab rund 2 km südlich; Jagdbanngebiet "Bietschhorn" rund 4 km östlich; Wildruhezone "Blatten (Nr. 1005.0)" rund 4 km nordöstlich. Positive Kontrolle: eine einzige Abfrage 2 km südlich liefert Banngebiet, BLN-Objekt und UNESCO-Gebiet zusammen, und genau das macht die Nullen im Nordwesten aussagekräftig. map.geo.admin.ch.
  5. Eidgenössische Jagdbanngebiete und was sie kosten. In einem Jagdbanngebiet ist freies Zelten und Campieren nach Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ SR 922.31 verboten, und die Zahl, die eine campierende Person tatsächlich zahlt, ist eine Ordnungsbusse von 150 Franken: OBV SR 314.11, Anhang 2, Ziff. 12005 tarifiert "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten" mit diesem Betrag und zitiert dazu Art. 18 Abs. 1 lit. e JSG zusammen mit Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ. Die manchmal genannten 20'000 Franken sind die Obergrenze von Art. 18 Abs. 1 JSG im ordentlichen Verfahren und nicht das, was eine campierende Person erwartet. Der letzte Satz von Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ behält Ausnahmen dem Kanton vor, im Banngebiet hilft also weder eine Gemeindebewilligung noch die Zustimmung der Grundeigentümerschaft. fedlex.admin.ch.
  6. Gebäudedichte am Pin, aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister, abgefragt am 25. August 2026: 82 registrierte Gebäude im Umkreis von 200 m um LV95 2'626'091 / 1'140'061 und mehr als 200 im Umkreis von 500 m, wo die Abfrage ihre eigene Datensatzgrenze erreicht und nicht das Ende der Siedlung. Im Umkreis von 300 m tragen 113 eine Wohnkategorie. Das Landesverzeichnis führt hier zwei Quartierteile, "Arbegga" und "Arbä", dazu den "Ort Lauchernalp", die Luftseilbahn Wiler-Lauchernalp und die Sesselbahn Lauchernalp-Stafel. Nullkontrolle in derselben Sitzung am Vilan-Gipfel: 0 Gebäude im Umkreis von 200 m und von 500 m. map.geo.admin.ch.
  7. Gelände, swissALTI3D am 25. August 2026 auf einem 50-m-Raster über die Nordwestflanke abgetastet, Neigung aus dem lokalen Gradienten, gefiltert auf Boden über 2'100 m und mehr als 700 m vom Resort entfernt. Bester Knoten 3,9 Grad bei LV95 2'625'241 / 1'141'311, 2'472 m, rund 1'510 m von der Station, mit null registrierten Gebäuden im Umkreis von 300 m. Zweitbester 4,1 Grad bei 2'625'591 / 1'141'261, 2'280 m, rund 1'300 m draussen, ebenfalls ohne. Ein flacherer Knoten näher dran, 8,0 Grad bei 2'625'791 / 1'140'711, 2'197 m und 716 m draussen, wird bewusst nicht als Empfehlung publiziert, weil dort 15 Gebäude im Umkreis von 300 m stehen. Die auf das aktuelle Jahr gefilterten Gemeindelayer liefern an allen drei Punkten Wiler (Lötschen). map.geo.admin.ch.
  8. Das Resort selbst. Die Lauchernalp ist das Ski- und Sommergebiet über Wiler im Lötschental, auf einer Terrasse zwischen rund 1'900 und 2'100 m, erschlossen durch die Luftseilbahn ab Wiler mit der Bergstation am Pin. Sechs Bahnen, 41 Pistenkilometer, und das Dorf an der Station ist autofrei und nur mit der Bahn erreichbar. Ferienwohnungen, Hotels und Restaurants stehen an und um die Station, und genau das misst die Gebäudezählung oben. loetschental.ch.
  9. Gemeinde Wiler (Lötschen), die in Art. 5 genannte Behörde, die eine Ausnahme bewilligen kann. Gemeindeverwaltung Wiler, Dorfstrasse 24, 3918 Wiler, +41 27 939 12 70, wiler@loetschen.ch. Schalterzeiten Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08.00 bis 09.30 und 13.30 bis 16.30 Uhr, mittwochs ganz geschlossen. Das Ressort Polizei und Sicherheit liegt bei Gemeinderat Werner Bellwald, werner.bellwald@loetschen.ch. Ob die offene Flanke nordwestlich des Resorts für Art. 5 als "öffentlicher Grund" gilt, liess sich aus öffentlichen Quellen nicht klären: Im Wallis gehören solche Alpen und Weiden häufig der Burgergemeinde oder einer Geteilschaft und nicht der politischen Gemeinde, und dieser Report sagt das, statt es zugunsten der Leserschaft aufzulösen. wilervs.ch.
  10. Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen". Zitiert: "Ansonsten ist eine einzelne Übernachtung einer kleinen Anzahl Personen im Gebirge oberhalb der Waldgrenze in der Regel unproblematisch, wenn sie rücksichtsvoll erfolgt. Zudem ist ein Notbiwak grundsätzlich erlaubt." Und: "Übernachte nicht zu nahe bei Hütten und beweideten Alpen oder erkundige dich, ob eine Übernachtung in der Nähe möglich ist." Empfehlung und Anstand statt Recht, und auf einer bewirtschafteten Sommerweide über einem Dorf ist die zweite Hälfte der Teil, der zählt. Zu lesen zusammen mit Art. 699 ZGB SR 210, der Wald und Weide jedermann im ortsüblichen Umfang öffnet: ein Zutrittsrecht, nie ein Recht zu übernachten, und nicht das, was diesen Ort entscheidet. Das tut der Gemeindeartikel. sac-cas.ch.