Stand: 13. September 2026

Wildcampen am Lagh da Saoseo

Der Lagh da Saoseo ist der türkisfarbene See im Arvenwald über dem Rifugio Saoseo, 2'029 m, Val da Camp. Er liegt in einer Zone, die Poschiavo 1963 für Zelte geschlossen hat, auf Gemeindeboden, wo das Polizeigesetz von 2018 Campieren erneut verbietet, im Wald, wo es das Forstgesetz ein drittes Mal verbietet. CHF 100 vor Ort. Die Ausnahme von 1963 am Val Viola steht im Gesetz; die Gemeinde hält sich nicht daran.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend hinauf, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen Campieren geschrieben; ob eine einzelne Nacht darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen und Biwakieren.

Was der Lagh da Saoseo ist: ein Waldsee in einem Tal, das die Gemeinde 1963 für Zelte geschlossen hat

Wildcampen am Lagh da Saoseo fragen die meisten nach dem Foto: Der See ist das türkisfarbene Becken im Arven- und Lärchenwald eine Viertelstunde über dem Rifugio Saoseo, bei LV95 2'806'668 / 1'142'074, 2'029 m, im hinteren Val da Camp östlich der Berninapassstrasse. Der publizierte Punkt ist der Namensanker des Sees und liegt auf dem Wasser. Das Ufer ist auf allen Seiten geschlossener Wald, mit einem Meter Fels und Kies an der Wasserlinie im Norden und Osten und ohne eine einzige Lichtung; der erste offene Boden ist die Alpwiese von Saoseo mit der Hirtenhütte der Gemeinde, 280 m südlich. Unter der Waldgrenze also, und ohne flachen offenen Boden am See: Schon vom Gelände her würde hier niemand zelten.8

Den Rest regelt das Gesetz. Am 17. März 1963 hat das Poschiaver Stimmvolk das innere Val da Camp unter kommunalen Schutz gestellt. Der Perimeter verläuft von der Brücke über den Val-Mera-Bach bei der Alp Camp den Grundstücken beim Rifugio Saoseo entlang zur Nordwestecke der Alpwiese von Saoseo und weiter zum Punkt 2161.8; alles talaufwärts dieser Linie ist die Zone, und beide Seen liegen darin. Tafeln "Zona protetta", aufgestellt und unterhalten von der Pro Poschiavo, markieren jede Strasse und jeden Weg, der die Linie quert.1

Der Boden gehört der Gemeinde. Das ganze innere Tal, 3'260 Hektaren mit beiden Seen, ist eine einzige Parzelle, Nr. 8967, auf der die Gemeinde 2021 die Hirtenhütte gebaut und 2024 die Besucherlenkungsmassnahmen beantragt hat; das Cunsorzi Val da Camp Daint hält darauf Weiderechte, kein Eigentum.85 Das zählt für das zweite Verbot unten, das für öffentlichen Boden geschrieben ist.

Drei Gemeindeerlasse, und alle drei nennen das Zelt

"In questa zona è proibito campeggiare, se non vicino al lago di Val Viola, riva ovest."Legge comunale sulla protezione della parte interna della Valle di Campo, vom Volk angenommen am 17. März 1963, Art. 3: In dieser Zone ist das Campieren verboten, ausser nahe dem Lagh da Val Viola, Westufer.

Das ist der älteste und der genaueste der drei Texte. Er hat keinen eigenen Strafartikel, und seine kantonale Grundlage, eine Naturschutzverordnung von 1946, wurde seither zweimal ersetzt; nichts im heutigen Kantonsgesetz erfasst ein Gemeindegesetz von 1963. Der Text von 1963 liefert also das Warum und die Tafeln am Zoneneingang, keinen Frankenbetrag.19

Der Frankenbetrag kommt aus dem Polizeigesetz, das das Volk am 10. Juni 2018 angenommen hat. Sein Art. 9 lautet: "Su tutto il territorio pubblico del Comune di Poschiavo è proibito campeggiare al di fuori dalle zone previste. Campeggiatori con tende, roulotte o altre strutture analoghe che intendono accamparsi sono obbligati a usufruire delle zone destinate a tale scopo." Auf dem ganzen öffentlichen Boden der Gemeinde ist Campieren ausserhalb der vorgesehenen Zonen verboten, Zelte, Wohnwagen und Ähnliches gleichermassen. Art. 31 erlaubt dem Consiglio comunale, eine Widerhandlung mit bis zu CHF 10'000 plus CHF 50 bis CHF 1'000 Gebühren zu büssen; Art. 33 erlaubt der Polizei, einen einfachen Fall vor Ort mit einer Ordnungsbusse zu erledigen.2 Der Bussenkatalog der Gemeinde, Position 20.f.1 "Campeggio non consentito sul suolo pubblico", setzt diese Ordnungsbusse auf CHF 100.3

Und das Forstgesetz von 2006 schliesst die letzte Lücke, weil das Ufer des Lagh da Saoseo Wald bis ans Wasser ist. Art. 20: "È vietato il campeggio nei boschi." Art. 26: bis CHF 10'000, plus voller Schadenersatz. Art. 19 fügt ein striktes Feuerverbot im Freien bei Trockenheit für das ganze Gemeindegebiet hinzu.4

Ein Biwak ohne Zelt? Alle drei Texte sagen "campeggiare" oder "campeggio", keiner sagt Biwak. Ein Schlafsack im Moos ist wörtlich kein Zelt. Aber dieselbe Polizei vollzieht alle drei, die eigene Seite der Gemeinde nennt den Gruppenplatz in Saoseo die einzige Ausnahme "su tutto il territorio comunale", und dieser Artikel baut nicht auf ein Wort, das die Texte nie geprüft haben.5

Die Ausnahme von 1963 am Lagh da Val Viola, und warum die Gemeinde sie nicht mehr gelten lässt

Wer Art. 3 noch einmal liest, findet eine Tür darin: Campieren ist erlaubt "vicino al lago di Val Viola, riva ovest". Der Lagh da Val Viola ist der grössere See auf 2'160 m, 1,2 km nordöstlich des Saoseo und rund eine Stunde über der Hütte; seine Westseite ist eine bewaldete Bucht mit flachen Arventerrassen 40 bis 100 m vom Wasser und, am Zufluss im Nordwesten, eine offene Graswiese mit verzweigten Bachrinnen. Diese Tür wurde 1963 geschrieben, und formell hat sie niemand geschlossen: Das Polizeigesetz von 2018 hat keine Aufhebungsklausel, und das Baugesetz, über das am 27. September 2026 abgestimmt wird, hebt nur das alte Baugesetz auf.127

Aber die Gemeinde liest sie nicht mehr so, und sie sagt es an drei Stellen. Ihre Campingseite: "Eccetto questa zona di attendamenti, su tutto il territorio comunale vige il divieto di campeggio", der Gruppenplatz in Saoseo ist die einzige Ausnahme auf dem ganzen Gemeindegebiet.5 Ihr Managementkonzept für das Tal von 2021 führt "Ahndung Wildcampieren" als Massnahme 19: Zelten am Lagh da Val Viola "ist mit den Zielen des BLN nicht vereinbar und müsste strenger geahndet werden", hält fest, dass es der häufigste Wildcamping-Ort des Tals ist, dass die Zelte spät und im letzten Moment aufgestellt werden und dass das Verbot schwer zu kontrollieren ist.6 Und das neue Baugesetz, über das Poschiavo diesen Monat abstimmt, nennt sechs Zonen für temporäre Zeltlager von Pfadfindern und ähnlichen Vereinen, Saoseo darunter, und kein Val Viola.7

Wo genau "riva ovest" liegt, ist ebenfalls nie publiziert worden: kein Tafeltext, keine Karte, kein Satz der Hütte oder des Tourismus. Die ehrliche Lesart ist deshalb: Ein Volksgesetz von 1963 sagt Ja, ein Volksgesetz von 2018 sagt Nein auf allem öffentlichen Boden, die Polizei, die die CHF 100 schreiben würde, arbeitet für die Gemeinde, die Nein sagt, und kein Gericht wurde je gefragt. Wer am Val Viola gestützt auf Art. 3 zeltet, setzt in der Dämmerung auf dieses Argument. Die Waldterrassen an der Westbucht fallen ohnehin weg, weil das Forstgesetz die Ausnahme von 1963 nicht kennt.4 Wer die Nacht am Val Viola will, geht über eine schriftliche Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 des Polizeigesetzes, unten, nicht über den Text von 1963.

Was wirklich möglich ist: die Hütte, der Gruppenplatz, eine schriftliche Ausnahme

Das Tal hat ein legales Dach und einen legalen Zeltplatz, und keines davon liegt am See.

Rifugio Saoseo SAC, 1'985 m, in Lungacqua, SAC-Sektion Bernina, Hüttenwarte Chatrina und Gigi Murtas, +41 81 844 07 66, info@saoseo.ch. 50 Plätze in kleinen Zimmern und einem Lager, Übernachtung CHF 45 (SAC-Mitglieder CHF 39), Halbpension CHF 83 (71), plus CHF 2.80 Kurtaxe; Hüttenschlafsack obligatorisch, Ruhe ab 22 Uhr. Bewartet von Anfang Juni bis Ende Oktober und im Winter von Weihnachten bis Neujahr sowie von Anfang Februar bis Ende April. Der See liegt 15 bis 20 Minuten über der Hütte, der Lagh da Val Viola rund eine Stunde.10

Der Gruppenplatz in Saoseo ist die vorgesehene Zone der Gemeinde im Tal, zehn Minuten vom See, rund 60 Plätze auf kleinen Lichtungen um die Alpwiese, zwei Toi-Toi-Toiletten. Er ist per Reglement organisierten Jugendgruppen vorbehalten, Pfadfindern, Schulklassen und ähnlichen Vereinen; eine Einzelperson kann ihn nicht buchen. Gruppen schliessen einen Vertrag mit der Cancelleria comunale, 081 839 03 31, zahlen CHF 1 pro Person und Nacht plus CHF 2.80 Kurtaxe und CHF 1'000 Depot und erhalten eine Durchfahrtsbewilligung für die Strasse.5

Der einzige Weg für eine Einzelperson ist Art. 9 Abs. 2 des Polizeigesetzes: "Il Consiglio comunale, in casi motivati, può concedere delle eccezioni, limitate a brevi periodi, in particolare in occasione di eventi e gite in alta montagna." Ein schriftliches Gesuch an den Consiglio comunale, Comune di Poschiavo, +41 81 839 03 00, info@poschiavo.ch, mit echtem Grund und echtem Datum und mit genug Vorlauf für einen Rat, der alle zwei Wochen tagt. Nichts Publiziertes zeigt, dass eine solche Ausnahme je einem Wanderer für das Val da Camp erteilt wurde, und das Konzept von 2021 liest sich, als würde sie es nicht. Frag, rechne mit einem Nein, und zelte nicht auf das Gesuch hin.26

Zugang, für die Planung: Die Strasse ins Val da Camp ist ab Sfazù an der Berninapassstrasse für Motorfahrzeuge gesperrt, in Kraft seit 1. Januar 2026; parkieren in Sfazù, CHF 1 pro Stunde oder CHF 10 pro Tag, dann zu Fuss (eineinviertel Stunden zur Hütte auf der Strasse, zwei Stunden auf dem Wanderweg) oder mit dem reservationspflichtigen Postauto-Kleinbus, der täglich von Ende Mai bis Ende Oktober fährt, Plätze über den SBB-Shop oder 0848 818 818 bis eine Stunde vor Abfahrt.1112

Was die Karten sagen: BLN, Moore talabwärts, nichts vom Bund, das büsst

Jede Bundesebene, die einen Camper büssen kann, kam am 13. September 2026 an beiden Seen leer zurück, mit bestandenen Kontrollen der Abfrage: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein Park von nationaler Bedeutung, kein Auen-, Moor- oder Amphibienobjekt, kein Waldreservat, kein militärischer Perimeter. Was trifft, ist das BLN-Objekt 1904 "Val da Camp", das Bundesinventar der Landschaften, das das ganze Tal abdeckt; es bindet Bundesbehörden und ihre Bewilligungen, nicht eine Person mit einem Zelt. Die nächsten Moorobjekte, das Hochmoor und das Flachmoor von Plansena, liegen 934 m und 1'366 m talabwärts des Saoseo, und die italienische Grenze liegt 1,4 km jenseits des Val Viola in Richtung Pass da Val Viola; beide Seen und das ganze Westufer liegen in Poschiavo.8

Der Kataster ist die Überraschung: Die Zone von 1963 steht nicht darin. Der Auszug für die Parzelle 8967 trägt nur die Planungszonen der laufenden Ortsplanungsrevision, keine Natur- oder Landschaftsschutzzone an einem der beiden Seen. Das Konzept der Gemeinde von 2021 sagt es selbst: Der Schutz des Tals liegt in Bundesinventaren und einem Reglement von 1963, noch nicht im Zonenplan. Das schwächt die Antwort nicht, weil Polizeigesetz und Forstgesetz ohne jede Zone greifen, aber es erklärt, warum das Verbot für alle unsichtbar ist, die nur den Kataster lesen.86

Der Kanton Graubünden hat keine Campingnorm von allgemeiner Geltung. Sein Natur- und Heimatschutzgesetz, Polizeigesetz, Jagdgesetz, Waldgesetz und Raumplanungsgesetz wurden für diesen Artikel ganz gelesen und enthalten keine Camping-, Zelt- oder Biwakbestimmung; Art. 36k des Polizeigesetzes ist die Grundlage, auf der eine Gemeinde ihre Ordnungsbussen erhebt, und Art. 33 des Waldgesetzes die, auf der eine Gemeinde den Zugang zu ihrem Wald einschränkt.9 Der Satz des SAC, eine einzelne ruhige Nacht oberhalb der Waldgrenze sei weithin geduldet, gilt nur, wo keine gegenteilige Regel besteht; hier bestehen drei, und der See liegt ohnehin unter der Waldgrenze.13

  • Rifugio Saoseo SAC, 1'985 m, eine Viertelstunde unter dem See, Reservation online, der Stützpunkt für beide Seen und den Pass da Val Viola10.
  • Der Gruppenplatz Saoseo, wenn du eine Pfadigruppe, eine Schulklasse oder ein ähnlicher Verein mit Vertrag der Cancelleria comunale bist. Nicht für Einzelpersonen.
  • Eine schriftliche Ausnahme des Consiglio comunale nach Art. 9 Abs. 2 des Polizeigesetzes, für eine datierte Tour mit Begründung. Früh fragen; mit einem Nein rechnen.
  • Campingplätze unten im Valposchiavo oder jenseits des Passes in Morteratsch, die übliche Antwort für eine Zeltnacht auf dieser Seite des Bernina.
  • Nicht der Lagh da Val Viola gestützt auf 1963. Die Ausnahme steht im Gesetz, die Gemeinde hält sich nicht daran, und der Waldteil dieses Ufers ist durch das Forstgesetz ohnehin gesperrt.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst. Am Lagh da Saoseo ist das nirgends, also gilt es für die Hüttenterrasse in der Dämmerung und für den Gruppenplatz, wenn du mit einer Gruppe kommst. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand, und in einem Tal, das drei Verbote gegen Zelte schreiben musste, ist es auch der Grund, warum die eine verbliebene Tür offen bleibt.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.

Gemeindereglemente, Zugangsregeln und Vollzugspraxis ändern sich. Poschiavo stimmt am 27. September 2026 über die Gesamtrevision seiner Ortsplanung samt neuem Baugesetz ab; wird sie angenommen, werden die Zonen für temporäre Zeltlager und die Schutzzonen des Val da Camp neu definiert, und dieser Artikel braucht eine Nachprüfung. Die Ausnahme von 1963 für das Westufer des Lagh da Val Viola wird hier so wiedergegeben, wie sie im Text steht und wie die Gemeinde sie behandelt; ob sie gegen das Polizeigesetz von 2018 standhielte, hat kein Gericht entschieden. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, prüfe den Stand der Feuerverbote und halte dich vor Ort an die Anweisungen. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Lagh da Saoseo erlaubt?
Nein. Der See liegt in der Zone, die die Gemeinde Poschiavo 1963 unter Schutz gestellt hat und in der Art. 3 dieses Gesetzes das Campieren verbietet. Dazu verbietet das Polizeigesetz von 2018 Campieren auf allem Gemeindeboden ausserhalb der vorgesehenen Zonen (Art. 9), und das Forstgesetz von 2006 verbietet Campieren im Wald (Art. 20), und Wald ist das Ufer. Drei Verbote, ein See.
Wie hoch ist die Busse?
CHF 100 vor Ort, bis CHF 10'000 im ordentlichen Verfahren. Der Ordnungsbussenkatalog der Gemeinde tarifiert unerlaubtes Campieren auf öffentlichem Boden mit CHF 100 (Position 20.f.1, nach Art. 9 des Polizeigesetzes). Art. 31 des Polizeigesetzes und Art. 26 des Forstgesetzes erlauben je bis CHF 10'000, plus CHF 50 bis CHF 1'000 Gebühren nach Polizeigesetz.
Kann ich stattdessen am Lagh da Val Viola zelten?
Auf dem Papier ja, in der Praxis nein. Art. 3 des Gesetzes von 1963 nimmt das Westufer des Lagh da Val Viola aus. Die Campingseite der Gemeinde, ihr Managementkonzept von 2021 und das Baugesetz, über das am 27. September 2026 abgestimmt wird, behandeln ein Zelt dort als Wildcampen, das gebüsst wird. Der bewaldete Teil dieses Ufers ist durch das Forstgesetz ohnehin gesperrt. Wer diese Nacht will, stellt ein schriftliches Gesuch an den Consiglio comunale nach Art. 9 Abs. 2 des Polizeigesetzes.
Liegt der See in einem Naturschutzgebiet oder Jagdbanngebiet?
In keinem des Bundes. Die Bundesgeodaten bei LV95 2'806'668 / 1'142'074 liefern das BLN-Objekt 1904 Val da Camp, das Behörden bindet, und sonst nichts: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein Moor am See (Plansena liegt 934 m talabwärts). Der Schutz, der zählt, ist kommunal, die Zone von 1963, und sie steht noch nicht im Kataster.
Wo schlafe ich dann?
Rifugio Saoseo SAC, 1'985 m, eine Viertelstunde unter dem See, +41 81 844 07 66, offen von Anfang Juni bis Ende Oktober und in zwei Winterfenstern. Pfadigruppen oder Schulklassen können den Gruppenplatz Saoseo der Gemeinde über die Cancelleria comunale buchen. Alle anderen: ein Campingplatz im Valposchiavo oder in Morteratsch.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Legge comunale sulla protezione della parte interna della Valle di Campo, vom Poschiaver Stimmvolk angenommen am 17. März 1963 (Nr. 49.10), am 13. September 2026 in der Erlasssammlung der Gemeinde unter "Natura / Protezione del paesaggio" publiziert: Art. 1 (Schutz gestützt auf Art. 8 der kantonalen Naturschutzverordnung vom 27. November 1946), Art. 2 (Perimeter von der Val-Mera-Brücke bei der Alp Camp den Grundstücken beim Rifugio CAS di Lungacqua entlang zur Nordwestecke der Alpwiese von Saoseo und zum Punkt 2161.8; Tafeln "Zona protetta" der Pro Poschiavo), Art. 3 ("In questa zona è proibito campeggiare, se non vicino al lago di Val Viola, riva ovest."), Art. 4 (Wälder der Zone von der Gemeinde bewirtschaftet), Art. 5 (Weiderechte des Konsortiums unberührt). Kein Strafartikel. poschiavo.ch.
  2. Legge comunale sull'ordine pubblico e la sicurezza (Legge di polizia) der Gemeinde Poschiavo, vom Volk angenommen am 10. Juni 2018 (Nr. 61.10): Art. 9 Abs. 1 ("Su tutto il territorio pubblico del Comune di Poschiavo è proibito campeggiare al di fuori dalle zone previste. Campeggiatori con tende, roulotte o altre strutture analoghe che intendono accamparsi sono obbligati a usufruire delle zone destinate a tale scopo."), Art. 9 Abs. 2 (Ausnahmen des Consiglio comunale "in casi motivati ... limitate a brevi periodi, in particolare in occasione di eventi e gite in alta montagna"), Art. 31 Abs. 1 (Busse bis CHF 10'000) und Abs. 3 (Gebühren CHF 50 bis CHF 1'000), Art. 33 (Ordnungsbussen bis CHF 500, nur vor Ort), Art. 36 (Inkrafttreten, keine Aufhebungsklausel). poschiavo.ch.
  3. Ordinanza concernente le multe disciplinari der Gemeinde Poschiavo, von der Giunta comunale genehmigt am 27. August 2018, geändert am 22. August 2022 (Nr. 61.11), gestützt auf Art. 33 des Polizeigesetzes und Art. 36k des kantonalen Polizeigesetzes: Position 20.f.1 "Campeggio non consentito sul suolo pubblico (Art. 9 Ldp)" CHF 100.00; Position 20.c.1 Missachtung publizierter Feuerverbote (Art. 22 Ldp) CHF 100.00. poschiavo.ch.
  4. Legge forestale del Comune di Poschiavo, vom Volk angenommen am 24. September 2006, in Kraft ab 1. Oktober 2006 (Nr. 92.10), gestützt auf Art. 54 des kantonalen Waldgesetzes: Art. 19 (Feuerverbot im Freien bei Trockenheit im ganzen Gemeindegebiet, auf Anweisung des kantonalen Forstdienstes publiziert), Art. 20 ("È vietato il campeggio nei boschi."), Art. 26 (Busse bis CHF 10'000 durch den Consiglio comunale plus voller Schadenersatz). poschiavo.ch.
  5. Gemeinde Poschiavo, Seite "Campeggi per gruppi organizzati", gelesen am 13. September 2026: "Gruppi organizzati (scolaresche e scout) hanno la possibilità di campeggiare in montagna, in località Saoseo. Eccetto questa zona di attendamenti, su tutto il territorio comunale vige il divieto di campeggio." und "Ad appena 10 minuti dal lago di Saoseo, c'è un bellissimo posto di campeggio che permette, esclusivamente ai gruppi organizzati (scolaresche e scout), di montare le tende in varie piccole radure ... ca. 60 persone ... Due gabinetti toi-toi". Regolamento per i campeggi (Nr. 94.41.1, Consiglio comunale 21. Juni 2010, geändert bis 10. Juni 2016): Art. 9 (Zuteilung nur an Jugendvereine, "esploratori e simili"), Art. 10 (Campieren ausserhalb der vorgesehenen Zonen verboten), Art. 17 (Tarif); Vertragsformular 2025: CHF 1.00 pro Person und Nacht plus CHF 2.80 Kurtaxe, Depot CHF 1'000, Cancelleria comunale 081 839 03 31. poschiavo.ch.
  6. Concetto Val da Camp, Managementkonzept im Auftrag der Gemeinde Poschiavo (Prof. Dr. Giovanni Danielli, 16. Dezember 2021, 132 Seiten, deutsch), publiziert als nicht verbindlicher Anhang zum Revisionsdossier 2026: Abschnitt 4.3.3 ("Besonders häufig wird am Lagh da Val Viola wild gecampt ... Das Kontrollieren dieses Verbotes scheint auch für die Ordnungshüter relativ schwer zu sein. Die Zelte werden meistens spät und im letzten Moment aufgestellt.") und Massnahmenblatt 19 "Ahndung Wildcampieren" ("Das Wildcampieren am Lago da Val Viola ist mit den Zielen des BLN nicht vereinbar und müsste strenger geahndet werden ... Diese könnten nicht Bussen verteilen (rechtliche Grundlage), jedoch die Leute auf die Bestimmungen im Gebiet hinweisen."); hält zudem fest, dass der Schutz des Tals noch nicht im Zonenplan liegt. Verlinkt von der Abstimmungsmitteilung der Gemeinde. poschiavo.ch.
  7. Gemeinde Poschiavo, Gesamtrevision der Ortsplanung, Urnenabstimmung vom Sonntag, 27. September 2026, Dossier öffentlich aufgelegt vom 24. August bis 25. September 2026: Entwurf Legge edilizia comunale (LECo) Art. 55 Abs. 1 ("Per le ubicazioni Storta Rossa, Lagh da Braita, Saoseo, Buril, Pru Gerli, Selva sono ammessi attendamenti temporanei per il Movimento Scout Svizzero o associazioni simili."), Art. 117 (hebt das Baugesetz von 2001/2005 und widersprechende frühere Vorschriften auf; das Schutzgesetz von 1963 ist nicht genannt). Entwurf, am Tag des Schreibens nicht in Kraft. poschiavo.ch.
  8. Amtliche Geodaten des Bundes und des Kantons, abgefragt am 13. September 2026 mit Toleranz 0 und bestandener Kontrolle mit ungültiger Ebene bei LV95 2'806'668 / 1'142'074 (Lagh da Saoseo, 2'029 m) und 2'807'592 / 1'142'796 (Lagh da Val Viola, 2'160 m): BLN-Objekt 1904 "Val da Camp" trifft an beiden; die Ebenen Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Pärke, Auen, Moore, Amphibien, Waldreservate und Militär liefern eine leere Ergebnismenge. 3-km-Rechteck: Hochmoor 421 und Flachmoor 2222 "Plansena" 934 m und 1'366 m talabwärts des Saoseo, kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone. Beide Seen, das Westufer und die Alpwiese von Saoseo liegen in der Schweiz, Gemeinde Poschiavo; italienische Grenze 1'445 m nordöstlich des Val-Viola-Punkts. ÖREB-Kataster Graubünden, Auszug mit Geometrie für die Parzelle 8967 Poschiavo (EGRID CH775678789151, 32'600'268 m²): nur die Planungszonen der laufenden Ortsplanungsrevision, keine Natur- oder Landschaftsschutzzone an einem der Seen. Gemeindeeigentum aus den eigenen Erlassen der Gemeinde: Reglement Hirtenhütte vom 12. Januar 2021 ("Il rifugio pastori 'Saoseo', ubicato sulla particella n. 8967 ... è di proprietà del Comune politico di Poschiavo"). map.geo.admin.ch.
  9. Kanton Graubünden, am 13. September 2026 auf gr-lex vollständig gelesen, mit Positivkontrollen: Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (KNHG, BR 496.000), keine Campingbestimmung, Art. 48 hebt das Gesetz von 1965 auf, das die vom Gesetz von 1963 zitierte Verordnung von 1946 ersetzt hatte, Art. 43 sanktioniert Verstösse gegen das KNHG und darauf beruhende Erlasse, was ein Gemeindegesetz von 1963 nicht ist; Polizeigesetz (BR 613.000) Art. 36k (kommunale Ordnungsbussen); Kantonales Waldgesetz (BR 920.100) Art. 33 (Wald allgemein zugänglich, Gemeinden können bei überwiegenden öffentlichen Interessen Einschränkungen erlassen); Jagdgesetz (BR 740.000) und Raumplanungsgesetz (BR 801.100): kein Camping-, Zelt- oder Biwakbegriff. gr-lex.gr.ch.
  10. Rifugio Saoseo SAC, Sektion Bernina, Lungacqua 1'985 m: Hüttenwarte Chatrina und Gigi Murtas, +41 81 844 07 66, info@saoseo.ch; 50 Plätze; Übernachtung CHF 45 (SAC-Mitglieder CHF 39), Halbpension CHF 83 (71), Kurtaxe CHF 2.80 ab 12 Jahren; bewartet Anfang Juni bis Ende Oktober, Weihnachten bis Neujahr und Anfang Februar bis Ende April; Zugang Sfazù bis Hütte 1 1/4 h auf der Strasse, 2 h auf dem Wanderweg. Keine Zelt- oder Biwakklausel auf den Hüttenseiten. saoseo.ch.
  11. Regolamento per la circolazione dei veicoli a motore sulla strada della Valle di Campo (Nr. 87.11.2), vom Consiglio comunale genehmigt am 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026: Art. 2 ("per principio, la strada è chiusa al traffico motorizzato. Vige un divieto di circolazione per gli autoveicoli, i motoveicoli ed i ciclomotori ... a partire da 'Sfazù'"), Bewilligungen für Eigentümer, Landwirte und nach Art. 5 Bst. g organisierte Campinggruppen mit Gemeindebewilligung; absolutes Winterfahrverbot ab 1. Dezember. Parkieren in Sfazù nach dem Parkierungsreglement der Gemeinde (Nr. 80.11.4, Tarif vom 15. April 2025): CHF 1.00 pro Stunde, CHF 10 pro Tag. poschiavo.ch.
  12. PostAuto, "Val da Camp": Kleinbuslinie Sfazù bis Lungacqua und Alp Camp, täglich von etwa Ende Mai bis Ende Oktober, Platzreservation obligatorisch über den SBB-Shop oder 0848 818 818 bis eine Stunde vor Abfahrt, Halbpreisbillett auch mit GA oder Tageskarte nötig. postauto.ch.
  13. Schweizer Alpen-Club SAC, "Campieren und Biwakieren": Eine einzelne rücksichtsvolle Nacht oberhalb der Waldgrenze ist weithin akzeptiert, wo keine gegenteilige Regel besteht. Im Val da Camp bestehen drei gegenteilige Regeln, und der Lagh da Saoseo liegt unter der Waldgrenze. Empfehlung, kein Gesetz. sac-cas.ch.