Wildcampen am Läger im Calfeisental
Die Anfrage kam als blosse Koordinate, ohne Ortsnamen. Sie landet auf 1'426 m über Vättis in geschlossenem Nadelwald, schattig, weglos und ringsum zu steil zum Schlafen. Verboten ist eine Nacht dort nicht, der Wald gehört aber der Ortsgemeinde Vättis, die du fragen kannst.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Worauf die Koordinate tatsächlich zeigt
Eine Anfrage ohne Ortsnamen ist trotzdem eine gute Anfrage, und meistens ein Zeichen dafür, dass jemand aufgehört hat, nach einem ganzen Tal zu fragen, und angefangen hat, nach einem Punkt zu fragen. Also zuerst: wo ist das.
Der Punkt entspricht WGS84 46.90848 / 9.40956 und liegt auf 1'425,9 m in der Gemeinde Pfäfers, Kanton St. Gallen. Er liegt an der Südflanke der Tamina, am Eingang des Calfeisentals, Vättis 2'337 m östlich, der Gigerwaldsee 2'549 m westlich. Das Landesverzeichnis kennt für diesen Boden drei Namen: Läger, Säss und das Tal selbst, Calfeisen.6
Die Gemeindefrage ist hier eindeutig, was an so einem Hang nicht selbstverständlich ist. Das nächste fremde Gemeindegebiet ist Tamins in Graubünden, 1'824 Meter südlich. Alles Folgende ist Pfäferser Recht und nur Pfäferser Recht.6
Und jetzt der Boden, an dem der Entscheid hängt. Das Luftbild zeigt geschlossenen Nadelwald, nordexponiert und schattig. Das Höhenmodell, auf einem 25-Meter-Raster abgetastet, ergibt 11,7 Grad am Pin selbst und 16 bis 26 Grad an den acht Knoten ringsum. Der Pin liegt auf einer leichten Bank in einem sonst steilen Hang.6
- Nächster markierter Wanderweg: 423 Meter. Innerhalb von 360 m gar nichts. Das ist weglose Waldflanke, und die Null ist belastbar: Dieselbe Abfrage liefert in Vättis acht Wegsegmente, und ein erfundener Ebenenname liefert einen Fehler statt einer sauber aussehenden Null.6
- 81 Meter daneben steht ein registriertes Gebäude. Das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister führt dort ein bestehendes Gebäude ohne Wohnnutzung, Luterenzugstrasse 1282.1, 7315 Vättis. Man würde in Sichtweite von jemandes Ökonomiegebäude zelten.6
- 1'425,9 m ist weit unter der örtlichen Waldgrenze. Der Wald zieht ab dem Pin noch gut 200 Höhenmeter weiter hinauf. Das übliche Argument für ein geduldetes Biwak in der Höhe reicht hier unten nicht hin.
Diese Kombination ist das, was dieses Journal ein Nein vor dem Gesetz nennt. Steiler, bewaldeter, wegloser Boden neben jemandes Gebäude, deutlich unter der Waldgrenze, ist kein Ort für eine geplante Nacht draussen, so grosszügig das Regelwerk am Ende auch sein mag. Es folgt trotzdem, weil die Antwort ehrlich überrascht und weil sie festlegt, wohin man von hier aus gerade nicht gehen sollte.
Die Zone, in der man steht, und die 1,2 Kilometer weiter westlich
Man beginnt beim Kataster und nicht bei einer Suchmaschine. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sagt für einen konkreten Punkt, welche Instrumente ihn wirklich binden. Die Parzelle hier trägt die Nummer 215 und ist ein alpines Ungetüm: 25,8 Quadratkilometer mit 291 Beschränkungen. Eine so lange Liste sagt für sich genommen nichts, also wurde jedes der 288 Polygone gegen die Koordinate selbst geprüft.2
Drei davon enthalten den Pin. Mehr nicht.
- Zonenplan: "BauG übriges Gemeindegebiet allg", also Land ausserhalb der Bauzone.
- Lärmempfindlichkeitsstufe III.
- Schutzverordnung der Gemeinde Pfäfers: "Lebensraum Schongebiet LR S".
Die dritte ist die ganze Geschichte. Im Verzeichnis der Verordnung ist das LRS 2, "Vorderes Calfeisental und Calfeisental", geregelt in Art. 19.3
"Die Lebensraum-Schongebiete gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 Abs. 1 lit. d des Baugesetzes. Sie sind als Lebensraum zu erhalten. Bestand und natürliche Weiterentwicklung der Tiere und Pflanzen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind in den Schongebieten alle Tätigkeiten untersagt, die eine Beeinträchtigung der Kerngebiete bewirken. Untersagt sind insbesondere: Bau oder Ausbau von Strassen [...]; Abbauvorhaben (Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf), Schüttungen und Deponien."Schutzverordnung der Gemeinde Pfäfers, Art. 19 Abs. 1.
Man lese die Aufzählung. Strassen und Abbau. Kein Zelt darin, kein Zelten, kein Campieren, kein Lagern und kein Gebot, auf den markierten Wegen zu bleiben. Die allgemeine Pflicht, den Lebensraum nicht zu beeinträchtigen, ist echt und ein guter Grund, sich zu benehmen. Ein Campierverbot ist sie nicht, und eine Campiersanktion trägt sie auch nicht.
Dieselbe Verordnung verbietet Zelte sehr wohl, zweimal, in Zonen, in denen dieser Pin nicht liegt. Genau daran scheitern die gängigen Zusammenfassungen zum Calfeisental.3
- Art. 8, die Naturschutzgebiete. Untersagt ist dort "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen", dazu "das Verlassen der markierten Wege". Das nächste solche Gebiet liegt 1'919 Meter südöstlich.
- Art. 18, das Lebensraum Kerngebiet Calfeisental (LRK 4). Untersagt ist dort "die Nutzung zu Erholungs- und Ferienzwecken, wie zelten, campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den dazu bezeichneten Stellen". Die Ostkante dieser Zone liegt 1'169 Meter westlich des Pins.
Eine Falle, und zwar eine feine. Ein anderes Kerngebiet beginnt schon 223 Meter südsüdwestlich, hangaufwärts Richtung Simel. Das ist LRK 2, und Kerngebiete allgemein regelt Art. 17, der Bauten, Strassen, Transportanlagen, Abbau, touristische Veranstaltungen, Moto-Cross, Mountainbiking abseits gekennzeichneter Strassen und Gleitschirmstarts untersagt. Auch Art. 17 enthält keine Campierbestimmung. Das Zeltverbot steht in Art. 18, und Art. 18 gilt für eine einzige benannte Zone, das Kerngebiet Calfeisental. "In der Nähe eines Kerngebiets" heisst also nicht "Zelte verboten".3
Was passiert, wenn man sich über die Verordnung hinwegsetzt. Art. 28 sagt, Zuwiderhandlungen würden nach Art. 24 ff. NHG und Art. 132 BauG geahndet. Einen Ordnungsbussentarif fürs Campieren gibt es nicht, weil es an diesem Punkt kein Campierverbot gibt, gegen das man verstossen könnte. Im Kerngebiet Calfeisental sieht das anders aus.3
Und in derselben Verordnung steht eine saisonale Sperre, für das Tal dahinter. Art. 20 schliesst die Wildruhezone Calfeisental für Betreten und Befahren "bis 15. Mai, resp. bis zur Öffnung der Strasse von der Staumauer Gigerwald bis St. Martin". Diese Zone beginnt rund 1'339 m westnordwestlich, bindet den Pin also nicht, regelt aber den naheliegenden Weiterweg.31
Pfäfers hat kein Polizeireglement, und der Kanton keine Campiernorm
Ein "kein Verbot gefunden" ist nur so viel wert wie die Suche dahinter, also hier, was die Suche war.
Die Gemeinde, vollständig. Pfäfers publiziert sein Recht über die kantonale Publikationsplattform, und die Sammlung umfasst zwanzig Erlasse. Alle zwanzig wurden heruntergeladen und gelesen, jeder auf Campier, Camping, Zelt, Biwak, Lagern, Übernacht und Wohnwagen geprüft, mit einer Zählung bekannter Kontrollwörter neben dem Ergebnis, damit sich eine unlesbare Datei nicht als stille ausgeben kann. Eine Datei, der Vollzug des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes, entpuppte sich als Scan ohne Textebene; sie wurde durch die Texterkennung geschickt und ist stumm.5
In der Sammlung von Pfäfers gibt es kein Polizeireglement. Das ist relevant, weil im Kanton St. Gallen normalerweise genau dort ein Campierverbot stünde. Pfäfers hat dieses Instrument nicht, und die einzigen zwei Campierbestimmungen im ganzen kommunalen Recht sind Art. 8 und Art. 18 der Schutzverordnung, die beide diesen Punkt nicht erfassen.5
Ein kommunaler Erlass erwähnt Zelte doch, und es ist eine Abgabe. Das Kurtaxenreglement erhebt eine Kurtaxe von jedem übernachtenden Gast in der Gemeinde und setzt für "Standplätze für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile" eine jährliche Pauschale fest. Das ist eine Abgabe auf Standplätzen von Beherbergungsbetrieben, eingezogen über den Betreiber. Weder Erlaubnis noch Verbot, und als das eine oder andere sollte man es nicht zitieren.5
Der Kanton, ebenfalls vollständig. Sechs kantonale Erlasse wurden ganz geladen und in Kleinschreibung durchsucht, was im Deutschen zählt, weil Substantive und Randtitel gross geschrieben sind:4
- Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1, und die Verordnung dazu, sGS 651.11: stumm. Das ist der Erlass, bei dem man zubeissen erwarten würde, weil der Pin im Wald liegt. Er tut es nicht. St. Gallen kennt kein kantonales Verbot, eine Nacht im Wald zu verbringen.
- Übertretungsstrafgesetz, sGS 921.1: stumm. Im kantonalen Übertretungskatalog gibt es keinen Campiertatbestand, also auch keine kantonale Busse, die jemand ausstellen könnte.
- Naturschutzverordnung, sGS 671.1: stumm.
- Polizeigesetz, sGS 451.1: Die einzige Übernachtungsbestimmung darin ist Art. 52bis, der Beherbergungsbetriebe zum Hotelmeldeschein verpflichtet. Nichts über Zelte.
- Planungs- und Baugesetz, sGS 731.1: nennt Camping zweimal, beide Male als Baurecht. Art. 17 führt "Camping- und Zeltplätze" unter den Anlagen auf, die in eine Intensiverholungszone gehören, und die Ausnahmeliste stellt mobile Bauten wie "Festhütten, Zelte" für höchstens drei Monate im Jahr von der Baubewilligung frei. Das ist Recht über Bauten und Anlagen und sagt über die einzelne Nacht einer Wanderin nichts.
Der Zugang zum Wald selbst ist Bundesrecht und grosszügig, endet aber vor dem Schlafplatz. Art. 699 ZGB gibt ein Betretungsrecht für Wald und Weide im ortsüblichen Umfang, und das Waldgesetz wiederholt es für den Wald. Beides betrifft das Durchgehen und das Beerensammeln. Ein Recht, auf fremdem Boden zu übernachten, war es nie, und deshalb geht es im nächsten Abschnitt um den Eigentümer.9
Der Eigentümer, die Richtung, in die man nicht geht, und das eine geregelte Bett im Tal
Unter der Waldgrenze entscheidet der Grundeigentümer, und der ist hier benennbar.
Die Ortsgemeinde Vättis. Im Kanton St. Gallen sind die Ortsgemeinden die alten Bürgerkorporationen, denen Wald und Alpen bis heute gehören, und diese sagt offen, was sie besitzt: Wald, überwiegend Schutzwald, drei Alpen, Strassen und eine lange Liste von Feld-, Wald- und Wanderwegen. Ihr Gebiet, in ihren eigenen Worten, "reicht von der Schüelabrücke bis zum Gigerwald (Calfeisental) und bis über die Grenze zum Kanton Graubünden (Kunkelstal) hin". Dieser Pin liegt in diesem Abschnitt. Die Adresse ist Langgasse 29, 7315 Vättis.7
Der ehrliche Weg zu genau diesem Boden führt also über eine Anfrage bei ihnen. Das ist eine echte Option und keine Floskel: eine kleine Körperschaft, bewirtschafteter Wald, und eine einzelne rücksichtsvolle Nacht mit einem Namen dran ist ein anderes Gespräch als ein anonymes Zelt. Was wir nicht sagen können, ist, was sie antworten, weil wir keine Antwort veröffentlichen, die wir nicht bekommen haben. Fragen Sie vorher, nicht in der Dämmerung.
Und jetzt die Richtung, in die man nicht geht. Der Reflex an diesem Pin ist, talein Richtung Gigerwaldsee und St. Martin zu laufen, und dieser Reflex führt in sämtliche Verbote der Gegend gleichzeitig.13
- 1'169 m westlich: das Kerngebiet Calfeisental, wo Art. 18 Zelten und Campieren klar untersagt.
- Rund 1'339 m westnordwestlich: die Wildruhezone Calfeisental, Betreten gesperrt bis 15. Mai oder bis die Strasse von der Staumauer Gigerwald nach St. Martin öffnet.
- Rund 1'357 m westnordwestlich: das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 15 Graue Hörner. Im Jagdbanngebiet ist freies Zelten und Campieren durch Bundesverordnung verboten, Ausnahmen kann nur der Kanton bewilligen, und der Ordnungsbussentarif beträgt 150 Franken.
- Rund 1'165 m westlich: der Perimeter des UNESCO-Welterbes Tektonikarena Sardona. Das ist ein Schutzlabel und keine Campierregel, sagt aber, in was für Gelände man da hineingelaufen ist.
Hangaufwärts ist besser als talein, aber nicht viel. Das Kerngebiet 223 Meter südsüdwestlich trägt kein Zeltverbot, rechtlich hält einen dort also nichts auf. Gelände und Waldgrenze schon: Man steigt in denselben Wald hinein und bleibt noch lange darunter.
Das Tal hat ein richtiges Bett, und das gehört genannt. Sankt Martin, die Walsersiedlung im hinteren Calfeisental, wird als Alpwirtschaft und Berghotel geführt, hat Zimmer und nimmt auf eigenem Boden Campergäste auf, unter der Bedingung, dass man dort isst, Abendessen und Frühstück. Erreichbar ist es über die Talstrasse durch die Tunnels, deren Höhenbeschränkung bei rund 2,60 m liegt, und die Strasse ist saisonal. Angaben und Preise ändern sich, klären Sie es also direkt: +41 81 306 12 34, info@sanktmartin.ch.8
Anstand, der kein Recht ist. Das Merkblatt des Alpen-Clubs ist der übliche Massstab: Eine einzelne rücksichtsvolle Nacht einer kleinen Gruppe oberhalb der Waldgrenze ist in der Regel unproblematisch, ein Notbiwak ist immer erlaubt, und man übernachtet nicht zu nahe bei Hütten und beweideten Alpen, ohne zu fragen. Zwei Hälften davon passen hier schlecht. Man ist nicht oberhalb der Waldgrenze, und 81 Meter weiter steht ein Ökonomiegebäude.9
Wo du legal schlafen kannst
- Am Pin hält dich keine Norm auf, und wir sagen trotzdem nein. Geschlossener Wald auf 1'426 m, 11,7 Grad auf der Bank und 16 bis 26 Grad ringsum, kein Weg innerhalb von 423 m, ein Ökonomiegebäude auf 81 m und kein Wort des Eigentümers6.
- Mit der Ortsgemeinde Vättis im Rücken sieht das anders aus. Ihr gehören hier Wald und Wege. Ihr Ja ist das, was aus "davon abgeraten" eine legitime Nacht draussen macht7.
- Nicht 1,2 Kilometer weiter westlich. Das Kerngebiet Calfeisental untersagt Zelten und Campieren nach Art. 18 der Schutzverordnung, und gleich dahinter beginnen Jagdbanngebiet und Wildruhezone1.
- Nicht im Calfeisental zwischen 16. Dezember und 15. Mai, oder bevor die Strasse Gigerwald bis St. Martin öffnet, je nachdem, was später ist. Das ist die Sperre der Wildruhezone und eine andere Regel als die zum Campieren.
- Sankt Martin, weiter talein, hat Zimmer und nimmt Campergäste mit Halbpension. Es ist der eine Ort in diesem Tal, an dem eine Übernachtung geregelt statt diskutiert wird8.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Nichts davon ist Recht, und an diesem Pin ist es nicht das Recht, das einen aufhält. Lesenswert ist es, weil Pfäfers eine der wenigen Gemeinden in diesem Korpus ohne jedes Polizeireglement ist. Das ist viel Vertrauen gegenüber Gästen, und es hält genau so lange, wie die Gäste es verdienen.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Der Entscheid ist ein Gelände- und Eigentumsentscheid für eine Koordinate. Er behauptet nicht, dass eine Übernachtung an diesem Punkt rechtswidrig wäre: Am Punkt selbst wurde kein kommunales und kein kantonales Verbot gefunden, und dieser Befund steht hier so klar, wie die Recherche ihn trägt. Er behauptet sehr wohl, dass eine Übernachtung im Kerngebiet Calfeisental untersagt ist, und diese Grenze liegt 1'169 Meter westlich und ist im Gelände nicht markiert. Zonengrenzen stammen aus dem Kataster und können revidiert werden; die Schutzverordnung datiert von 2011 und eine Gemeinde kann sie ändern. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an Anordnungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen an diesem Punkt im Calfeisental erlaubt?
Wie weit weg ist der Teil des Calfeisentals, in dem Zelte wirklich verboten sind?
223 Meter weiter liegt eine Schutzzone. Verbietet die das Campieren?
Wem gehört der Boden, und kann ich einfach fragen?
Wo soll ich stattdessen schlafen?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 28. August 2026 an LV95 2'750'142.25 / 1'197'148.88. Sämtliche Bundesinventare liefern am Punkt ein echt leeres Ergebnis: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN, kein Park von nationaler Bedeutung, keine Aue, kein Moor, keine Trockenwiese, kein Amphibienlaichgebiet, kein Smaragd-Gebiet, kein Waldreservat, keine UNESCO-Naturstätte. Die nächsten Grenzen, als Ringdistanzen gemessen und mit einer pixelkalibrierten Toleranzleiter gegengeprüft, sind das Eidg. Jagdbanngebiet Nr. 15 "Graue Hörner" auf 1'357 m westnordwestlich, die Wildruhezone Calfeisental (Nr. 90.0) auf 1'339 m westnordwestlich und das UNESCO-Welterbe Tektonikarena Sardona auf 1'165 m westlich. Grundwasserschutzzonen S2 und S3 beginnen 354 m südsüdwestlich. Abgesichert mit einer ungültigen Ebenen-ID (
ch.bafu.this-layer-does-not-exist), die in jedem Lauf als HTTP 400 sichtbar wurde, und mit Positivkontrollen an 2'626'000 / 1'154'500, das das Jagdbanngebiet Kiental liefert, und 2'809'000 / 1'170'000, das den Nationalpark liefert. Im Jagdbanngebiet verbietet Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ SR 922.31 freies Zelten und Campieren, und Anhang 2 Ziff. 12005 OBV SR 314.11 tarifiert es mit 150 Franken. map.geo.admin.ch. ↩ - Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB), Kanton St. Gallen, Auszug zu EGRID CH227778489746, Parzelle 215, Gemeinde Pfäfers, mit Geometrie bezogen am 28. August 2026. Die Parzelle umfasst 25,8 km² und trägt 291 Beschränkungen, davon 288 mit Flächengeometrie und 3 Punkte; alle 288 Polygone wurden per Punkt-in-Polygon gegen die Koordinate selbst geprüft, Löcher eingeschlossen, statt aus der Liste abgelesen zu werden. Genau drei enthalten den Punkt: Nutzungsplanung "BauG übriges Gemeindegebiet allg", Lärmempfindlichkeitsstufe III und Schutzverordnung "Lebensraum Schongebiet LR S". Distanzen aus derselben Prüfung, jeweils zur nächsten Kante: Lebensraum Kerngebiet 223 m südsüdwestlich, ein zweites auf 596 m nördlich, das Kerngebiet Calfeisental 1'169 m westlich, Naturschutzgebiet 1'919 m südöstlich. oereb.geo.sg.ch. ↩
- Schutzverordnung der Gemeinde Pfäfers, genehmigt durch das Baudepartement St. Gallen, Referenz 2011-3730, die Fassung, die der Kataster für diese Parzelle als in Kraft bezeichnet. Art. 19 Abs. 1, Schongebiete, oben im Wortlaut zitiert: untersagt sind Strassen und Abbau, eine Campierbestimmung fehlt. Art. 17, Kerngebiete allgemein, untersagt Bauten, Strassen, Transportanlagen, Abbau, touristische Veranstaltungen, "Moto-Cross (Trial); Mountain-Biking abseits der gekennzeichneten Strassen; Fliegenlassen von Modellflugzeugen; Starten mit Gleitschirmen oder Deltaseglern" und enthält ebenfalls keine Campierbestimmung. Art. 8, Naturschutzgebiete, untersagt "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen" sowie "das Verlassen der markierten Wege". Art. 18, Kerngebiet Calfeisental (LRK 4), untersagt "die Nutzung zu Erholungs- und Ferienzwecken, wie zelten, campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den dazu bezeichneten Stellen". Art. 20 Abs. 2: "In der Wildruhezone Calfeisental ist das Betreten und Befahren bis 15. Mai, resp. bis zur Öffnung der Strasse von der Staumauer Gigerwald bis St. Martin untersagt." Art. 28 Abs. 1: Zuwiderhandlungen "werden gemäss Art. 24 ff. NHG und Art. 132 BauG geahndet." Das Verzeichnis führt LRS 2 als "Vorderes Calfeisental und Calfeisental" und LRK 4 als "Calfeisental". oereblex.sg.ch. ↩
- Kanton St. Gallen, kantonale Gesetzessammlung, sechs Erlasse über die API der Sammlung vollständig geladen und in Kleinschreibung mit Kontrollwörtern je Erlass durchsucht. Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung sGS 651.1 (246'639 Zeichen) und die Verordnung dazu sGS 651.11 (244'987): keine Bestimmung zu Campieren, Zelten, Biwakieren oder Übernachten. Übertretungsstrafgesetz sGS 921.1 (57'745): dasselbe, es existiert also kein kantonaler Übertretungstatbestand fürs Campieren. Naturschutzverordnung sGS 671.1 (112'489): stumm. Polizeigesetz sGS 451.1 (537'852): einzige Übernachtungsbestimmung ist Art. 52bis, der Hotelmeldeschein in Beherbergungsbetrieben. Planungs- und Baugesetz sGS 731.1 (667'745): Camping erscheint nur als Baurecht, in Art. 17, wo "Camping- und Zeltplätze" zu den Anlagen der Intensiverholungszone zählen, und in der Ausnahmeliste, wo mobile Bauten wie "Festhütten, Zelte" für höchstens drei Monate je Kalenderjahr baubewilligungsfrei sind. gesetzessammlung.sg.ch. ↩
- Gemeinde Pfäfers, vollständige kommunale Gesetzessammlung, wie sie auf der kantonalen Publikationsplattform erscheint, bezogen am 28. August 2026. Die Sammlung umfasst zwanzig Erlasse und enthält kein Polizeireglement. Alle zwanzig wurden heruntergeladen und auf Campier, Camping, Zelt, Biwak, Lagern, Übernacht und Wohnwagen geprüft, mit einer Zählung bekannter Kontrollwörter je Datei, damit ein unlesbarer Scan nicht als Stille verbucht wird; die eine Datei ohne Textebene, "Vollzug des neuen Gastwirtschaftsgesetzes", wurde per Texterkennung gelesen und ist stumm. Die einzigen Campierbestimmungen im ganzen Korpus sind Art. 8 und Art. 18 der Schutzverordnung. Das Kurtaxenreglement gehört nicht dazu: Art. 2 unterstellt jeden übernachtenden Gast der Kurtaxe, Art. 6 setzt für Eigentümer und Dauermieter von "Standplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile" eine Jahrespauschale fest, eine über den Beherbergungsbetrieb eingezogene Abgabe und keine Regel darüber, wo man schlafen darf. publikationen.sg.ch. ↩
- swisstopo swissALTI3D, swissBOUNDARIES3D auf das laufende Jahr gefiltert, Landesverzeichnis der Namen, swissTLM3D Wanderwege und das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, abgefragt am 28. August 2026. Punkt 2'750'142.25 / 1'197'148.88 = WGS84 46.90848 / 9.40956, 1'425,9 m, Gemeinde Pfäfers (SG); Namen im Umkreis von 300 m: Läger, Säss, Calfeisen (Tal). Referenzdistanzen: Vättis 2'337 m östlich, Gigerwaldsee 2'549 m westlich, Sardonahütte SAC 10'249 m westlich. Nächstes fremdes Gemeindegebiet: Tamins (GR), 1'824 m südlich, ermittelt über Strahlen in sechzehn Richtungen und Bisektion des Gemeindepolygons. Neigung aus dem lokalen Gradienten auf einem 25-Meter-Raster: 11,7 Grad am Pin, dazu 16,0, 17,7, 20,5, 21,0, 19,5, 26,2, 20,4 und 21,1 Grad an den acht umliegenden Knoten. Nächster markierter Wanderweg 423 m, innerhalb von 360 m nichts; diese Null wurde kontrolliert, indem dieselbe Abfrage in Vättis acht Wegsegmente liefert und ein ungültiger Ebenenname HTTP 400 liefert. Das Gebäude- und Wohnungsregister führt 81 m vom Pin ein bestehendes Gebäude der Kategorie "Gebäude ohne Wohnnutzung", Luterenzugstrasse 1282.1, 7315 Vättis. map.geo.admin.ch. ↩
- Ortsgemeinde Vättis, die Bürgerkorporation, der das Land hier gehört, konsultiert am 28. August 2026. Sie beschreibt ihre Aufgaben als sichere Wasserversorgung des Dorfes, nachhaltige Waldbewirtschaftung, sorgfältige Bewirtschaftung von Allmeind und Alpen sowie Unterhalt vieler Feld-, Wald- und Wanderwege, und hält fest, dass ihr Wald, überwiegend Schutzwald, drei Alpen, Strassen sowie einzelne Gebäude, Fahrzeuge und Forstgeräte gehören. Zum Gebiet: "Das Gebiet der Ortsgemeinde Vättis erfasst den Umkreis des Talkessels von Vättis und reicht von der Schüelabrücke bis zum Gigerwald (Calfeisental) und bis über die Grenze zum Kanton Graubünden (Kunkelstal) hin." Adresse: Langgasse 29, 7315 Vättis. ortsgemeinde-vaettis.ch. ↩
- Sankt Martin im Calfeisental, Alpwirtschaft und Berghotel, die Walsersiedlung im hinteren Tal, konsultiert am 28. August 2026. Angeboten werden Zimmer, und Campergäste werden auf eigenem Boden aufgenommen, wobei der Aufenthalt an die Verpflegung im Restaurant gebunden ist, Abendessen und Frühstück; eine Toilette ist rund um die Uhr zugänglich, ein Stromanschluss auf Anfrage möglich, eine Dusche im Haupthaus vorhanden. Der Zugang führt über die Talstrasse durch die Tunnels mit einer angegebenen Fahrzeughöhe von 2,60 m, und die Strasse ist saisonal. Kontakt +41 81 306 12 34, info@sanktmartin.ch. Bedingungen und Preise sind, was der Betrieb publiziert, und sie ändern sich, klären Sie sie also direkt und nicht auf Basis dieses Artikels. sanktmartin.online. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen". Zitiert: "Ansonsten ist eine einzelne Übernachtung einer kleinen Anzahl Personen im Gebirge oberhalb der Waldgrenze in der Regel unproblematisch, wenn sie rücksichtsvoll erfolgt. Zudem ist ein Notbiwak grundsätzlich erlaubt." Und: "Übernachte nicht zu nahe bei Hütten und beweideten Alpen oder erkundige dich, ob eine Übernachtung in der Nähe möglich ist." Empfehlung und Anstand, kein Recht, und beide Hälften sprechen gegen diesen Pin, der unter der Waldgrenze liegt und 81 m neben einem Ökonomiegebäude. Zu lesen zusammen mit Art. 699 ZGB SR 210, einem Betretungsrecht für Wald und Weide im ortsüblichen Umfang, das nie ein Recht auf eine Übernachtung war, und Art. 14 des Waldgesetzes SR 921.0, der den Zugang zum Wald zu denselben Bedingungen gewährt. sac-cas.ch. ↩