Wildcampen am Lac de Moiry: der Punkt liegt auf einem Stausee
Das ist der erste Walliser Spot, den ich recherchiert habe, also habe ich den Kanton von Grund auf gelesen: vier Erlasse, Wort für Wort gescannt, und keiner sagt etwas über ein Zelt. Dann habe ich geprüft, wo die Koordinate, die alle teilen, tatsächlich liegt, und sie liegt im Wasser, in der Zone, die die Gemeinde dem See und seiner Staumauer vorbehält. Die ehrliche Antwort liegt einen Kilometer talaufwärts.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Zuerst: welches Moiry, denn es gibt fünf
Dieser Name ist ungewöhnlich überlaufen. Frag swisstopo, und du bekommst eine Gemeinde namens Moiry im Kanton Waadt, einen gleichnamigen Ort dort, den See im Wallis, ein Gebiet Moiry über Evolène und Anniviers hinweg und Le Glacier de Moiry am Talschluss.1
Dieser Artikel handelt vom Lac de Moiry, Gemeinde Anniviers, Kanton Wallis, auf 2'247,9 Metern, weil das der fotografierte und der gemeinte ist. Wer nach der Waadtländer Gemeinde fragte: Das ist ein Dorf, und ich hätte es abgelehnt; wer den Gletscher meinte: Nichts hiervon gilt fürs Gehen auf Eis.
Eine Verwaltungsnotiz. Der Gemeindelayer liefert für ältere Jahrgänge Grimentz und für das aktuelle Anniviers, Grimentz ist in Anniviers aufgegangen. Die Planungsdokumente tragen weiterhin den Namen Grimentz, und das ist korrekt: Es sind die geltenden Erlasse, unter der alten Gemeinde beschlossen und nie umbenannt.13
Das Wallis, von Grund auf gelesen, hat keine Camping-Regel
Das ist der erste Walliser Spot dieser Reihe, also habe ich statt Annahmen den Kanton selbst gelesen. Vier Erlasse, gescannt nach den Wörtern, auf die es ankäme, mit mitgezählten Kontrollbegriffen, damit ein stilles Parsing-Versagen nicht als saubere Antwort durchgeht.4
- Das kantonale Baugesetz zur Raumplanung: null Treffer für Camping, Zelt, Biwak und Wohnwagen.
- Das Gesetz über den Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz: null für alle vier, während "interdit", "amende" und "autorisation" erscheinen, der Text wurde also wirklich gelesen.
- Das Jagd- und Wildtierschutzgesetz: null für alle vier, Kontrollen erneut aktiv.
- Das Tourismusgesetz: genau ein Treffer für "camping", und zwar im Artikel, der die Beherbergungstaxe auf einen Franken pro Nacht begrenzt und sie "pour les exploitants de camping" halbiert. Das ist eine Steuerregel an Platzbetreiber.
Es gibt im Wallis also kein kantonales Verbot einer einzelnen Nacht im Zelt. Das ist ein Negativbefund und keine Erlaubnis, und es ist dieselbe Form von Antwort, die ich in Schwyz und in der Waadt gefunden habe.
Die Gemeinde erwähnt Zelte einmal, und es ist eine Bewilligungsregel
Auch Anniviers hat kein Campierverbot geschrieben. Das Bau- und Zonenreglement von Grimentz berührt Zelte genau einmal, in der Liste dessen, was ein Baugesuch braucht, und was dort steht, ist Verfahren.3
"Pour l'installation de roulottes, wagons, caravanes, baraques volantes, tentes, à l'extérieur des places de camping, sont applicables les dispositions du règlement d'exécution du 1er juin 1977 de la Loi du 26 mars 1976 sur les établissements publics ... En règle générale, lorsque leur durée d'implantation dépasse 60 jours, la mise à l'enquête est obligatoire."Règlement communal des constructions et des zones, Grimentz.
Daraus folgt zweierlei. Erstens liegt die Schwelle für ein Baugesuch bei sechzig Tagen, und eine Nacht ist davon weit entfernt. Zweitens verbietet die Regel für sich genommen nichts: Sie verweist auf einen anderen Erlass.
Und diesen anderen Erlass gibt es nicht mehr. Das Gesetz vom 26. März 1976 über die öffentlichen Betriebe wurde durch das kantonale Gesetz über Beherbergung, Gastgewerbe und den Detailhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 ersetzt, in Kraft seit dem 1. Januar 2005. Interessant ist dessen Geltungsbereich: Das Gesetz gilt für jedes Angebot à titre commercial, also gewerblich, von Beherbergung oder von "emplacements de camping". Wer sein eigenes Zelt für eine Nacht aufstellt, macht überhaupt kein gewerbliches Angebot, das Nachfolgegesetz erfasst ihn also ebenfalls nicht. Seine Busse bis 50'000 Franken zielt auf Leute, die einen Betrieb ohne Bewilligung führen.5
Das ist erwähnenswert, weil der wörtlich verfolgte Verweis des Reglements dich einen aufgehobenen Erlass recherchieren lässt, dieselbe Falle, die die St. Galler Verordnungen mit ihrem Verweis auf ein abgelöstes Baugesetz stellen.
Die Koordinate, die alle teilen, ist Wasser
Hier ist, was Moiry tatsächlich entscheidet, und es hat mit dem Gesetzbuch nichts zu tun.
Die Punkt-in-Polygon-Abfrage an der geteilten Koordinate liefert zwei Dinge: die Lärmempfindlichkeitsstufe III und die "Zone d'équipement public, Barrage de Moiry". Eine Zone für öffentliche Ausrüstung ist der Ort, an den eine Gemeinde ihre Infrastruktur legt, und das Reglement ist deutlich, was diese enthält: "Sont inclus dans cette zone le lac et le Barrage de Moiry." Der See und die Staumauer sind die Zone.23
Das Geländemodell bestätigt es. Maskiert man mit den eidgenössischen Gewässerpolygonen statt über die Höhe, kommt der Punkt selbst als nass zurück, und 1'775 von 5'041 Messpunkten der umgebenden Box, fünfunddreissig Prozent, sind Wasser. Wer für "Moiry" eine Hangneigung nennt, ohne den Stausee zu maskieren, beschreibt die Mitte eines Sees.6
Das Urteil für den Punkt ist damit schlicht. Es ist ein von einer Mauer gestauter Speichersee, in der Zone, die die Gemeinde genau darum gezogen hat. Dort kann man nicht campieren, und keine Verordnung musste das sagen.
Was bleibt. Trockener Boden ist hier steil: Nur 99 von 3'266 trockenen Messpunkten kommen unter 7 Grad, drei Prozent. Das nächste registrierte Gebäude zum Punkt steht 443 Meter entfernt, 18 innerhalb von 1'500 Metern, das ist die Stauanlage und die Zufahrt.67
Wo du tatsächlich schläfst, und ein Ort, den du meidest
Der Platz: 5,2 Grad auf 2'525,1 Metern, LV95 2'609'336 / 1'107'891. Das sind 1'105 Meter von der Seekoordinate und 473 Meter vom nächsten registrierten Gebäude, auf trockenem Boden weit weg vom Stausee. Die Punkt-in-Polygon-Abfrage legt ihn in die Zone agricole d'alpage, ganz ohne Schutzzone darüber, und wie oben dargelegt verbietet weder Kanton noch Gemeinde dort eine Nacht. Über der Waldgrenze, die SAC-Empfehlung für eine einzelne diskrete Nacht greift also voll.26
Eine nähere, flachere Option, mit genanntem Haken. Auf 2'390,0 Metern gibt es 4,2-Grad-Boden rund 695 Meter vom Punkt, ebenfalls in der Alpwirtschaftszone. Er ist flacher und spart Weg, liegt aber nur 204 Meter von einem Gebäude, du zeltest also sichtbar neben jemandes Alp. Deine Entscheidung, aber die Zahl sollst du haben.6
Und einen, den du meidest. Der flache Boden weiter oben auf der Ostseite, um 2'611 Meter, liegt in der Zone de protection du paysage. Auch diese Zone trägt keine Campier-Klausel, aber sie ist eine Schutzbezeichnung, und es gibt keinen Grund, ein Zelt in eine zu stellen, wenn ein paar hundert Meter weiter ungeschützter Boden gleicher Qualität liegt.2
Bewirtschaftetes Alpland, und ein Stausee. Rechne mit Vieh, Zäunen und einer Zufahrt mit Verkehr zur Staumauer. Lass Gatter wie vorgefunden, zelte spät und brich früh ab, halte deutlich Abstand zur Wasserlinie, und denk daran, dass ein Speichersee seinen Pegel bewegt: Boden, der am Abend trocken ist, ist nicht automatisch ein guter Ort. Nimm alles mit.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Nichts im Wallis und nichts in Anniviers verbietet dir eine Nacht im Zelt, was das ganze Gewicht darauf legt, wohin du es stellst und wie du es zurücklässt.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Die rechtliche Hälfte dieser Einschätzung ist ein Negativbefund: Kein kantonaler oder kommunaler Erlass, den ich gefunden habe, verbietet hier eine einzelne Nacht im Zelt, und das ist ein Scan-Ergebnis mit mitgezählten Kontrollbegriffen, keine von jemandem erteilte Erlaubnis. Es ist zudem der erste Walliser Spot dieser Reihe, die kantonale Kette dahinter ist also neu aufgebaut und nicht lange erprobt. Die Gelände-Hälfte stützt sich auf das eidgenössische Höhenmodell in einem 25-Meter-Raster mit über Polygone maskiertem Stausee; ein Speichersee ändert seinen Pegel, und die Maske gibt eine Aufnahme wieder, nicht die Wasserlinie in der Nacht deiner Ankunft. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und folge den Tafeln vor Ort. Ein echtes Notbiwak in Bedrängnis ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Lac de Moiry erlaubt?
Welches Moiry ist gemeint?
Hat das Wallis ein kantonales Wildcamping-Verbot?
Das Gemeindereglement erwähnt Zelte. Verbietet das sie?
Wo soll ich stattdessen zelten?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 13. August 2026 am Lac de Moiry, LV95 2'610'211 / 1'108'566, WGS84 46,128511 N / 7,570756 O, 2'247,9 m. Der auf das aktuelle Jahr gefilterte Gemeindelayer liefert Anniviers, Kanton Wallis, die frühere Gemeinde Grimentz ist darin aufgegangen. Die Layer für BLN, Jagdbanngebiete, Hochmoore, Flachmoore, Moorlandschaften, Auengebiete, Trockenwiesen, Amphibienlaichgebiete, Vogelreservate, Wildruhezonen und Pärke liefern alle ein leeres Ergebnis. Geprüft mit einer Positivkontrolle auf LV95 2'626'000 / 1'154'500, die ein eidgenössisches Jagdbanngebiet liefert, und einer Kontrolle mit ungültigem Layer, die HTTP 400 zurückgibt statt eines leeren Ergebnisses. Das Ortsverzeichnis liefert zusätzlich eine Gemeinde "Moiry (VD)", einen gleichnamigen Ort in der Waadt, ein "Gebiet Moiry (VS)" über Evolène und Anniviers hinweg sowie "Le Glacier de Moiry". map.geo.admin.ch. ↩
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Kanton Wallis, Auszug mit Geometrie abgerufen am 13. August 2026: EGRID CH968177663671, Parzelle 1217, Anniviers, 13'316'337 m², mit 12 Beschränkungen. Das Wallis liefert die Waadtländer Familie der GML-Geometrie, mit einer festhaltenswerten Variante: Flächen kommen als
exterior.polyline.coord[]mit c1/c2-Paaren, undinteriorist ein Objekt, dessenpolylineeine Liste von Löchern ist, insgesamt 67 innere Ringe über die zwölf hinweg, der Bestand ist also wirklich durchlöchert und musste als solcher behandelt werden, bevor irgendein Punkt-in-Polygon-Ergebnis zählte. An der geteilten Koordinate liefert die Abfrage zwei: die Lärmempfindlichkeitsstufe III und die "Zone d'équipement public, Barrage de Moiry (50)". Der veröffentlichte Zeltplatz auf LV95 2'609'336 / 1'107'891 liefert Zone agricole (61) und Zone agricole d'alpage (61) ohne Schutzzone; die Alternative auf 2'390,0 m dieselben; Boden um 2'611 m zusätzlich die Zone de protection du paysage (71). Nächste Schutzbezeichnungen zum Punkt: Landschaftsschutz rund 300 m, Naturschutz rund 896 m. rdppf.apps.vs.ch. ↩ - Règlement communal des constructions et des zones (RCCZ), Grimentz, der vom Kataster als für die Zonierung an diesem Punkt geltend bezeichnete kommunale Erlass. Zur Zone für öffentliche Ausrüstung hält er fest: "Sont inclus dans cette zone le lac et le Barrage de Moiry." Zelte erscheinen einmal, in der Liste der baugesuchspflichtigen Vorhaben: Installationen wie Wohnwagen, fahrbare Baracken und Zelte ausserhalb von Campingplätzen werden auf die Ausführungsverordnung vom 1. Juni 1977 zum Gesetz vom 26. März 1976 über die öffentlichen Betriebe verwiesen, und "en règle générale, lorsque leur durée d'implantation dépasse 60 jours, la mise à l'enquête est obligatoire". Ein Campierverbot enthält das Dokument nirgends. RCCZ als PDF. ↩
- Kantonale Erlasse des Wallis, am 13. August 2026 mit Wortgrenzen gescannt und mit mitgezählten Kontrollbegriffen. Loi d'application de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire (LcAT), RS 701.1 vom 23. Januar 1987: null Treffer für camping, tente, bivouac und caravane. Loi sur la protection de la nature, du paysage et des sites (LcPN), RS 451.1 vom 13. November 1998: null für alle vier, bei Kontrollen von einem "interdit", vier "amende" und sechzehn "autorisation" im selben Text. Loi sur la chasse et la protection des mammifères et oiseaux sauvages (LcChP), RS 922.1 vom 30. Januar 1991: null für alle vier, Kontrollen aktiv. Loi sur le tourisme, RS 935.1 vom 9. Februar 1996: ein einziges Vorkommen von "camping", in Art. 24 zur Beherbergungstaxe, die auf einen Franken pro Nacht begrenzt und "pour les exploitants de camping" halbiert wird. Systematische Sammlung VS. ↩
- Loi sur l'hébergement, la restauration et le commerce de détail de boissons alcoolisées (LHR), RS 935.3, vom 8. April 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, die das Gesetz von 1976 ersetzt hat, auf das das Gemeindereglement weiterhin verweist. Art. 3 Abs. 1 umschreibt den Geltungsbereich: Das Gesetz gilt für jedes Angebot à titre commercial von Beherbergung, von "emplacements de camping" oder von Speisen und Getränken. Das eigene Zelt eines Wanderers für eine Nacht ist kein gewerbliches Angebot eines Campingplatzes. Art. 32 setzt eine Busse bis 50'000 Franken für Verstösse gegen dieses Gesetz, eine Sanktion gegen Betreiber ohne Bewilligung. LHR 935.3. ↩
- Geländeanalyse, 13. August 2026, aus dem eidgenössischen Höhenmodell über eine Box von 1,8 km um die Seekoordinate, alle 25 m abgetastet: 5329 Punkte, 3266 brauchbare trockene Messpunkte und 1775 als Wasser maskiert, rund 35 Prozent der Box sind also Stausee. Wasser wurde über Polygone maskiert statt über die Höhe, mit dem eidgenössischen Gewässernetz über die ganze Box hinweg in einem 5-mal-5-Raster von Abfragen, und die Maske wurde in beide Richtungen geprüft: die geteilte Koordinate selbst kommt als nass zurück. Nur 99 der 3266 trockenen Messpunkte kommen unter 7 Grad, also 3,0 Prozent. Veröffentlichter Zeltplatz 5,2 Grad auf 2'525,1 m, LV95 2'609'336 / 1'107'891, 1'105 m vom Punkt und 473 m vom nächsten registrierten Gebäude. Nähere Alternative 4,2 Grad auf 2'390,0 m, 695 m vom Punkt, aber nur 204 m von einem Gebäude. ↩
- Gebäude aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister, abgefragt am 13. August 2026: Das nächste registrierte Gebäude steht 443 m von der Seekoordinate entfernt, weitere auf 785, 894 und 981 m, mit 18 innerhalb von 1'500 m. Vor Ort sind das die Stauanlage und die Zufahrtsstrasse, was zur Zonierung passt: Die Koordinate liegt in einer Zone, die die Gemeinde für öffentliche Ausrüstung geschaffen hat. ↩