Wildcampen bei La Givrine
Saint-Cergue verbietet das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet ausserhalb der Orte, die die Gemeindeverwaltung bewilligt. Der Punkt selbst ist die Bahnstation an der Linie Nyon-La Cure, mit dem nächsten Gebäude neun Meter daneben. Das Gelände wäre hier sanft genug.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Um welche Givrine es geht
Es gibt zwei im Kanton. Gemeint ist hier der Flurname La Givrine, 1'213,8 m, Gemeinde Saint-Cergue, an Strasse und Bahnlinie zwischen Nyon und La Cure, mit dem Col de la Givrine rund 1,9 km westlich. Die andere, in der Gemeinde Le Chenit, liegt etwa 14 km nordnordöstlich. Zwei Gemeinden, also potenziell zwei Antworten.2
Was am genauen Punkt steht, zählt für die Frage: Das nächste Gebäude liegt 9 Meter entfernt, die Strasse 40, der markierte Weg ebenfalls 40. Das ist eine Bahnstation mit dem üblichen Drumherum, Ausgangspunkt für Loipen und Jurawege. Also kein stiller Winkel, in dem ein Zelt unbemerkt bleibt, was immer das Recht sagt.2
Die Gemeinde verbietet es, und es brauchte OCR, um das zu lesen
Eine Bemerkung zur Methode, weil sie den Status der Antwort verändert. Saint-Cergue publiziert seine Reglemente als Canon-Scans ohne Textebene. Eine gewöhnliche Textextraktion zieht daraus fünfundzwanzig Zeichen und, was mehr sagt, null Treffer für Kontrollwörter wie "article" oder "commune". Überall null heisst, dass der Erlass nicht gelesen wurde, und nicht, dass er schweigt. Die Dokumente wurden deshalb mit Texterkennung bei 200 dpi verarbeitet; das Polizeireglement kommt auf 52'885 Zeichen mit gesunden Kontrollzählungen, 143 für "article", 53 für "police", 11 für "commune".1
Unter dem Titel "Camping et caravaning" steht dies:
"Article 23 Il est interdit de camper sur le territoire de la Commune, en dehors des endroits autorisés par la municipalité. La municipalité est compétente pour donner les autorisations exceptionnelles."Règlement communal de police de Saint-Cergue, Artikel 23. Auf Deutsch: Es ist verboten, auf dem Gemeindegebiet ausserhalb der von der Gemeindeverwaltung bewilligten Orte zu campieren; die Gemeindeverwaltung ist für ausnahmsweise Bewilligungen zuständig. Artikel 24 ergänzt, dass das Abstellen von Wohnwagen und anderen als Unterkunft dienenden Fahrzeugen auf dem Gemeindegebiet ohne Bewilligung der Gemeindeverwaltung verboten ist.
Das ist ein kommunales, allgemeines Verbot: keine Höhe, keine Zone, und es greift am Campieren selbst. Es trägt allerdings eine ausdrückliche Tür, denn die Gemeindeverwaltung ist für ausnahmsweise Bewilligungen zuständig. Die Sanktion ist im Reglement nicht beziffert: Sein Artikel 8 macht jede Widerhandlung mit einer Busse strafbar "dans les limites fixées par la législation sur les sentences municipales", wobei die Ahndung Sache der Gemeindeverwaltung ist.1
Was das übrige Recht nicht tut
Das kommunale Baureglement ändert für ein Zelt nichts. Ebenfalls per OCR gelesen, erwähnt es das Campieren an zwei Stellen, und keine betrifft Wandernde: Sein Artikel 10 lässt Camping unter den touristischen Einrichtungen einer eigenen Zone zu, und sein Artikel 19.4 verbietet "le parcage de roulottes, caravanes et autres logements mobiles pour habitation" ausserhalb dafür eingerichteter Plätze. Das sind Fahrzeuge und Anlagen, keine Nacht unter Stoff.4
Der Kanton verbietet das wilde Campieren nicht. Das Waadtländer Campinggesetz definiert in Artikel 1 den Campingplatz als "l'emplacement aménagé en vue de recevoir régulièrement des installations mobiles servant à l'habitation passagère ou saisonnière, telles que tentes, caravanes": ein Anlagengesetz, und es als Biwakverbot zu zitieren wäre ein Fehler. Das Gesetz über den Schutz des Natur- und Landschaftserbes enthält überhaupt keinen Campier-, Zelt-, Biwak- oder Wohnwagenbegriff, bei gesunden Kontrollzählungen.3
Und die beiden Etiketten der Gegend sind ebenfalls keine Regeln. La Givrine liegt im Parc Jura vaudois, einem regionalen Naturpark, und im BLN-Objekt 1022 "Vallée de Joux et Haut-Jura vaudois". Ein regionaler Naturpark ist ein Label auf Basis einer Charta, und das Bundesinventar der Landschaften bindet die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Keines von beiden schafft ein gegen Private durchsetzbares Campierverbot.5
Das Gelände ist ausnahmsweise nicht das Problem
Das gehört gesagt, weil es in dieser Datei ungewöhnlich ist und erklärt, warum die Frage aufkommt. Über eine Box von 800 mal 800 Metern beträgt der Median der Neigung 7,4 Grad, und 669 von 961 Proben, also 70%, liegen unter 10 Grad. Die Höhen reichen von 1'190,0 bis 1'289,4 m, der Punkt selbst misst 8,3 Grad. Das ist Juraweide und Jurawald, sanft und fast überall begehbar.2
Was den Ort schliesst, ist also nicht die Neigung, sondern zwei gewöhnliche Dinge: Man ist unter der Waldgrenze, in einer bewirtschafteten und belebten Landschaft, und man ist neun Meter von einem Gebäude entfernt. Ein Zelt ist hier nicht unsichtbar, es steht im weiteren Sinn in jemandes Vorgarten.
Was hier tatsächlich möglich ist
Der saubere Weg ist die Bewilligung. Artikel 23 sieht sie ausdrücklich vor, und die Gemeindeverwaltung ist zuständig. Das ist die Antwort für alle, die wirklich auf dem Gebiet von Saint-Cergue schlafen wollen: fragen, mit Ort und Datum. Kontakt: Commune de Saint-Cergue, Place Sy-Vieuxville 1, 1264 Saint-Cergue, 022 360 11 46.1
Wenn das Ziel einfach eine Nacht draussen im Jura ist, lautet die richtige Frage nicht nach diesem Punkt, sondern nach einem anderen, und sie wird genau wie hier beantwortet: Gemeinde bestimmen, ihr Polizeireglement lesen, die Bundeslayer prüfen. Die Nachbargemeinden haben je eigene Texte, und das Verbot von Saint-Cergue sagt nichts über die Gemeinde nebenan.
Und die ehrliche Alternative ist kurz. La Givrine ist mit Bahn und Strasse erschlossen, Betten in Saint-Cergue und La Cure liegen Minuten entfernt. Den Tag machen und unter einem Dach schlafen ist hier eine echte Option und kein Trostpreis: Man wirft keinen dreistündigen Zustieg weg, wenn man auf das Biwak verzichtet.
Was den Park angeht, lohnt es sich, seiner Logik auch ohne Verbindlichkeit zu folgen: auf den Wegen bleiben, keine eingezäunte Weide queren, kein Feuer, nichts liegen lassen. Genau das hält ein kommunales Verbot weich, statt es zu verschärfen.5
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Du bist in einer Gemeinde, die das Campieren überall verbietet, sich aber die Möglichkeit erhalten hat, ja zu sagen. Genau solche Regeln werden hart, wenn man sie ausnutzt:
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.
Nicht erlaubt beruht auf zwei Dingen: einem allgemeinen kommunalen Verbot mit angehängtem Bewilligungsweg und dem Umstand, dass der genannte Punkt eine Bahnstation mit einem Gebäude neun Meter daneben ist, unter der Waldgrenze.
Beide kommunalen Reglemente sind als Scans ohne Textebene publiziert und wurden per Texterkennung bei 200 dpi gelesen. Die Kontrollzählungen stehen bei jeder Quelle, denn ein ungelesener Scan liefert für die Suchbegriffe wie für die Kontrollbegriffe null, und das darf nie mit Schweigen verwechselt werden.
Die Abstände zu Gebäuden und Strassen wurden mit einer auf einen Pixel pro Meter kalibrierten Abfragetoleranz gemessen und an einem städtischen Kontrollpunkt validiert. Ein unkalibrierter erster Durchgang meldete das nächste Gebäude fälschlich auf 1'286 Metern.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen bei La Givrine erlaubt?
Wie hoch ist die Busse?
Verbietet der Kanton Waadt das wilde Campieren?
Ändert der Parc Jura vaudois etwas?
Ist der Boden wenigstens gut?
Quellen
- Règlement communal de police de Saint-Cergue, von der Gemeinde unter ihren achtzehn Reglementen publiziert. Das Dokument ist ein Scan ohne Textebene: Eine direkte Extraktion liefert 25 Zeichen und null Vorkommen der Kontrollbegriffe, was auf einen ungelesenen und nicht auf einen schweigenden Erlass hinweist. Nach Texterkennung bei 200 dpi umfasst der Text 52'885 Zeichen mit Kontrollzählungen von 143 für "article", 53 für "police", 11 für "commune" und 4 für "amende". Unter dem Titel "Camping et caravaning": "Article 23 Il est interdit de camper sur le territoire de la Commune, en dehors des endroits autorisés par la municipalité. La municipalité est compétente pour donner les autorisations exceptionnelles." und "Article 24 L'entreposage des roulottes, caravanes et autres véhicules servant de logement est interdit sur le territoire de la Commune, sauf autorisation de la municipalité." Sanktion, Artikel 8: "Toute infraction aux dispositions du présent règlement est passible d'une amende dans les limites fixées par la législation sur les sentences municipales", wobei die Ahndung der Übertretungen in die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung fällt. Kontakt der Gemeinde: Place Sy-Vieuxville 1, 1264 Saint-Cergue, Telefon 022 360 11 46. st-cergue.ch. ↩
- Lage, Gelände und Umgebung, gemessen am 6. September 2026. Das Bundesverzeichnis unterscheidet zwei Flurnamen La Givrine im Kanton Waadt: denjenigen von Saint-Cergue auf LV95 2'498'101 / 1'145'705 und denjenigen von Le Chenit auf 2'502'978 / 1'159'870, rund 14 km nordnordöstlich; es führt zudem die Bahnstation "La Givrine" und die Bushaltestelle "La Givrine, gare" wenige Dutzend Meter vom ersten, den Skilift La Trélasse-La Givrine und den Col de la Givrine auf 2'496'212 / 1'145'701. Geländehöhe am Punkt 1'213,8 m, Gemeinde Saint-Cergue. Distanzen gemessen mit einer auf einen Pixel pro Meter kalibrierten Identify-Toleranz und an einem Kontrollpunkt in der Berner Innenstadt validiert, wo dieselbe Methode ein Gebäude auf 29 m und eine Strasse auf 13 m liefert: nächstes Gebäude 9 m, Strasse 40 m, markierter Weg 40 m. Gelände auf dem 2-Meter-Modell, Box von 800 mal 800 m im 25-Meter-Raster: 8,3 Grad am Punkt, Median 7,4 Grad, Höhen von 1'190,0 bis 1'289,4 m, 669 von 961 Proben unter 10 Grad. geo.admin.ch. ↩
- Waadtländer kantonales Recht, am 6. September 2026 über die konsolidierten PDF von lexfind geholt, da das kantonale BLV-Portal nur eine Applikationshülle liefert. Loi sur les campings et caravanings résidentiels, RSV 935.61, 20'679 Zeichen, Kontrollzählungen 12 für "article" und 7 für "zone": Sein Artikel 1 hält fest, "est réputé terrain de camping l'emplacement aménagé en vue de recevoir régulièrement des installations mobiles servant à l'habitation passagère ou saisonnière, telles que tentes, caravanes", was es zu einem Anlagengesetz macht und nicht zu einem Verbot des wilden Campierens. Loi sur la protection du patrimoine naturel et paysager, RSV 450.11, in Kraft seit 1. Januar 2023, 63'332 Zeichen, Kontrollzählungen 54 für "article", 35 für "commune" und 16 für "zone": null Vorkommen von camping, camper, tente, bivouac oder caravane. lexfind.ch. ↩
- Règlement communal sur le plan général d'affectation et la police des constructions von Saint-Cergue, ebenfalls als Scan publiziert und mit Texterkennung bei 200 dpi gelesen: 43'935 Zeichen mit Kontrollzählungen von 12 für "article", 64 für "zone" und 8 für "commune". Das Campieren erscheint zweimal, in beiden Fällen ohne eine Nacht im Zelt zu betreffen: Artikel 10 "Zone d'équipements touristiques" lässt unter den Einrichtungen "hôtels, restaurants, foyers, homes, gîtes, cliniques, camping, etc." zu, und Artikel 19.4 hält fest, dass "le parcage de roulottes, caravanes et autres logements mobiles pour habitation est interdit en dehors des places aménagées à cet effet, sauf autorisation spéciale conformément à la loi sur les campings". st-cergue.ch. ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 6. September 2026 am Punkt. Zwei Bezeichnungen kommen zurück: der Park von nationaler Bedeutung "Parc Jura vaudois", Kategorie regionaler Naturpark, Objekt 24, und das BLN-Objekt 1022 "Vallée de Joux et Haut-Jura vaudois", 26'822 Hektaren. Identify liefert leere Ergebnisse für eidgenössische Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Trockenwiesen, Amphibienlaichgebiete, Ramsar- und Smaragd-Gebiete sowie Waldreservate. Die Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID mit HTTP 400, während echte Layer HTTP 200 liefern. Ein regionaler Naturpark ist ein Label auf Basis einer Charta, und das Bundesinventar der Landschaften bindet die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; keines von beiden setzt eine gegen Private durchsetzbare Campierregel. map.geo.admin.ch. ↩