Wildcampen am Hundssee
Der Hundssee ist ein kleiner Karstsee auf 2'304 m im hinteren Sefinental, eine Stunde über der Rotstockhütte, abseits des Wegs zur Sefinenfurgge. Lauterbrunnen verbietet Campieren ausserhalb von Campingplätzen gemeindeweit, derselbe Artikel nimmt aber privaten Boden aus, und die Mulde ist die Sefinenalp. Die Nacht hängt am Ja der Alp. Einen Kilometer westlich, am Pass, beginnt das Banngebiet, da hilft kein Ja.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Ein Gemeindereglement entscheidet, und es reicht bis ins Sefinental
Wildcampen am Hundssee ist eine Lauterbrunner Frage. Der See liegt bei LV95 2'629'608 / 1'154'038 im hinteren Sefinental, dem Seitental, das von Gimmelwald nach Westen zur Sefinenfurgge hinaufzieht, und das ganze Tal ist Lauterbrunner Boden. Lauterbrunnen hat seine Campingregeln auf die Saison 2025 neu geschrieben, und das Reglement ist kurz und deutlich.
"Das Campieren ausserhalb von Campingplätzen ist grundsätzlich nicht gestattet. Davon ausgenommen ist das vereinzelte Campieren auf privatem Gelände, zu privaten Zwecken. Der Grundeigentümer hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass die notwendigen hygienischen Einrichtungen zur Verfügung stehen."Camping-Reglement der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Art. 3 Abs. 1, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Drei Dinge folgen daraus. Das Verbot gilt im ganzen Gemeindegebiet, nicht nur auf öffentlichem Grund oder im Talboden; 2'304 m und eine Waldgrenze einen Kilometer tiefer ändern nichts. Es trifft Camper genau wie Zelte, weil Art. 2 Abs. 1 Campieren als das vorübergehende Verweilen und Übernachten von Personen "in Zelten, Wohnwagen, Motorhomes (Camper), Mobilheimen oder ähnlichen Unterkünften" definiert. Und die Sanktion ist echt: Nach Art. 24 Abs. 2 büsst der Gemeinderat Widerhandlungen gegen Art. 3 mit bis zu CHF 5'000, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften greifen.1
Die Zahl, die im Tal tatsächlich genannt wird, ist tiefer. Die Gemeinde führt in ihrer Sammlung weiterhin eine Verordnung zum Camping-Reglement von 2010, geändert 2012, deren einziger Artikel die Busse für Campieren auf öffentlichem Gelände auf CHF 200 festsetzt. Sie zitiert die Artikelnummern des alten Reglements von 1972 und wurde seit dem Inkrafttreten des Textes von 2025 nie angepasst oder kommentiert. Lies sie als publizierte Bussenpraxis der Gemeinde, nicht als Einschränkung des neuen Verbots: CHF 200 hat eine Nacht bisher gekostet, CHF 5'000 kann sie kosten.2
Trifft das Verbot auch ein Biwak ohne Zelt? Die Definition nennt Zelte, Wohnwagen, Motorhomes und Mobilheime "oder ähnliche Unterkünfte". Ein Schlafsack im Gras ist offensichtlich keines davon, und das Wort Biwak kommt im Reglement nicht vor. Diese Lücke ist in Lauterbrunnen ungeprüft. Der Naturschutzbeschluss für den Talschluss zeigt, was ein Gesetzgeber schreibt, wenn er ein Biwak wirklich erfassen will: Dort musste er Biwaks für Hochtouren ausdrücklich ausnehmen.8 Wer vom Aufseher gefragt wird, steht mit einer ungeprüften Lesart von "ähnliche Unterkünfte" schwach da, und dieser Artikel baut nicht darauf.
So geht es hier: Die Sefinenalp hat einen Eigentümer, und im Sommer Leute darauf
Die Ausnahme ist kein Schlupfloch, sie ist der Text. Vereinzeltes Campieren auf privatem Gelände zu privaten Zwecken steht ausserhalb des Verbots. Die ganze Frage ist also, wem die Mulde gehört und ob dieser Eigentümer Ja sagt.
Die erste Hälfte beantwortet der Kataster. Der Hundssee liegt auf der Parzelle 2855 von Lauterbrunnen, einer einzigen 760 Hektaren grossen Parzelle in der Landwirtschaftszone, die das ganze hintere Sefinental vom Talboden bis zum Grat umfasst.6 Diese Parzelle ist die Sefinenalp: Der Alpkataster führt sie als Korporationsalp der Alpkorporation Sefinen, zu zwei Dritteln im Eigentum der Einwohnergemeinde Unterseen, zu einem Drittel private Alprechte in Stechelberg, Gimmelwald und Mürren, bewirtschaftet von der Korporation selbst. Ihr Weidegebiet reicht von 1'420 m im Talboden bis 2'580 m an der Wasenegg und endet im Westen, in den Worten des Katasters, an "den Felsmassiven des Hundshornes und der Bütlassen", also genau an der Wand über dem See.9 Korporationsboden ist privates Gelände im Sinn des Reglements: kein Campingplatz, kein öffentlicher Grund der verbietenden Gemeinde. Die Ausnahme steht also offen, und es gibt jemanden, den man fragen kann.
Wen, konkret. Die Alp wird dreistaflig bewirtschaftet, und der oberste Stafel, Boganggen auf 2'040 m, ist von Ende Juli bis Anfang September bestossen; Oberberg darunter von Mitte Juni bis Ende Juli und noch einmal in der ersten Septemberhälfte. Die Alpgebäude auf Boganggen stehen fünfzig Meter von der Rotstockhütte. In der Alpzeit sind die Leute, die den Boden bewirtschaften, auf dem du liegen willst, vor Ort, und ein Ja für ein Zelt und eine Nacht ist ihres. Frag am Vortag oder auf dem Aufstieg persönlich, nicht in der Dämmerung mit aufgestelltem Zelt.9
Rotstockhütte, 2'039 m, Skiklub Stechelberg, Hüttenwarte Simon und Michèle Furrer, +41 33 855 24 64 (Juni bis Anfang Oktober), +41 79 526 52 50 bei geschlossener Hütte, mail@rotstockhuette.ch. Geöffnet 6. Juni bis 30. September 2026, kein Winterraum. Halbpension CHF 79, Übernachtung ohne Halbpension CHF 28. Die Hütte ist nicht Grundeigentümerin und publiziert keine Regel zu Zelten, aber sie teilt den Stafel Boganggen mit dem Alpteam und ist der Anruf, den du vor dem Aufstieg machen kannst. Der richtige Ort, um zu fragen, wen man fragt; nicht die Zustimmung selbst.10
Ausserhalb der Alpzeit oder für alles, was formeller ist als ein Nicken, ist die Korporation die Eigentümerin. Ihr einziger publizierter Amtsträger ist ein Bergschreiber aus dem Katastereintrag von 2016, zehn Jahre alt; die verlässliche Tür ist die Mehrheitseigentümerin, die Gemeindeverwaltung Unterseen, +41 33 826 19 19, die sagen kann, wer heute für die Alp spricht.9 Wer statt eines privaten Ja eine Bewilligung will: Nach Art. 3 Abs. 2 kann die Lauterbrunner Sicherheitskommission auf Gesuch hin eine erteilen, mit Zustimmung des Grundeigentümers und des zuständigen Tourismusvereins, und nach Art. 3 Abs. 3 sind solche Bewilligungen mit Auflagen zu Hygiene, Sauberkeit, Ruhe und Ordnung zu versehen und zu befristen. Gemeindeverwaltung Lauterbrunnen, +41 33 856 50 50. Ein Formular oder eine Gebührenposition für diese Bewilligung gibt es im September 2026 nicht.1
Zwei ehrliche Vorbehalte. Erstens legt die Ausnahme dem Eigentümer eine Pflicht auf, die Hygieneklausel, und an einem Bergsee auf 2'304 m hat die Alp dafür nichts als die Gebäude auf Boganggen. Ein Eigentümer, der diese Pflicht nicht will, sagt Nein, und das ist sein Recht. Zweitens hebt die Zustimmung das Gemeindeverbot auf und sonst nichts: kein Feuer, keine zweite Nacht, keine Gruppe. Das Wort des Reglements ist "vereinzelt". Einen publizierten Tarif fürs Zelten auf der Sefinenalp haben wir nicht gefunden und erfinden keinen. Nennt die Person, die du fragst, einen Betrag, dann ist das die Abmachung; regle es direkt mit ihr.
Einen Kilometer westlich kippt die Antwort: Die Sefinafurgga ist die Banngebietsgrenze
Das ist ein Grenzort, und die Grenze ist der Pass, über den alle gehen. Das eidgenössische Jagdbanngebiet Kiental (Objekt Nr. 3, 8'392 ha, ein Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen) hat seinen nächsten Rand 1'054 m vom See entfernt, in Richtung 239 Grad, und dieser Punkt ist die Sefinafurgga selbst: Der Passpunkt der amtlichen Namen liegt auf den Meter genau auf der Banngebietslinie. Die Linie folgt dem Grat vom Hundshore über den Pass zur Bütlasse, und sie ist zugleich die Gemeindegrenze zwischen Lauterbrunnen und Reichenbach im Kandertal, 1'057 m westlich des Sees.3
Östlich dieses Grats, am Hundssee, gilt keine Bundesebene, und das Ja eines Grundeigentümers ist die ganze Antwort. Westlich davon, auf der Kientaler Seite, verbietet die eidgenössische Verordnung über die Jagdbanngebiete das freie Zelten und Campieren schlicht, in partiell geschützten Gebieten wie in integralen, und nur der Kanton, nie ein Grundeigentümer, kann eine Ausnahme bewilligen.4 Die Ordnungsbusse beträgt CHF 150.5 Beide Fortsetzungen ab dem Pass, hinunter zur Griesalp und hinüber zur Gspaltenhornhütte, liegen vom ersten Schritt an im Banngebiet. Wer auf dem Pass oder knapp dahinter schlafen wollte: Das ist nicht dieser Artikel.
Alles andere endet vor dem See. Der UNESCO-Welterbeperimeter Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch, und mit ihm das Landschaftsschongebiet "UNESCO" des Baureglements, beginnt 420 m südöstlich des Punkts; er ist ein Managementinstrument, das niemanden büsst, und er reicht ohnehin nicht in die Mulde.36 Das lokale Wildruhegebiet Poganggenflie beginnt 1'503 m nördlich, und seine Massnahmen sind Ski-, Snowboard- und Gleitschirmverbote vom 1. November bis 30. Juni, kein Campingverb.6 Das kantonale Wildschutzgebiet Breithorn liegt 2,75 km entfernt und kennt nur Jagd-, Hunde- und Motorfahrzeugregeln.7 Und das Naturschutzgebiet Hinteres Lauterbrunnental von 1960, das mit dem eigentlichen Zeltverbot und der Hochtourenausnahme, hat seinen nächsten Rand 4,35 km südöstlich, jenseits des Ausgangs des Sefinentals. Der Kataster führt kantonale Naturschutzgebiete für die Parzelle 2855 als nicht betroffen.8
Was der Boden ist: ein See, der austrocknet, in einer Karstmulde auf 2'304 m
Der publizierte Punkt ist der Namensanker des Sees und liegt auf dem Wasser, oder auf dem, was im Juni Wasser ist. Der Hundssee ist ein zeitweise trockener Karstsee von etwa einer halben Hektare, 176 m lang und 36 m breit, ohne sichtbaren Abfluss; auf dem Orthofoto-Flug von 2024 ist das ganze Becken ein trockener, graubrauner Schlickboden mit ein paar feuchten Flecken, und das Höhenmodell misst darüber glatte 2'304,4 m. Dieser Boden ist der flachste Grund der Mulde, und er ist kein Zeltplatz: Schlick, füllt sich mit Schmelzwasser und nach Regen, und die Gefahrenkarte führt die Mulde als Gebiet mit nicht bestimmter Gefahrenstufe.6 Verlass dich im Spätsommer nicht auf Wasser am See. Trag es hinauf oder füll bei der Hütte.
Die Mulde selbst ist Alpgras mit Kalkplatten und Blöcken, ein dunkles Felsband im Nordosten, Schutt und Platten unter der Hundsflue im Südwesten, weit und breit kein Baum und kein Strauch. Der Alpkataster schreibt, das steile Weidegebiet unter dem Horn werde nicht mehr mit Rindvieh bestossen, sondern sei als Schafalp ausgezäunt; nach den Flurnamen ist das diese Mulde: Rechne mit Schafen und Zäunen.9 Das 25-m-Geländeraster mit maskiertem Becken liefert vier Kandidaten, alle in Lauterbrunnen, keiner näher als 750 m an der Banngebietslinie:
- Südwestspitze des Beckens, 2'629'508 / 1'153'988, 2'307 m: 4,5 Grad, 30 m vom Rand, kurzes Gras neben der kleinen Runse, die den See speist. Der einzige ufernahe Boden unter 8 Grad; gut in einer Trockenperiode, nass nach Regen.
- Westbank, 2'629'458 / 1'154'113, 2'312 m: 1,4 Grad, 124 m vom Rand, Gras mit Kalkrippen auf der Kuppe zwischen Becken und Weg. Der ehrliche Platz hier.
- Nordbank, 2'629'558 / 1'154'288, 2'290 m: ein halbes Grad, Gras am Fuss des Hundshubels neben der Rinne, in der der Sefibach entspringt, geschützter, ohne Blick ins Becken.
- Ostterrasse, 2'629'883 / 1'154'038, 2'260 m: 0,8 Grad, eine Grasbank 44 m unter dem See über dem Abbruch zum Talboden.
Zugang: Der Weg zur Sefinenfurgge, die nationale Route 1 Via Alpina auf der Etappe Lauterbrunnen bis Griesalp, führt 290 m nordwestlich am See vorbei, auf 2'328 m. Der Hundssee liegt abseits des Wegs, rund 300 m weglos über Gras hinunter und nach Osten. Die Rotstockhütte ist 1,4 km entfernt und 265 m tiefer; die Hütte gibt Rotstockhütte bis Griesalp über den Pass mit viereinhalb Stunden an.10
Was die Karten am Punkt sagen, Ebene für Ebene
Jede Schutzebene des Bundes, am 13. September 2026 am exakten Punkt abgefragt, kam leer zurück, mit bestandenen Kontrollen der Abfrage: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein Park von nationaler Bedeutung, keine BLN-Landschaft, kein Auen-, Moor- oder Amphibienobjekt, kein Waldreservat, kein militärischer Perimeter.3 Der kantonale Datensatz der Wildschutzgebiete liefert am Punkt ebenfalls nichts; die nächsten Objekte sind das Banngebiet Kiental auf dem Grat und Breithorn 2,75 km entfernt.7
Die kommunale Ebene, gelesen aus dem amtlichen Katasterauszug der Parzelle 2855 samt Geometrie: Der Punkt liegt in der Landwirtschaftszone, in einem Gefahrengebiet mit nicht bestimmter Gefahrenstufe und im Gewässerschutzbereich Au, einer baurechtlichen Überlagerung. Er liegt nicht im Landschaftsschongebiet, nicht im Wildruhegebiet, in keinem Trocken- oder Feuchtstandort, und das einzige geschützte Weiherobjekt in diesem Talabschnitt ist ein anderer, 888 m² kleiner Tümpel 435 m östlich; der Hundssee selbst ist kein eingetragenes Gewässerobjekt. Kantonale Naturschutzgebiete und Grundwasserschutzzonen führt der Kataster für die Parzelle als nicht betroffen.6
Der Kanton Bern hat keine Campingnorm von allgemeiner Geltung. Seine Wildtierschutzverordnung verbietet Campieren nur in namentlich genannten Wildschutzgebieten der strengsten Kategorie, und keines davon liegt hier; sein Naturschutz-, Jagd- und Waldgesetz enthalten gar kein Campingverb.7 Was bleibt, ist das Gemeindereglement, und um das geht es in diesem Artikel. Weder die SAC-Empfehlung für die Nacht oberhalb der Waldgrenze noch das Zutrittsrecht des Zivilgesetzbuchs ändern daran etwas: Die erste weicht einer gegenteiligen Regel, das zweite ist ein Recht, über die Weide zu gehen, nicht, darauf zu schlafen.1213
Eine Sache zum Geraderücken, weil es das ist, was der Tourismus auf Anfrage sagt: Seine FAQ beantwortet wildes Zelten "in und um Lauterbrunnen" mit Nein und begründet das mit dem UNESCO-Welterbe, "auch oberhalb der Baumgrenze". Der Grund ist das Reglement, nicht die UNESCO, und der UNESCO-Perimeter endet 420 m vor diesem See. Das Ergebnis der FAQ stimmt trotzdem für alle, die kein Ja eines Grundeigentümers haben.11
Wo du legal schlafen kannst
- Rotstockhütte, 2'039 m, Massenlager und das private Chalet "Vogelhiisi", geöffnet 6. Juni bis 30. September, Reservation online. Der naheliegende Stützpunkt für die Sefinenfurgge und den Hundssee10.
- Auf der Sefinenalp mit dem Ja des Eigentümers, der reglementseigenen Ausnahme und dem Grund, warum dieser Ort kein glattes Nein ist. Boganggen in der Alpzeit, sonst die Korporation über Unterseen.
- Campingplätze im Tal: die bewilligten Plätze in Lauterbrunnen und Stechelberg, an der Talstation der Gimmelwaldbahn.
- Nicht auf oder hinter der Sefinafurgga. Der Pass ist die Grenze des Banngebiets Kiental; westlich davon ist ein Zelt verboten, egal wem der Boden gehört.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, und am Hundssee heisst das: auf Alpboden, dessen Eigentümer Ja gesagt hat. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand, und auf einer bewirtschafteten Schafalp ist es auch der Grund, warum du nächstes Jahr wieder ein Ja bekommst.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Gemeindereglemente, Zugangsregeln und Vollzugspraxis ändern sich, und Lauterbrunnen hat seine Campingregeln erst kürzlich angepasst. Die Alpkorporation Sefinen hat keine Zustimmungspraxis publiziert; ein Ja ist ihre Sache, ein Nein ebenso, und der Kontakt aus dem Alpkataster von 2016 kann überholt sein. Der Hundssee kann im Spätsommer trocken sein. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, prüfe den Stand der Feuerverbote und halte dich vor Ort an die Anweisungen. Ohne Zustimmung des Grundeigentümers stehst du innerhalb des Verbots. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Hundssee erlaubt?
Wen frage ich?
Was kostet es, wenn ich trotzdem einfach zelte?
Liegt der Hundssee in einem Naturschutzgebiet oder im Jagdbanngebiet?
Gibt es Wasser am Hundssee?
Quellen
- Camping-Reglement der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen (Nr. 551.4), in Kraft seit 1. Januar 2025; vom Gemeinderat am 17. Juli 2023 genehmigt, dem fakultativen Referendum unterstellt, von der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2024 beschlossen, Rechtskraft publiziert am 22. August 2024; ersetzt das Reglement vom 27. Juni 1972. Art. 1 Abs. 2 (Überwachung durch die Sicherheitskommission), Art. 2 Abs. 1 (Begriff des Campierens inkl. Wohnwagen und Motorhomes), Art. 3 Abs. 1 (Verbot ausserhalb von Campingplätzen, Ausnahme für privates Gelände, Hygienepflicht des Grundeigentümers), Art. 3 Abs. 2 und 3 (Ausnahmebewilligungen, Auflagen und Befristung), Art. 24 Abs. 2 (Busse bis CHF 5'000), Art. 26 (Ausnahmen), Art. 27 (Inkrafttreten). lauterbrunnen.ch. ↩
- Verordnung zum Camping-Reglement der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen (Nr. 551.41), vom Gemeinderat am 12. Juli 2010 genehmigt, in Kraft seit 1. August 2010, Art. 1 geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. August 2012: "Gemäss Art. 4 Camping-Reglement ist das Campieren auf öffentlichem Gelände und Plätzen verboten. Widerhandlungen werden mit einer Busse in der Höhe von 200 Franken bestraft." Am 13. September 2026 unverändert und unkommentiert in der Reglementssammlung der Gemeinde; sie verweist auf die Nummerierung des aufgehobenen Reglements von 1972. lauterbrunnen.ch. ↩
- Amtliche Geodaten des Bundes, abgefragt am 13. September 2026 bei LV95 2'629'608 / 1'154'038 (Hundssee, 2'304 m) mit Toleranz 0 und bestandener Kontrolle mit ungültiger Ebene: Die Ebenen Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Pärke, BLN, Auen, Moore, Amphibien, Waldreservate und Militär liefern am Punkt eine leere Ergebnismenge. Nächste Objekte aus einer 4-km-Rechteckabfrage: eidgenössisches Jagdbanngebiet Nr. 3 Kiental (8'392 ha, partieller Schutz) in 1'054 m, Richtung 239 Grad, dessen Rand mit dem Passpunkt der Sefinafurgga und der Gemeindegrenze Lauterbrunnen/Reichenbach zusammenfällt; UNESCO-Welterbeperimeter in 420 m; Wildruhezone Lauterbrunnen Poganggenflie Nr. 2101.00 in 1'503 m. Objektblatt Nr. 3 (Revision 2023): "Für das ganze Gebiet gelten die partiellen Schutzbestimmungen." map.geo.admin.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 Bst. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Die Bestimmung trägt keinen Vorbehalt für integralen oder partiellen Schutz, während Bst. d desselben Absatzes Gebiete mit partiellem Schutz ausdrücklich ausnimmt; das Campingverbot gilt im partiell geschützten Banngebiet Kiental deshalb genau wie in einem integralen, und nur der Kanton kann eine Ausnahme bewilligen. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2 Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten", Ordnungsbusse 150 Franken, unter Zitierung von JSG Art. 18 Abs. 1 Bst. e zusammen mit Abs. 3 und VEJ Art. 5 Abs. 1 Bst. e. Die für dieses Delikt oft genannten 20'000 Franken sind die Obergrenze von Art. 18 Abs. 1 des Jagdgesetzes (SR 922.0) im ordentlichen Verfahren und nicht der Betrag, der einem Camper auferlegt wird. fedlex.admin.ch. ↩
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) des Kantons Bern, Auszug mit Geometrie für die Parzelle Nr. 2855 Lauterbrunnen (EGRID CH673524524697, 7'603'492 m²), 13. September 2026: am Punkt Landwirtschaftszone, Gefahrengebiet mit nicht bestimmter Gefahrenstufe und Gewässerschutzbereich Au; Landschaftsschongebiet "UNESCO" in 408 m, Wildruhegebiet in 1'503 m, nächstes geschütztes Weiherobjekt 435 m östlich (888 m², nicht der Hundssee); die Themen kantonale Naturschutzgebiete und Grundwasserschutzzonen sind für die Parzelle als nicht betroffen geführt. Baureglement der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen (Genehmigung 5. November 2018), Art. 41 (Landschaftsschongebiete, Bau- und Nutzungsklausel), Art. 42 und Anhang E (lokale Wildruhegebiete: für WRG 1 Poganggenflie vom 1. November bis 30. Juni nur Ski-, Snowboard-, Gleitschirm- und Speedflying-Verbote), Art. 52 (Naturschutzgebiete richten sich nach ihren Schutzbeschlüssen). oerebfiles.apps.be.ch. ↩
- Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) des Kantons Bern, BSG 922.63, Stand 1. Dezember 2024, Anhang 2: Camping- und Biwakverbote bestehen nur als Massnahme der Kategorie F in namentlich genannten Wildschutzgebieten. Objekt Nr. 5 Breithorn (nächstes kantonales Objekt, 2'754 m vom Punkt): Jagd nur im September, Leinenpflicht für Hunde, Motorfahrzeugverbot mit Ausnahme von Land- und Forstwirtschaft, keine Campingmassnahme. Objekt Nr. 28 Latrejenalp, das das Campingverbot trägt, liegt 5,9 km entfernt. Das kantonale Naturschutzgesetz, das Jagdgesetz und das Waldgesetz (BSG 426.11, 922.11, 921.11) enthalten keine Campingbestimmung. belex.sites.be.ch. ↩
- Regierungsratsbeschluss 3804 vom 21. Juni 1960, Naturschutzgebiet Hinteres Lauterbrunnental (kantonales Objekt Nr. 39, 2'664 ha): Ziff. 5 Bst. e verbietet Feuer, Campieren und Zelten, Ziff. 7 Bst. b nimmt Biwaks anlässlich der Ausführung von Hochtouren aus. Der vom Kanton publizierte Perimeter hat seinen nächsten Rand 4'351 m vom Hundssee entfernt, Richtung 164 Grad, im Talschluss des Haupttals über Stechelberg. Im Detail dokumentiert in Wildcampen in Lauterbrunnen. oerebfiles.apps.be.ch. ↩
- Schweizer Alpkataster (alporama, SAMI), Eintrag "Sefinen-Alp", Alp Kataster Nr. 584-17, letzte Mutation 16. Juli 2016: "Korporationsalp der Alpkorporation Sefinen (zu 2/3 der Einwohnergemeinde Unterseen, zu 1/3 Privatrechte nach Stechelberg, Gimmelwald und Mürren), welche die Alp auch bewirtschaftet"; Weidegebiet von 1'420 m bis 2'580 m, im Westen begrenzt durch "die Felsmassive des Hundshornes und der Bütlassen"; Stafel Firten und Ozen, Oberberg (Hauptstafel) und Boganggen auf 2'040 m (Ende Juli bis Anfang September); "das steile Weidegebiet 'Unter dem Horn' ... ist als Schafalp ausgezäunt"; Bergschreiber mit Stand 2016 genannt. Bestätigt durch den Berner Heimatschutz ("Eigentümerin der Alp ist zu zwei Dritteln die Gemeinde Unterseen") und durch die Geschichte der Gemeinde Unterseen (Alp "Sevinen" seit 1529 im Besitz; Gemeindeverwaltung +41 33 826 19 19). alporama.ch. ↩
- Rotstockhütte, 2'039 m, auf dem Stafel Boganggen der Sefinenalp, im Besitz des Skiklubs Stechelberg (keine SAC-Hütte): Hüttenwarte Simon und Michèle Furrer, +41 33 855 24 64 (Juni bis Anfang Oktober), +41 79 526 52 50 bei geschlossener Hütte, mail@rotstockhuette.ch; geöffnet 6. Juni bis 30. September 2026, kein Winterraum; Halbpension CHF 79, Übernachtung ohne Halbpension CHF 28; Routen Rotstockhütte bis Griesalp über die Sefinenfurgge 4,5 h, bis Gspaltenhornhütte 3,5 h. Keine Zelt- oder Biwakklausel in AGB oder FAQ. rotstockhuette.ch. ↩
- Lauterbrunnen Tourismus, FAQ (PDF im Extranet der Jungfrau Region), eingesehen am 13. September 2026: "Ist wildes Zelten erlaubt? Nein. Wildes Zelten ist in und um Lauterbrunnen nicht erlaubt. Jenseits von Lauterbrunnen ist ein UNESCO-Welterbe und daher ist wildes Zelten, auch oberhalb der Baumgrenze, nicht erlaubt." Tourismusauskunft, kein Gesetz; die Rechtsgrundlage ist das Gemeindereglement, und der UNESCO-Perimeter reicht nicht bis zum Hundssee. Gemeindekontakt für die Bewilligung nach Art. 3 Abs. 2: Gemeindeverwaltung Lauterbrunnen, +41 33 856 50 50. lauterbrunnen.swiss. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, "Campieren und Biwakieren": Eine einzelne rücksichtsvolle Nacht oberhalb der Waldgrenze ist weithin akzeptiert, wo keine gegenteilige Regel besteht. In Lauterbrunnen besteht eine gegenteilige Regel, weshalb hier der Weg über die Zustimmung zählt. Empfehlung, kein Gesetz. sac-cas.ch. ↩
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 699: Das Betreten von Wald und Weide ist jedermann im ortsüblichen Umfang gestattet; das ist ein Zutrittsrecht, kein Recht zum Übernachten, und es hebt kein kommunales Campingverbot auf. fedlex.admin.ch. ↩