Stand: 25. August 2026

Wildcampen am Hornseewli

Am Hornseewli ist Wildcampen verboten. Der See liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn, wo freies Zelten eine Ordnungsbusse von 150 Franken kostet und nur der Kanton eine Ausnahme bewilligen kann. Grindelwald verbietet Zelte zusätzlich im ganzen Gemeindegebiet.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hin, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben. Ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Das eidgenössische Banngebiet entscheidet, und die Zahl ist 150 Franken

Wildcampen am Hornseewli wird von der stärksten Normart dieser Reihe entschieden, einer eidgenössischen, und zwar bevor überhaupt eine Gemeindefrage aufkommt.

Der See liegt bei LV95 2'650'962 / 1'170'236 auf 2'146,3 m in der Gemeinde Grindelwald, und er liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn. In einem solchen Banngebiet sind freies Zelten und Campieren nach Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete rundheraus verboten.1

Die Zahl richtig hinschreiben, denn das Netz tut es meistens nicht. Was eine campierende Person tatsächlich erwartet, ist eine Ordnungsbusse von 150 Franken. Der eidgenössische Ordnungsbussenkatalog tarifiert "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten" genau mit diesem Betrag und zitiert dazu das Jagdgesetz zusammen mit der Banngebietsverordnung. Die 20'000 Franken, die man gelegentlich liest, sind die Obergrenze des Jagdgesetzes im ordentlichen Verfahren und nicht das, was jemandem mit einem Zelt passiert.2

Der Teil, der mehr zählt als der Betrag. Der Schlusssatz von Art. 5 Abs. 1 lit. e behält Ausnahmen dem Kanton vor. Dieser eine Halbsatz schliesst jeden Weg, den man sonst sucht: Die Grundeigentümerschaft kann dich nicht durchwinken, die Alp nicht, die Gemeinde nicht, und eine Bewilligung von einer dieser Stellen wäre hier wertlos. Das ist der Unterschied zwischen einem Jagdbanngebiet und fast jeder anderen Einschränkung in dieser Reihe, wo der Weg nach vorn meist die Telefonnummer von jemandem ist.1

Grindelwald verbietet es ein zweites Mal, überall im Gemeindegebiet

Selbst wenn es das Banngebiet nicht gäbe, wäre die Antwort dieselbe, denn die Gemeinde hat ihr eigenes Verbot geschrieben, und sie hat es weit geschrieben.

"Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist grundsätzlich nicht gestattet."Camping-Reglement der Einwohnergemeinde Grindelwald, Art. 9 "Grundsatz".

Es gibt keine Höhenausnahme und keine Regelung oberhalb der Waldgrenze. Das Verbot gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet, weshalb die Nachbarberichte dieser Reihe zum Bachalpsee und zu First zum selben Schluss kommen. Verstösse ahndet die Ortspolizeibehörde mit Bussen bis 1'000 Franken, und das Reglement hält ausdrücklich fest, dass sie auch fahrlässig begangen strafbar sind.3

Zwei ehrliche Anmerkungen zum Wortlaut, denn diese Reihe liest die Verben. Erstens definiert Art. 2 Campieren als das vorübergehende Verweilen und Übernachten von Personen in Zelten, Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnautos, Autos oder ähnlichen beweglichen Unterkünften. Wörtlich genommen fällt ein Biwak ohne Zelt, ein Sack am Boden und sonst nichts, mit guten Argumenten nicht darunter. Zweitens erlaubt Art. 10 der Ortspolizeibehörde, auf Gesuch hin und mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft Ausnahmebewilligungen für Zeltlager ausserhalb bewilligter Plätze zu erteilen.36

Beides hilft hier nicht, und es lohnt sich zu sagen warum. Das Gemeindereglement ist die zweite Ebene, nicht die erste. Das eidgenössische Banngebietsverbot entscheidet diesen See, seine Ausnahmen gehören allein dem Kanton, und das Gemeindereglement tritt selbst zurück, wo eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften anwendbar sind. Die Biwak-Lesart und der Weg über Art. 10 sind also echte Eigenheiten des Grindelwaldner Rechts, die anderswo im Gemeindegebiet zählen, und an diesem See ändern sie nichts.23

Wo die Banngebietsgrenze tatsächlich verläuft

Die nützliche Frage für jemanden, der schon oben ist, lautet nicht, ob es das Verbot gibt, sondern wie weit es reicht. Und die Antwort ist: weiter, als man denkt.

Jedes Bundesinventar wurde am Pin und an vier Punkten 200 Meter davon nach Norden, Süden, Osten und Westen abgefragt. Alle fünf liefern denselben einzigen Treffer, Jagdbanngebiet Schwarzhorn, und sonst überhaupt nichts: keine Wildruhezone, keine BLN-Landschaft, kein UNESCO-Gebiet, kein Moor, keine Aue, keine Trockenwiese, kein Park von nationaler Bedeutung. Eine absichtlich ungültige Layer-Kennung gab in jedem Durchgang einen HTTP-Fehler zurück, und ein Kontrollpunkt im Kiental lieferte dessen eigenes Banngebiet, der eine Treffer und die leere Restmenge sind also beide echt.4

Und dann die Grenze selbst, auf zwölf Richtungen halbiert:

  • Südsüdwest: 1'940 m. Die nächste Kante überhaupt.
  • Süd 3'067 m, Südsüdost 3'261 m, Nordnordost 3'564 m, Ostsüdost 3'709 m.
  • Nord 4'031 m, Westsüdwest 4'574 m, Nordnordwest 4'994 m, Westnordwest 5'366 m.
  • Ost 6'274 m und West 7'072 m, die tiefsten Richtungen.

Das unterscheidet diesen Ort von einem, der auf einer Linie liegt. Es gibt keine Zehn-Meter-Lösung und kein "geh ans andere Ufer". In welche Richtung du von diesem See auch gehst, du bist die nächsten zwei Kilometer in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, und jenseits dieser Grenze bist du immer noch in Grindelwald, wo Art. 9 wartet.43

Wo der See liegt. Das Hornseewli liegt auf der Höhe nordöstlich der Grossen Scheidegg, die 2,84 km südlich liegt, mit Grindelwald First 4,60 km westsüdwestlich und dem Faulhorn 8,12 km westlich. Sein nächster Nachbar ist das Hagelseewli, 1,47 km entfernt, das einen eigenen Bericht in dieser Reihe hat, mit derselben Antwort aus demselben eidgenössischen Grund.5

  • Berghotel Faulhorn, 2'671,8 m, 8,1 km westlich des Sees. Ein Bett auf 2'672 m ist das Nächste am Draussenschlafen, was hier oben rechtmässig ist5.
  • Ein bewilligter Campingplatz im Tal von Grindelwald. Art. 9 erlaubt Camping auf bewilligten Plätzen und sonst nirgends im Gemeindegebiet3.
  • Nicht am See und auch nicht 500 m davon. Jagdbanngebiet Schwarzhorn, Ordnungsbusse 150 Franken, nächste Grenze 1'940 m24.
  • Auch nicht am Hagelseewli, 1,47 km entfernt. Dasselbe Banngebiet, dieselbe Antwort4.
  • Nicht, indem du eine Grundeigentümerschaft fragst. Im Banngebiet kann nur der Kanton eine Ausnahme bewilligen1.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das ist eine kurze Liste, weil die Antwort kurz ist. Sie ist kein Gesetz, sondern das, worauf die beiden Verbote tatsächlich beruhen, und der Grund, warum hier keines von beiden eine Tür hat.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage über die aktuelle Rechtslage.

Das Urteil beruht auf zwei Verboten, die voneinander unabhängig sind, es hängt also nicht daran, dass eines von beiden grosszügig gelesen wird. Das Grindelwaldner Camping-Reglement wurde per Texterkennung aus einem Scan gelesen, wenn also ein Wortlaut für deine Pläne entscheidend ist, lass dir von der Gemeinde den aktuellen Text geben. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager, und die Bundesverordnung spricht vom freien Zelten und nicht von einer Notlage. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für das eigene Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Hornseewli erlaubt?
Nein, und es ist doppelt verboten. Der See liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn, wo freies Zelten und Campieren nach Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ verboten sind, mit einer Ordnungsbusse von 150 Franken. Unabhängig davon verbietet Art. 9 des Grindelwaldner Camping-Reglements das Aufstellen von Zelten ausserhalb bewilligter Campingplätze auf dem ganzen Gemeindegebiet, mit Bussen bis 1'000 Franken. Jedes für sich würde die Frage entscheiden.
Was kostet es tatsächlich, wenn ich erwischt werde?
150 Franken Ordnungsbusse im Banngebiet und bis 1'000 Franken von der Gemeinde. Der eidgenössische Ordnungsbussenkatalog tarifiert freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten in Anhang 2 Ziff. 12005 mit 150 Franken. Die 20'000 Franken, die online kursieren, sind die Obergrenze des Jagdgesetzes im ordentlichen Verfahren und nicht das, was eine campierende Person erwartet. Das Grindelwaldner Reglement kommt mit Bussen bis 1'000 Franken dazu, ausgesprochen von der Ortspolizeibehörde, und es gilt auch für fahrlässige Verstösse.
Kann ich nicht einfach die Grundeigentümerschaft oder die Gemeinde fragen?
Nein, und genau das wird bei Jagdbanngebieten oft falsch verstanden. Der Schlusssatz von Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ behält Ausnahmen dem Kanton vor. Damit ist die Zustimmung einer Grundeigentümerschaft im Banngebiet wertlos, und eine Gemeindebewilligung ebenso. Grindelwald hat mit Art. 10 zwar einen eigenen Weg für Ausnahmen vom Gemeindeverbot, auf Gesuch und mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft, aber eine kommunale Ausnahme kann ein eidgenössisches Verbot nicht aufheben.
Wie weit müsste ich laufen, um aus dem Banngebiet zu kommen?
Mindestens 1'940 Meter, meistens deutlich weiter. Die Grenze auf zwölf Richtungen vom See aus halbiert: 1'940 m südsüdwestlich ist die nächste Kante, dann 3'067 m Süd, 3'261 m Südsüdost, 3'564 m Nordnordost, 4'031 m Nord und in den tiefsten Richtungen 6'274 m Ost und 7'072 m West. Und das Banngebiet zu verlassen macht das Campieren nicht rechtmässig, denn du bist weiterhin in Grindelwald, dessen Art. 9 keine Höhenausnahme kennt.
Gilt das Verbot auch für einen Biwaksack ohne Zelt?
Der kommunale Wortlaut ist diskutabel, der eidgenössische entscheidet. Art. 2 in Grindelwald definiert Campieren als Verweilen und Übernachten in Zelten, Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnautos, Autos oder ähnlichen beweglichen Unterkünften, wörtlich genommen fällt ein Sack am Boden also mit guten Argumenten nicht unter das Gemeindereglement. Diese Lesart ist anderswo im Gemeindegebiet nützlich zu kennen. Diesen See rettet sie nicht: Die eidgenössische Bestimmung ist die, die hierher reicht, ihre Ausnahmen gehören dem Kanton, und ein Jagdbanngebiet ist der falsche Ort, um ein Wortlautargument zu testen.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 lit. e. In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet sind freies Zelten und Campieren verboten. Der Schlusssatz der Bestimmung behält Ausnahmen dem Kanton vor, weshalb weder die Zustimmung einer Grundeigentümerschaft noch eine Alpvereinbarung noch eine Gemeindebewilligung ein Zelt innerhalb des Perimeters erlauben kann. Das ist die entscheidende Norm am Hornseewli, und sie gilt unabhängig davon, was die Gemeinde schreibt oder nicht schreibt. fedlex.admin.ch.
  2. Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2, Ziff. 12005. Der eidgenössische Ordnungsbussenkatalog tarifiert "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten" mit 150 Franken und zitiert dazu Art. 18 Abs. 1 lit. e JSG zusammen mit Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ. Diese Zitatkette beantwortet auch das gelegentliche Argument, das Jagdgesetz erreiche ein Zelt gar nicht: Der Bund hat die Kette selbst ausgeschrieben. Die Zahl 20'000 Franken, die im Netz kursiert, ist die Obergrenze von Art. 18 Abs. 1 JSG im ordentlichen Verfahren und nicht das, was eine campierende Person erwartet. fedlex.admin.ch.
  3. Camping-Reglement der Einwohnergemeinde Grindelwald, vom 30. Mai 1980 in der bis Dezember 2016 nachgeführten Fassung, konsultiert am 25. August 2026. Art. 9 "Grundsatz": "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist grundsätzlich nicht gestattet." Art. 2 definiert Campieren als "das vorübergehende Verweilen und Uebernachten von Personen in Zelten, Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnautos, Autos, Wohnbusse oder ähnlichen beweglichen Unterkünften". Art. 10 erlaubt der Ortspolizeibehörde, auf Gesuch hin und mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft Ausnahmebewilligungen für Zeltlager ausserhalb bewilligter Plätze zu erteilen. Die Strafbestimmung ahndet vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse mit Bussen bis 1'000 Franken durch die Ortspolizeibehörde, ausdrücklich "sofern nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften anwendbar sind", das kommunale Bussgeld tritt also genau dort zurück, wo die eidgenössische Banngebietsbestimmung greift. Der Erlass ist als Scan publiziert, dessen extrahierbare Textebene 13 Zeichen lang ist, und wurde hier per Texterkennung mit 300 dpi gelesen. gemeinde-grindelwald.ch.
  4. Amtliche Geodaten des Bundes, abgefragt am 25. August 2026 am Hornseewli-Pin LV95 2'650'962 / 1'170'236 und an vier Punkten 200 m davon nach Norden, Süden, Osten und Westen. Alle fünf Punkte liefern genau einen Treffer, Jagdbanngebiet Schwarzhorn, und leere Ergebnismengen für Wildruhezonen, BLN, UNESCO-Weltnaturerbe, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Trockenwiesen und -weiden sowie Pärke von nationaler Bedeutung. Verifiziert mit einer ungültigen Layer-Kennung, die in jedem Durchgang HTTP 400 zurückgab, und einer positiven Kontrolle bei 2'626'000 / 1'154'500, die das Banngebiet Kiental lieferte. Anschliessend wurde die Banngebietsgrenze vom Pin aus auf zwölf Richtungen halbiert: nächste Kante 1'940 m bei 210 Grad (SSW), dann 3'067 m S, 3'261 m SSO, 3'564 m NNO, 3'709 m OSO, 4'031 m N, 4'574 m WSW, 4'994 m NNW, 5'366 m WNW, 6'073 m ONO, 6'274 m O und 7'072 m W. map.geo.admin.ch.
  5. Lage und Nachbarn, aus dem Landesverzeichnis und dem Höhenmodell, 25. August 2026. Hornseewli, ein See in der Gemeinde Grindelwald, LV95 2'650'962 / 1'170'236, 2'146,3 m. Distanzen und Richtungen ab See: Grosse Scheidegg 2,84 km südlich (1'962,4 m), Schwarzhorn-Klettersteig 2,57 km westlich, Grindelwald First 4,60 km westsüdwestlich (2'168,9 m), Faulhorn 8,12 km westlich (2'680,7 m), Berghotel Faulhorn 8,08 km westlich (2'671,8 m), Dorf Grindelwald 8,35 km südwestlich (970,9 m). Nächstes benanntes Gewässer: Hagelseewli 1,47 km entfernt, das einen eigenen Bericht in dieser Reihe trägt, mit demselben eidgenössischen Grund. Unmittelbare Umgebung: Hundsschepf 212 m, Band 234 m, Ufem Blatti 264 m, Gipfel Cheerhubel 386 m, Gipfel Bandspitz 836 m. map.geo.admin.ch.
  6. Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen". Die allgemeine Linie des Merkblatts, dass eine einzelne rücksichtsvolle Nacht einer kleinen Gruppe oberhalb der Waldgrenze in der Regel unproblematisch ist, ist genau die Empfehlung, die hier nicht gilt, weil sie eine Empfehlung und kein Recht ist und einem echten Verbot weicht. Die Definitionen des Merkblatts machen die Wortlaut-Anmerkung in diesem Artikel präzise: Biwakieren ist eine Nacht ohne Zelt unter freiem Himmel, Campieren eine Nacht im kleinen Zelt ausserhalb offizieller Campingplätze. Zu lesen zusammen mit Art. 699 ZGB SR 210, der Wald und Weide jedermann im ortsüblichen Umfang öffnet: ein Zutrittsrecht, nie ein Recht zu übernachten, und es überlebt eine eidgenössische Banngebietsbestimmung ebenfalls nicht. sac-cas.ch.