Wildcampen am Fil de Cassons
Die Anfrage, aus der dieser Artikel entstanden ist, nannte den Fil de Cassons und setzte drei Wörter in Klammern dahinter: ausserhalb der Wildruhezone. Das ist genau die richtige Herangehensweise. Aber es gibt trotzdem noch einige Good-to-Knows in diesem Gebiet.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Flims verbietet das Campieren gemeindeweit, und das Volk hat dafür gestimmt
Fangen wir bei der Norm an, die diesen Grat wirklich erreicht, denn es ist nicht die aus der Anfrage. Das Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Flims, in der Fassung, die die Gemeinde heute unter "Stand 2000" publiziert, widmet dem Campieren einen einzigen kurzen Artikel. Art. 17 mit der Marginalie "Camping" ist zwei Sätze lang, und hier steht er vollständig: "Das Campieren ausserhalb von bewilligten Campingplätzen ist verboten. Über Ausnahmen kann der Gemeinderat befinden."2
Nichts an diesem Artikel ist auf das Dorf, die Seen oder den Talboden beschränkt. Es ist eine gemeindeweite Regel, und die Gemeinde sagt das in ihrem eigenen FAQ selber: "Ausser auf dem dafür vorgesehenen Campingplatz in Flims Waldhaus ist das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten." Dieselbe Seite ergänzt ein Detail, das man kennen sollte, bevor man darüber mit jemandem diskutiert: "Der Flimser Souverän hat diesem Verbot anlässlich einer Urnenabstimmung mit grossem Mehr zugestimmt." Das ist kein Verwaltungsentscheid, den man wegargumentiert, sondern ein Volksentscheid.4
Der Kanton bestätigt, dass eine Gemeinde das darf. Das Bündner Amt für Raumentwicklung steckt den Rahmen in seinem Merkblatt "Camping und Raumplanung" ab: "«Wildes Zelten»: Darunter versteht man einen kurzzeitigen Aufenthalt im freien Gelände ... Die Gemeinde ist befugt, dies zu verbieten oder mit einer entsprechenden Bewilligung zu erlauben." Das ist die kantonale Spiegelung von Flims Art. 17: ein Verbot im ersten Satz, ein Bewilligungsweg im zweiten.6
Die Busse ist kommunal, und man sollte sie präzise statt dramatisch beschreiben. Art. 18 des Flimser Gesetzes leitet weiter: Widerhandlungen "werden im Rahmen des kant. Gastwirtschaftsgesetzes vom Gemeinderat geahndet". Das kantonale Gesetz ist das Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden, BR 945.100, vom Volk am 7. Juni 1998 angenommen, und dessen Art. 11b Abs. 1 lautet: "Übertretungen der Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung werden von der Gemeinde mit Busse bis 10 000 Franken geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden."3
Zu lesen ist das als das, was es ist: eine Obergrenze für eine ganze Kategorie von Übertretungen des Gastgewerberechts, die überwiegend bewilligte Betriebe betrifft, und sie ist am oberen Ende bewusst hoch, weil Abs. 2 den Deckel bei Gewinnsucht ganz aufhebt. Das ist keine Ordnungsbusse mit festem Ansatz, und nirgends steht ein Tarif für eine stille Nacht auf einem Grat. Was der Artikel dir sagt, ist, welche Behörde handelt: die Gemeinde. Und es ist ausdrücklich nicht die 150 Franken, die Bergsteiger aus den eidgenössischen Jagdbanngebieten kennen. Dieser Tarif existiert nur dort, und das nächste solche Gebiet, Graue Hörner, beginnt 6,3 km von diesem Grat entfernt.1
Die eine Ausnahme der Destination, und die zwei Wörter, die sie tragen
Hier steht der Satz, der aus diesem Artikel ein "kommt darauf an" statt ein "nein" macht. Flims Laax, die Destinationsorganisation für Flims, Laax und Falera, publiziert ihre Haltung zum Wildcampen auf der eigenen Campingseite, und sie hebt eine von drei Gemeinden heraus: "In der Destination Flims Laax ist das Wildcampen verboten. Lediglich auf dem Gemeindegebiet Flims darfst du im Rahmen einer Mehrtages-Hochtour biwakieren. Strikte Sperrzonen sind dabei Naturschutzgebiete, Naturpärke, Jagdbanngebiete, Wildruhezonen sowie Auen- und Moorlandschaften."5
Schau auf die Verben, denn sie tragen die Last. Verboten ist "Wildcampen". Erlaubt ist "biwakieren", und zwar nur "im Rahmen einer Mehrtages-Hochtour". Art. 17 des kommunalen Gesetzes verbietet "Campieren". Ein Schweizer Verbot, das gegen das Campieren geschrieben ist, verschluckt eine einzelne Nacht im Biwaksack auf einem Hochgrat nicht automatisch, und hier zieht die Destination der Gemeinde diese Linie ausdrücklich, statt sie dem Streit zu überlassen. Das ist für eine Bündner Gemeinde ungewöhnlich klar, und genau deshalb hat dieser Ort überhaupt eine Antwort.
Und jetzt der ehrliche Teil, der Grund, warum das hier nicht "legal" heisst. Dieser Satz stammt von der Destinationsorganisation und steht nicht im Gesetz. Der gesetzliche Anker dafür ist der zweite Satz von Art. 17, "Über Ausnahmen kann der Gemeinderat befinden", der Ausnahmen dem Gemeinderat vorbehält und damit zu einer Ermessensfrage macht statt zu einem Anspruch. Sinnvoll liest man die Formulierung der Destination deshalb als publizierte Praxis der Gemeinde: verlässlich genug, um damit zu planen, aber keine Bewilligung, die man vorweisen kann. Wenn deine Tour nicht offensichtlich auf "Mehrtages-Hochtour" antwortet, ist der saubere Weg, beim Gemeinderat zu fragen. Die Adresse steht am Schluss dieses Artikels.25
Und beachte, was derselbe Satz zumacht. Die Liste der strikten Sperrzonen nennt Wildruhezonen, und zwar ohne jede Jahreszeit dahinter. Das ist der Angelpunkt der ganzen Frage, und dort bekommt der Instinkt aus der Anfrage doch noch recht.
Und es gibt eine zweite Seite, die man neben der ersten lesen muss. Dieselbe Destination führt eine Seite zum Flimserstein und zu Cassons selbst, und dort ändert sich der Ton. Sie bittet darum, den Hund während der Mornellregenpfeifer-Schutzzeit vom 18. August bis 10. September an der Leine zu führen, und dann: "Verzichte zudem auf Drohnen sowie auf das Campieren und Biwakieren." Beachte, dass hier beide Verben stehen, während die Campingseite eines davon erlaubt hat.10
Lies die zwei Register genau, denn die Seite selbst trennt sie. Für die Winterzone schreibt sie "rechtsverbindlich" und "Zutrittsverbot". Fürs Campieren im Sommer schreibt sie "verzichte". Das ist eine Bitte und kein Verbot, und es ändert nichts an der Rechtslage. Es ändert, was ein anständiger Besucher tut. Der Mornellregenpfeifer steht auf der Roten Liste, zieht über Tausende Kilometer und rastet auf genau solchen kargen Bergrücken, um Reserven aufzubauen, und der Grat des Fil de Cassons ist dieser Boden. Wenn du gehst, dann ausserhalb vom 18. August bis 10. September, und wenn du Sicherheit willst, nimm den Weg über den Gemeinderat aus dem letzten Abschnitt.10
Crap da Flem sperrt im Winter und bestimmt im Sommer trotzdem deinen Platz
Der Gratpunkt liegt in einer Wildruhezone. Die Abfrage der Bundesgeodaten auf LV95 2'739'323 / 1'193'628, WGS84 46.87917 / 9.26652, Geländehöhe 2'651,9 m, liefert genau einen Schutzgebietstreffer: die Wildruhezone Crap da Flem, Nr. 275.0. Ihr Datensatz ist ungewöhnlich auskunftsfreudig, deshalb hier die Felder, auf die es ankommt. Schutzstatus: "rechtsverbindlich", nicht bloss empfohlen. Grundlage: "Gemeindebeschluss". Beschlussjahr: 2025. Bestimmung R20, beschrieben als "Zutrittsverbot (zu Fuss und Wintersportarten)". Und die Schutzzeit, das Feld, das hier alles ändert: "20.12. - 30.04."7
Diese Unterscheidung zählt, weil "empfohlen" und "rechtsverbindlich" in diesem Datensatz zwei verschiedene Dinge sind und regelmässig verwechselt werden. Diese hier ist verbindlich. Und sie läuft acht Monate im Jahr schlicht nicht. Vom 1. Mai bis 19. Dezember gilt ihr Zutrittsverbot nicht, und wer im August über den Grat geht, verletzt damit nichts.
Warum bestimmt die Zone dann trotzdem, wo du schläfst? Weil die Ausnahme, die du brauchst, nicht die Regel der Zone ist, sondern die Biwak-Toleranz der Destination, und die schliesst Wildruhezonen pauschal aus, ohne Daten. Innerhalb der Zone fällst du damit in jedem Monat auf Art. 17 zurück, ohne Ausnahme, auf die du dich stellen könntest. Ausserhalb hast du im Sommer beides: kein geltendes Zonenverbot und den publizierten Biwakweg offen. Zwei Instrumente, zwei Logiken, und die Antwort wird erst sauber, wenn man sie auseinanderhält.57
Woher die Zone ihre Kraft nimmt, und was sie kostet. Art. 27 Abs. 2 des Bündner Jagdgesetzes erlaubt den Gemeinden, das Zutrittsrecht zu Wildeinstandsgebieten örtlich und zeitlich einzuschränken, wenn Störungen das ortsübliche Mass übersteigen. Deshalb steht bei dieser Zone "Gemeindebeschluss": Flims hat sie erlassen, auf kantonaler Grundlage. Die Sanktion ist Art. 47 Abs. 1 desselben Gesetzes, Busse bis 20'000 Franken bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und Art. 47a ergänzt ein Ordnungsbussenverfahren für einfache, klar erfassbare Tatbestände mit höchstens 500 Franken. Diese zweite Zahl ist die, die einen Wanderer realistisch trifft, und sie gilt im Winter, nicht für eine Sommernacht ausserhalb der Zone.7
Der Vollständigkeit halber die Nachbarn. Die nächsten Wildruhezonen sind Bargis, Nr. 176.0, 2,0 km entfernt, und Preuls, Nr. 130.0, 2,7 km entfernt, beide rechtsverbindlich und beide mit derselben Schutzzeit vom 20.12. bis 30.04., dem Bündner Standardfenster. Sonst ist auf Bundesebene nichts in der Nähe: die BLN-Landschaft Ruinaulta beginnt 6,2 km entfernt, das eidgenössische Jagdbanngebiet Graue Hörner 6,3 km, das Flachmoor Plaun Segnas Sut 2,3 km und seine Moorlandschaft 1,9 km, und innerhalb von 8 km gibt es weder einen Park von nationaler Bedeutung noch ein Waldreservat.1
Wo ausserhalb wirklich liegt: 190 bis 270 m westnordwestlich
Zuerst die Geländefrage, denn ein Grat, der "Fil" heisst, also Faden, legt das falsche Bild nahe. Das hier ist keine Messerschneide. Ein Raster von 21 mal 21 Punkten auf dem 25-Meter-Geländemodell, 500 Meter im Quadrat und auf den Punkt zentriert, spannt von 2'448 bis 2'674 m bei einer mittleren Neigung von 25,5 Grad, und 62 seiner 361 inneren Punkte liegen unter 10 Grad. Der Punkt selbst misst 2,2 Grad. Hier oben gibt es wirklich flachen Boden, weit über der Waldgrenze, und der flachste zieht westnordwestlich dem Grat entlang.1
Zweitens, welcher davon ausserhalb der Zone liegt. Jede flache Bank wurde gegen die eingetragene Zonengrenze selbst geprüft, nicht gegen eine auf der Karte geschätzte Linie. Vier liegen draussen, und alle vier stehen auf Flimser Gemeindegebiet:
- 46.88034 / 9.26360, LV95 2'739'098 / 1'193'753, 2'663 m, Neigung 1,7 Grad, 145 m Abstand zur Zonengrenze, 258 m westnordwestlich des Punktes. Das ist die Bank, die man ansteuert.
- 46.88057 / 9.26361, LV95 2'739'098 / 1'193'778, 2'664 m, 2,2 Grad, 147 m Abstand, 271 m westnordwestlich.
- 46.87988 / 9.26424, LV95 2'739'148 / 1'193'703, 2'660 m, 1,4 Grad, 92 m Abstand, 191 m westnordwestlich.
- 46.88010 / 9.26458, LV95 2'739'173 / 1'193'728, 2'662 m, 0,4 Grad, 69 m Abstand, 181 m westnordwestlich. Der flachste gemessene Fleck im ganzen Feld, aber auch der grenznächste.
Drittens, was auf diesem Boden liegt. Nichts. Alle vier wurden gegen zehn Bundesebenen abgefragt, Wildruhezonen, eidgenössische Jagdbanngebiete, BLN, Auengebiete, Flach- und Hochmoore, Moorlandschaften, Smaragd-Gebiete, Waldreservate und Pärke von nationaler Bedeutung, und jede einzelne kommt leer zurück, während der Punkt 200 m weiter östlich seine Wildruhezone korrekt meldet. Eine absichtlich ungültige Layer-ID kam in denselben Läufen als HTTP 400 zurück, und eine Positivkontrolle im Jagdbanngebiet Kiental traf wie erwartet. Diese Nullen sind also echte Nullen und kein stillschweigend fehlgeschlagener Aufruf.1
Und die ehrliche Einschränkung. Eine Zonengrenze ist eine Linie in einer Datenbank, kein Zaun am Hang; am Boden sagt dir nichts, auf welcher Seite du stehst. Deshalb zählt der Abstand mehr als der genaue Meter, und deshalb ist die empfohlene Bank die mit 145 m Luft und nicht die flachste mit 69 m. Nimm ein GPS mit, nimm den Abstand mit, und geh im Zweifel weiter nach Westen.
In der Ausnahme stehen, und wen du fragst, wenn du es nicht tust
Die Bedingung, die man ernst nehmen muss, ist "Mehrtages". Und es gibt ein Stück Lokalgeschichte, das diesen Grat heute viel besser auf den Wortlaut passen lässt als noch vor zehn Jahren. Hierher fuhr einmal eine Seilbahn. Das Schweizerische Seilbahninventar führt sie als Nr. 71.022, "Naraus - Fil da Cassons", eine Pendelbahn von Von Roll, Baujahr 1956, Umbauten 1974 und 1986, Talstation auf 1'846 m, Bergstation auf 2'644 m, umgerechnet LV95 2'739'262 / 1'193'514 und damit rund 130 m vom Punkt dieses Artikels entfernt. Die letzte Zeile des Eintrags lautet "Anlage abgebrochen 2016".8
Das ist aber nur die halbe Geschichte, und die andere Hälfte ist neu. Flims Laax schreibt, dass der FlemX ab Winter 2025/26 nach Cassons fährt. Nach neun Jahren führt also wieder eine Bahn auf den Grat. Im Sommer bleibt die Sesselbahnkette von Flims hinauf nach Naraus auf rund 1'846 m, und von dort etwa 810 Höhenmeter zu Fuss, oder eben der ganze Aufstieg von Flims auf rund 1'100 m. Die Segneshütte auf 2'104 m, 2,4 km entfernt, ist der natürliche Ankerpunkt für eine echte Tour über den Flimserstein Richtung Segnesboden.8
Damit kannst du die Frage nach der Mehrtages-Hochtour selber ehrlich beantworten. Eine mehrtägige Überschreitung des Flimsersteins, die auf diesem Grat biwakiert, ist genau das, was der Satz der Destination beschreibt. Mit dem Auto nach Flims, mit der Bahn nach Naraus und zum Sonnenuntergang hinauf ist keine mehrtägige Tour, was immer es sonst sein mag, und kein guter Wille macht eine daraus. Das ist der Unterschied zwischen der publizierten Ausnahme und gar nichts, und es ist der Teil, den dir ein allgemeiner Artikel über "Wildcampen ist in der Schweiz verboten" nie sagen wird.
Wenn deine Tour nicht klar qualifiziert, gibt es einen benannten Weg. Art. 17 Satz zwei legt Ausnahmen in die Hand des Gemeinderats, also frag dort. Gemeindeverwaltung Flims, Via dil Casti 2, 7017 Flims Dorf, Telefon +41 81 928 29 29, dazu ein Kontaktformular auf der Gemeindeseite; das Telefon ist Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 11.30 und 13.30 bis 16.30 Uhr besetzt, freitags bis 16.00 Uhr. Eine Gebühr für eine solche Bewilligung ist nirgends publiziert, und in der Recherche zu diesem Artikel tauchte auch kein informeller Ansatz dafür auf. Also budgetiere keinen und biete keinen an.24
Feuer ist davon getrennt und ein klares Nein. Die Gemeinde beantwortet die Feuerfrage direkt: ausserhalb der offiziellen Feuerstellen ist das Entzünden eines Feuers auf öffentlichem Grund verboten, und das gilt auch für Einweggrills. Als das FAQ für diesen Artikel gelesen wurde, stand dort zusätzlich ein absolutes Feuerverbot ausserhalb des Siedlungsgebietes. Trockenheitsverbote kommen und gehen, prüf den aktuellen Stand vor der Reise. Auf diesem Grat lautet die Antwort ohnehin Kocher oder nichts.4
Der Rest ist das Übliche, und hier oben hält genau das die Ausnahme am Leben. Spät hinauf, im ersten Licht wieder weg, ein kleines Zelt oder ein Sack, alles wieder mitnehmen, auch das Papier, keine Spur im Gras, und den Wanderwegen und weidendem Vieh Platz lassen. Worauf du dich stützt, ist eine publizierte Höflichkeit auf einer Ermessensgrundlage, und Höflichkeiten werden zurückgezogen, wenn man sie ausnutzt.9
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Die Liste unten ist kein Gesetz. Sie ist der Grund, warum die Antwort bei 'kommt darauf an' bleibt und nicht bei einem glatten Nein landet, und jeder Punkt darauf lässt sich vor der Tour selber nachprüfen.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Das Verdikt gilt für den im Artikel benannten Grat und für eine Nacht. Es stützt sich auf ein kommunales Campierverbot, das real und an der Urne beschlossen ist, auf eine publizierte Ausnahme der Destinationsorganisation, deren gesetzlicher Anker eine Ermessenskompetenz des Gemeinderats ist, und auf gemessene Geodaten zur Grenze der Wildruhezone. Eine publizierte Praxis kann sich ändern, und eine Ermessensbewilligung kann verweigert werden. Die Wildruhezone ist rechtsverbindlich, und ihre Grenze ist im Gelände nicht markiert. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge die Hinweise vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Darf ich am Fil de Cassons wildcampen?
Ist die Wildruhezone nicht sowieso gesperrt?
Was gilt als Mehrtages-Hochtour?
Wie hoch ist die Busse, wenn ich es falsch mache?
Wo genau stelle ich mich hin?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 31. August und 1. September 2026. Punkt: LV95 2'739'323 / 1'193'628, WGS84 46.87917 / 9.26652, swissALTI3D-Höhe 2'651,9 m, Gemeinde Flims (swissBOUNDARIES3D, auf das laufende Jahr gefiltert), nächste benannte Objekte "Fil de Cassons" und "Il Fil", beide Grat. Am Punkt antwortet nur eine Schutzgebietsebene, die Wildruhezone aus Quelle 7. Leer am Punkt: eidgenössische Jagdbanngebiete, Pärke von nationaler Bedeutung, BLN, Auengebiete, Flach- und Hochmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Ramsar, Smaragd-Gebiete und Waldreservate. Kontrollen in denselben Läufen: die ungültige Layer-ID
ch.bafu.this-layer-does-not-existkam als HTTP 400 zurück, und eine Positivkontrolle im eidgenössischen Jagdbanngebiet Kiental lieferte ihren Treffer, die leeren Resultate sind also echt. Ringdistanzen ab Punkt: BLN Ruinaulta 6'227 m, Jagdbanngebiet Graue Hörner 6'322 m, Flachmoor Plaun Segnas Sut 2'274 m, Moorlandschaft Plaun Segnas Sut 1'932 m, Waldreservat Stretg NWR 2'932 m, kein Park von nationaler Bedeutung innerhalb 8 km, Wildruhezonen Bargis 2'069 m und Preuls 2'713 m. Gelände: ein Raster von 21 mal 21 Punkten im 25-Meter-Abstand über 500 Meter im Quadrat, Höhen 2'448 bis 2'674 m, mittlere Neigung 25,5 Grad, 62 von 361 inneren Punkten unter 10 Grad, 88 unter 15. Die flachen Bänke wurden mit Punkt-in-Polygon gegen die Geometrie der Wildruhezone geprüft (ein Ring, 59 Stützpunkte), die Randabstände Segment für Segment berechnet. map.geo.admin.ch. ↩ - Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Flims, "Stand 2000", die Fassung, welche die Gemeinde selbst aus ihrem FAQ verlinkt, vollständig gelesen (5 Seiten). Gestützt auf das kantonale Gastwirtschaftsgesetz vom 7. Juni 1998. Art. 17 "Camping", vollständig zitiert: "Das Campieren ausserhalb von bewilligten Campingplätzen ist verboten. Über Ausnahmen kann der Gemeinderat befinden." Art. 1 hält fest, dass das Gesetz Bewilligungen, Öffnungszeiten und Gebühren für gastgewerbliche Tätigkeiten und "das Campingwesen" in der Gemeinde regelt. Art. 18 "Im Allgemeinen": "Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen das kantonale Gastwirtschaftsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen werden im Rahmen des kant. Gastwirtschaftsgesetzes vom Gemeinderat geahndet." Art. 19 gibt 20 Tage Beschwerdefrist an den Gemeinderat und weiter ans kantonale Verwaltungsgericht. Das Gesetz kennt keine Höhengrenze, keine saisonale Einschränkung und keine Biwakdefinition. gemeindeflims.ch. ↩
- Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG), BR 945.100, vom Volk am 7. Juni 1998 angenommen, Volltext gelesen. Art. 11b Abs. 1 "Strafbestimmungen": "Übertretungen der Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung werden von der Gemeinde mit Busse bis 10 000 Franken geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden." Abs. 2 hebt die Obergrenze bei Gewinnsucht auf. Art. 11a erlaubt der Gemeinde Verwarnung, Bewilligungsentzug oder Betriebsschliessung. Dieses Gesetz ist der Sanktionsweg, auf den Flims Art. 18 verweist, und es enthält weder einen eigenen Campingtarif noch ein Ordnungsbussenverzeichnis. Als PDF über lexfind bezogen, weil die kantonale Sammlung gr-lex auf einen einfachen Abruf nur eine JavaScript-Hülle liefert. gr-lex.gr.ch. ↩
- Gemeinde Flims, amtliches FAQ, gelesen am 1. September 2026. Zum Campieren: "Ausser auf dem dafür vorgesehenen Campingplatz in Flims Waldhaus ist das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten, vlg. Art. 17 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Flims unter Gesetze/Reglemente." Auf die Anfrage nach einem Lagerplatz: "Die Gemeinde Flims verfügt auf ihrem Gemeindegebiet über keine geeigneten Lagerplätze. Zudem ist das Campieren ausserhalb des Campingplatzes auf dem ganzen Gemeindegebiet von Flims verboten, gestützt auf Art. 17 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde. Der Flimser Souverän hat diesem Verbot anlässlich einer Urnenabstimmung mit grossem Mehr zugestimmt." Zum Feuer: ausserhalb der offiziellen Feuerstellen ist das Entzünden eines Feuers auf öffentlichem Grund verboten, Einweggrills eingeschlossen, und zum Zeitpunkt des Lesens trug die Seite zusätzlich ein absolutes Feuerverbot ausserhalb des Siedlungsgebietes. Das FAQ selbst enthält keine Biwak-Ausnahme; die Ausnahme aus Quelle 5 stammt von der Destinationsorganisation. Kontakt: Gemeindeverwaltung Flims, Via dil Casti 2, 7017 Flims Dorf, +41 81 928 29 29. gemeindeflims.ch/faq. ↩
- Flims Laax, Destinationsorganisation, Campingseite, deutsche und englische Fassung gelesen am 1. September 2026. Deutsch, wörtlich zitiert: "In der Destination Flims Laax ist das Wildcampen verboten. Lediglich auf dem Gemeindegebiet Flims darfst du im Rahmen einer Mehrtages-Hochtour biwakieren. Strikte Sperrzonen sind dabei Naturschutzgebiete, Naturpärke, Jagdbanngebiete, Wildruhezonen sowie Auen- und Moorlandschaften." Englisch, dieselbe Seite: "Wild camping is prohibited in the destination Flims Laax. However, on the municipality territory of Flims, you are allowed to bivouac as part of a multi-day high-altitude tour. Strictly off-limits are nature reserves, nature parks, hunting bans, wildlife rest areas, alluvial zones and moraine landscapes." Entscheidend ist die Verbteilung im Deutschen: "Wildcampen" ist verboten, "biwakieren" im Rahmen einer Mehrtages-Hochtour nicht. Das ist die publizierte Haltung der Destination und kein Gesetzestext; ihr gesetzlicher Anker ist der zweite Satz von Art. 17 aus Quelle 2, der Ausnahmen dem Gemeinderat vorbehält. flimslaax.com. ↩
- Amt für Raumentwicklung Graubünden, Merkblatt "Camping und Raumplanung", gelesen am 1. September 2026. Zitiert: "«Wildes Zelten»: Darunter versteht man einen kurzzeitigen Aufenthalt im freien Gelände z.B. Zeltlager von Jugend- oder anderen Organisationen. Die Gemeinde ist befugt, dies zu verbieten oder mit einer entsprechenden Bewilligung zu erlauben." Die kantonale Raumplanungsbehörde hält die Gemeindekompetenz damit in beide Richtungen fest, verbieten und bewilligen, und das ist genau die Struktur von Flims Art. 17. Das Merkblatt behandelt im Übrigen die Planung von Campinganlagen, Baubewilligungen und Campingzonen und enthält kein eigenes kantonales Wildcampingverbot. gr.ch. ↩
- Wildruhezone "Crap da Flem", Nr. 275.0, Wildruhezonen-Portal des Bundesamts für Umwelt, am Punkt abgefragt am 31. August 2026, vollständiger Attributsatz. Kanton GR. Schutzstatus "rechtsverbindlich", "contraignant", "vincolante". Grundlage "Gemeindebeschluss". Beschlussjahr 2025. Bestimmung R20, beschrieben als "Zutrittsverbot (zu Fuss und Wintersportarten)". Schutzzeit "20.12. - 30.04." Der Punkt liegt im Polygon, die nächste Grenze 145 m entfernt. Die beiden Nachbarzonen, Bargis Nr. 176.0 auf 2'069 m und Preuls Nr. 130.0 auf 2'713 m Distanz, sind ebenfalls rechtsverbindlich und tragen dieselbe Schutzzeit. Der verbindliche Status ist wichtig: viele Zonen dieses Datensatzes sind nur "empfohlen", und die beiden dürfen nicht gleichgesetzt werden. Rechtsgrundlage und Sanktion: Kantonales Jagdgesetz BR 740.000, Art. 27 Abs. 2, "können die Gemeinden das Zutrittsrecht zu diesen örtlich und zeitlich einschränken", das ist die kantonale Grundlage hinter dem Vermerk "Gemeindebeschluss"; Art. 47 Abs. 1, Busse bis 20'000 Franken bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoss gegen das Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen; Art. 47a, Ordnungsbussenverfahren für einfache, klar erfassbare Tatbestände, höchstens 500 Franken. Die Geometrie wurde gegen die kantonale Quelle selbst geprüft, den Bündner WFS
wfs.geo.gr.ch/wildruhezonen, Objekt275_0_GR, Mutationsdatum 27. September 2025: Punkt-im-Polygon und Randabstände stimmen auf den Meter mit dem Bundesportal überein. map.geo.admin.ch. ↩ - Schweizerisches Seilbahninventar, Objekt 71.022 "Naraus - Fil da Cassons, Flims, Pendelbahn", gelesen am 1. September 2026, dazu Recherche zum Zustieg. Eintrag: Betreiberin Weisse Arena Bergbahnen AG, Hersteller Von Roll, Baujahr 1956, Umbauten 1974 und 1986, Talstation 739.583 / 191.501 auf 1'846 m, Bergstation 739.262 / 193.514 auf 2'644 m, das entspricht LV95 2'739'262 / 1'193'514 und liegt rund 130 m vom Punkt dieses Artikels entfernt, Einstufung national. Schlusszeile: "Anlage abgebrochen 2016". Auf den Grat führt heute also keine Bahn; die Sesselbahnkette ab Flims erreicht Naraus auf rund 1'846 m, die restlichen rund 810 Höhenmeter sind zu Fuss zu machen, und die Segneshütte auf 2'104 m, rund 2,4 km vom Punkt entfernt, ist der Ankerpunkt für eine mehrtägige Tour über den Flimserstein Richtung Segnesboden. seilbahninventar.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen". Zitiert: "Ansonsten ist eine einzelne Übernachtung einer kleinen Anzahl Personen im Gebirge oberhalb der Waldgrenze in der Regel unproblematisch, wenn sie rücksichtsvoll erfolgt. Zudem ist ein Notbiwak grundsätzlich erlaubt." Und: "Übernachte nicht zu nahe bei Hütten und beweideten Alpen oder erkundige dich, ob eine Übernachtung in der Nähe möglich ist." Empfehlung und Anstand, kein Recht, und ausdrücklich nachrangig gegenüber kommunalen Verboten wie jenem aus Quelle 2. Zu lesen neben ZGB SR 210 Art. 699, der Wald und Weide im ortsüblichen Rahmen für alle öffnet: ein Betretungsrecht, nie ein Recht auf die Übernachtung. sac-cas.ch. ↩
- Flims Laax, Destinationsorganisation, Seite "Flimserstein", gelesen am 1. September 2026. Das ist die Seite zu genau dem Berg dieses Artikels, und sie ist strenger als die allgemeine Campingseite aus Quelle 5. Zum Mornellregenpfeifer, einer Art der Roten Liste, die auf den kargen Bergrücken rund um Cassons auf dem Zug rastet: "Führe deinen Hund deshalb während der Mornellregenpfeifer-Schutzzeit vom 18. August bis 10. September bitte an der Leine. Verzichte zudem auf Drohnen sowie auf das Campieren und Biwakieren." Beachte das Register: für die Winterzone schreibt dieselbe Seite "rechtsverbindliche Wildruhezone" und "Zutrittsverbot", fürs Campieren im Sommer schreibt sie "verzichte". Eine Bitte, kein Verbot, und sie nennt BEIDE Verben, wo Quelle 5 eines erlaubt hat. Die Seite hält ausserdem fest, dass von Juni bis September rund 170 Mutterkühe und 120 Kälber die 600 Hektaren grosse Alp Flimserstein beweiden und die neue Milchseilbahn neu auch Wandernden offensteht. flimslaax.com. ↩