Wildcampen im Erstfeldertal
Das Erstfeldertal ist das lange Seitental über Erstfeld in Uri: Wald und Höfe bis Bodenberge, dann ein Granitkessel mit der Kröntenhütte, den Fulensee-Mooren und den Krönten-Wänden. Ein Tal ist kein Platz, dieser Report antwortet also für seinen Schluss, die Terrasse über der Hütte. Dort verbietet keine Regel eine Nacht, und die Eigentümerin sagt im Voraus Ja. Was du nicht berührst, ist das Moor.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Was das Erstfeldertal ist: Wald und Höfe bis 1'570 m, dann ein Granitkessel mit Hütte und Moor
Wildcampen im Erstfeldertal ist eine Frage nach einem Tal, und ein Tal hat kein Urteil: Es hat ein Strassenende, Alpen, eine Waldgrenze und einen Ort darüber, an dem eine Nacht stattfinden würde. Vom Bahnhof Erstfeld auf 472 m steigt die Talstrasse durch geschlossenen Wald und an bewirtschafteten Alpen vorbei bis Bodenberge auf 1'001 m, wo sie endet; die Geissalp Chüeplangg und die Trockenwiesen von Frutt folgen, und der geschlossene Wald reicht auf beiden Flanken bis etwa 1'570 m. Unter dieser Linie ist der Boden Wald, Höfe und eine Gebührenstrasse, und diese Reihe schickt niemanden dorthin zum Schlafen. Darüber öffnet die Fulensee-Stufe auf 1'705 m den Talschluss: glazial geschliffener Granit, Blockfelder, Legföhren, ein See mit Hochmoor, die Kröntenhütte SAC auf 1'903 m auf ihrem Plateau und dahinter die Wände von Krönten und Fulen.810
Der Pin ist der Beschriftungspunkt des eidgenössischen Ortsverzeichnisses für den Talnamen, LV95 2'686'908 / 1'184'199, 1'885 m, am Hüendergand, 381 m nordnordöstlich der Hütte und 930 m ostsüdöstlich des Sees. Er ist eine nackte Granitplatte an der Kante einer Felsstufe, 27 Grad im feinen Raster: kein Platz. Was die Terrasse ringsum bietet, ist klein: Von 529 Zellen in einem 300-m-Quadrat liegen 29 unter 10 Grad, und bei 12,5 m Auflösung schrumpfen die brauchbaren auf zwei, drei Grasbänke für je ein Zelt zwischen den Legföhren und dem Blockfeld südlich des Pins. Das ist dieselbe Form wie am Bälmeten über Erstfeld, wo die Gipfelzelle Fels ist und der Platz 70 m weiter liegt; das Urteil beschreibt die Terrasse, nicht die Platte.8
Würde hier jemand schlafen? Ja: Die Kröntenhütte füllt sich mit Kletterern, und der Päuggenegg-Weg quert die Terrasse 164 m vom Pin. Und die Geländeprüfung geht durch: über der Waldgrenze, abseits der Strasse, kein Hof in Sicht, die Hütte hinter der Felsstufe ausser Sicht. Die Frage ist also das Recht, und in Uri liest man das Recht auf vier Ebenen, Bund, Kanton, Gemeinde und Eigentümerin, weil die Campingnorm auf jeder davon wohnen kann.
Keine Norm auf keiner Ebene, und eine Eigentümerin, die im Voraus Ja sagt
Uri hat kein allgemeines kantonales Campingverbot. Was es hat, ist ein Tarif: Das Ordnungsbussenreglement setzt «Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen» mit 150 Franken an, ausdrücklich «in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement», und das Natur- und Heimatschutzgesetz dahinter büsst nur Verstösse gegen Schutzmassnahmen, die der Regierungsrat je Objekt erlässt. Der Tarif ist parasitär: Er greift nur dort, wo ein Schutzreglement das Verhalten verbietet. Die Frage ist also, ob ein solches Reglement für den Fulensee existiert. Jeder Erlass im Rechtsbuch von RB 10.5100 bis 10.5159 wurde nach Nummer abgefragt, 23 existieren, und keiner nennt den Fulensee, das Erstfeldertal oder den Krönten; Erstfelds zwei Schutzreglemente, Wilerschachen und Scheidnössli, liegen beide im Talboden. Die Reglemente, die Zelte verbieten, Urnersee-Südufer, Maderanertal und Unteralptal, schreiben «zu lagern, zu zelten und zu campieren» aus, und das ist die Kontrolle: Uri schreibt das Verbot, wenn es eines meint. Der einzige Campingerlass des Kantons, von 1961, regelt gewerbliche Zeltplätze und sagt nichts zu einer Nacht ausserhalb; Polizei-, Wald- und Jagdrecht tragen ebenfalls kein Campingwort.2
Erstfeld fügt nichts hinzu. Seine Rechtssammlung von 28 Erlassen wurde heruntergeladen und vollständig gelesen: kein Polizeireglement, kein Campingreglement, nirgends ein Zelt-, Camping- oder Biwakwort. Das Kurtaxenreglement besteuert bezahlte Betten und nimmt «Personen, die unentgeltlich in Erstfeld übernachten» aus; die Bau- und Zonenordnung führt die Moorobjekte «zur Information» auf, mit leeren Massnahmenspalten, weil sie Sache des Kantons sind. Erstfeld gehört nicht zu den fünf Urner Gemeinden, die der Regierungsrat im November 2025 als solche mit eigenen Regeln nannte, und am 18. März 2026 hat der Landrat ein kantonales Gesetz bestellt, das Wildcampen grundsätzlich erlaubt und den Gemeinden erlaubt, bestimmte Gebiete zu sperren; ein Entwurf ist nicht veröffentlicht.412
Der Boden gehört der Korporation Uri: Das Grundbuch zeigt die Parzelle 298, 43 Quadratkilometer vom Fulensee bis zum Schlossberggletscher, auf ihren Namen, und die Hüttenparzelle auf den der SAC-Sektion Gotthard. Die Korporation veröffentlicht ihre Haltung auf ihrer eigenen Seite, am 17. September 2026 erneut gelesen:1
«Im Kanton Uri besteht kein generelles Verbot für Wildcamping. Auf Gebiet der Korporation Uri ist das Campieren somit grundsätzlich erlaubt und muss nicht angemeldet werden.»Korporation Uri, Seite «Wildcampieren».
Ihre Bedingungen sind die, die diese Reihe ohnehin schreiben würde: In Natur- und Landschaftsschutzzonen die Regeln einhalten, das Weideland schonen, mit dem Älpler Kontakt aufnehmen, wenn du nahe an einem Betrieb bist, die Korporation informieren, wenn du länger als drei Nächte bleibst oder mehr als zehn Leute seid, den Abfall mitnehmen, den Platz aufgeräumt hinterlassen. Ihre geschlossene Verbotsliste nennt nur Göschenen und den Seewlisee, und ihr eigener achtseitiger Kartensatz der Zeltverbote auf ihrem Boden, der das Reussdelta, die Auen am Chärstelenbach, den Urnerboden und fünf weitere zeichnet, lässt das Erstfeldertal aus. Diese Liste ist für vier andere Gemeinden veraltet, die seither Regeln erlassen haben, was der Nidersee-Report dieser Reihe erklärt; für Erstfeld, das keine hat, ist sie es nicht.14
Die Fulensee-Moore: drei Bundesinventare, noch kein Reglement, und eine Linie 114 m vom Pin
Der Talschluss ist dreifach inventarisiert. Der Fulensee ist eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung, Objekt 110, 158,9 Hektaren; ein Hochmoor von nationaler Bedeutung, Objekt 438, 13,6 Hektaren; und ein Flachmoor von nationaler Bedeutung, Objekt 2760, 2,3 Hektaren. Ihre Geometrie wurde mit dem eidgenössischen Identify-Dienst geholt und bisektiert: Die Moorlandschaft deckt den ganzen Kessel südwestlich einer Linie, die knapp unter der Hüendergand-Terrasse von Nordwest nach Südost läuft, mit der Kröntenhütte 248 m innerhalb und dem Pin 114 m ausserhalb; das nächste Polygon des Hochmoors liegt 445 m vom Pin, das Flachmoor 408 m vom Pin und 217 m von der Hütte. Jede flache Zelle der Terrasse liegt ausserhalb der Moorlandschaftslinie, um 11 bis 148 m.5
Was diese Einträge tun, ist den Kanton binden, nicht den Campierer. Die drei Bundesverordnungen weisen die Kantone an, die Objekte zu schützen, sie «ungeschmälert» zu erhalten, die Moore «vor Trittschäden» zu bewahren und Tourismus und Erholung dem Schutzziel unterzuordnen; keine nennt ein Zelt oder trägt eine eigene Busse. Die Bundesstrafe, die es gibt, ist Art. 24 des Natur- und Heimatschutzgesetzes: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für das Zerstören oder schwere Beschädigen eines geschützten Biotops, Busse bis 40'000 Franken bei Fahrlässigkeit. Das ist eine Norm gegen das Ruinieren des Moors, nicht gegen das Schlafen 400 m davon entfernt, und sie ist der Grund, warum der Artikel sagt: nicht ins Hochmoor, nicht ins Flachmoor, nicht auf den Schwingrasen am See.6
Das kantonale Instrument, das die Einträge in eine Campingregel verwandeln würde, existiert noch nicht. Der Richtplan Uri führt «Erstfeld, Erstfeldertal (inkl. Moorlandschaft)» seit 2019 als zu erlassendes Schutzreglement, und die kantonseigenen Inventarblätter für die Moorlandschaft, die Hochmoore und die Tallandschaft, alle vom Mai 2020, sagen dasselbe in einer Zeile: «Erlass eines Schutzreglementes ... in welchem sämtliche Schutzmassnahmen, aber auch die Tourismus- und Freizeitnutzung detailliert geregelt werden.» Der Kataster bestätigt die Lücke von der anderen Seite: Die kantonalen Schutzmassnahmen-Ebenen sind am Pin, an der Hütte, am See und an den Zellen leer, während der Golzernsee als Positivkontrolle sein Reglement liefert, und der Auszug für die Hüttenparzelle, die in der Moorlandschaft liegt, führt «Schutzmassnahmen für Natur- und Landschaftsschutzobjekte nationaler und regionaler Bedeutung» unter 56 nicht betroffenen Themen. Ein kantonsweites Reglement über Moore und Trockenwiesen wurde im Juli 2022 öffentlich aufgelegt und ist seither nicht im Rechtsbuch erschienen; ob es zurückgezogen wurde oder noch hängig ist, liess sich nicht feststellen. Heute hat der Tarif von 150 Franken also nichts, woran er greifen könnte. An dem Tag, an dem das Erstfeldertal-Reglement in Kraft tritt, ändert sich dieser Artikel.37
Was die übrigen Ebenen sagen: Banngebiet, Wildruhezone, Quellwasser, die Alp, die Jagd
Am Pin liefert die eidgenössische Abfrage sonst nichts: kein Jagdbanngebiet, das Banngebiet Urirotstock beginnt 5,1 km entfernt; keine Wildruhezone im Umkreis von 7 km; kein BLN-Objekt im Umkreis von 4 km; keine Aue, kein Amphibienobjekt, kein Waldreservat, kein Park, kein militärischer Perimeter, bei jedem Lauf mit HTTP 400 auf die Kontrolle mit ungültiger Ebene und einem Treffer der Positivkontrolle im Banngebiet Kiental. Die Trockenwiesen von nationaler Bedeutung bei Frutt, 678 m unter dem Pin am Chüeplangg-Weg, sind ein Landwirtschaftsinventar ohne Busse für Campierende.5
Zwei Überlagerungen formen den Platz, ohne ihn zu verbieten. Der Kataster zeichnet eine provisorische summarische Grundwasserschutzzone, «Schattig Boden», über den Pin und die Mulden westlich davon: ein Quelleinzugsgebiet auf der Terrasse, ohne Campingklausel in irgendeinem Urner Erlass, aber der Grund, warum der genannte Platz ausserhalb liegt, und der Grund, nirgends bei den Mulden zu waschen oder zu graben. Und das Alpregister legt Hütte und See in die Kleinviehweide «Erstfeldertal» der Korporation, deren Älpler die Person ist, die du anrufst, wenn du nahe bei den Tieren campierst; die Terrasse liegt 187 m ausserhalb dieses Perimeters. Die Jagdvorschriften halten Jäger 200 m von SAC-Hütten fern; der Pin liegt 381 m draussen, und der erste Block der Hochjagd läuft bis 19. September, der zweite vom 28. bis 30. September 2026.711
Wo du legal schlafen kannst
- Die Hüendergand-Terrasse, eine Nacht, ausserhalb der Moorlinie. Zwei, drei Grasbänke für je ein Zelt zwischen Legföhren und Granit: das Band bei LV95 2'686'958 / 1'184'212, 1'894 m, 52 m östlich des Pins am Fuss der Föhren, 159 m von der Moorlandschaftslinie entfernt, 16 m ausserhalb der Quellzone, 216 m vom Weg, 412 m von der Hütte und ausser ihrer Sicht; und die ebenere Bank bei 2'686'933 / 1'184'049, 1'917 m, fünf bis sechs Grad in jedem Massstab, 70 m neben dem Weg, 260 m von der Hütte, ausserhalb der Quellzone und des Alpperimeters, aber nur 11 m ausserhalb der Moorlandschaftslinie, was bei Inventargenauigkeit «darauf» heisst. Nimm das Band, wenn du klar draussen sein willst; nimm die Bank, wenn du ebenen Boden willst, und halte das Zelt auf der Granitseite. Nicht der Pin, eine Platte; nicht die Mulden westlich davon, Quelleinzugsgebiet und Legföhrengestrüpp.85
- Nicht ins Moor, nirgends. Der See, sein Schwingrasen, das Hochmoor 445 m vom Pin, das Flachmoor 217 m von der Hütte und der Kessel südwestlich der Linie: Bundesrecht bestraft ihre Beschädigung, das Reglement des Kantons kommt, und der ganze Sinn der Terrasse ist, dass sie Granit ist.63
- Nicht auf das Hüttenplateau oder seine Wiese. Der ebenste Boden im Kessel ist die Wiese 84 m von der Kröntenhütte, innerhalb der Moorlandschaft und vor der Haustür der Hütte. Die Hütte veröffentlicht keine Zeltregel; der Anruf aus Höflichkeit kostet nichts, 041 880 01 22, und das Merkblatt des SAC bittet, nicht ohne Nachfrage nahe bei Hütten zu campieren.9
- Die Hütte. Kröntenhütte SAC, 1'903 m, SAC-Sektion Gotthard, 76 Betten in 11 Zimmern, Hüttenwarte Irene Aeberhard und Ueli Arnold, Sommersaison 4. Juni bis 27. September 2026, Übernachtung 40 Franken, SAC-Mitglieder 26 Franken, Halbpension 90 / 76 Franken, Kurtaxe 1 Franken; Reservation online oder telefonisch.9
- Nicht das untere Tal. Erstfeld bis Bodenberge ist Wald, bewirtschaftete Alpen und eine Strasse mit Tagesbewilligung für 20 Franken und einem Felssturzabschnitt bei Resti; die Geissalp Chüeplangg darüber ist ein bewirtschafteter Betrieb, Älpler Felix Bissig, 079 205 97 54. Unter 1'570 m ist die Nacht jemandes Weide, kein Wildcamp. Nächster Zeltplatz: Camping Windsurfing Urnersee in Flüelen, April bis Oktober; Remo Camping in Altdorf nimmt keine Zelte.1011
- Hinkommen. Kein Bus fährt ins Tal. Vom Bahnhof Erstfeld etwa 4 h zu Fuss, oder mit dem Alpentaxi Uri (079 665 58 81) bis Bodenberge und 2 h 30 bis 3 h 30 über den Geissfad, oder 3 bis 4 h über Chüeplangg und den Fulensee; der Pin liegt 380 m über der Hütte auf der Päuggenegg-Seite. Feuer: Ein Verbot im Wald und im Umkreis von 50 m gilt seit dem 25. August 2026, die Legföhrenflecken der Terrasse zählen als Gebüschwald, also nur Kocher, und prüf die kantonale Waldbrandseite, bevor du gehst. Wasser aus dem Fulbach und den Tümpeln, gefiltert; nichts in den Mulden der Quellzone.1011
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall dort, wo du wirklich draussen schlafen darfst, was im Erstfeldertal die Granitterrasse über der Hütte meint und nirgends im Moor. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand, und neben einer Moorlandschaft, deren Schutzreglement gerade geschrieben wird, ist es auch das, was entscheidet, ob das Ja der Korporation den nächsten Entwurf überlebt.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Kantonale Erlasse, Gemeindereglemente, die Haltung der Eigentümerin und Hüttensaisons ändern sich, und dieses Tal ist ein Kandidat für Änderung: Ein kantonales Schutzreglement für das Erstfeldertal samt Moorlandschaft steht seit 2019 im Richtplan Uri, ein kantonsweites Moorreglement wurde 2022 aufgelegt, ohne in der Gesetzessammlung zu erscheinen, und ein kantonales Wildcampinggesetz hat der Landrat im März 2026 bestellt. Der Katasterauszug für die 43 km² grosse Parzelle liess sich nicht beziehen, die kantonalen Ebenen wurden stattdessen punktweise gelesen; die Grenze der Moorlandschaft ist Inventargeometrie im Massstab 1:25'000. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und folge den Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für das eigene Verhalten und alle Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen im Erstfeldertal erlaubt?
Wie hoch ist die Busse?
Wo genau verläuft die Grenze der Moorlandschaft?
Darf ich neben der Kröntenhütte zelten?
Wird sich das ändern?
Quellen
- Eigentümerin. Grundbuchauskunft Uri, Parzelle Erstfeld 298, gelesen am 17. September 2026: «Liegenschaft Nr. 298 ... 43'042'153 m² ... Eigentümer Korporation Uri, UID CHE-116.071.058, Gotthardstrasse 3, 6460 Altdorf UR»; Flurnamen auf der Parzelle unter anderem Fulensee, Obersee, Frutt, Hinteren Bänder, Wischflüe, Firnplanggen und Schlossberggletscher; Bodenbedeckung Fels 12'726'680 m², geschlossener Wald 12'357'465 m², Gletscher/Firn 6'414'084 m², Acker/Wiese/Weide 4'775'751 m², Geröll 4'771'168 m², Hoch-/Flachmoor 80'754 m², See 63'475 m². Parzelle Erstfeld 898, «Obersee», 295 m²: «Eigentümer SAC Sektion Gotthard, UID CHE-100.210.489». Korporation Uri, Seite «Wildcampieren», am 17. September 2026 erneut gelesen: «Im Kanton Uri besteht kein generelles Verbot für Wildcamping. Auf Gebiet der Korporation Uri ist das Campieren somit grundsätzlich erlaubt und muss nicht angemeldet werden. Jedoch raten wir dazu, sich vorgängig über alles Notwendige und eventuelle Verbote zu informieren.»; Bedingungen: «In Natur- und Landschaftsschutzzonen sind die entsprechenden Regelungen einzuhalten. Das Weideland ist zu schonen», «Auf privaten Strassen ist die passende Bewilligung einzuholen», «Ist der gewählte Platz in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes, ist mit dem Älpler/der Älplerin Kontakt aufzunehmen», «Ist der Aufenthalt länger als 3 Nächte oder mit mehr als 10 Personen, sind wir vorgängig zu informieren», Kehricht in Gebührensäcken zur nächsten Sammelstelle, Platz aufgeräumt hinterlassen, keine Haftung; geschlossene Liste «In der Gemeinde Göschenen ist das wilde Campieren verboten» und «Im Gebiet rund um den Seewlisee ist das Wildcampieren grundsätzlich verboten». Kartensatz «Zeltverbot» der Korporation (acht A4-Blätter, 2020, geändert 2023): Reussdelta, Auengebiete Chärstelenbach, Urnerboden, Brunnen/Fliessmatt, Gitschenen, Wilerschachen, Bäz, Aue Rüti am Vorderschächen; das Erstfeldertal fehlt darauf. Korporation Uri, Gotthardstrasse 3, 6460 Altdorf, 041 874 70 90, mail@korporation.ch. geo.ur.ch (Grundbuchauskunft 298), korporation.ch, Zeltverbot-Karten (PDF). ↩
- Kanton Uri, Gesetzessammlung, am 17. September 2026 vollständig abgefragt. Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (OBR), RB 3.9223, in Kraft seit 1. Juli 2009, Anhang Abschnitt 2 Umwelt- und Naturschutz, Ziff. 2.1: «Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, RB 10.5101 in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement) 150 Franken»; Ziff. 2.3: Verstoss gegen das Feuerverbot in Schutzzonen ausserhalb bezeichneter Rastplätze, 100 Franken, gleiche Konstruktion. Gesetz über den Natur- und Heimatschutz, RB 10.5101, vom 18. Oktober 1987: Art. 10 Abs. 1 («Schutzmassnahmen für Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung erlässt der Regierungsrat, solche für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung die betreffende Gemeinde.»), Art. 19 Abs. 1 («Das Schutzinventar hat hinweisenden Charakter.»), Art. 34 Abs. 1 («Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig: a) Schutzmassnahmen zuwiderhandelt»); kein Campingbegriff im Gesetz (Kontrollen Artikel 59, Kanton 45). Jede Nummer von RB 10.5100 bis 10.5159 über die Rechtsbuch-API abgefragt: 23 Erlasse existieren (10.5101, 10.5105, 10.5106, 10.5110 bis 10.5122, 10.5126, 10.5127, 10.5131 bis 10.5135); Volltextsuche nach «Fulensee», «Erstfeldertal» und «Krönten»: null Treffer in jedem Erlass; Erstfelds Schutzreglemente sind RB 10.5115 Wilerschachen (21. Juni 2011) und RB 10.5135 Scheidnössli (11. Juni 2024), beide im Talboden. Positivkontrollen zum Formulierungsstil: RB 10.5110 Südufer Urnersee (lagern 12, zelt 3, campier 3), RB 10.5111 Maderanertal/Fellital (zelt 9, campier 6), RB 10.5132 Unteralptal, in Kraft seit 1. Januar 2026 (zelt 3, campier 3, lagern 3). Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen, RB 70.2431 (12. Juni 1961, Fassung vom 1. Juni 1995), Art. 1 Abs. 1 (Geltungsbereich: öffentliche Zeltplätze, «welche regelmässig und gewerbsmässig zur Verfügung gestellt werden»), Art. 15 (Busse 5 bis 200 Franken); kein Wort zu einer Nacht ausserhalb eines Zeltplatzes. Vollständig gelesen, null Campingbegriffe: Polizeigesetz RB 3.8111, Polizeireglement RB 3.8127, Kantonale Waldverordnung RB 40.2111, Kantonales Waldreglement RB 40.2115, Jagdverordnung RB 40.3111, Jagdbetriebsvorschriften RB 40.3121 (Art. 7 Abs. 1 Bst. c: keine Jagd «im Abstand von 200 m zu SAC-Hütten und öffentlichen Berghütten mit Übernachtungsmöglichkeit»). rechtsbuch.ur.ch (OBR), rechtsbuch.ur.ch (RB 10.5101), rechtsbuch.ur.ch (RB 70.2431). ↩
- Das geplante Reglement. Richtplan Uri, Kapitel 6.1 Landschaft und Biodiversität, Fassung vom 4. September 2019, Massnahme: «Der Kanton erlässt für die folgenden Landschaftsschutzgebiete und alpine Ruhegebiete Schutzreglemente: ... Erstfeld, Erstfeldertal (inkl. Moorlandschaft), Festsetzung». Kantonales Schutzinventar, Amt für Raumentwicklung Uri, Blätter vom 26. Mai 2020, je gestempelt «Technische Kopie: keine Rechtswirkung»: LS.1206.01 «Moorlandschaft inkl. Wasserfall Fulensee/Obersee» (national, Parzellen 298 und 898; «Die Landschaft ist intakt, mit Ausnahme der Kröntenhütte sind keine Bauten und Anlagen vorhanden.»), NS.1206.01 «Hochmoore Fulensee/Obersee» (national, Parzelle 298; «Durch das Objekt führt der Wanderweg Richtung Kröntenhütte.»), LS.1206.02 «Landschaft Erstfeldertal inkl. Bachläufe und Wassefälle» (regional); identische Zeile Schutzmassnahmen auf allen drei: «Erlass eines Schutzreglementes (als Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Erstfeldertal), in welchem sämtliche Schutzmassnahmen, aber auch die Tourismus- und Freizeitnutzung detailliert geregelt werden; Abschluss von Naturschutzverträgen für die allfällig notwendige Bewirtschaftung und Nutzung der Moore.» Amtsblatt Uri Nr. 28 vom 15. Juli 2022, S. 1176: «Der Regierungsrat legt, gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; RB 10.5101), das Reglement über den Schutz der Moore und der Trockenwiesen und -weiden im Kanton Uri am 15. Juli 2022 öffentlich auf»; am 17. September 2026 kein Erlass dieses Titels im Rechtsbuch und keine daraus abgeleitete Massnahme im Kataster am Fulensee. Kein Entwurf, keine Vernehmlassung, keine Auflage eines Erstfeldertal-Reglements auf ur.ch, im Amtsblatt oder auf erstfeld.ch gefunden. Richtplan 6.1 (PDF), LS.1206.01 (PDF), Amtsblatt 28/2022 (PDF). ↩
- Gemeinde Erstfeld, Rechtssammlung, 30 Einträge und 28 verschiedene Erlasse, alle am 17. September 2026 heruntergeladen, entsilbentrennt und mit Kontrollbegriffen je Datei gescannt (jede Datei mit Textebene, Artikel / Gemeinde / Erstfeld in jeder ungleich null): Gemeindeordnung 2019, BVV, GVV, Entschädigungs-, Personal- und Gemeindewerke-Verordnung, Verordnung Spannort, Feuerwehr-, Hundeverordnung, Reglement Notorganisation, Freizeit-, Gesundheits-, Jugend- und Energiestadtkommission, Benutzungsreglement ESC, Tarifordnung Pfaffenmatt, Verordnung und Tarifreglement Parkieren, Reglement Erschliessungsstrasse Erstfeld-Bodenberge, Bau- und Zonenordnung, Verordnung Ersatzabgabe Abstellplätze, Verordnung Schutz von Trinkwasserquellen, Verordnung Wasserversorgung, Friedhof-, Markt- und Kurtaxenreglement, Reglement Beiträge an Seilbahnen. Über die ganze Sammlung: Zelt 0, Campier 0, Lagern 0, Biwak 0, Nächtig 0; «Camping» nur als Campinganlagen (BZO Art. 21) und Campingplätze (Kurtaxenreglement Art. 3); Wohnwagen und Wohnmobil nur in der Parkierungsverordnung. Kurtaxenreglement vom 20. November 2013: Art. 1 Abs. 2 («Gast ist jede Person mit auswärtigem Wohnsitz, die in der Gemeinde Erstfeld gegen Entgelt übernachtet.»), Art. 2 Bst. e nimmt «Personen, die unentgeltlich in Erstfeld übernachten» aus, Art. 3 Abs. 2 (1 Franken für Lager, Gruppenunterkünfte, Campingplätze, Schlafen im Stroh, SAC-Hütten), Art. 8 Abs. 1 (Busse bis 1'000 Franken). Bau- und Zonenordnung vom 1. Juni 2017, Fassung vom 26. Juni 2023, Art. 29 Abs. 3: «Rechtskräftige nationale und regionale Natur- und Landschaftsschutzzonen, Ortsbilder sowie Natur- und Kulturobjekte, für die der Bund bzw. der Kanton zuständig ist, werden im Nutzungsplan zur Information aufgeführt (siehe Anhänge 3 - 7).»; Anhang 3 führt NS.1206.01 und NS.1206.22, Anhang 4 LS.1206.01 und LS.1206.02, mit leeren Spalten Schutzziel, Schutzmassnahmen und Pflegemassnahmen; Art. 27 Reservezonen (eine Bauregel). Kein Polizeireglement, keine Campingverordnung, keine Mitteilung zu Wildcampen 2024 bis 2026. Gemeindekanzlei Erstfeld, Gotthardstrasse 99, 6472 Erstfeld, 041 882 01 30, gemeindekanzlei@erstfeld.ch. erstfeld.ch (Rechtssammlung), Kurtaxenreglement (PDF), BZO Erstfeld (PDF). ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 17. September 2026 mit Toleranz 0 am Pin LV95 2'686'908 / 1'184'199 (Ortsverzeichnis «Tal Erstfeldertal (UR)», 1'884,7 m) und am Beschriftungspunkt des Fulensees 2'686'006 / 1'184'415 (1'705,1 m, auf dem Wasser), Kontrolle mit ungültiger Ebene HTTP 400 bei jedem Lauf, Positivkontrolle bei 2'626'000 / 1'154'500 liefert das Jagdbanngebiet Kiental. Am Pin: Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Pärke, BLN, Auen, Flachmoore, Hochmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Ramsar, Smaragd, Waldreservate, nationale Wildtierkorridore und Sachplan Militär liefern kein Objekt; ÖREB-Kataster eingeführt, Parzelle Erstfeld 298, EGRID CH767907465786. Am See: Treffer Hochmoor 438 Fulensee (Polygon offene Wasserfläche) und Treffer Moorlandschaft 110 Fulensee. Geometrien (6-km-Fenster, returnGeometry=true) und bisektierte Distanzen: Moorlandschaft 110 Fulensee, ein Polygon mit 94 Stützpunkten, 158,9 ha, Nordostgrenze von 2'686'478 / 1'184'265 über 2'686'732 / 1'184'218, 2'686'855 / 1'184'089, 2'686'945 / 1'184'027 und 2'687'010 / 1'183'963 bis 2'687'129 / 1'183'842; Pin 114 m ausserhalb (Randpunkt 2'686'825 / 1'184'120, Azimut 226), Kröntenhütte 248 m innerhalb, Zellen 2'686'758 / 1'184'249 41 m ausserhalb, 2'686'858 / 1'184'274 130 m, 2'686'933 / 1'184'049 11 m, 2'686'958 / 1'184'212 159 m. Hochmoor 438 Fulensee, 7 Polygone, 13,58 ha (Hochmoorfläche 2,54 ha, Umfeld 11,04 ha): nächstes Polygon 445 m vom Pin, 446 m von der Hütte. Flachmoor 2760 Fulensee, 2,34 ha: 408 m vom Pin, 217 m von der Hütte. Trockenwiesen: Frutt 10186 (9,2 ha) 678 m, Hinteren Bänder 10185 1'166 m, Wischflüe 10403 1'492 m. Nächstes Jagdbanngebiet Urirotstock 5'063 m (Fellital 6'811 m); nächste Wildruhezonen Uf der Laui-Schafschild (OW) 7'344 m und Lattenwald-Gampelen (UR) 7'786 m; nächstes BLN 1606 Vierwaldstättersee 4'475 m. api3.geo.admin.ch, Objektblatt 110 (PDF). ↩
- Eidgenössisches Moorrecht. Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35, Objekt 110 Fulensee (Erstfeld, 158,94 ha, Aufnahme 1996, Revision 2017): Art. 4 Abs. 1 Bst. a («ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen»), Art. 5 Abs. 1 («Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen ... die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.») und Abs. 2 Bst. e (die Kantone sorgen dafür, dass «die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen»). Hochmoorverordnung, SR 451.32, Objekt 438 Fulensee (13,58 ha, Aufnahme 1991): Art. 4 («Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden»), Art. 5 Abs. 1 Bst. i («die Moore vor Trittschäden geschützt werden») und Bst. k («die touristische und die Erholungsnutzung dem Schutzziel untergeordnet werden»). Flachmoorverordnung, SR 451.33, Objekt 2760 Fulensee (2,34 ha, Aufnahme 1994). Wortgrenzen-Scans der drei konsolidierten Texte: Zelt, Campier, Lager, Biwak, Übernacht, Betreten, Busse alle null, Kontrolle «Erholung» je 1. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451, Art. 23c Abs. 2 («Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.»), Art. 23d Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Bst. a («Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt») und Abs. 2 («Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.»). fedlex.admin.ch (SR 451.35), fedlex.admin.ch (SR 451.32), fedlex.admin.ch (NHG). ↩
- Kataster und kantonale Ebenen, Kanton Uri (WMS geo.ur.ch, Kontrolle mit ungültiger Ebene liefert einen ServiceExceptionReport, Positivkontrolle am Golzernsee liefert RB 10.5111 in der kantonalen Schutzmassnahmen-Ebene), abgefragt am 17. September 2026 am Pin, an der Kröntenhütte, am Fulensee und an den Kandidatenzellen: «rechtskräftige Schutzmassnahmen nat./reg.» (kantonal und über die Nutzungsplanung) und «Schutzmassnahmen lokal»: an keinem Punkt ein Objekt; Grundnutzung: Wald (hinweisend) am Pin, Reservezone unproduktiv an Hütte und Zellen, Gewässer am See; keine überlagernde oder objektbezogene Festlegung; kantonales Schutzinventar (hinweisend): LS.1206.02 am Pin und an den Zellen, dazu LS.1206.01 und NS.1206.01 an Hütte und See; Grundwasserschutzzonen: «Schattig Boden», summarische Schutzzone, provisorisch, 86'792 m² (E 2'686'692 bis 2'686'953, N 1'184'079 bis 1'184'594), über dem Pin und den Zellen 2'686'758 / 1'184'249, 2'686'858 / 1'184'274 und 2'686'858 / 1'184'299, nicht über der Hütte (258 m ausserhalb), nicht über der Zelle 2'686'933 / 1'184'049 (56 m ausserhalb) und nicht über 2'686'958 / 1'184'212 (16 m ausserhalb); statische Waldgrenzen, Waldreservate, Gewässerraum, Schutzwald, kantonale Ruhezonen und kantonale Jagdbanngebiete: kein Objekt (keine Positivkontrolle verfügbar; die Bundesebenen mit Kontrollen stimmen überein). ÖREB-Auszug für die Hüttenparzelle 898 (in der Moorlandschaft), in 4,2 s erhalten: zwei betroffene Themen (Gemeindliche Nutzungsplanung, Reservezone unproduktiv; Gewässerschutzbereich Au, RRB 2014-470) und 56 nicht betroffene, darunter «Schutzmassnahmen für Natur- und Landschaftsschutzobjekte nationaler und regionaler Bedeutung» und «... lokaler Bedeutung». ÖREB-Auszug für Parzelle 298 (43,0 km²): nach 300 s und 900 s in JSON und PDF Timeout; Urner Auszüge tragen keine Geometrie. Alpregister: Hütte und See in der Alp «Erstfeldertal» 1206/57/2, Kleinviehweide, 34'757 a; Pin 187 m ausserhalb jedes Alpperimeters, «Kuhplangg» 1206/53/1 426 m. geo.ur.ch (Grundbuchauskunft 898), ur.ch (Schutzinventar). ↩
- Gelände, 17. September 2026 (swissALTI3D über den Profildienst mit 25, 12,5 und 6,25 m, swissimage-Orthofoto mit 0,17 bis 0,25 m pro Pixel, swissTLM3D Wald und Wege über den Bundes-WMS mit ServiceExceptionReport-Kontrolle): geschlossener Wald («Wald», Code 12) im oberen Erstfeldertal bis etwa 1'570 m (höchster gesampelter Waldpixel 1'573 m an der Sulzwald-Flanke, 1'535 m auf der Bodenberg/Frutt-Seite); Gebüschwald (Legföhre und Grünerle) in Flecken bis etwa 2'090 m; kein Waldpolygon am Pin. Pinzelle 18,6 Grad bei 25 m, 27,4 bei 12,5 m, 27,6 bei 6,25 m: eine nackte Granitplatte an der Kante einer Felsstufe, Sichtlinie zur Hütte bei 220 m verdeckt; markierter Weg 164 m entfernt. 300-m-Quadrat: 529 Zellen, Median 24,7 Grad, 29 unter 10. Kandidatenzellen: 2'686'758 / 1'184'249 (1'846 m; 4,0 Grad bei 25 m, aber 12,5 bis 12,8 im feineren Raster, eine Lichtung im Legföhrengestrüpp an einem Blockfeld, Gebüschwald, nasse Mulde, in der Quellzone, 408 m von der Hütte in Sicht); 2'686'858 / 1'184'274 (1'863 m; 4,5 / 8,3 / 7,1 Grad, Graslichtung am Rand des Gebüschwalds, Tümpel 40 m nördlich, in der Quellzone, 440 m von der Hütte, Sichtlinie verdeckt); 2'686'933 / 1'184'049 (1'917 m; 5,1 / 5,6 / 6,2 Grad, Gras mit vereinzelten Legföhren am Westrand eines grossen Blockfelds, 70 m vom Weg, 148 m ausserhalb des Alpperimeters, 56 m ausserhalb der Quellzone, 260 m von der Hütte mit verdeckter Sichtlinie, 11 m ausserhalb der Moorlandschaftslinie); 2'686'958 / 1'184'212 (1'894 m; 0,2 Grad bei 12,5 m, 11,4 bei 6,25 m, 7,6 bei 25 m, ein Grasband für ein Zelt am Fuss der Legföhren 52 m östlich des Pins, 159 m von der Moorlandschaftslinie, 16 m ausserhalb der Quellzone, 216 m vom Weg, 412 m von der Hütte, Sichtlinie verdeckt); 2'687'008 / 1'184'099 (3,2 Grad bei 12,5 m, 17,7 bei 6,25 m, zu felsig); 2'687'233 / 1'184'024 (0,5 Grad, auf dem markierten Päuggenegg-Weg). In der Moorlandschaft ist der ebenste Boden die Wiese 84 m nordöstlich der Hütte (1,5 Grad, 2'686'858 / 1'183'862) und das Hüttenplateau. api3.geo.admin.ch (Profil), map.geo.admin.ch. ↩
- Kröntenhütte SAC, 1'903 m, SAC-Sektion Gotthard, gelesen am 17. September 2026: 76 Betten in 11 Zimmern, Hüttentelefon 041 880 01 22, ausserhalb der Saison 079 786 65 94, info@kroentenhuette.com, Online-Reservation über hut-reservation.org; Hüttenwarte seit Oktober 2025 Irene Aeberhard und Ueli Arnold (nach Irene und Markus Wirsch, 46 Jahre); Saison 2026: Frühling 12. März bis 10. April, Sommer 4. Juni bis 27. September; Preise (Liste vom 18. Dezember 2025): Übernachtung SAC-Mitglied 26 Franken (76 Franken mit Halbpension), Nichtmitglied 40 Franken (90 Franken mit Halbpension), Jugendliche 12 bis 17 21 Franken, Hüttenschlafsack-Miete 5 Franken, Selbstversorgerzuschlag 8 Franken, Kurtaxe 1 Franken pro Person und Nacht; kein WLAN, Mobilfunkempfang etwa 20 Minuten von der Hütte. Die Seiten und PDFs der Hütte enthalten kein Wort zu Zelt, Biwak oder Camping. SAC-Merkblatt «Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen» (Empfehlung, kein Recht): «Ansonsten ist eine einzelne Übernachtung einer kleinen Anzahl Personen im Gebirge oberhalb der Waldgrenze in der Regel unproblematisch, wenn sie rücksichtsvoll erfolgt.» und «Übernachte nicht zu nahe bei Hütten und beweideten Alpen oder erkundige dich, ob eine Übernachtung in der Nähe möglich ist». kroentenhuette.com, sac-gotthard.ch, sac-cas.ch (Merkblatt). ↩
- Unteres Tal und Anreise, gelesen am 17. September 2026. Reglement über die Benützung der land- und forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrasse Erstfeld-Bodenberge (Talstrasse), 10. August 1993, Fassung vom 4. April 2005: Art. 1 (Fahrverbot mit «Zubringerdienst gestattet» bis Reckenlaui und «Fahrt nur mit Bewilligung des Einwohnergemeinderates Erstfeld gestattet» von Reckenlaui bis Bodenberge), Art. 5 Bst. a («Für eine Bewilligung im Einzelfall Fr. 20.-»), Art. 9 Bst. a (Strafe bei Verletzung des Fahrverbots), Anhang 1 (die Bewilligung des Hüttenwarts ist gebührenfrei). Infoblatt Tagesbewilligungen Erstfeldertal, Gemeinderat Erstfeld, 20. August 2026: Tagesbewilligungen am Migros-Kiosk (041 880 04 03), am Bahnhofkiosk (041 880 25 15) und bei der Gemeindekanzlei (041 882 01 30), gültig für eine Bergfahrt am Ausstellungstag und eine Talfahrt am Folgetag, eine Bewilligung je Kontrollschild alle fünf Tage; «Als Folge von mehreren Felsabbrüchen im Jahre 2025 besteht im Gebiet 'Resti' eine akute Felssturz- und Steinschlaggefahr», ein 500 m langes Halteverbot, und der Gemeinderat behält sich vor, den Abschnitt Schwybogen bis Bodenberge jederzeit zu sperren; Parkieren «innerhalb eines Weidegebietes» auf eigene Gefahr. Routen (SAC Gotthard, Hüttenseite): Erstfeld bis Bodenberg etwa 1 h 30, Bodenberg über Hasenrüteli und den Geissfad 2 h 30 bis 3 h 30 (T2, 910 m), über Chüeplangg und den Fulensee 3 bis 4 h (T2), Sunnigtäler Höhenweg ab der Wilerli-Seilbahn 4 h 30 bis 5 h (T3+); kein Bus im Tal; Alpentaxi Uri 079 665 58 81. Alp Chüeplangg (1'450 bis 1'800 m), Alpportal der Korporation Uri: Älpler Felix Bissig, 079 205 97 54, 200 Milchgeissen und 100 Galtgeissen, bewirtschaftet von Ende Mai bis Ende September, Gäste werden mit Käse und Getränken verköstigt. Unterkünfte: Die Liste der Gemeinde führt nur den Bielenhof (Dorf), die Kröntenhütte und das Pfadiheim Uri; Camping Windsurfing Urnersee, Flüelen, Zelte, April bis Oktober; Remo Camping Moosbad, Altdorf, nimmt keine Zelte. Talstrassen-Reglement (PDF), Infoblatt 20.08.2026 (PDF), urneralpen.ch, windsurfing-urnersee.ch. ↩
- Feuer und Jagd, Kanton Uri. Sicherheitsdirektion, Mitteilung vom 2. Juli 2026: «Es ist verboten: im Wald und an Waldrändern (50 Meter Abstand) Feuer zu entfachen (gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie für mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills); im übrigen Kantonsgebiet an unbefestigten Feuerstellen Feuer zu entfachen»; das absolute Verbot vom 16. Juli 2026 wurde am 25. August 2026 auf das Wald-und-50-m-Verbot zurückgenommen (Presse: «Der Kanton Uri hebt das absolute Feuer- und Feuerwerksverbot vom 16. Juli 2026 auf und stellt stattdessen ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (50 Meter Abstand zum Wald)»); bis 16. September 2026 keine spätere kantonale Mitteilung. Jagd 2026: «Hochwildjagd: 1. Block: 7. September bis 19. September 2026 (Gäms-, Murmeltier- und Rothirschjagd); 2. Block: 28. September bis 30. September 2026 (Rothirschjagd); Niederwildjagd: 12. Oktober bis 30. November 2026». ur.ch (Feuerverbot 02.07.2026), bote.ch (25.08.2026), ur.ch (Jagd 2026). ↩
- Die kantonale Wildcamping-Debatte (Presse, als solche gekennzeichnet). Regierungsrat Uri, Antwort vom 11. November 2025 auf die Motion Inderkum: Die Gemeinden mit eigenen Regeln sind Göschenen, Gurtnellen, Andermatt, Hospental und Realp (wie im Nidersee-Report dieser Reihe). Keystone-SDA via swissinfo, 18. März 2026: Der Landrat erklärte die Motion mit 52 zu 11 teilerheblich und verlangt «eine kantonale Rechtsgrundlage ausgearbeitet, welche Wildcampieren im Kanton Uri grundsätzlich erlaubt, den Gemeinden aber zulässt, bei Bedarf bestimmte Gebiete zu verbieten und dies durchzusetzen»; zur Zeltplatzverordnung von 1961: «Zum Campieren ausserhalb dieser Plätze macht die Verordnung jedoch keine Angaben». Bis 17. September 2026 kein Entwurf veröffentlicht. Uri Tourismus, Seite «Wild campen und biwakieren» (Kolorit). swissinfo.ch, uri.swiss. ↩