Wildcampen auf dem Engelberger Rotstock
Wildcampen ist auf dem Engelberger Rotstock verboten. Der Gipfel liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Hahnen, das ihn namentlich aufführt, und dort verbietet das Bundesrecht freies Zelten und Campieren. Legaler Boden beginnt 200 Meter ostsüdöstlich, auf 2'639 m.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Das Banngebiet nennt diesen Gipfel
Zuerst: welcher Berg. "Engelberg Rotstock" löst im Bundesverzeichnis auf genau einen Ort auf: den Engelberger Rotstock, 2'818,8 m, genauer 2'818,2 m, in Engelberg, Kanton Obwalden. Das ist nicht der Urirotstock, ein anderer Berg drüben in Uri, der einem weiteren eidgenössischen Banngebiet den Namen gibt. Wer die beiden verwechselt, wechselt Kanton, Gemeinde und Antwort.5
Der Gipfel liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 10, "Hahnen", 2'086,4 Hektaren, und dieses Banngebiet ist kein allgemeines: Es ist als integral geschütztes Gebiet typisiert. Sein Objektblatt beschreibt, was es umfasst, und unser Gipfel steht namentlich in der Liste:
"Das nordöstlich von Engelberg gelegene Schutzgebiet umfasst im wesentlichen drei Teile: den Nadelwald der subalpinen Stufe, die unbewaldeten Steilhänge und Felspartien am Hahnen, Wissberg, Engelberger Rotstock und grossem Sättelistock sowie die das weite alpine Hochland zwischen Hahnen, Ruchstock und Wissigstock mit dem Griessenfirn."Objektblatt 10 "Hahnen Kt. OW", Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete. Der Abschnitt zu den besonderen Massnahmen lautet vollständig: "Das gesamte Banngebiet ist integral geschützt." Als Zielsetzung nennt es die Erhaltung des Gebiets als Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel sowie die Erhaltung des Rauhfusshuhnbestandes.
Das ist deshalb wichtig, weil es die übliche Diskussion darüber erledigt, ob eine Grenze einen Gipfel wirklich erfasst. Hier hat der Verordnungsgeber den Namen hingeschrieben.1
Was die Bundesverordnung verbietet
In einem eidgenössischen Banngebiet gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung, und eine davon ist unmissverständlich:
"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen."Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 Bst. e.
Der Preis ist publiziert. Die eidgenössische Ordnungsbussenverordnung tarifiert "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten" mit 150 Franken. Dahinter steht das eidgenössische Jagdgesetz mit einer Obergrenze von 20'000 Franken, und dessen Absatz 3 stellt auch den fahrlässigen Fall unter Strafe. Nicht zu wissen, wo die Linie verlief, ist damit keine Verteidigung.23
Obwalden gewährt tatsächlich ein Recht auf eine Nacht
Das ist der Teil, den man aus diesem Artikel mitnehmen sollte, selbst wenn man nie auf diesen Gipfel geht, denn Obwalden ist einer der wenigen Kantone der Schweiz, deren Gesetz mit dürren Worten ja sagt. Sein Campinggesetz vom 4. Dezember 2014 ist in drei Stufen gebaut, und wer nur die erste liest, liegt falsch.
Stufe eins, Artikel 6, der Grundsatz: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet." Ein glattes Verbot des Campierens ausserhalb bewilligter Plätze.4
Stufe zwei, Artikel 7, die Ausnahmen: Die Gemeinde kann Jugendorganisationen, Veranstaltern von Grossanlässen während höchstens vier Veranstaltungstagen sowie "andere begründete Ausnahmefälle" bewilligen. Ein eigener Absatz erlaubt mit Einwilligung des Eigentümers das vorübergehende unentgeltliche Campieren auf dem Grundstück eines Wohnhauses.4
Stufe drei, Artikel 8, und auf die kommt es an:
"Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko."Gesetz über das Campieren (Campinggesetz), GDB 971.4, Art. 8 "c. Einmaliges Übernachten", in Kraft seit 1. März 2015.
In Obwalden ist eine einzelne Nacht also keine geduldete Grauzone, sondern eine gesetzliche Erlaubnis ohne Papierkram. Der Strafartikel des Gesetzes büsst denn auch das Campieren ohne Bewilligung und, separat, den wiederholten Verstoss gegen das Campierverbot ausserhalb eines Campingplatzes, was dieselbe Logik von der anderen Seite ist.4
Warum es hier nicht rettet
Zwei unabhängige Gründe, und jeder allein genügte. Bundesrecht geht kantonalem Recht vor, und die Bundesverordnung verbietet das freie Campieren im Banngebiet, ohne für kantonale Erlaubnisse etwas auszunehmen ausser einem kantonalen Ausnahmeverfahren, das niemand als Wanderin in der Tasche hat. Und Artikel 8 scheitert hier schon an seinem eigenen Wortlaut: Er gilt nur, "wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden", und ein integral geschütztes eidgenössisches Banngebiet zur Erhaltung des Rauhfusshuhnbestandes ist genau ein öffentliches Interesse.24
Eine Vorsichtsnote zu Engelberg. Die Seite der Gemeinde zum Gesuch für ein Zeltlager ausserhalb des Campingplatzes zitiert den Grundsatz von Artikel 6 und beschreibt den Bewilligungsweg von Artikel 7, und sie sagt nichts zu Artikel 8. Das ist eine Bewilligungsseite und keine Aufhebung, und eine kommunale Informationsseite kann ein kantonales Gesetzesrecht nicht beseitigen. Sie zeigt aber die Linie, welche die Gemeinde fährt, und die Gemeinde ist die Behörde, mit der man es zu tun hätte. Ihr Baureglement, vollständig geprüft, kennt das Campieren nur als Campingzone.6
Das Bittere: Der Gipfel ist der einzige flache Boden
Berge erledigen diese Frage meist von selbst, indem sie zu steil zum Schlafen sind. Dieser macht das Gegenteil. Über eine Box von 800 mal 800 Metern beträgt der Median der Neigung 34,1 Grad, und nur 4 von 961 Proben liegen unter 10 Grad, also 0,4 Prozent des Bodens. Die flachste Messung in dieser ganzen Box ist die Gipfelkuppe selbst, 4,9 Grad auf 2'818,2 m.7
Der einzige naheliegende Platz zum Hinlegen ist also genau der, den das Banngebiet deckt. Das gehört klar gesagt, denn es erklärt, warum nach diesem Ort gefragt wird und warum die ehrliche Antwort ein Nein sein muss und kein Schulterzucken.
Und die Grenze ist knapp. Der Perimeter trägt 632 Stützpunkte, und der Gipfelpunkt liegt 3 m innerhalb. Geht man vom Gipfel auf Peilungen von Norden im Uhrzeigersinn bis Westen hinaus, verlässt man das Banngebiet innerhalb von 4 bis 8 Metern; nur nach Südsüdwesten läuft es weiter, über 4 km hinaus. Drei Meter liegen innerhalb der Fehlergrenze eines Telefon-GPS, "ich war knapp draussen" liesse sich also nicht zeigen, und ein Plan ist es erst recht nicht.7
Was hier tatsächlich möglich ist
Es gibt in dieser Gegend eine legale Nacht, und sie ist nah. Weil der Rand des Banngebiets knapp unter dem Gipfel verläuft, beginnt Boden ausserhalb schon nach Metern, und zwei gemessene Optionen sind brauchbar:
- 202 m ostsüdöstlich, 9,8 Grad auf 2'639 m, ausserhalb des Banngebiets. Der nächstgelegene legale Boden.
- Rund 500 m nordöstlich, 7,9 bis 8,6 Grad auf etwa 2'338 m, ausserhalb und deutlich flacher, um den Preis von 480 Höhenmetern Abstieg.
Beide liegen frei von jedem eidgenössischen Schutzlayer ausser dem Smaragd-Gebiet "Walenstöcke - Brisen", das eine Lebensraumbezeichnung nach der Berner Konvention ist und keine Campierregel.78
Ausserhalb des Banngebiets gilt Artikel 8 des Obwaldner Rechts, also eine Nacht, ein Zelt, keine Bewilligung, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. In der Praxis heisst das genau das, was ein Biwak von einer Zumutung trennt: spät ankommen, im ersten Licht weg, kein Feuer, keine Spuren, weg vom Wirtschaftsboden der Alp und weg von Hütte und Privatgrundstück. Der Boden gehört weiterhin jemandem, und Artikel 8 ändert daran nichts.4
Nimm die Grenze ernst statt ungefähr. Der publizierte Perimeter ist abfragbar, und 3 Meter kann man auf 2'800 m bei schlechtem Licht nicht mit dem Auge abschätzen. Wer den Boden ostsüdöstlich des Gipfels nutzen will, prüft die Koordinaten vorher und entscheidet nicht am Grat.1
Und die gewöhnliche Alternative, wenn Wetter oder Licht dagegen sind: Das ist eine Tagestour ab Engelberg mit Betten im Tal. Eine langweiligere Antwort als ein Gipfelbiwak, und die einzige, die nicht an einer 3-Meter-Linie hängt.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Du bist auf einem Berg, auf dem dich der Kanton schlafen liesse und der Bund nicht. Halte den Teil davon, der in deiner Hand liegt:
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.
Illegal beschreibt den Gipfel, der in einem integral geschützten eidgenössischen Jagdbanngebiet liegt, dessen Objektblatt diesen Berg namentlich nennt. Es beschreibt nicht Obwalden, wo eine einmalige Nacht ausserhalb bewilligter Campingplätze nach Artikel 8 des kantonalen Campinggesetzes ausdrücklich und bewilligungsfrei zulässig ist.
Der Gipfelpunkt misst 3 m innerhalb des publizierten Perimeters, was klar innerhalb der Genauigkeit gängiger GPS-Geräte liegt. Das ist ein Grund, den Gipfel als erfasst zu behandeln, und keiner, auf die richtige Seite der Linie zu spekulieren.
Die Gemeinde Engelberg publiziert den kantonalen Grundsatz und ihren Bewilligungsweg für Zeltlager und erwähnt Artikel 8 nicht. Das ist hier als ihre publizierte Haltung ausgewiesen, nicht als Aufhebung kantonalen Rechts.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen auf dem Engelberger Rotstock erlaubt?
Erlaubt Obwalden nicht eine Nacht?
Wie hoch ist die Busse?
Wo liegt der nächste legale Boden?
Warum ist ausgerechnet der Gipfel der flachste Boden?
Quellen
- Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete, abgefragt am 6. September 2026 auf LV95 2'680'779 / 1'189'717, Geländehöhe 2'818,2 m, Gemeinde Engelberg. Identify liefert das Objekt "Hahnen", Objektnummer 10, Fläche 2'086,4 ha, Typ "Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen". Sein Objektblatt "10. Hahnen Kt. OW" beschreibt das Gebiet als "den Nadelwald der subalpinen Stufe, die unbewaldeten Steilhänge und Felspartien am Hahnen, Wissberg, Engelberger Rotstock und grossem Sättelistock sowie die das weite alpine Hochland zwischen Hahnen, Ruchstock und Wissigstock mit dem Griessenfirn", nennt als Zielsetzung die Erhaltung des Gebiets als Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel sowie die "Erhaltung des Rauhfusshuhnbestandes" und hält als besondere Massnahme fest: "Das gesamte Banngebiet ist integral geschützt." Der Perimeter trägt 632 Stützpunkte, der Gipfelpunkt prüft sich als innerhalb, 3 m vom nächsten Rand. geo.admin.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, in der geltenden Fassung. Art. 5 "Artenschutz" Abs. 1 leitet die allgemeinen Bestimmungen ein, die in Banngebieten gelten; Bst. e lautet: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Art. 2 hält fest, dass das Inventar Bestandteil der Verordnung ist und vom Bundesamt für Umwelt elektronisch veröffentlicht wird. fedlex.admin.ch. ↩
- Sanktionen des Bundes. Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2, Abschnitt XII, Ziffer 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", 150 Franken. Jagdgesetz (JSG), SR 922.0, Art. 18 Abs. 1: "Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: ... e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet"; Abs. 2 stellt Versuch und Gehilfenschaft unter Strafe, Abs. 3 hält fest, dass fahrlässiges Handeln in den Fällen von Abs. 1 Bst. a bis g mit Busse bestraft wird. fedlex.admin.ch. ↩
- Gesetz über das Campieren (Campinggesetz) des Kantons Obwalden, GDB 971.4, vom 4. Dezember 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Art. 6 "Campieren ausserhalb von Campingplätzen, a. Grundsatz": "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet." Art. 7 "b. Ausnahmen" erlaubt der Einwohnergemeinde Ausnahmen an Jugendorganisationen für ein Zeltlager, an Veranstalter von Grossanlässen während längstens vier Veranstaltungstagen, wenn sich der Platz eignet, verkehrstechnisch erschlossen ist und sanitarische Versorgung wie Abfallentsorgung gewährleistet sind, sowie "in andern begründeten Ausnahmefällen"; Abs. 2 hält fest, dass durch die Ausnahmebewilligungen keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden dürfen und die Nutzung auf eigene Verantwortung erfolgt; Abs. 3 erlaubt mit Einwilligung des Eigentümers das vorübergehende unentgeltliche Campieren auf dem Grundstück eines Wohnhauses. Art. 8 "c. Einmaliges Übernachten": "Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden", Abs. 2 "Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko." Art. 11 "Strafbestimmungen" bestraft mit Busse, ohne Betrag, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Gesetz verstösst, insbesondere wer "ohne Bewilligung campiert" (Bst. a) oder "wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Campingplatzes verstösst" (Bst. c). Art. 10 setzt die Gebühren der Gemeinde für Bewilligungen auf 100 bis 1'000 Franken. gdb.ow.ch. ↩
- Bundesverzeichnis der Ortsnamen, abgefragt am 6. September 2026: Der Suchbegriff "Engelberg Rotstock" liefert genau einen Gipfel, "Hauptgipfel Engelberger Rotstock (OW) - Engelberg", auf LV95 2'680'779 / 1'189'717. Der Urirotstock, der dem eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 6 den Namen gibt, ist ein anderer Berg und ein anderes Objekt. geo.admin.ch. ↩
- Kommunale Haltung von Engelberg, geprüft am 6. September 2026. Die Dienstleistungsseite der Gemeinde zum "Gesuch zum Aufstellen eines Zeltlagers ausserhalb eines Campingplatzes" hält fest, dass mit dem Campinggesetz vom 4. Dezember 2014 für die Bewilligung von Zeltlagern ausserhalb des Campingplatzes die Einwohnergemeinde zuständig ist, nennt als Grundsatz, "dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb des Campingplatzes nicht gestattet ist", und beschreibt Ausnahmen für Jugendorganisationen und für Veranstalter von Grossanlässen während höchstens vier Tagen, mit Gesuch an die Abteilung Ordnung und Sicherheit. Artikel 8 des kantonalen Gesetzes wird auf der Seite nicht erwähnt. Das Baureglement von Engelberg vom 18. Mai 2003 in der Fassung vom 7. März 2025, 89'506 Zeichen mit Kontrollzählungen von 285 für "Art.", 205 für "Zone" und 36 für "Gemeinderat", kennt das Campieren nur als Campingzone C seines Art. 18, also als Zonierung für Anlage und Erweiterung von Campingplätzen, und enthält kein Verbot des freien Campierens. gde-engelberg.ch. ↩
- Gelände und Grenzgeometrie, gemessen am 6. September 2026 auf dem 2-Meter-Geländemodell des Bundes und gegen den publizierten Perimeter des Banngebiets. Über eine Box von 800 mal 800 Metern im 25-Meter-Raster reichen die Höhen von 2'322,0 bis 2'818,2 m, der Median der Neigung beträgt 34,1 Grad, und 4 von 961 Proben liegen unter 10 Grad. Die flachste Probe der Box ist der Gipfel selbst mit 4,9 Grad auf 2'818,2 m. Strahlenschnitte auf 24 Peilungen mit 1-Meter-Auflösung verlassen das Banngebiet auf jeder Peilung von Norden im Uhrzeigersinn bis Westen innerhalb von 4 bis 8 m, auf Peilung 135 nach 19 m und auf Peilung 150 nach 91 m, während es auf den Peilungen 210, 225 und 240 über 4 km hinaus weiterläuft. Kandidaten ausserhalb des Perimeters: 9,8 Grad auf 2'639,1 m, 202 m auf Peilung 120; 7,9 Grad auf 2'337,8 m und 8,6 Grad auf 2'340,1 m, 513 und 496 m auf den Peilungen 47 und 49. Kein Gebäude des eidgenössischen Registers innerhalb von 800 m; die einzigen Objekte, die der Strassenlayer am Gipfel liefert, sind unbenannte Naturbelagswege ohne Verkehrsbedeutung, also der Gipfelpfad. geo.admin.ch. ↩
- Weitere Bundesbezeichnungen, abgefragt am 6. September 2026 am Gipfel und an beiden Kandidatenpunkten ausserhalb des Banngebiets, jeweils neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID mit HTTP 400, während echte Layer HTTP 200 liefern. Alle drei Punkte liefern leere Ergebnisse für Wildruhezonen, das BLN-Inventar, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Waldreservate und Pärke von nationaler Bedeutung. Alle drei liegen im Smaragd-Gebiet "Walenstöcke - Brisen", einer Lebensraumbezeichnung nach der Berner Konvention, die keine eigene Campierbestimmung trägt. map.geo.admin.ch. ↩