Wildcampen am Eggishorn
Das Eggishorn ist der 2'927 m hohe Gipfel über dem Aletschgletscher, zwanzig Minuten über Blöcke oberhalb der Bergstation. Es liegt in Fieschertal, dessen Polizeireglement Campieren und Übernachten nur in bezeichneten Zonen erlaubt, und bezeichnet hat die Gemeinde keine: bis CHF 5'000. 8 m neben dem Kreuz beginnt das Jagdbanngebiet Aletschwald, CHF 150 fürs Zelt. Platz für eines hat der Gipfel ohnehin nicht.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Was das Eggishorn ist: ein Gipfelblock mit Seilbahn, und ein Grat, den drei Gemeinden teilen
Wildcampen am Eggishorn ist die Frage, die nach der Aussicht kommt: Der Gipfel, LV95 2'650'390 / 1'142'435, 2'927 m, ist der klassische Balkon über dem Grossen Aletschgletscher, von Fiesch mit der Seilbahn auf die Fiescheralp und weiter zur Bergstation auf 2'869 m, dann zwanzig bis dreissig Minuten auf markiertem Weg über Blöcke zum Kreuz auf dem Tälligrat. Die Station hat ein Restaurant, die Horli-Hitta, und keine Betten.11
Oben ist Fels. Die Gipfelzelle des Höhenmodells hat 22,6 Grad, im Umkreis von 100 m ist nichts flacher als 18 Grad, die mittlere Neigung im 300-m-Kasten beträgt 39 Grad, und auf dem Orthofoto liegt auf allen Seiten graues Blockfeld, nordwestlich fällt eine dunkle Flanke zum Fieschergletscher ab, der Weg zieht von Süden über den Rücken. Ebener Boden in Zeltgrösse gibt es am Kreuz und in seiner Nähe nicht. Der einzige sanfte Boden im Umkreis von 300 m ist der Grashang auf etwa 2'710 m neben der Station, mit ihren Erschliessungsstrassen und Skiliften: der Vorplatz einer Bergstation.5
Der Grat ist auch ein Treffpunkt von Linien. Der Pin liegt in Fieschertal; 8 m südwestlich, dem Tälligrat entlang, hält die Gemeinde Bettmeralp einen Zipfel Boden; ab etwa 300 m südlich gehören Station und alles darunter zu Fiesch. Derselbe Grat trägt die Linie des Jagdbanngebiets. Auf diese Meter kommt es unten an.5
Fieschertal verbietet Campieren und Übernachten, und hat das Wort geschrieben, das ein Biwak erfasst
«Das Campieren und Übernachten auf öffentlichem Grund und Boden ist nur in den von der Gemeinde dafür bezeichneten Zonen gestattet.»Polizeireglement der Gemeinde Fieschertal, Art. 18, von der Urversammlung am 19. August 2020 angenommen, vom Staatsrat am 10. März 2021 homologiert.
Drei Dinge folgen daraus. Erstens ist die Ausnahme leer: Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde kennt keine Campingzone und nicht einmal das Wort, also ist nichts bezeichnet, und die Regel liest sich als Verbot. Der Gemeinderat sagt es in seiner Mitteilung vom April 2024 selbst, «Auf dem Gemeindegebiet Fieschertal ist das Campieren und Übernachten verboten», und verweist auf die öffentlichen Campingplätze im Tal. Zweitens steht neben Campieren das Verb Übernachten: Ein Schlafsack auf den Blöcken ist so klar erfasst wie ein Zelt, eine Formulierung, die den meisten Gemeinden nie gelingt. Drittens die Busse: Art. 2 setzt sie zwischen CHF 10 und CHF 5'000 an, Art. 1 macht auch Fahrlässigkeit strafbar, und das Polizeigericht der Gemeinde urteilt selbst; einen festen Tarif gibt es nicht, der Betrag wird von Fall zu Fall festgelegt.12
Die Klausel gilt für «öffentlichen Grund und Boden». Der Gipfelboden ist nicht vermessen, aus keinem Register lässt sich ein Eigentümer lesen, aber die Alpen von Fieschertal gehören seit einem Kauf von 1867 der Gemeinde, und der Gemeinderat wendet die Regel auf dem ganzen Gemeindegebiet an. Selbst wenn der Gipfelmeter privat wäre: Niemand bietet eine Einwilligung an, und der Boden scheitert aus eigener Kraft.12
Die Nachbarn ändern nichts an der Antwort. Fiesch, dem die Stationsseite ab etwa 300 m südlich gehört, hat als Art. 16 seines Polizeireglements den identischen Satz, Bussen bis CHF 5'000, und seine einzige bezeichnete Campingzone ist der Campingplatz im Tal.3 Bettmeralp, dessen Zipfel dem Tälligrat entlang 8 m südwestlich vom Kreuz beginnt, hat in keinem seiner achtzehn Reglemente eine Campingklausel, nur ein gemeindeweites Feuerverbot; sein Boden auf diesem Grat liegt aber im eidgenössischen Jagdbanngebiet, und davon handelt der nächste Abschnitt.4
Acht Meter südwestlich beginnt das eidgenössische Jagdbanngebiet
Das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 32 Aletschwald, 1'228 Hektaren, ein Gebiet mit integralem Schutz, hat seinen nächsten Rand 8,0 m vom Gipfelkreuz, in Richtung 246 Grad. Ein meterweiser Strahlengang vom Pin trifft das Banngebiet auf jeder Richtung von Süd bis Nordwest innerhalb von 9 bis 183 m, auf den Richtungen 225 bis 285 Grad innerhalb von 9 bis 22 m; nach Norden und Osten nie. Das Objektblatt nennt den Berg: «Das Schutzgebiet liegt am südwestlichen Rand des Aletschgletschers und reicht vom Eggishorn über das Bettmerhorn und Riederhorn bis oberhalb von Bitsch.»5
Innerhalb dieser Linie verbietet die eidgenössische Verordnung über die Jagdbanngebiete freies Zelten und Campieren rundweg, in integralen Banngebieten ohne jede Zonenqualifikation, und nur der Kanton, nie ein Grundeigentümer, kann eine Ausnahme bewilligen.6 Die Ordnungsbusse beträgt CHF 150.7 Die eine gemessene Zelle nahe dem Gipfel, die fast eben ist, 1,6 Grad auf dem Wegabsatz 175 m südlich, ist deshalb eine Falle und kein Tipp: Sie ist der markierte Weg selbst auf einem Blockfeld, in Bettmeralp, einen halben Meter ausserhalb der Banngebietslinie, innerhalb jeder GPS-Ungenauigkeit einer CHF-150-Busse.5
Zwei kantonale Entscheide vervollständigen das Bild, und keiner ändert es. Der Entscheid von 1938 zum Schutz der Gegend des Märjelensees führt seinen Perimeter «den Grat hinauf zur Spitze des Eggishorns», der Gipfel ist also eine Ecke davon, 1,4 m innerhalb; er ist aber ein absolutes Bauverbot, erlassen gegen ein geplantes Gasthaus und eine Eisgrotte, und schweigt zu Zelten und Nächten.10 Der Entscheid zum Aletschwald-Reservat von 2011, der «das Zelten und Campieren» tatsächlich verbietet und von den Pro-Natura-Aufsehern mit CHF 50 nach der kantonalen Ordnungsbussenliste durchgesetzt wird, gilt für die Riederalp-Seite 5 km südwestlich vom Gipfel, nicht für das Eggishorn.98
Was die Karten sagen: UNESCO und BLN sind Etiketten, die Vermessung hat den Gipfel nicht erreicht
Am exakten Punkt liefern die Bundeslayer zwei Treffer, beide Etiketten: BLN-Objekt 1706 «Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil)» und das UNESCO-Welterbe Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch. Beide binden Bund und Kanton bei Bewilligungen und Planungen; keines trägt eine Verhaltensregel oder eine Busse für eine Person mit Zelt. Alles andere ist leer: keine Wildruhezone im Umkreis von 3 km, kein Park, kein Moor, keine Aue, kein Amphibienobjekt, kein Waldreservat, kein Militärperimeter, mit bestandener Kontrollabfrage.5
Der Kataster ist hier dünn, weil die amtliche Vermessung den Boden von Fieschertal und Fiesch rund um den Gipfel noch nicht erreicht hat; nur die Bettmeralp-Seite ist vermessen, und ihre Parzelle 2286 endet 1,8 m vor dem Kreuz mit der Zone «übriges Gemeindegebiet», der BLN-Überlagerung und dem Märjelen-Perimeter von 1938, ohne Naturschutzzone. Der Kanton Wallis selbst hat keine allgemein geltende Campingnorm; seine Natur- und Heimatschutzverordnung tarifiert «Zelten und Campieren in einem Gebiet, in dem dies verboten ist» mit CHF 50, was nur innerhalb eines Schutzentscheids greift, der es verbietet, und der Aletschwald-Entscheid liegt 5 km entfernt. Was das Eggishorn entscheidet, sind die Gemeindeklausel und die eidgenössische Linie.58
Wo du legal schlafen kannst
- Gletscherstube Märjelen, 2'360 m, 34 Plätze, Anfang Juli bis Mitte Oktober, vom Eggishorn über den Tälligrat oder auf dem Rundweg erreichbar; der Märjelen-Tunnel ist wegen Bauarbeiten bis 24. Juli 2026 gesperrt11.
- Fiescheralp, die autofreie Hotelterrasse an der Mittelstation, und die Hotels in Fiesch.
- Camping Eggishorn in Fiesch, 1'050 m, 1. Mai bis 31. Oktober, der Platz, den der Gemeinderat Fieschertal in seiner Mitteilung selbst empfiehlt2.
- Bahn einplanen. Die Bahn Fiescheralp-Eggishorn fuhr vom 6. Juni bis 16. August 2026, 08.55 bis 16.55 Uhr, und ist seit 17. August im eingeschränkten Betrieb, weil die Bergstation bis Dezember 2028 neu gebaut wird; der Gipfelrundweg ist während der Arbeiten gesperrt11.
- Nicht der Gipfel, nicht der Tälligrat, nicht die Stationswiese. Boden von Fieschertal unter einem Verbot mit dem Wort Übernachten, eine Banngebietslinie acht Meter daneben, und der Vorplatz einer Bergstation.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall dort, wo du wirklich draussen schlafen darfst. Am Eggishorn ist das nirgends, also gilt es für den Campingplatz in Fiesch und für die Terrasse der Gletscherstube in der Dämmerung. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand, und über dem grössten Gletscher der Alpen auch der Grund, warum die Aufseher Besseres zu tun haben, als Bussen zu schreiben.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Gemeindereglemente, Zugangsregeln und Vollzugspraxis ändern sich. Die Bergstation Eggishorn wird bis Dezember 2028 neu gebaut, und die Bahn fährt unterdessen nach eingeschränktem Fahrplan; die Fusion von Bellwald, Fiesch und Lax zu Unnergoms am 1. Januar 2027 schliesst Fieschertal nicht ein und berührt sein Polizeireglement nicht. Die Distanz zur Banngebietslinie ist aus Bundesgeodaten berechnet, nicht im Gelände gemessen. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, prüfe den Stand der Feuerverbote und folge den Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für das eigene Verhalten und alle Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Eggishorn erlaubt?
Erfasst das Verbot auch ein Biwak ohne Zelt?
Wie hoch ist die Busse?
Liegt der Gipfel im Jagdbanngebiet oder in einem Naturschutzgebiet?
Wo schlafe ich dann?
Quellen
- Polizeireglement der Gemeinde Fieschertal, vom Gemeinderat am 20. Februar 2019 und von der Urversammlung am 19. August 2020 angenommen, vom Staatsrat am 10. März 2021 homologiert (Art. 20, in Kraft mit der Homologation), gescanntes PDF mit 8 Seiten: Art. 18 «Campieren» («Das Campieren und Übernachten auf öffentlichem Grund und Boden ist nur in den von der Gemeinde dafür bezeichneten Zonen gestattet.»), Art. 2 «Strafen und Kostenersatz» («Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden mit Bussen zwischen CHF 10.00 und CHF 5'000.00 bestraft.»), Art. 1 (fahrlässige Widerhandlungen strafbar), Art. 3 lit. b (Bussen bis CHF 500 durch den Präsidenten des Polizeigerichts als Einzelrichter). Unter den dreizehn Reglementen der Gemeinde gibt es keine Ordnungsbussenliste, und das Bau- und Zonenreglement kennt keine Campingzone. fieschertal.ch. ↩
- Gemeinde Fieschertal, Mitteilung «Wild-Camping verboten» vom 4. April 2024 («Auf dem Gemeindegebiet Fieschertal ist das Campieren und Übernachten verboten.») mit dem Informationspapier des Gemeinderats vom April 2024: «Gemäss dem geltenden Polizeireglement der Gemeinde Fieschertal, ist das Campieren und Übernachten auf öffentlichem Grund und Boden ausserhalb in den dafür bezeichneten Zonen verboten (Polizeireglement Art. 18). Zuwiderhandlungen werden mit Bussen bis CHF 5'000 bestraft (Polizeireglement Art. 2). Wir bitten Sie, die öffentlichen Campingplätze in der Umgebung zu benutzen.» Keine neuere Mitteilung bis 15. September 2026; Fieschertal ist nicht Teil der Fusion Unnergoms (Bellwald, Fiesch, Lax, 1. Januar 2027). fieschertal.ch. ↩
- Polizeireglement der Gemeinde Fiesch, Gemeinderat 12. Mai 2015, Urversammlung 23. Juni 2015, Staatsrat 14. September 2016: Art. 16 «Campieren» («Das Campieren und Übernachten auf öffentlichem Grund und Boden ist nur in den von der Gemeinde dafür bezeichneten Zonen gestattet.»), Art. 2 (Bussen bis CHF 5'000); Bau- und Zonenreglement Fiesch Art. 76 «Campingzone C» (der Campingplatz im Tal). Fiesch gehören die Bergstation und der Boden ab etwa 300 m südlich vom Gipfel. gemeinde-fiesch.ch. ↩
- Polizeireglement der Gemeinde Bettmeralp, Gemeinderat 4. Oktober 2016, Urversammlung 24. November 2016, homologiert 8. Februar 2017: keine Klausel zu Camping, Zelt, Biwak oder Übernachten (Volltext und alle achtzehn Gemeindereglemente durchsucht, Bau- und Zonenreglement eingeschlossen); Art. 2 «Die Strafe ist Busse.» ohne Frankenbetrag; Art. 16 verbietet offenes Feuer auf dem ganzen Gemeindegebiet. Bettmeralp hält einen Streifen des Tälligrats ab 8 m südwestlich vom Gipfelkreuz; seine Parzelle 2286 endet 1,8 m vor dem Pin. gemeinde.bettmeralp.ch. ↩
- Amtliche Geodaten von Bund und Kanton, abgefragt am 15. September 2026 bei LV95 2'650'390 / 1'142'435 (Eggishorn, 2'927 m) mit Toleranz 0 und bestandener Kontrollabfrage mit ungültigem Layer: BLN-Objekt 1706 und UNESCO-Welterbe Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch treffen; die Layer Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Pärke, Auen, Moore, Amphibien, Waldreservate und Militär liefern am Punkt eine leere Ergebnismenge. Eidgenössisches Jagdbanngebiet Nr. 32 «Aletschwald» (1'227,5 ha, integraler Schutz): nächster Rand 8,0 m in Richtung 246 Grad; ein 1-m-Strahlengang tritt bei 9 m (Richtungen 240 und 255), 11 m (225), 13 m (270), 22 m (285), 58 m (180 und 300), 183 m (315) ins Banngebiet ein, zwischen Nord und Südost nie. Objektblatt Nr. 32 (Revision 2023): «Das Schutzgebiet liegt am südwestlichen Rand des Aletschgletschers und reicht vom Eggishorn über das Bettmerhorn und Riederhorn bis oberhalb von Bitsch.» Gemeindelayer (aktuelles Jahr): Fieschertal am Pin, Bettmeralp ab 8,3 m in Richtung 225 Grad, Fiesch ab etwa 300 m südlich. Stand der amtlichen Vermessung am Pin und an der Station: noch nicht vermessen; Parzelle 2286 Bettmeralp (ÖREB-Auszug mit Geometrie): Zone übriges Gemeindegebiet, BLN-Überlagerung, Märjelen-Perimeter 1938, keine Naturschutzzone. Gelände (swissALTI3D, 25-m-Raster): Gipfelzelle 22,6 Grad, nichts unter 18 Grad im Umkreis von 100 m, die 1,6-Grad-Zelle 175 m südlich liegt auf dem markierten Weg 0,5 m ausserhalb der Banngebietslinie. map.geo.admin.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 Bst. e: «Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.» Ohne Zonenqualifikation, gilt in einem integralen Banngebiet wie dem Aletschwald also vollständig; nur der Kanton kann eine Ausnahme bewilligen. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2 Ziff. 12005: «Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten», Ordnungsbusse CHF 150, gestützt auf JSG Art. 18 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 und VEJ Art. 5 Abs. 1 Bst. e. Die oft zitierten CHF 20'000 sind der Höchstbetrag des Jagdgesetzes im ordentlichen Verfahren, nicht das, was eine campierende Person bezahlt. fedlex.admin.ch. ↩
- Kanton Wallis, Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (kNHV), SGS/VS 451.100, Stand 1. Januar 2018: Art. 37a (Ordnungsbussenverfahren durch vereidigte Organe von Polizei, Jagd, Fischerei, Wald und Naturschutz), Anhang 4 «Liste der Ordnungsbussen» Ziff. 4 (Verlassen markierter Wege, wo verboten, Fr. 50), Ziff. 6 («Das Zelten und Campieren in einem Gebiet, in dem dies verboten ist», Fr. 50), Ziff. 7 (Feuer, wo verboten, Fr. 100); kNHG SGS/VS 451.1 Art. 34 (Bussen bis CHF 20'000 bei Verletzung eines Schutzentscheids). Sie greifen nur in einem Gebiet, dessen Entscheid die Handlung verbietet. Acht kantonale Erlasse (kNHG, kNHV, Jagdgesetz, Ausführungsreglement Jagd, Ausführungsgesetz RPG, Tourismusgesetz, EG StGB, Kantonspolizeigesetz) enthalten keine allgemein geltende Campingnorm. lex.vs.ch. ↩
- Kanton Wallis, Entscheid betreffend den Schutz des Aletschwaldes, Gemeinde Riederalp, SGS/VS 451.111, Staatsrat 12. Januar 2011, in Kraft seit 17. Juni 2011: Art. 3 Abs. 1 Bst. k verbietet «das Zelten und Campieren» im Reservat, Bst. j das Verlassen markierter Wege und Feuer; Art. 8 (Aufsicht durch Pro-Natura-Aufseher), Art. 10 (Widerhandlungen nach der Naturschutzgesetzgebung bestraft). Das Reservat liegt 5 km südwestlich vom Eggishorn auf der Riederalp-Seite; der Fall von 2014, zwei Wandernde mit je CHF 50 Busse fürs Verlassen des Weges beim Grünsee, spielte dort (1815.ch, 19. November 2014). lex.vs.ch. ↩
- Kanton Wallis, Entscheid betreffend den Schutz der Gegend des Märjelensees, SGS/VS 451.112, Staatsrat 23. Februar 1938, weiterhin in Kraft: Art. 1 Abs. 1 («Die Gegend des Märjelensees wird gegen jegliche Veränderung und Verunstaltung geschützt, es wird ein absolutes Bauverbot für dieses Gebiet erlassen und die Errichtung einer Eisgrotte daselbst untersagt.»), Abs. 2 Perimeter «Gletscher zum Punkt 2350 von hier den Grat hinauf zur Spitze des Eggishorns, östlich vom Tälligrat hinunter bis zum Punkt 2448 ...». Ein Bauverbot ohne Klausel zu Zelten oder Nächten; der Gipfel liegt 1,4 m innerhalb seines Katasterperimeters. lex.vs.ch. ↩
- Aletsch Arena und Aletsch Bahnen AG, gelesen am 15. September 2026: Bahn Fiescheralp-Eggishorn in Betrieb vom 6. Juni bis 16. August 2026, 08.55 bis 16.55 Uhr, ab 17. August 2026 eingeschränkter Betrieb während des Neubaus der Bergstation (neues Restaurant und Gletscherausstellung, Wiedereröffnung geplant Dezember 2028, Gipfelrundweg während der Arbeiten gesperrt); Restaurant Horli-Hitta auf 2'870 m, keine Übernachtung; Gletscherstube Märjelen, 2'360 m, 34 Plätze, Anfang Juli bis Mitte Oktober, Märjelen-Tunnel vom 28. Mai bis 24. Juli 2026 gesperrt mit Umleitung über den Tälligrat; Camping Eggishorn, Fiesch, 1'050 m, 1. Mai bis 31. Oktober, +41 27 971 13 08. Die Routenbeschreibungen geben den Gipfel als Zugabe von rund 60 Höhenmetern und 20 bis 30 Minuten ab der Station an. aletscharena.ch. ↩
- Eigentumshinweise: Gemeinde Fieschertal, Seite zur Geschichte («Die sich ursprünglich in Privatbesitz befindlichen Alpgebiete gingen am 30. Januar 1867 durch Kauf an die Gemeinde über», Burgeralpe mit Stafel im Tälli und am Märjelen); Gemeinde Fiesch, Seite der Burgergemeinde (469 ha Wald und Boden auf der Fiescheralp mit Nutzungsrechten der Aletsch Bahnen AG, Alpen durch die Alpgenossenschaft Fiesch-Fieschertal bewirtschaftet). Der Gipfelmeter selbst ist unvermessen, sein Eigentümer aus keinem Register lesbar; niemand publiziert eine Einwilligung, eine Gebühr oder eine Duldung für ein Zelt. fieschertal.ch. ↩