Stand: 4. August 2026

Wildcampen am Col des Avouillons: der flache Sattel auf der Corbassière-Überschreitung liegt auf Val-de-Bagnes-Boden, wo Campieren gemeindeweit verboten ist

Der Sattel zwischen der Cabane Brunet und der Cabane FXB Panossière trägt den flachsten Boden auf mehrere hundert Meter, und genau darum denken Leute dort ans Übernachten. Er liegt in der Gemeinde Val de Bagnes, und Val de Bagnes verbietet Campieren auf ihrem ganzen Gebiet ausserhalb der Plätze, die sie selbst bezeichnet hat.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend hin, am Morgen wieder weg. Kein Basislager, kein Camper. Das Reglement von Val de Bagnes verwendet die Wörter "tente" und "bivouac" nirgends, kein einziges Mal im ganzen Dokument. Es verbietet "le camping, le caravaning et ce qui leur est assimilable", also Camping, Caravaning und was ihnen gleichkommt, ein aufgestelltes Zelt liegt damit klar drin. Ein zeltloser Biwaksack ist der ungeprüfte Randfall: die Klausel ist geschrieben, um vergleichbare Formen zu erfassen, die einzige Walliser Gemeinde, von der eine Lesart genau dieses Wortlauts aktenkundig ist, liest sie als das Biwak einschliessend, und kein Gericht hat entschieden. Behandle es als erfasst, nicht als Schlupfloch. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Die Regel von Val de Bagnes und die vier Wörter, die ein Biwak erfassen

Wildcampen am Col des Avouillons ist keine Grauzone. Der Sattel liegt auf 2'648.1 Metern in der Gemeinde Val de Bagnes, Bezirk Entremont, und entschieden wird die Frage von dieser Gemeinde, nicht vom Kanton und nicht von der Hütte.1

Val de Bagnes entstand aus der Fusion von Bagnes und Vollèges, und seit Januar 2025 gilt für das ganze Gebiet ein einziges Polizeireglement. Der Conseil municipal genehmigte es am 9. April 2024, der Conseil général beschloss es am 19. Juni 2024, am 10. Dezember 2024 wurde es geändert, und der Staatsrat homologierte es im Januar 2025, seither ist es in Kraft. Es hebt das alte Reglement von Bagnes vom 25. November 2003 und jenes von Vollèges vom 29. November 2002 auf, es läuft also kein älterer Gemeindetext daneben weiter. Der Staatsrat strich bei der Homologation Artikel 70, nummerierte aber nicht neu, die unten zitierten Artikel tragen also die Nummern des veröffentlichten Textes.2

"Le camping, le caravaning et ce qui leur est assimilable sont interdits en dehors des emplacements autorisés expressément désignés comme tels par l'Autorité."Règlement de police de la Commune de Val de Bagnes, Art. 55 Abs. 2. Camping, Caravaning und was ihnen gleichkommt sind ausserhalb der von der Behörde ausdrücklich als solche bezeichneten bewilligten Plätze verboten.

Zwei Dinge in diesem Satz entscheiden über den Col. Das erste ist die Geografie des Verbots: es hängt nicht an einem See, einem Reservat oder einer Strasse, sondern am Fehlen einer Bezeichnung, und Artikel 4 Abs. 1 sagt, das Reglement gelte "sur l'ensemble du territoire de la Commune de Val de Bagnes", auf dem ganzen Gemeindegebiet. Bezeichnet ist genau ein Platz, der Camping Forêt des Mélèzes in Bonatchiesse. Alles andere, auch ein Sattel auf 2'648 Metern, liegt definitionsgemäss ausserhalb eines bezeichneten Platzes. Das zweite ist die Wendung "et ce qui leur est assimilable" und das, was sie dort tut.312

Das Reglement sagt nie "Zelt" und nie "Biwak". Keines der beiden Wörter kommt im ganzen Dokument vor. Dieses Fehlen lesen viele als Schlupfloch, und es ist das Gegenteil: die Verfasser haben die Formen nicht aufgezählt, sie haben Camping und Caravaning geschrieben und den Tatbestand dann auf das erweitert, was ihnen gleichkommt. Diese Erweiterungsklausel ist im Wallis Standardtext. Salvan führt sie in Art. 57, das gemeinsame Reglement von Vouvry, St-Gingolph, Port-Valais und Vionnaz in Art. 56 Abs. 2, Evolène in Art. 54 Abs. 2 und Anniviers in Art. 58 Abs. 1, wörtlich gleich. Die einzige Gemeinde, von der eine Lesart dieses Wortlauts aktenkundig ist, Vouvry, liest ihn als das Biwak einschliessend. Kein Walliser Gericht und kein Kommentar hat ihn ausgelegt, und eine Suche im Schweizer Entscheidindex findet zu der Wendung nichts, das ist also ehrlicherweise ein ungeprüfter Randfall. Was es nicht ist, ist eine Ausnahme. Wo eine Gemeinde das zeltlose Biwak ausnehmen will, sagt sie es: das Reglement von Vals in Graubünden nimmt das Biwak namentlich aus, und darum kommt jener Boden als Bedingung und nicht als Verbot heraus. Val de Bagnes hat die gegenteilige Klausel geschrieben.3

Die Busse ist ein gesetzlicher Rahmen, und Fahrlässigkeit genügt. Artikel 77 Abs. 1 hält fest, die Busse "ne peut être inférieur à 10 francs, ni supérieur à 10'000 francs", also nicht unter CHF 10 und nicht über CHF 10'000, bei Minderjährigen gedeckelt auf CHF 1'000. Das ist der Rahmen, in dem die Gemeinde arbeiten darf, keine Preisliste: für Val de Bagnes ist kein Campingtarif veröffentlicht, wer dir eine übliche Zahl nennt, erfindet sie. Artikel 75 Abs. 3 fügt an, Übertretungen seien strafbar "même si elles procèdent d'une simple négligence", die Regel nicht zu kennen ist also keine Verteidigung.5

Der Kanton ist nicht die Ebene, die das entscheidet. Das Wallis kennt kein kantonales Wildcampingverbot, das die Öffentlichkeit bindet. Der kantonale Richtplan gibt die Frage ausdrücklich nach unten: das Koordinationsblatt B.3 "Camping" hält unter Buchstabe k) fest, die Gemeinden "fixent les prescriptions relatives au camping sauvage dans leur règlement de police ou autre règlement communal", sie legen die Wildcampingvorschriften in ihrem Polizeireglement oder einem anderen Gemeindereglement fest. Val de Bagnes hat genau das getan, darum ist der Gemeindetext hier die ganze Antwort.6

Warum Einwilligung hier nicht hilft

Der übliche Schweizer Weg ist, den Eigentümer des Bodens zu fragen. Am Col des Avouillons funktioniert das nicht, und der Grund steht im selben Reglement. Artikel 2 Abs. 2 definiert, wer "l'Autorité" ist: "L'autorité communale (ci-après : « l'Autorité ») est le conseil municipal." Nur der Gemeinderat kann nach Artikel 55 Abs. 2 einen bewilligten Platz bezeichnen, und Artikel 2 Abs. 3 erlaubt ihm, das nur an seine eigenen Mitglieder oder seine eigenen Dienste zu delegieren. Ein Hüttenwart, ein Tourismusbüro, ein Alppächter oder ein Bergführer ist nicht die Behörde und kann es auch nicht werden.4

Privateigentum stellt dich ebenfalls nicht ausserhalb der Regel. Artikel 4 Abs. 2 hält fest: "L'Autorité peut intervenir sur le domaine privé dans le cadre de ses compétences", die Behörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf privatem Grund eingreifen. Das Verbot endet also nicht an einem Zaun: ein Ja eines Grundeigentümers, eines Alppächters oder einer Consortage schafft keinen bezeichneten Platz und heilt die Übertretung nicht. In der Praxis gibt es in der ganzen Gemeinde einen legalen Platz, und er liegt 1'000 Meter tiefer auf dem Talboden.4

Die legalen Arten, auf dieser Überschreitung zu schlafen. Erstens die Cabane FXB Panossière auf 2'645 Metern, 1'785 Meter ostsüdöstlich des Cols und direkt an der Route, 75 Plätze, Massenlager mit Duvets, Hüttenwarte Henri und Sylvie Chastellain, +41 27 771 33 22, info@panossiere.ch, panossiere.ch. Die Saison 2026 läuft vom 28. März bis 30. Mai und vom 27. Juni bis 26. September, Voranmeldung ist Pflicht. Zweitens die Cabane Brunet rund 2.7 Kilometer entfernt am anderen Ende der Traverse. Drittens der Camping Forêt des Mélèzes in Bonatchiesse, Route de Mauvoisin 533, 1948 Fionnay, +41 27 778 12 40, bonatchiesse.ch, der "emplacement autorisé", auf den Artikel 55 Abs. 2 zeigt, und der einzige legale Platz der Gemeinde. Was es nicht gibt, ist ein legaler wilder Platz irgendwo auf dem Boden von Val de Bagnes.1112

Ein echtes Notbiwak ist eine andere Frage. Wenn dich Verletzung, ein plötzliches Wetter oder die Dunkelheit überrascht, ist es in den Schweizer Bergen zulässig, dort zu bleiben und die Nacht sicher zu überstehen, und darauf zielt ein Campierverbot nicht. Das ist ein Notfall, kein Plan. Am Abend mit einem Zelt hochzugehen, weil der Col flach ist und das Licht schön, ist ein geplantes Lager, und genau das verbietet Artikel 55 Abs. 2.13

Kein Feuer. Auf 2'648 Metern gibt es auf Fels und Moräne nichts zu verbrennen, und ein offenes Feuer hat auf diesem Boden ohnehin nichts verloren. Ein Gaskocher reicht, und der Col hat kein Wasser, das trägst du also auch hoch.

Was das Tourismusbüro sagt und warum es keine Bewilligung ist

Zu diesem Tal steht online ein weicherer Text, und er lohnt sich zu lesen statt zu zitieren. Verbier und Val de Bagnes Tourisme veröffentlicht eine Seite "Respect Nature", die festhält, Campieren sei auf dem ganzen Gemeindegebiet ausser in Bonatchiesse untersagt, das Biwakieren sei im Schutzgebiet Haut Val de Bagnes strikt verboten, und ausserhalb dieses Gebiets könne ein Biwak, beschrieben als unter freiem Himmel ohne Zelt schlafen, oberhalb der Waldgrenze "in Betracht gezogen werden", "in compliance with current regulations", also im Einklang mit den geltenden Vorschriften.7

Wer die Seite herausgibt, zählt mehr als das, was sie sagt. Sie stammt von der Verbier Tourisme SA, einer Aktiengesellschaft und der Destinationsmarketing-Organisation des Tals. Das ist nicht die Gemeinde, nicht der Gemeinderat und keine kommunale Publikation.7

Sie kann darum nicht das tun, was Leute gerne hätten. Nach Artikel 2 Abs. 2 genau jenes Reglements, das die Seite auslegt, ist die Behörde der Gemeinderat und sonst niemand. Eine Marketingorganisation kann keinen bewilligten Platz bezeichnen, und sie kann einen Tatbestand nicht einengen, den ein kommunaler Erlass definiert. Ihr eigener Satz verrät es: "im Einklang mit den geltenden Vorschriften" zeigt direkt zurück auf Artikel 55 Abs. 2, der Camping und was ihm gleichkommt ausserhalb bezeichneter Plätze verbietet. Lies die Seite als das, was sie ist, eine zutreffende Beschreibung, wie die Destination über das Biwak spricht, und eine echte Warnung vor dem Schutzgebiet, und nicht als Bewilligung, auf die du dich stützen könntest, wenn ein Gemeindeorgan es anders sieht.43

Was die Karten sagen

Die Bundeslayer sind an diesem Punkt still, und das ist eine echte Antwort und keine Lücke. Die Abfrage am Punkt mit Toleranz 0 gibt kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, keine Aue, kein Hoch- oder Flachmoor, kein Amphibienlaichgebiet, keine Trockenwiese und keinen Park. Die Kontrollabfrage mit einem ungültigen Layernamen liefert einen HTTP-Fehler statt einer leeren Trefferliste, die leeren Antworten oben sind also echte Leermeldungen und kein stiller Fehlschlag.1

Der nächste Perimeter mit eigenem Verbot liegt deutlich näher, als das klingt. Die Gletschervorfeld-Aue des Glacier de Corbassière, Bundesinventarobjekt CH 1168, beginnt rund 330 Meter nordwestlich des Cols. Die Aue Glacier du Petit Combin, Objekt CH 1167, liegt rund 730 Meter entfernt. Weiter weg liegen das BLN-Objekt 1703 Haut Val de Bagnes 2'229 Meter und das eidgenössische Jagdbanngebiet 36 Mauvoisin 2'014 Meter entfernt. Der Col selbst liegt also ausserhalb von allen, ein Abstecher nach Nordwesten ins Gletschervorfeld nicht.8

Diese beiden Auenobjekte sind nicht nur Bundesrecht. Das Bau- und Zonenreglement von Bagnes vollzieht sie in Artikel 116 kommunal als zone de protection de la nature nach, wonach "Toute modification même mineure de l'état des lieux dans un autre but est interdite", jede auch nur geringfügige Veränderung des Zustands des Ortes verboten ist, und "Les constructions sont interdites". Das ist ein zweites, bodengebundenes Verbot wenige hundert Meter vom Sattel, auf genau der Seite, zu der Leute für den Gletscherblick von selbst hinüberziehen.98

Das Gelände erklärt, warum die Frage überhaupt aufkommt. Der Sattel trägt ein wirklich flaches Nord-Süd-Band von rund 120 Metern Länge, gemessen 2646.6, 2648.1, 2648.2 und 2648.9 Meter von 40 Meter nördlich bis 80 Meter südlich des Punkts, der flachste Boden auf mehrere hundert Meter in jede Richtung. Quer dazu ist er schmal: 40 Meter östlich fällt der Boden auf 2628.8 Meter und dann steil Richtung Corbassière-Gletscher, 40 bis 80 Meter westlich steigt er auf den Grat. Es ist kahler Hochgebirgsboden, windexponiert, ohne Schutz und ohne Wasser am Col, und ein markierter Weg verläuft in 400 Metern.10

Warum die Einschätzung Illegal lautet und nicht bloss abgeraten. Es gibt eine benannte, in Kraft stehende kommunale Norm, die genau diesen Boden erreicht: Artikel 55 Abs. 2, über Artikel 4 Abs. 1 auf die ganze Gemeinde angewendet, mit einem Bussenrahmen in Artikel 77 Abs. 1 und Fahrlässigkeit erfasst durch Artikel 75 Abs. 3. In der Nähe des Cols ist kein Platz bezeichnet, und es gibt keinen Einwilligungsweg, einen zu schaffen. Über den Vollzug im Corbassière-Sektor ist nichts bekannt, kein Pressebericht, kein Bussenfall, kein Kontrollbericht, kein Schilderinventar, und das gehört klar gesagt, aber es macht die Einschätzung nicht weicher. Die Einschätzung sagt, was das Recht sagt, nicht wie hoch die Chance ist, jemanden zu treffen, der es anwendet.2

  • Cabane FXB Panossière, 2'645 m, 1'785 m ostsüdöstlich des Cols auf derselben Überschreitung, 75 Plätze, Massenlager mit Duvets, Hüttenwarte Henri und Sylvie Chastellain. +41 27 771 33 22, info@panossiere.ch, panossiere.ch. Die Saison 2026 läuft vom 28. März bis 30. Mai und vom 27. Juni bis 26. September, Voranmeldung ist Pflicht.
  • Cabane Brunet, rund 2.7 km entfernt am anderen Ende der Traverse, die natürliche zweite Hälfte einer Zweitagesüberschreitung.
  • Camping Forêt des Mélèzes, Bonatchiesse, Route de Mauvoisin 533, 1948 Fionnay, +41 27 778 12 40, bonatchiesse.ch. Der einzige bewilligte Platz der Gemeinde und der eine Ort, den Artikel 55 Abs. 2 bezeichnet.
  • Nicht der Col selbst. Der Sattel ist flach und verlockend und liegt ausserhalb jedes bezeichneten Platzes, und genau das verbietet Artikel 55 Abs. 2, gemeindeweit über Artikel 4 Abs. 1.
  • Auch sonst nirgends auf dem Boden von Val de Bagnes. Das Verbot gilt auf dem ganzen Gebiet, und Artikel 4 Abs. 2 erlaubt der Behörde, auf privatem Grund einzugreifen, ein Wechsel auf eine Alp oder eine Privatparzelle ändert also nichts.
  • Nicht nach Nordwesten ins Gletschervorfeld. Die Corbassière-Aue beginnt rund 330 m in diese Richtung, und Artikel 116 des Bau- und Zonenreglements von Bagnes verbietet darin schon eine geringfügige Veränderung des Zustands des Ortes.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt, wo immer du wirklich schlafen darfst, was auf dieser Überschreitung die Cabane FXB Panossière, die Cabane Brunet oder den Campingplatz in Bonatchiesse meint, nie den Sattel. Es ist kein Gesetzestext, es ist Anstand und gesunder Menschenverstand auf kahlem Hochgebirgsboden mit einem bundesrechtlich und kommunal geschützten Gletschervorfeld wenige hundert Meter daneben.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage.

Kommunale Polizeireglemente und ihre Durchsetzung können sich ändern, Schutzperimeter werden revidiert, und Hüttensaison, Hüttenwarte und Preise werden jedes Jahr angepasst, ältere Texte über dieses Gebiet können also veraltet sein. Prüf vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, respektiere die Schutzzonen und die Regeln der Gemeinde und folge den Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in Bergnot ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Col des Avouillons erlaubt?
Nein, es ist verboten. Der Col liegt in der Gemeinde Val de Bagnes, und Artikel 55 Abs. 2 des Polizeireglements der Gemeinde verbietet "le camping, le caravaning et ce qui leur est assimilable" ausserhalb der von der Behörde ausdrücklich bezeichneten Plätze. Artikel 4 Abs. 1 erklärt das Reglement auf dem ganzen Gemeindegebiet für anwendbar, und der einzige bezeichnete Platz ist der Campingplatz Bonatchiesse auf dem Talboden. Ein Sattel auf 2'648 Metern liegt definitionsgemäss ausserhalb eines bezeichneten Platzes.
Erfasst das Verbot auch ein Biwak ohne Zelt?
Nach der ehrlichen Lesart ja, und gerichtlich geprüft ist es nie worden. Das Reglement verwendet die Wörter "tente" und "bivouac" nirgends. Es verbietet Camping und Caravaning "et ce qui leur est assimilable", also was ihnen gleichkommt, das ist eine ausdrückliche Erweiterungsklausel und keine Aufzählung. Dieselbe Klausel läuft durch mehrere Walliser Reglemente, und die einzige Gemeinde, von der eine Lesart aktenkundig ist, liest sie als das Biwak einschliessend. Kein Walliser Gericht hat entschieden. Wo eine Gemeinde das zeltlose Biwak ausnehmen will, sagt sie es, wie Vals in Graubünden es namentlich tut, und Val de Bagnes hat es nicht getan. Ein echtes Notbiwak wegen Verletzung oder Wetter ist eine andere Sache und ist nicht das, worauf ein Campierverbot zielt.
Das Tourismusbüro sagt, ein Biwak werde geduldet, ist es also erlaubt?
Nein. Das Tourismusbüro ist nicht die Stelle, die es erlauben könnte. Die Seite "Respect Nature" gibt die Verbier Tourisme SA heraus, die Destinationsmarketing-Organisation, nicht die Gemeinde. Nach Artikel 2 Abs. 2 des Reglements, das die Seite auslegt, ist die Behörde der Gemeinderat, und nur er kann einen Platz bezeichnen, auf dem Campieren erlaubt ist. Eine Marketingorganisation kann keinen Platz bezeichnen und keinen Tatbestand einengen, den ein kommunaler Erlass definiert. Der eigene Vorbehalt der Seite, im Einklang mit den geltenden Vorschriften, zeigt zurück auf Artikel 55 Abs. 2, dessen Wortlaut vergleichbare Formen des Campierens erfasst.
Wie hoch ist die Busse, und wird kontrolliert?
Die Busse ist ein Rahmen, und über Kontrollen hier ist nichts bekannt. Artikel 77 Abs. 1 setzt sie auf nicht unter CHF 10 und nicht über CHF 10'000, bei Minderjährigen gedeckelt auf CHF 1'000, und Artikel 75 Abs. 3 macht eine Übertretung auch bei einfacher Fahrlässigkeit strafbar. Val de Bagnes veröffentlicht keinen Campingtarif, es gibt also keine übliche Zahl zu nennen. Für den Corbassière-Sektor liegen kein Pressebericht, kein Bussenfall, kein Kontrollbericht und kein Schilderinventar vor, der Vollzug ist also unbekannt und nicht etwa als lasch bekannt.
Kann mir ein Grundeigentümer, eine Alp oder die Hütte die Erlaubnis geben?
Nein. Artikel 2 Abs. 2 macht den Gemeinderat zur alleinigen Behörde, und Artikel 2 Abs. 3 erlaubt die Delegation nur an seine eigenen Mitglieder oder Dienste, niemand sonst kann also einen bewilligten Platz bezeichnen. Artikel 4 Abs. 2 fügt an, dass die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf privatem Grund eingreifen kann, auf Privatgrund zu stehen stellt dich also nicht ausserhalb des Reglements. Ein Ja eines Alppächters, einer Consortage oder eines Hüttenwarts schafft keinen Platz und heilt die Übertretung nicht.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Bundesgeodaten am Punkt, WGS84 46.006882 / 7.279944, LV95 E 2'587'706 / N 1'095'049, Höhe 2'648.1 m (geo.admin.ch Reframe- und Höhendienste). Der swissBOUNDARIES-Layer legt den Punkt in die Gemeinde Val de Bagnes, Bezirk Entremont, Kanton Wallis. Die Abfrage am Punkt mit Toleranz 0 gibt kein Jagdbanngebiet (ch.bafu.bundesinventare-jagdbanngebiete), keine Wildruhezone (ch.bafu.wrz-wildruhezonen_portal), kein BLN-Objekt, keine Aue, kein Hoch- oder Flachmoor, kein Amphibienlaichgebiet, keine Trockenwiese und keinen Park. Eine Kontrollabfrage mit einem ungültigen Layernamen liefert HTTP 400 statt einer leeren Trefferliste, die leeren Antworten sind also echt. map.geo.admin.ch.
  2. Règlement de police de la Commune de Val de Bagnes, aus dem PDF der Gemeinde gelesen. Vom Conseil municipal am 9. April 2024 genehmigt, vom Conseil général am 19. Juni 2024 beschlossen, am 10. Dezember 2024 geändert, vom Staatsrat im Januar 2025 homologiert und seit der Homologation in Kraft; der Staatsrat strich Art. 70, ohne neu zu nummerieren, die hier zitierten Artikelnummern sind also jene des veröffentlichten Textes. Es hebt das Reglement von Bagnes vom 25. November 2003 und jenes von Vollèges vom 29. November 2002 auf und gilt damit für die ganze fusionierte Gemeinde. Art. 4 Abs. 1: "Les dispositions du présent règlement sont applicables sur l'ensemble du territoire de la Commune de Val de Bagnes." Art. 55 Abs. 2: "Le camping, le caravaning et ce qui leur est assimilable sont interdits en dehors des emplacements autorisés expressément désignés comme tels par l'Autorité." Die Wörter "bivouac" und "tente" kommen im Dokument nirgends vor. valdebagnes.ch.
  3. Die Erweiterungsklausel "et ce qui leur est assimilable" und das Fehlen von Rechtsprechung. Derselbe Wortlaut steht in mehreren Walliser Gemeindepolizeireglementen: Salvan in Art. 57, das gemeinsame Reglement von Vouvry, St-Gingolph, Port-Valais und Vionnaz in Art. 56 Abs. 2, Evolène in Art. 54 Abs. 2 und Anniviers in Art. 58 Abs. 1. Vouvry ist die einzige Gemeinde, von der eine Lesart aktenkundig ist, und liest sie als das Biwak einschliessend. Eine Suche im Schweizer Entscheidindex findet keinen Entscheid, der die Wendung auslegt, ihre Reichweite über ein zeltloses Biwak ist also ungeprüft und nicht geklärt. Zum Vergleich: wo eine Gemeinde das Biwak ausnehmen will, nennt sie es, das Polizeireglement von Vals in Graubünden nimmt das Biwak ausdrücklich aus. entscheidsuche.ch.
  4. Règlement de police de la Commune de Val de Bagnes, die Bestimmungen dazu, wer bewilligen kann. Art. 2 Abs. 2: "L'autorité communale (ci-après : « l'Autorité ») est le conseil municipal." Art. 2 Abs. 3 erlaubt der Behörde, ihre Zuständigkeiten nur an ihre Mitglieder oder ihre Dienste zu delegieren. Art. 4 Abs. 2: "L'Autorité peut intervenir sur le domaine privé dans le cadre de ses compétences." Zusammen mit Art. 55 Abs. 2 gelesen kann nur der Gemeinderat einen bewilligten Platz bezeichnen, und Privateigentum stellt Boden nicht ausserhalb des Reglements, die Einwilligung eines Grundeigentümers, eines Alppächters oder einer Consortage ist also kein Weg zu einer legalen Nacht. valdebagnes.ch.
  5. Strafen und was über den Vollzug bekannt ist. Règlement de police de la Commune de Val de Bagnes, Art. 77 Abs. 1: die Busse "ne peut être inférieur à 10 francs, ni supérieur à 10'000 francs", bei Minderjährigen gedeckelt auf CHF 1'000. Das ist ein gesetzlicher Rahmen, kein Tarif, und die Gemeinde veröffentlicht keinen Campingtarif, es lässt sich also keine übliche Zahl nennen. Art. 75 Abs. 3: Übertretungen sind strafbar "même si elles procèdent d'une simple négligence". Für den Corbassière-Sektor wurden kein Schweizer Pressebericht, kein Bussenfall, kein Kontrollbericht und kein Schilderinventar gefunden, der Vollzug an diesem Col ist also unbekannt und nicht als lasch bekannt. valdebagnes.ch.
  6. Kantonaler Richtplan Wallis, Koordinationsblatt B.3 "Camping". Das Wallis kennt kein kantonales Wildcampingverbot, das die Öffentlichkeit bindet; der Richtplan überträgt die Frage unter Buchstabe k) den Gemeinden, wonach diese "fixent les prescriptions relatives au camping sauvage dans leur règlement de police ou autre règlement communal". Die Campingseite der kantonalen Dienststelle ist derzeit als in Überarbeitung gekennzeichnet und trägt diesen Delegationssatz nicht mehr, darum wird hier das Koordinationsblatt B.3 lit. k) zitiert und nicht jene Seite. vs.ch.
  7. Verbier und Val de Bagnes Tourisme, "Respect Nature". Die Seite hält fest, Campieren sei auf dem ganzen Gemeindegebiet ausser in Bonatchiesse untersagt, das Biwakieren sei im Schutzgebiet Haut Val de Bagnes strikt verboten, und ausserhalb dieses Gebiets könne ein Biwak, definiert als unter freiem Himmel ohne Zelt schlafen, oberhalb der Waldgrenze in Betracht gezogen werden, im Einklang mit den geltenden Vorschriften. Herausgeberin ist die Verbier Tourisme SA, eine Aktiengesellschaft als Destinationsmarketing-Organisation, nicht die Gemeinde und nicht der Gemeinderat, den Art. 2 Abs. 2 des kommunalen Polizeireglements zur alleinigen Behörde macht. Die Seite belegt also, wie die Destination über das Biwak spricht, und ist keine kommunale Bewilligung, ihr eigener Vorbehalt verweist zurück auf das Reglement. verbier.ch.
  8. Distanzen vom Punkt zu den nächsten Schutzperimetern, per Ringabtastung gegen die Bundeslayer gemessen. Die Gletschervorfeld-Aue des Glacier de Corbassière, Objekt CH 1168 des Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung, beginnt rund 330 m nordwestlich des Cols; die Ringabtastung mit 50 m Auflösung ergibt rund 350 m, die feinere Bisektion 329 m, daher "rund 330 Meter". Die Aue Glacier du Petit Combin, Objekt CH 1167, liegt rund 730 m entfernt. Das BLN-Objekt 1703 Haut Val de Bagnes liegt 2'229 m entfernt und das eidgenössische Jagdbanngebiet 36 Mauvoisin 2'014 m. Keines davon erreicht den Col selbst. map.geo.admin.ch.
  9. Règlement communal de construction et de zones de Bagnes, Art. 116, zone de protection de la nature. Die beiden Auenobjekte beim Col sind über diesen Artikel kommunal nachvollzogen, wonach "Toute modification même mineure de l'état des lieux dans un autre but est interdite" und "Les constructions sont interdites". Das Gletschervorfeld nordwestlich des Cols trägt damit zusätzlich zur Aufnahme ins Bundesinventar ein eigenes kommunales Verbot, unabhängig vom Campierverbot des Polizeireglements. valdebagnes.ch.
  10. Gelände und Zugang am Col, aus dem swisstopo-Höhendienst und der Landeskarte. Der Sattel trägt ein flaches Nord-Süd-Band von rund 120 m Länge: 2646.6 m 40 m nördlich des Punkts, 2648.1 m am Punkt, 2648.2 m und 2648.9 m 40 m und 80 m südlich. Quer dazu ist er schmal: 40 m östlich liegt der Boden auf 2628.8 m und fällt dann steil Richtung Glacier de Corbassière, 40 bis 80 m westlich steigt er auf den Grat. Der Boden ist kahler Hochgebirgsfels und Moräne, windexponiert, ohne Schutz und ohne Wasser am Col, und ein markierter Weg verläuft in 400 m. Der Col liegt auf der Überschreitung von der Cabane Brunet, rund 2.7 km entfernt, zur Cabane FXB Panossière, 1'785 m ostsüdöstlich, Boden, den auch die Tour des Combins nutzt. geo.admin.ch.
  11. Cabane FXB Panossière, 2'645 m, 1'785 m ostsüdöstlich des Cols auf derselben Überschreitung. 75 Plätze, Massenlager mit Duvets, Hüttenwarte Henri und Sylvie Chastellain, +41 27 771 33 22, info@panossiere.ch. Die Saison 2026 läuft vom 28. März bis 30. Mai und vom 27. Juni bis 26. September, Voranmeldung ist Pflicht. Das ist das nächstgelegene legale Bett am Col und liegt praktisch auf gleicher Höhe. panossiere.ch.
  12. Camping Forêt des Mélèzes, Bonatchiesse, Route de Mauvoisin 533, 1948 Fionnay, +41 27 778 12 40. Das ist der einzige bewilligte Campingplatz der Gemeinde Val de Bagnes und damit der "emplacement autorisé expressément désigné", auf den Art. 55 Abs. 2 des kommunalen Polizeireglements verweist. Jeder andere Platz in der Gemeinde liegt, auf welcher Höhe auch immer, ausserhalb eines bezeichneten Platzes. bonatchiesse.ch.
  13. Notbiwak. Ein echtes Notbiwak, erzwungen durch Verletzung, einen plötzlichen Wetterumschwung oder Einbruch der Dunkelheit, ist in den Schweizer Bergen zulässig und nicht das, worauf ein Campierverbot zielt; es ist die übliche Ausnahme und etwas anderes als ein geplantes Lager. Am Abend mit einem Zelt hochzugehen, um auf einem flachen Col zu schlafen, ist ein geplantes Lager und kein Notfall und fällt unter Art. 55 Abs. 2. Allgemeine Bergsteiger- und SAC-Praxis. sac-cas.ch.