Stand: 4. September 2026

Wildcampen auf dem Ärmigchnubel: zwei Verbote, und keine Lücke dazwischen

Die meisten Reports in dieser Datei enden mit einer Grenze, über die man treten kann. Dieser nicht. Eine kantonale Wildruhezone hat eine Ecke 1,1 Meter vom Gipfelpunkt, auf der anderen Seite beginnt 0,9 Meter weiter das eidgenössische Jagdbanngebiet, und auf den nächsten 2,3 Kilometern gibt es keinen Boden, der zu keinem von beiden gehört.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hin, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben. Ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Um welchen Gipfel es geht

Es gibt genau einen Ärmigchnubel in der Schweiz: einen Gipfel von 2'411,8 m in Kandergrund, Kanton Bern, auf dem Giesegrat, dem Grat, der das Kiental vom Kandertal trennt. Er liegt auf der Überschreitung vom Gehrihorn über das Sattelhorn zum Ärmighore, und das markierte Wegnetz endet deutlich davor.5

Das ist für die Frage wichtig, denn hierher kommt niemand zufällig. Der nächste markierte Wanderweg liegt 1'979 m entfernt, das nächste registrierte Gebäude 3'178 m, Kandersteg 5'236 m. Abgelegen, weglos, über der Baumgrenze, und genau die Art Grat, auf der ein Halt über Nacht eine naheliegende Überlegung ist. Die Antwort bleibt nein, und der Grund ist es wert, verstanden statt bloss befolgt zu werden.5

Das kantonale Verbot, und es nennt das Biwak

Der Punkt liegt in der Wildruhezone "Gehrihorn", Zone 2, im Bundesportal geführt als rechtsverbindlich mit einer Schutzzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Rechtsgrundlage ist die bernische Verordnung über den Wildtierschutz, BSG 922.63.1

Anhang 2, Ziffer 11, legt die Massnahmen für dieses Objekt fest, und zwar für alle drei Zonen zugleich:

"Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Von den bezeichneten Routen aus ist der Zugang zum Eiskletter­gebiet Breitwangflue erlaubt. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten."Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV), BSG 922.63, Anhang 2 Ziffer 11 "Gehrihorn", Schutzmassnahmen, Alle Zonen (1, 2, 3).

Zwei Dinge in diesem Satz leisten die Arbeit. Das Biwakieren ist benannt, neben dem Campieren, womit die Lesart, die anderswo eine zeltlose Nacht rettet, hier geschlossen ist. Und es steht keine Saison darauf: die Wintersportklausel wirkt saisonal, die Campierklausel nicht, und die Schutzzeit im Register läuft das ganze Jahr.1

Lies nie den Kategoriebuchstaben allein. Derselbe Anhang gibt einem anderen Objekt eine Kategorie F, die ausdrücklich saisonal ist und nur vom 1. September bis 30. November gilt. Der Buchstabe ist ein Gefäss, und was darin steht, wird pro Objekt ausgeschrieben. Beim Gehrihorn steht darin ein Campier- und Biwakverbot ohne Einschränkung.3

Die Mechanik der Verordnung stützt das: Art. 3 Abs. 1 Bst. f definiert die Kategorie F als Einschränkungen störender Aktivitäten aus Freizeit, Sport, Tourismus und Militär; Art. 3 Abs. 2 verweist für das, was wo gilt, auf Anhang 2; und Art. 4 hält fest, dass die Gebiete anhand digitaler Geodaten abgegrenzt werden, also genau anhand des Layers, den dieser Artikel abgefragt hat.3

Die Gemeinde ändert daran nichts. Kandergrund hat überhaupt kein Polizeireglement, und seine Bauordnung, in der Fassung 2021 mit den Ergänzungen 2023 und 2026, enthält auf 76'338 Zeichen keine Campierbestimmung. Die beiden scheinbaren Treffer gehören benannt, damit sie niemand wiederholt: "Lager" ist die Lager- und Aufbereitungszone, und das einzige "Campingplätze" ist ein Beispiel für risikoexponierte Bauten. Ihr Artikel 34 zum Wildtierschutz verweist zurück auf die kantonale Verordnung, und nur für die Jagd.6

Die Naht: zwei Perimeter, die sich diesen Gipfel teilen

Hier unterscheidet sich dieser Berg von jedem anderen Verbot in dieser Datei. Normalerweise hat eine Grenze ein Draussen. Diese nicht.

Der Perimeter der Wildruhezone hat einen Stützpunkt 1,1 m vom Gipfelpunkt. Geht man vom Gipfel auf irgendeiner Peilung von Norden im Uhrzeigersinn über Osten und Süden bis Nordwesten hinaus, verlässt man die Wildruhezone innerhalb von 1 bis 5 Metern. Nur der Südwestbogen bleibt drinnen, und dort läuft die Zone 2,7 bis 3,0 km in ihren Körper hinein. Die Grenze ist also auf den Gipfel selbst gezogen, und die Zone hängt südwestlich daran.5

Tritt man nach Nordosten, ist man aus der Wildruhezone heraus. Und man ist, 0,9 Meter vom Gipfelpunkt, im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 3, "Kiental", 8'392,1 Hektaren davon.2

Klassiert man den Boden sauber, ist das Bild eindeutig. Nimmt man alle drei Zonen der Wildruhezone und das Jagdbanngebiet zusammen und rastert eine 2-km-Box im 25-Meter-Abstand:

  • Eidgenössisches Jagdbanngebiet Kiental: 60,8% der Proben
  • Wildruhezone Gehrihorn, Zone 2: 32,1%
  • Wildruhezone Gehrihorn, Zone 1: 7,0%
  • Ausserhalb von beiden: 0,0%. Null von 6'561 Punkten.

Der nächste Boden, der zu keinem der Regime gehört, liegt 2'300 m westlich, auf LV95 2'618'158 / 1'155'320. Alles, was näher liegt, in jeder Richtung, steht unter dem einen oder dem anderen Verbot.5

Und die Bundesseite ist nicht die mildere

Das Jagdbanngebiet Kiental ist als "Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen" typisiert, was nach einem milderen Regime klingt und keines ist. Die Bundesverordnung definiert partiell geschützte Gebiete als solche, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und Wildschweinen regelmässig reguliert oder reduziert werden können. Das ist eine Aussage über Abschüsse, nicht über Besucher.2

Die Campierregel steht in Art. 5 Abs. 1, den die Verordnung als die allgemeinen Bestimmungen in Banngebieten einleitet:

"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen."Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 Bst. e.

Wer den Beweis will, dass der Verordnungsgeber partiell geschützte Gebiete von einer Regel auszunehmen wusste: er steht einen Buchstaben höher. Buchstabe d, zu den Waffen, erlaubt den Kantonen Ausnahmen ausdrücklich "für Gebiete mit partiellem Schutz". Buchstabe e trägt keine solche Ausnahme. Das Campierverbot gilt im Kiental vollumfänglich.4

Zwei Seiten, zwei verschiedene Bussen

Weil die Naht ein kantonales von einem eidgenössischen Instrument trennt, werden die beiden Seiten dieses Gipfels unterschiedlich geahndet. Das gehört gewusst, und es ist keine Einladung zum Aussuchen.

Auf der Wildruhezonen-Seite (Südwesten) gibt es gar keine Ordnungsbusse. Die Tarifliste der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung setzt das Campieren nur "in eidgenössischen Jagdbanngebieten" an, erfasst also keine kantonale Wildruhezone. Es gilt stattdessen das kantonale Jagdgesetz: Busse bis zu 20'000 Franken für die Missachtung verbindlicher Anordnungen zum Schutz von Wildtieren, wobei auch Versuch und Gehilfenschaft strafbar sind. Das ist eine Obergrenze und keine Preisliste, und sie wird von einem Gericht gesetzt statt vor Ort ausgehändigt.43

Auf der Jagdbanngebiets-Seite (Nordosten) gibt es einen Preis. Die Ordnungsbussenverordnung, Anhang 2 Ziffer 12005, tarifiert "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten" mit 150 Franken. Dahinter steht das eidgenössische Jagdgesetz, Art. 18 Abs. 1 Bst. e, mit einer Obergrenze von 20'000 Franken, und Abs. 3 stellt auch den fahrlässigen Fall unter Strafe. "Ich wusste nicht, wo die Linie läuft" ist damit keine Antwort.4

Eine ehrliche Bemerkung zu Türen. Die Bundesbestimmung endet mit "Die Kantone können Ausnahmen bewilligen", auf der Banngebietsseite ist eine Ausnahme also rechtlich denkbar, erteilt durch den Kanton. Die kantonale Verordnung enthält für ihre Kategorie-F-Einschränkungen keinen entsprechenden Bewilligungsweg; die Bewilligungen, die sie regelt, betreffen Veranstaltungen und Wildtierhaltungen. Keines von beidem ist ein Mechanismus, den eine Person für eine Nacht benutzt, und dieser Artikel wird sie auch nicht als solchen darstellen.23

Das Argument, das du gleich machen willst, wurde schon gemacht

Der naheliegende Einwand gegen all das lautet, dass eine einzelne Nacht im Biwaksack auf einem kahlen Grat auf 2'400 m nichts schadet. Ein vernünftiger Einwand. Er wurde dem Kanton auch schon vorgelegt, öffentlich und in grosser Zahl, und er unterlag.

Als Bern seine Wildschutzbestimmungen revidierte, lief vom 8. Juni bis 26. August 2021 eine Petition gegen aus ihrer Sicht unverhältnismässige Einschränkungen im Kandertal und sammelte 3'147 Unterschriften. Sie führt "Gehrihorn (11)" unter den betroffenen Gebieten auf, hält fest, "mit dem eidgenössischen Wildtierschutzgebiet Kiental hat das Kandertal jetzt schon viele Einschränkungen zu tragen", und macht dann genau das obige Argument:

"Ebenfalls ist Camping bzw. Biwakiern absolut verboten. Wir sind der Ansicht, dass mehrtägiges Campieren nicht erlaubt sein muss, aber wir sehen nicht ein, wieso eine Nacht Biwakieren/Campieren verboten sein soll."Öffentliche Petition gegen Einschränkungen durch Wildschutzgebiete im Kandertal und im Kanton Bern, 2021.

Die heute geltende Verordnung sagt weiterhin, was sie sagte. Dreitausend Menschen haben genau die Ausnahme verlangt, die man sich wünschen würde, im richtigen Forum, und der Campier- und Biwaksatz hat es überlebt. Was immer man von diesem Ausgang hält, er klärt, was die Regel bedeutet: die Ein-Nacht-Lesart wurde erwogen und nicht übernommen.7

Die Begründung des Kantons steht im Objektblatt selbst. Das ist Wildraum 15, seit 1981 als Gehrihorn geschützt und seit 1911 Teil eines grösseren geschützten Blocks, 1'896 Hektaren über Frutigen, Reichenbach und Kandergrund. Als empfindliche Arten geführt sind Gämse, Steinbock, Rothirsch, Reh, Birkhuhn, Schneehuhn und Steinhuhn, und der Boden, auf dem man auf 2'400 m schlafen würde, ist genau das offene, kahle Gelände, das Birk- und Schneehuhn nutzen.1

Was hier tatsächlich möglich ist

Kein Biwak auf diesem Grat, und auch nicht, indem man etwas weiter geht. Das ist die ehrliche Antwort, und man muss sie deutlich sagen, weil der übliche Ausweg hier wirklich nicht existiert. Der flache Boden beim Gipfel ist real, und er ist vollständig vergeben: der beste Absatz, 0,6 Grad auf 2'323,5 m, 334 m westnordwestlich, liegt in der Wildruhezone; der 1,3-Grad-Absatz auf 2'331,7 m, 361 m nordöstlich, und der 1,9-Grad-Absatz 261 m draussen liegen beide im Jagdbanngebiet.5

Um ausserhalb von beidem zu sein, muss man 2'300 m nach Westen, was in diesem Gelände heisst, den Grat ganz zu verlassen und den Grund für die Tour zu verlieren. Dann biwakiert man nicht mehr auf dem Ärmigchnubel, sondern campiert woanders, und dieses Woanders braucht seine eigene Prüfung auf Grundeigentum und Gemeinderecht.

Die Variante dieser Tour, die funktioniert

Mach den Grat als Tagestour. Die Giesegrat-Überschreitung ist für sich schon ein voller Ausflug, der Gipfel misst dort, wo man stünde, 11,7 Grad, und die Box ringsum hat einen Median von 23,8 Grad. Bequemer Boden war das ohnehin nie: nur 4,7% davon liegen unter 10 Grad. Früh aus dem Tal starten, den Kamm nehmen, und zu einem Bett absteigen.5

Wer in dieser Gegend eine legale Nacht draussen will, muss nicht diesen Gipfel prüfen, sondern den Boden jenseits der beiden Perimeter, und der ehrliche Weg dahin ist derselbe wie hier: die beiden Layer an den geplanten Koordinaten abfragen, bevor man losgeht, nicht danach. Beide Perimeter sind publiziert und beide abfragbar.12

Und wer hier im Winter unterwegs ist: die Wildruhezone verbietet zusätzlich Wintersport und Winterwandern ausserhalb der bezeichneten Routen, mit der einen ausdrücklichen Ausnahme des Zugangs zum Eiskletter­gebiet Breitwangflue von diesen Routen aus. Das ist eine eigene Regel neben der Campierregel, und sie trifft Skitourengänger, die nie vorhatten, irgendwo zu schlafen.1

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Du bist auf einem Grat, auf dem zwei Behörden Perimeter gezogen haben, die sich treffen. Nichts daran ist Graubereich, also bleiben nur die Regeln, die den Ort erhaltenswert halten:

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.

Illegal ist das Urteil aus zwei unabhängigen Gründen. Die kantonale Wildruhezone deckt den Gipfel und nennt Campieren wie Biwakieren ohne Saison; das eidgenössische Jagdbanngebiet beginnt keinen Meter weiter und verbietet das freie Campieren. Jeder für sich würde die Frage entscheiden.

Die Grenzgeometrie wurde an den publizierten Perimetern gemessen, nicht geschätzt. Der Gipfelpunkt liegt 1,1 m innerhalb des Wildruhezonen-Perimeters und 0,9 m ausserhalb des Jagdbanngebiets-Perimeters, was klar innerhalb der Genauigkeit gängiger GPS-Geräte liegt. Das ist ein Grund, den ganzen Gipfel als erfasst zu behandeln, und keiner, auf die richtige Seite zu spekulieren.

Die Petition von 2021 ist als das zitiert, was sie ist: eine öffentliche Petition, keine Rechtsquelle. Sie steht hier, weil sie zeigt, dass das Ein-Nacht-Argument am richtigen Ort vorgebracht wurde und die Regel nicht geändert hat.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen auf dem Ärmigchnubel erlaubt?
Nein. Der Gipfel liegt in der kantonalen Wildruhezone Gehrihorn, deren Massnahmen für alle drei Zonen festhalten, dass freies und wildes Campieren und Biwakieren verboten sind, ohne Saison und mit einer Schutzzeit über das ganze Jahr. Neun Zehntel eines Meters weiter beginnt das eidgenössische Jagdbanngebiet Kiental, wo das freie Campieren durch Bundesverordnung verboten ist. Beides gilt vollumfänglich, und jedes für sich würde die Frage allein entscheiden.
Kann ich nicht einfach etwas weiter gehen, um aus dem Verbot zu kommen?
Nein, und das ist das Ungewöhnliche hier. Rastert man eine Zwei-Kilometer-Box um den Gipfel im 25-Meter-Abstand, liegen alle 6'561 Punkte entweder in der Wildruhezone oder im eidgenössischen Jagdbanngebiet; keiner liegt ausserhalb von beiden. Die zwei Perimeter teilen sich diesen Gipfel, statt eine Lücke zu lassen. Der nächste Boden ausserhalb aller Regime liegt 2'300 Meter westlich, was heisst, den Grat ganz zu verlassen.
Wie hoch ist die Busse?
Das hängt davon ab, auf welcher Seite du bist, und beide sind real. Auf der Jagdbanngebiets-Seite ist das Campieren mit 150 Franken als Ordnungsbusse tarifiert, dahinter steht eine Obergrenze von 20'000 Franken nach dem eidgenössischen Jagdgesetz, wobei die Fahrlässigkeit ausdrücklich erfasst ist. Auf der Wildruhezonen-Seite gibt es für das Campieren gar keine Ordnungsbusse; dort sieht das kantonale Jagdgesetz eine Busse bis zu 20'000 Franken für die Missachtung verbindlicher Anordnungen zum Schutz von Wildtieren vor, und auch Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Erfasst das Verbot ein Biwak ohne Zelt?
Ja, und ungewöhnlich klar. Die kantonale Massnahme nennt das Biwakieren neben dem Campieren, die Lesart, die anderswo eine zeltlose Nacht rettet, funktioniert hier also nicht. Auf der Bundesseite erfasst das Verbot das freie Zelten und Campieren im Banngebiet. Es gibt keine Variante eines Übernachtungshalts auf diesem Gipfel, die die beiden Texte offenlassen.
Beim Banngebiet steht partieller Schutz. Heisst das mildere Regeln?
Nein, diese Wendung betrifft die Abschüsse. Die Bundesverordnung definiert partiell geschützte Gebiete als solche, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und Wildschweinen regelmässig reguliert oder reduziert werden können. Das Campierverbot steht unter den allgemeinen Bestimmungen, die in allen Banngebieten gelten. Die benachbarte Bestimmung zu den Waffen erlaubt den Kantonen sehr wohl ausdrücklich Ausnahmen für Gebiete mit partiellem Schutz, was zeigt, dass der Verordnungsgeber dort ausnahm, wo er es wollte; die Campierbestimmung trägt keine solche Ausnahme.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Perimeter und Status der Wildruhezone, abgefragt am 4. September 2026 auf LV95 2'620'458 / 1'155'320, Geländehöhe 2'411,8 m, Gemeinde Kandergrund. Der Bundeslayer der Wildruhezonen liefert das Objekt "Gehrihorn (Nr. 1011.Zone 2)", geführt als rechtsverbindlich, Schutzzeit "01.01. - 31.12.", Grundlage "BSG 922.63 - Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)", mit dem Feld Zusatzinformation: "Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen, Modellflugzeuge) ist verboten." Eine Umkreisabfrage über 4 km liefert für dieses Objekt genau drei Polygone, die Zonen 1, 2 und 3, alle rechtsverbindlich und alle mit derselben ganzjährigen Schutzzeit. Das aus diesem Datensatz verlinkte kantonale Objektblatt nennt: "Objektblatt: Gehrihorn (Nr.11)", Gemeinden Frutigen, Reichenbach, Kandergrund, Wildraum 15, Fläche 1896 ha, "Beschlussjahr: 1981 als Gehrihorn vorher ab 1911 Teilgebiet von Kander-Kien-Suldtal", und gibt die Massnahmen der Kategorie F für "Alle Zonen (1, 2, 3)" wieder. geofiles.be.ch.
  2. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, in der geltenden Fassung. Art. 5 "Artenschutz" Abs. 1 leitet die allgemeinen Bestimmungen ein, die in Banngebieten gelten; Bst. e lautet: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Bst. d, zum Tragen, Aufbewahren und Verwenden von Waffen und Fallen, erlaubt den Kantonen ausdrücklich Ausnahmen "für Gebiete mit partiellem Schutz", eine Ausnahme, die Bst. e nicht enthält. Die Verordnung definiert partiell geschützte Gebiete als "Gebiete, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und Wildschweinen regelmässig reguliert oder reduziert werden können", und verpflichtet die Kantone, dafür Abschusspläne zu erstellen. Art. 2 hält fest, dass das Inventar Bestandteil der Verordnung ist und vom Bundesamt für Umwelt elektronisch veröffentlicht wird. fedlex.admin.ch.
  3. Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV), BSG 922.63, Kanton Bern. Anhang 1 führt "Gehrihorn (Nr. 11)", Wildraum 15, Kategorien C/E/F. Anhang 2 Ziffer 11 "Gehrihorn" legt die Schutzmassnahmen für "Alle Zonen (1, 2, 3)" fest: Kategorie C gestattet die Jagd vom 1. September bis 28. Februar gemäss den jährlichen Festlegungen; Kategorie E verlangt Hunde vom 1. März bis 31. Juli an der Leine; Kategorie F lautet "Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Von den bezeichneten Routen aus ist der Zugang zum Eisklettergebiet Breitwangflue erlaubt. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen, Modellflugzeuge) ist verboten." Auf dem Campiersatz steht keine Saison. Art. 3 Abs. 1 Bst. f definiert die Kategorie F als "Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Bereichen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär", Art. 3 Abs. 2 verweist für die in einem Gebiet gültigen Massnahmen auf Anhang 2, und Art. 4 hält fest, dass die Gebiete anhand digitaler Geodaten und der Beschreibungen im Anhang 2 abgegrenzt werden. Dass der Kategoriebuchstabe pro Objekt zu lesen ist, wurde im selben Anhang verifiziert, wo ein anderes Objekt eine auf den 1. September bis 30. November befristete Kategorie F trägt. Kantonale Sanktion: Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG), BSG 922.11, Art. 31 Abs. 1: "Soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, ... c wer die verbindlichen Anordnungen zum Schutz von Wildtieren missachtet", wobei Abs. 2 Versuch und Gehilfenschaft einbezieht. belex.sites.be.ch.
  4. Sanktionen des Bundes. Jagdgesetz (JSG), SR 922.0, Art. 18 "Übertretungen" Abs. 1: "Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: ... e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet"; Abs. 2 stellt Versuch und Gehilfenschaft unter Strafe; Abs. 3 hält fest, dass fahrlässiges Handeln in den Fällen von Abs. 1 Bst. a bis g mit Busse bestraft wird. Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2, Abschnitt XII, Ziffer 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", 150 Franken. Die benachbarte Ziffer 12003 tarifiert das Betreten oder Befahren von Ruhezonen für Wildtiere ausserhalb der bezeichneten Routen und Wege, ebenfalls mit 150 Franken, und ist ein anderer Tatbestand als das Campieren. Beide Ziffern sind durch ihren eigenen Wortlaut auf eidgenössische Jagdbanngebiete beziehungsweise auf das Betreten ausserhalb der Routen begrenzt, keine von beiden tarifiert also das Campieren in einer kantonalen Wildruhezone. fedlex.admin.ch.
  5. Grenzgeometrie, Gelände und Umgebung, gemessen am 4. September 2026 an den publizierten Perimetern und über den Höhendienst des Bundes. Der Perimeter der Zone 2 trägt 1'527 Stützpunkte, der nächste 1,1 m vom Gipfelpunkt; der Gipfel prüft sich als innerhalb. Das eidgenössische Jagdbanngebiet "Kiental", Objekt 3, Fläche 8'392,1 ha, Typ "Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen", trägt 2'161 Stützpunkte, sein nächster Rand liegt 0,9 m vom Gipfelpunkt, der sich als ausserhalb prüft. Strahlenschnitte auf 24 Peilungen mit 1-Meter-Auflösung verlassen die Wildruhezone auf jeder Peilung innerhalb von 1 bis 5 m, ausser im Südwestbogen von 195 bis 240 Grad, wo die Zone 2'730 bis 2'980 m weiterläuft. Die Klassierung einer 2-km-Box im 25-Meter-Raster gegen alle drei Wildruhezonen-Polygone und das Banngebiet ergibt bei 6'561 Proben: 60,8% Banngebiet, 32,1% Wildruhezone 2, 7,0% Wildruhezone 1 und 0,0% ausserhalb von beiden; der nächste Punkt ausserhalb aller Regime liegt 2'300 m westlich auf LV95 2'618'158 / 1'155'320. Gelände auf dem 2-Meter-Modell über eine Box von 800 mal 800 m: 11,7 Grad am Gipfel auf 2'411,8 m, Median 23,8 Grad, Höhen von 2'125,3 bis 2'411,8 m, und 45 von 961 Proben unter 10 Grad. Die flachsten Kandidaten und ihr Regime: 0,6 Grad auf 2'323,5 m, 334 m auf Peilung 283, Wildruhezone; 1,3 Grad auf 2'331,7 m, 361 m auf Peilung 56, Banngebiet; 1,9 Grad auf 2'332,9 m, 261 m auf Peilung 73, Banngebiet. Nächster markierter Wanderweg 1'979 m, nächstes Gebäude im eidgenössischen Register 3'178 m beim Bahnhof Mitholz, Kandersteg 5'236 m; Namen innerhalb von 200 m sind Giesegrat, Ärmigchnubel, Kiental und Kandertal. Jede Identify-Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID mit HTTP 400, während echte Layer HTTP 200 liefern, mit einer Positivkontrolle im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 3, die dieses Polygon zurückgibt. map.geo.admin.ch.
  6. Kommunales Recht von Kandergrund, geprüft am 4. September 2026. Das publizierte Verzeichnis der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde führt kein Polizeireglement; publiziert sind die Reglemente zu Abfall, Abwasser, Bestattung und Friedhof, Datenschutz, familienergänzender Kinderbetreuung, Feuerwehr, Gebühren, Nutzung der Gemeindeliegenschaften, Organisation, Personal und Sozialwesen. Das Baureglement, "Baureglement 2021 mit Ergänzungen 2023 und 2026", 76'338 Zeichen mit Kontrollzählungen von 152 für "Art.", 92 für "Bauten", 69 für "Zone" und 26 für "Gemeinderat", enthält keine Bestimmung zu Campieren, Zelten, Biwak, Wohnwagen oder Übernachten. Seine scheinbaren Treffer sind eine Lager- und Aufbereitungszone LA und eine einzige Erwähnung von Campingplätzen als Beispiel für Bauten, die besonderen Risiken ausgesetzt sind, nach Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes. Sein Art. 34 "Wildtierschutz" Abs. 1 hält fest, dass für die Jagd innerhalb des Wildschutzgebietes die Bestimmungen der WTSchV vom 26. Februar 2003, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Anhang 2, gelten, die Gemeinde verweist also auf das kantonale Instrument zurück, und nur für die Jagd. kandergrund.ch.
  7. Öffentliche Petition "Gegen unverhältnismässige Einschränkungen durch Wildschutzgebiete im Kandertal und im Kanton Bern", gerichtet an den Kanton Bern im Zusammenhang mit der Revision seiner Wildschutzbestimmungen, Sammelfrist 8. Juni 2021 bis 26. August 2021, 3'147 Unterschriften. Sie führt "Gehrihorn (11)" unter den betroffenen Gebieten des Kandertals auf, hält fest "Mit dem eidgenössischen Wildtierschutzgebiet Kiental hat das Kandertal jetzt schon viele Einschränkungen zu tragen", und argumentiert: "Ebenfalls ist Camping bzw. Biwakiern absolut verboten. Wir sind der Ansicht, dass mehrtägiges Campieren nicht erlaubt sein muss, aber wir sehen nicht ein, wieso eine Nacht Biwakieren/Campieren verboten sein soll." Hier als öffentliche Petition zitiert und nicht als Rechtsquelle; die am 4. September 2026 geltende Verordnung behält das Campier- und Biwakverbot bei. openpetition.eu.