Stand: 17. August 2026

Wildcampen in Rosenlaui: der Fotoplatz liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet

Die Felsplatten am Fluss in Rosenlaui sind einer der meistfotografierten Böden im Haslital, und sie sind fast das perfekte Biwak: flach, Wasser daneben, Berge ringsum. Genau das ist das Problem. Der Boden liegt in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, wo freies Campieren rundweg verboten ist, und es ist nicht knapp. Die Grenze liegt in jede Richtung fast einen Kilometer weg.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Es geht um eine Nacht, Zelt oder Biwaksack, an den Felsplatten unterhalb der Rosenlauischlucht. Das Urteil lautet illegal, weil eine Bundesverordnung es ausdrücklich sagt, und der einzige ehrliche Rat ist, wo das Banngebiet aufhört.

Ein Layer entscheidet, und es ist nicht knapp

Der Punkt. Abgefragt am 17. August 2026 auf 46.691103 N / 8.164285 E, das sind 2'655'507 / 1'171'355 in LV95, auf 1'294,5 Metern, Kanton Bern, Gemeinde Schattenhalb. Das ist der Flussboden unterhalb der Rosenlauischlucht und nicht der Weiler die Strasse hinauf.1

Er liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn. Das Bundesinventar der Jagdbanngebiete gibt an diesem Punkt das Objekt Schwarzhorn, Nummer 4, 7'102,1 Hektaren zurück. Zwei Kontrollen liefen, damit der Treffer bedeutet, was er zu bedeuten scheint: Ein ungültiger Layername gibt HTTP 400 zurück statt einer stillen leeren Antwort, und ein Testpunkt 60 Kilometer entfernt gibt auf demselben Layer null Treffer.1

Die Regel ist eidgenössisch und ausdrücklich. Die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, SR 922.31, Art. 5 Abs. 1, beginnt mit "In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen". Buchstabe e lautet dann:

"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze." Die Bestimmung ergänzt, dass die Kantone Ausnahmen bewilligen können, was heisst, dass Bern hier etwas bewilligen könnte, und nicht, dass du davon ausgehen darfst.2

Der Preis ist fix. Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet trägt eine Ordnungsbusse von 150 Franken nach der Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11, Anhang Ziff. 12005. Das ist ein Zettel und kein Gerichtsfall, und genau deshalb wird er geschrieben.2

Jetzt der Einwand, der dir kommen wird. Schwarzhorn ist kein integral geschütztes Banngebiet. Das Inventar typisiert es als "Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen", und es liegt nahe, "partiell" als "die Campingregel gilt hier vielleicht nicht" zu lesen.

Sie gilt, und das Objektblatt ist der Grund. Das amtliche Objektblatt zu Objekt 4 sagt unter besonderen Massnahmen nur dies: "Für das ganze Gebiet gelten die partiellen Schutzbestimmungen", französisch "L'ensemble du district franc est soumis à une protection partielle". Es gibt keine Liste, welche Bestimmungen für Schwarzhorn reduziert wären, und das Blatt enthält überhaupt keinen Campingbegriff. Das Campingverbot steht derweil in Art. 5 Abs. 1, dem Absatz, der sich selbst als allgemein für alle Banngebiete erklärt. Der partielle Sonderfall in diesem Artikel betrifft Waffen, nicht Zelte.32

Die Lesung ist also dieselbe wie am Dreispitz im Kiental: Partieller Schutz beschreibt das Jagdregime, er schaltet die allgemeinen Bestimmungen nicht ab, und das Zeltverbot ist eine davon.

Alles andere am Punkt zählt daneben nicht. Kein BLN-Objekt, keine Wildruhezone, kein Park von nationaler Bedeutung, kein Waldreservat, keine Bauzone. Wenn eine Bundesverordnung das, weswegen du gekommen bist, bereits verbietet, sind die übrigen Layer Kommentar.1

Der Boden ist perfekt, das ist die Falle

Die meisten verbotenen Orte dieser Reihe sind auch schlechte Orte: zu steil, zu nass, zu nah an der Strasse. Rosenlaui nicht. Es ist das Gegenteil, und das gehört klar gesagt, denn der Grund, warum hier campiert wird, ist, dass alles an diesem Ort dazu einlädt.

Ein Scan mit 60 Proben bis 600 Meter fand 22 mit 10 Grad oder flacher. Innerhalb von 80 Metern um den Punkt liegen Werte von 0,8 Grad im Norden und Nordwesten, 0,9, 1,2 und 1,4 Grad rundherum, alle zwischen 1'295 und 1'296 Metern. Flach, offen, am Wasser.1

Und die Grenze ist weit weg. Auf acht Richtungen nach aussen gegangen, bis das Banngebiet aufhört: Die nächste Kante liegt rund 950 Meter nordöstlich. Östlich sind es 1'343 m, südöstlich 2'197 m, nördlich 2'587 m, südlich 3'233 m, nordwestlich 3'231 m, und nach Westen und Südwesten läuft das Gebiet über vier Kilometer weiter. Du stehst nicht an einer Kante, ausserhalb derer du zufällig sein könntest. Du bist weit drinnen.1

Was draussen liegt, und was es dich kostet. Auf der kürzesten Linie, nach Nordosten, endet das Gebiet zwischen 950 und 1'000 Metern. Auf 1'000 m ist der Boden ausserhalb, auf 1'254,7 m, und liest 13,9 Grad; auf 1'200 m sind es 1'248,6 m und 8,9 Grad. Der legale Boden in dieser Richtung ist also einen Kilometer weit, hundert Meter tiefer und deutlich unbequemer als die Platten. Das ist der ehrliche Tausch.1

Einsam ist es ausserdem nicht. Innerhalb eines Kilometers stehen 35 Gebäude, das nächste 141 Meter entfernt. Zwischen Hotel, Schlucht und Grosse-Scheidegg-Strasse ist das ein Ort mit Augen darauf, was hier mehr zählt als sonst, weil das, was du tun würdest, bussenpflichtig ist.1

Was du stattdessen machst

Mach das Foto und schlaf woanders. Nichts in den Banngebietsregeln hindert dich daran, am Fluss zu sein, durch die Schlucht zu gehen oder im ersten Licht auf den Platten zu stehen. Verboten sind Zelten und Campieren, nicht das Besuchen. Komm früh, fotografier, zieh weiter.2

Wenn du in der Nähe schlafen willst, geh zuerst aus dem Banngebiet raus. Der kürzeste Ausgang ist nordöstlich: ab rund einem Kilometer bist du draussen. Rechne mit steilerem, höherem Gelände statt eines Flussufers, und prüf den Banngebiets-Layer gegen dein Handy, statt Meter abzuschreiten, denn die Linie ist im Gelände nicht markiert.1

Prüf die Grenze selbst. Auf map.geo.admin.ch lassen sich die eidgenössischen Jagdbanngebiete über die Landeskarte legen und mit der GPS-Position auf dem Handy vergleichen. Bei einem Gebiet von siebentausend Hektaren lohnt sich das einmal bei der Tourenplanung und nicht erst, wenn du im Dunkeln davorstehst.1

Ein Dach gibt es direkt vor Ort. Das Hotel Rosenlaui steht ein paar hundert Meter die Strasse hinauf im Weiler, und das ist die naheliegende Antwort, wenn es darum ging, im Morgengrauen hier zu sein.

Und weiter oben öffnet sich das Tal. Das Rosenlauital zieht weiter Richtung Dossen und Gletscher, und Boden über der Waldgrenze verhält sich anders als ein Flussufer in einem Banngebiet. Wenn du ein Biwak in diesem Tal willst und nicht genau dieses Foto, ist das die Richtung zum Recherchieren, und die Banngebietsgrenze ist dabei das Erste, was man prüft.

Eines nicht tun: annehmen, das Zeltverbot sei verhandelbar, weil das Gebiet nur "partiell" geschützt ist. Ist es nicht, aus dem oben dargelegten Grund, und 150 Franken sind der Preis dieser Annahme.23

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Du bist an einem schönen Ort, an dem genau das, was du tun willst, von einer Bundesverordnung verboten ist. Die Regeln unten handeln davon, ein guter Besucher zu sein, nicht ein Camper:

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand August 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.

Dieser Bericht ist für den Flusspunkt auf 46.691103 / 8.164285 geschrieben, den Boden, den die Leute fotografieren. Der Weiler Rosenlaui die Strasse hinauf ist ein anderer Punkt mit anderen Fakten, und nichts hier ist ein Urteil für das ganze Tal.

Die Bundesverordnung sieht vor, dass die Kantone Ausnahmen vom Campingverbot in Banngebieten bewilligen können. Wir haben für Schwarzhorn keine solche Berner Ausnahme gefunden und keine angenommen. Wenn du einen konkreten Grund hast, im Banngebiet zu campieren, ist diese Bewilligung der Weg, und sie kommt vom Kanton und nicht von uns.

Die Distanzen zur Banngebietsgrenze sind radiale Bisektionen gegen den Layer des Bundesinventars und keine Vermessung. Sie sind genau genug, um zu zeigen, dass der Punkt weit drinnen und nicht am Rand liegt, und mehr wird hier nicht behauptet.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen in Rosenlaui erlaubt?
Nein, an den Felsplatten am Fluss nicht. Dieser Boden liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn, und Art. 5 Abs. 1 Bst. e der eidgenössischen Jagdbanngebietsverordnung verbietet dort das freie Zelten und Campieren. Die Ordnungsbusse beträgt 150 Franken.
Wie weit ist es bis zur Grenze des Banngebiets?
Rund 950 Meter nach Nordosten, das ist die kürzeste Linie. Alle anderen Richtungen sind weiter: 1'343 m östlich, 2'197 m südöstlich, 2'587 m nördlich, 3'233 m südlich und über vier Kilometer nach Westen und Südwesten. Ein Grenzfall ist das nicht.
Das Gebiet ist nur partiell geschützt. Gilt das Campingverbot trotzdem?
Ja. Das Objektblatt zu Schwarzhorn hält nur fest, dass die partiellen Schutzbestimmungen für das ganze Gebiet gelten, und listet keine Ausnahme. Das Campingverbot steht in Art. 5 Abs. 1, dem Absatz, der sich als allgemein für alle Banngebiete erklärt, während die partielle Sonderbestimmung in diesem Artikel Waffen betrifft. Partieller Schutz beschreibt das Jagdregime und keine Befreiung vom Zeltverbot.
Darf ich trotzdem hingehen und fotografieren?
Ja. Verboten sind Zelten und Campieren, nicht das Dasein. Durch die Schlucht gehen, auf den Platten stehen und im ersten Licht fotografieren ist alles unberührt.
Wo ist der nächste Boden, wo es nicht verboten ist?
Ausserhalb der Grenze nach Nordosten, ab rund einem Kilometer. Auf 1'000 Metern liegt der Boden ausserhalb auf 1'254,7 m, liest aber 13,9 Grad, und auf 1'200 Metern sind es 1'248,6 m und 8,9 Grad. Unbequemer als der Fluss, und das ist der Tausch.
Könnte der Kanton es trotzdem erlauben?
Grundsätzlich ja. Die Bundesbestimmung behält den Kantonen die Möglichkeit vor, Ausnahmen zu bewilligen. Wir haben für Schwarzhorn keine solche Ausnahme gefunden und keine angenommen. Wenn du einen konkreten Grund hast, drinnen zu campieren, muss diese Bewilligung vom Kanton Bern kommen.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Amtliche Bundesgeodaten und das nationale Höhenmodell, abgefragt am 17. August 2026 am Flusspunkt Rosenlaui, WGS84 46.691103 N / 8.164285 E, LV95 2'655'507 / 1'171'355, 1'294,5 m, Kanton Bern, Gemeinde Schattenhalb. Der Layer der eidgenössischen Jagdbanngebiete gibt "Schwarzhorn", objektnummer 4, flaeche_ha 7'102,1, typ "Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen" zurück. Kontrollen: Ein ungültiger Layername gibt HTTP 400 zurück, und ein Testpunkt 60 km entfernt gibt auf demselben Layer 0 Treffer. Distanz zur Banngebietsgrenze per radialer Bisektion auf acht Richtungen: rund 950 m nordöstlich, 1'343 m östlich, 2'197 m südöstlich, 2'587 m nördlich, 3'233 m südlich, 3'231 m nordwestlich, und über 4'000 m nach Westen und Südwesten. Kein BLN, keine Wildruhezone, kein Park von nationaler Bedeutung, kein Waldreservat, keine Bauzone am Punkt. Gelände: 60 Proben bis 600 m, 22 mit 10 Grad oder flacher, darunter 0,8 Grad auf 80 m nördlich und nordwestlich, 0,9, 1,2 und 1,4 Grad rundherum, alle zwischen 1'295 und 1'296 m. Knapp ausserhalb des Gebiets nach Nordosten: auf 1'000 m 1'254,7 m und 13,9 Grad, auf 1'200 m 1'248,6 m und 8,9 Grad. 35 Gebäude innerhalb von 1 km, das nächste auf 141 m. Zum Vergleich liest der Weilerpunkt "Ort Rosenlaui" auf 2'654'830 / 1'170'086 1'333,6 m mit 17 Gebäuden innerhalb von 400 m. map.geo.admin.ch.
  2. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1, der mit "In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen" beginnt und in Bst. e bestimmt: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze.", wobei die Kantone Ausnahmen bewilligen können. Die partielle Sonderbeschränkung im selben Artikel betrifft Waffen und nicht Zelte, weshalb die partielle Typisierung das Campingverbot nicht ausser Kraft setzt. Ordnungsbusse: 150 Franken, Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang Ziff. 12005. fedlex.admin.ch.
  3. Objektblatt zum eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 4, Schwarzhorn, Revision 2023, vom Bundesamt als Anhang zum Inventarlayer publiziert und am 17. August 2026 gelesen. Unter "c) Besondere Massnahmen" steht nur: "Für das ganze Gebiet gelten die partiellen Schutzbestimmungen", in der französischen Spalte "L'ensemble du district franc est soumis à une protection partielle". Das Blatt listet keine objektbezogene Reduktion der allgemeinen Bestimmungen und enthält kein Vorkommen von Zelten, Zelt, campieren, Campieren, Camping, Biwak oder Lagern. Objektblatt Nr. 4 (PDF).