Stand: 14. August 2026

Wildcampen am Fisetenpass

Eine Nacht am Fisetenpass auf 2'034 m ist erlaubt, und die Korporation Uri, grösste Grundeigentümerin im Kanton, hat ihre Erlaubnis publiziert. Der Pass liegt auf dem Urnerboden, bewirtschaftete Alp, das nächste Gebäude steht 134 Meter weiter. Red mit dem Älpler.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Es geht um eine Nacht, ein Zelt oder einen Biwaksack, spät aufgestellt und früh abgebaut, am Pass oder direkt daneben. Länger, grösser oder mit Fahrzeug ist eine andere Frage mit anderen Antworten, und die Regeln des Eigentümers sagen das ausdrücklich.

Verboten ist es nicht, und hier ist jede Ebene

Fang beim Bund an, denn dort stirbt eine Nacht normalerweise. Am 14. August 2026 am Pass abgefragt, auf 2'713'920 / 1'193'750 in LV95 und 46.885102 N / 8.933354 E, auf Boden, den das Landeshöhenmodell auf 2'034.1 Meter legt: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone am Punkt, kein BLN-Objekt, keine Aue, kein Hochmoor, kein Flachmoor, keine Moorlandschaft, keine Trockenwiese, kein Amphibienlaichgebiet, kein Vogelreservat, kein Waldreservat, kein Park von nationaler Bedeutung. Alles leer.1

Eine leere Antwort ist nur etwas wert, wenn eine falsche Antwort anders ausgesehen hätte, also liefen zwei Kontrollen mit. Ein absichtlich ungültiger Layername liefert HTTP 400 statt einer leeren Liste, und genau das ist die Falle: Wer nur nach Resultaten schaut, liest einen Tippfehler als "nicht drin". Und eine positive Kontrolle auf einem bekannten Jagdbanngebiet im Kiental gibt dieses Banngebiet zurück. Die Abfragen funktionieren, die Leere ist echt.1

Dann der Kanton, und Uri ist ungewöhnlich still. Drei Gesetze könnten plausibel ein Campingverbot tragen, und keines tut es. Polizeigesetz (RB 3.8111), Polizeireglement (RB 3.8127) und Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101, in Kraft seit 1988) wurden vollständig aus der kantonalen Rechtssammlung geholt und mit Wortgrenzen nach campieren, zelten, lagern, biwakieren, Camping und übernachten durchsucht. Null Treffer in allen drei. Nicht "kein generelles Verbot mit Ausnahmen": Die Wörter stehen einfach nicht drin, über rund 428'000 Zeichen Gesetzestext.2

Eine Busse gibt es, und die liest man besser genau, weil sie gern verkürzt zitiert wird. Das Urner Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (RB 3.9223) führt in Anhang 1, Art. A1-1, Ziff. 2.1 den Tatbestand "Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen" mit 150 Franken. Aber schau, woran er hängt: Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz "in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement". Und Art. 34 Abs. 1 Bst. a bestraft nur, wer Schutzmassnahmen zuwiderhandelt.3

Die Kette braucht also eine Schutzmassnahme genau dort, wo du stehst. Bemerkenswert: Das Wort Schutzzone kommt im ganzen Natur- und Heimatschutzgesetz nicht ein einziges Mal vor. Die Bussenliste benutzt ihre eigene Kurzform für die Massnahmen, die das Gesetz schafft. Keine Massnahme, kein Tatbestand, keine 150 Franken.3

Und hier gibt es keine Massnahme. Uri publiziert seine Schutzmassnahmen als abfragbare Kartenlayer und markiert die rechtlich wirksamen mit rkr für rechtskräftig. Beide wurden am Punkt gefragt: Der Layer der nationalen und regionalen Massnahmen liefert nichts, der Layer der lokalen Massnahmen liefert nichts. Das kantonale Schutzinventar ebenfalls nicht. Ein absichtlich ungültiger Layername im selben Dienst liefert einen ServiceExceptionReport statt einer leeren Liste, also sind die Nullen auch hier Antworten und kein Schweigen.4

Eine Feinheit zu diesem Inventar, weil man dir am ehesten damit kommt. Der Kanton beschreibt es in seinen eigenen Metadaten als "lediglich hinweisenden Charakter", nicht abschliessend und "nur behördenverbindlich". Ein Inventareintrag ist keine Vorschrift an eine Person mit einem Zelt. Verbindlich ist die Schutzmassnahme, und dieser Layer kam leer zurück.4

Die Gemeinde ist die letzte Ebene. Spiringens rechtskräftige Nutzungsplanung legt den Pass in eine Landwirtschaftszone. Das ist eine Planungsfestlegung darüber, was gebaut und bewirtschaftet werden darf, kein Verbot, draussen zu schlafen. Und es ist der ehrliche Grund, warum hier die Alp mehr zählt als das Gesetz.4

Eine Lücke, benannt statt versteckt

Normalerweise stünde hier der amtliche Auszug aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen für die Parzelle, weil das das eine Dokument ist, auf das eine Schweizer Behörde zeigt. Für diese Parzelle antwortet der Urner Dienst nicht.

Der Bundeslayer zum Katasterstand nennt den kantonalen Dienst und die Parzellenkennung CH190779194677. Die Varianten json, pdf und xml wurden alle angefragt, mit Wartezeiten bis fünf Minuten, und jede hielt die Verbindung offen und lieferte nichts. Das ist keine falsche Anfrage: Eine absichtlich erfundene Parzellenkennung liefert vom selben Host in etwa einer Sekunde HTTP 204, und die url-Variante antwortet mit HTTP 200. Der Dienst lebt, er will diesen Auszug nur nicht herausgeben.7

Statt ein Dokument zu beschreiben, das niemand gelesen hat, arbeitet die Analyse oben mit den kantonalen Layern selbst, also mit den Daten, aus denen der Auszug gebaut wird, Punkt für Punkt und mit Kontrolle abgefragt. Das ist ein fairer Ersatz und nicht ganz dasselbe, deshalb steht es hier offen und nicht im Kleingedruckten. Wer das Papier für sein eigenes Gewissen will, findet die zuständige kantonale Stelle im Quellenhinweis.7

Der Grundeigentümer hat schriftlich Ja gesagt

Das ist der Teil, der aus "nicht verboten" ein "eigentlich in Ordnung" macht. Die Korporation Uri ist nach eigenen Worten "die grösste Grundeigentümerin in Uri". Ihre Seite hält zudem fest, dass rund ein Drittel der Kantonsfläche als Alpweide genutzt wird und die Alpen zum allergrössten Teil den Korporationen gehören. Auf ihrer eigenen Serviceseite schreibt sie:58

"Im Kanton Uri besteht kein generelles Verbot für Wildcamping. Auf Gebiet der Korporation Uri ist das Campieren somit grundsätzlich erlaubt und muss nicht angemeldet werden."

Das ist eine stehende, offen erteilte Erlaubnis des Eigentümers und keine Gefälligkeit, um die du bitten musst. Unbedingt ist sie nicht, und die Bedingungen sind kurz genug, um sie einfach zu lesen: In Natur- und Landschaftsschutzzonen die entsprechenden Regelungen einhalten, das Weideland schonen, für private Strassen die passende Bewilligung holen, bei einem Platz in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs Kontakt mit dem Älpler oder der Älplerin aufnehmen, die Korporation vorher informieren bei mehr als drei Nächten oder mehr als zehn Personen, den Kehricht in gebührenpflichtige Säcke packen und zur Sammelstelle bringen, den Platz aufgeräumt hinterlassen. Für Schäden durch Naturgewalten übernimmt die Korporation ausdrücklich keine Haftung.5

An diesem Pass ist die Älpler-Bedingung die scharfe. Der Urnerboden ist die grösste Alp der Schweiz und er wird bewirtschaftet, nicht dekoriert. Das nächste Gebäude steht 134 Meter vom Pass, drei weitere zwischen 670 und 710 Metern. Das ist nah genug, dass "in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs" ehrlich beschreibt, wo du stehst. Ein Wort mit dem, der oben ist, ist also Bedingung des Eigentümers und ganz nebenbei das Naheliegende.15

Das eine, was im Winter anders ist

Gleich daneben liegt eine Wildruhezone, und die gehört benannt, weil eine Ruhezone eines der wenigen Dinge hier oben ist, die ein echtes Zutrittsverbot tragen. Wildruhezone Urnerboden, Nr. 19.19.1, ist als rechtsverbindlich erfasst, gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss von 2008. Ihre Bestimmung trägt den Code R20: Zutrittsverbot, zu Fuss und für Wintersportarten.6

Zwei Tatsachen machen sie für eine Sommernacht am Pass bedeutungslos, und beide lohnen sich genau. Erstens ist sie nicht hier. Schrittweise nach aussen abgefragt, erscheint die Zone erstmals zwischen 525 und 550 Metern vom Punkt. Der Pass liegt draussen. Zweitens ist sie saisonal. Die Schutzzeit läuft vom 1. Dezember bis 30. April, also gilt das Zutrittsverbot in den Monaten, in denen jemand ein Zelt über diesen Pass trägt, überhaupt nicht.6

Praktisch heisst das: Im Sommer am Pass schlafen und dort gehen, wo die Wege gehen. Zwischen Dezember und April nicht nach Nordosten abdriften, und auf Ski ist das Verbot direkt an dich gerichtet.6

Der Boden, und wo er wirklich flach ist

Der Pass ist ein Sattel und verhält sich wie einer. Am Punkt gibt das Höhenmodell 7,6 Grad, das ist mit Mühe schlafbar, aber nicht bequem, und der Boden innerhalb von 100 Metern läuft von 1'974,8 m bis 2'049,4 m um einen Mittelwert von 2'021,2 m. Du bist auf einer Kreuzung, nicht auf einer Terrasse.1

Ein maskierter Scan über die umliegenden 700 Meter, im Raster von 70 Metern und ohne alles, was in einem Wasserpolygon liegt, fand neun Stellen mit 7 Grad oder weniger. Die zwei, die man kennen sollte: 2,5 Grad auf 1'948,6 m, 280 Meter westlich, und 0,8 Grad auf 1'974,6 m, 560 Meter südlich, flacher wird dieses Becken nicht. Innerhalb von 900 Metern um den Pass liegt kein stehendes Wasser, es gibt hier also kein Seeufer, das die Sache verkompliziert.1

Was die Antwort ändern würde: eine neue Schutzmassnahme in den kantonalen Layern, eine Änderung der Nutzungsplanung von Spiringen, oder eine Korporation, die ihre publizierte Erlaubnis zurückzieht oder einschränkt. Alle drei publizieren Kanton und Eigentümer, und alle drei kannst du vor der Tour über die Links unten prüfen.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Du bist über der Waldgrenze auf einer bewirtschafteten Alp, auf Boden, dessen Eigentümer vorher Ja gesagt hat. Diese Kombination verlangt ein recht hohes Mass an Anstand, und der Eigentümer hat das meiste davon schon aufgeschrieben:

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand August 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.

Zwei Dinge können sich bewegen: Urner Schutzmassnahmen und die Nutzungsplanung von Spiringen sind revidierbar, und die publizierte Erlaubnis der Korporation Uri ist ein Eigentümerentscheid, den ein Eigentümer ändern kann. Prüf die zwei Links vor einer Tour, statt einer Seite zu vertrauen, die du einmal gelesen hast.

Das Urner Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen hat für diese Parzelle nicht geantwortet, was oben vollständig steht. Die Analyse stützt sich stattdessen auf die rechtskräftigen Layer des Kantons.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Fisetenpass erlaubt?
Für eine Nacht ja. Am Punkt greift kein Bundesinventar, Uri hat in Polizeigesetz, Polizeireglement und Natur- und Heimatschutzgesetz keine Campingbestimmung, am Punkt gilt keine Schutzmassnahme, und die Korporation Uri, grösste Grundeigentümerin im Kanton, schreibt öffentlich, dass Campieren auf ihrem Gebiet grundsätzlich erlaubt ist und nicht angemeldet werden muss.
Gibt es im Kanton Uri eine Busse für Campieren?
Nur in Schutzzonen. Die Urner Ordnungsbussenliste setzt Campieren auf 150 Franken, hängt das aber an Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Natur- und Heimatschutzgesetzes in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement, und dieser Artikel bestraft nur, wer einer Schutzmassnahme zuwiderhandelt. Die rechtskräftigen Schutzmassnahmen-Layer des Kantons liefern am Fisetenpass nichts, die Busse hat also nichts, woran sie anknüpfen könnte.
Muss ich vorher jemanden fragen?
Für eine einzelne Nacht nicht, nach den Worten des Eigentümers selbst. Die Korporation bittet dich aber, Kontakt mit dem Älpler aufzunehmen, wenn dein Platz in der Nähe eines Landwirtschaftsbetriebs liegt, und auf dem Urnerboden liegt er das: Das nächste Gebäude steht 134 Meter vom Pass. Die Korporation informierst du nur, wenn du länger als drei Nächte bleibst oder mit mehr als zehn Personen kommst.
Was ist mit der Wildruhezone dort oben?
Die Wildruhezone Urnerboden 19.19.1 ist rechtsverbindlich und verbietet den Zutritt zu Fuss, beginnt aber 525 bis 550 Meter vom Pass, und ihre Schutzzeit läuft nur vom 1. Dezember bis 30. April. Eine Sommernacht am Pass betrifft sie nicht. Im Winter sehr wohl, auf Ski besonders.
Wo ist der flachste Boden beim Pass?
Der Pass selbst hat 7,6 Grad. Ein maskierter Hangneigungsscan fand 2,5 Grad auf 1'948,6 m etwa 280 Meter westlich und 0,8 Grad auf 1'974,6 m etwa 560 Meter südlich, das ist der flachste Boden im Becken.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Amtliche Bundesgeodaten, am 14. August 2026 am Fisetenpass abgefragt, WGS84 46.885102 N / 8.933354 E, LV95 2'713'920 / 1'193'750, Terrainhöhe 2'034,1 m: Die Layer zu Jagdbanngebieten, Wildruhezonen, BLN, Auen, Hochmooren, Flachmooren, Moorlandschaften, Trockenwiesen, Amphibienlaichgebieten, Vogelreservaten, Waldreservaten und Nationalparks liefern am Punkt eine leere Ergebnismenge. Geprüft mit einer Kontrolle mit ungültigem Layer, die HTTP 400 liefert statt einer leeren Liste, und einer positiven Kontrolle auf einem bekannten Jagdbanngebiet im Kiental, die dieses Banngebiet zurückgibt. Terrainwerte aus dem Landeshöhenmodell: 7,6 Grad am Punkt, 1'974,8 m bis 2'049,4 m innerhalb von 100 m; maskierter Hangneigungsscan über 700 m im 70-m-Raster, flachste Punkte 2,5 Grad auf 1'948,6 m (280 m westlich) und 0,8 Grad auf 1'974,6 m (560 m südlich); Gebäudeabstände aus OpenStreetMap, vier innerhalb von 900 m, das nächste 134 m. map.geo.admin.ch.
  2. Kanton Uri, keine kantonale Campingbestimmung. Am 14. August 2026 vollständig aus dem Urner Rechtsbuch gelesen: Polizeigesetz (RB 3.8111), Polizeireglement (RB 3.8127) und Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101), in Kraft seit 1. Januar 1988. Suchen mit Wortgrenzen nach campieren, zelten, lagern, biwakieren, Camping und übernachten ergeben null Vorkommen in allen drei, über rund 428'000 Zeichen. Kontrollbegriffe in denselben Texten zählen normal (allein 813 Vorkommen von Artikel im Polizeigesetz), die Texte wurden also wirklich geholt und durchsucht. rechtsbuch.ur.ch.
  3. Kanton Uri, Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement, OBR), RB 3.9223, in Kraft seit 1. Juli 2009, publizierte Fassung vom 1. April 2025, am 14. August 2026 vollständig gelesen. Anhang 1, Art. A1-1, Abschnitt 2 "Umwelt- und Naturschutz", Ziff. 2.1: "Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen", verwiesen auf "Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, RB 10.5101 in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement", Busse 150 Franken. Art. 34 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes bestraft mit Busse bis 5'000 Franken, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig "Schutzmassnahmen zuwiderhandelt". Das Wort Schutzzone kommt im Gesetz selbst nirgends vor, die Ordnungsbusse hängt also daran, dass am Ort tatsächlich eine Schutzmassnahme gilt. rechtsbuch.ur.ch.
  4. Geodaten des Kantons Uri, am 14. August 2026 punktweise am Pin über den kantonalen Kartendienst abgefragt: Schutzmassnahmen Natur- und Landschaftsschutzobjekte national/regional (ur065, rkr = rechtskräftig) liefert kein Objekt, Schutzmassnahmen Natur- und Landschaftsschutzobjekte lokal (ur066, rkr) liefert kein Objekt, das Kantonale Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte liefert kein Objekt, und der Wildruhezonen-Layer liefert am Punkt kein Objekt. Die rechtskräftige gemeindliche Nutzungsplanung liefert ein einzelnes Objekt, Landwirtschaftszone (Typ 2'111, kantonaler Code 211), erfasst als Nutzungsplanfestlegung. Geprüft mit einer Kontrolle mit ungültigem Layer, die einen ServiceExceptionReport liefert statt einer leeren Objektliste. Die kantonalen Metadaten halten fest, dass das kantonale Schutzinventar "lediglich hinweisenden Charakter" hat, nicht abschliessend ist und "nur behördenverbindlich" ist, nach Art. 19 des kantonalen Gesetzes. geo.ur.ch.
  5. Korporation Uri, "Wildcampieren/Biwakieren", amtliche Serviceseite, am 14. August 2026 gelesen: "Im Kanton Uri besteht kein generelles Verbot für Wildcamping. Auf Gebiet der Korporation Uri ist das Campieren somit grundsätzlich erlaubt und muss nicht angemeldet werden." Die publizierten Bedingungen: in Natur- und Landschaftsschutzzonen die entsprechenden Regelungen einhalten und das Weideland schonen; für private Strassen die passende Bewilligung einholen; "Ist der gewählte Platz in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes, ist mit dem Älpler/der Älplerin Kontakt aufzunehmen"; die Korporation vorher informieren bei Aufenthalten über drei Nächte oder Gruppen über zehn Personen; den Kehricht in gebührenpflichtige Säcke packen und zur nächsten Sammelstelle bringen; den Platz aufgeräumt hinterlassen. Die Korporation übernimmt ausdrücklich keine Haftung für Schäden durch Naturgewalten. korporation.ch.
  6. Eidgenössisches Inventar der Wildruhezonen, am 14. August 2026 am Punkt und nach aussen abgefragt: Wildruhezone "Urnerboden (Nr. 19.19.1)", Kanton Uri, Schutzstatus rechtsverbindlich, Grundlage ein Regierungsratsbeschluss von 2008, Bestimmung R20, beschrieben als "Zutrittsverbot (zu Fuss und Wintersportarten)", Schutzzeit "01.12. - 30.04.". Bei schrittweise vergrössertem Abfrageradius erscheint die Zone erstmals zwischen 525 und 550 m vom Pass, der Punkt liegt also ausserhalb, und das Zutrittsverbot gilt nur in den Wintermonaten. map.geo.admin.ch.
  7. Kanton Uri, Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen: Der Auszugsdienst hat für diese Parzelle nicht geantwortet. Der Bundeslayer zum Katasterstand weist die Parzelle als EGRID CH190779194677 in Spiringen aus und nennt den kantonalen Dienst. Anfragen vom 14. August 2026 für die Varianten json, pdf und xml, mit Wartezeiten bis fünf Minuten, hielten jeweils die Verbindung offen und lieferten keine Daten, während eine absichtlich erfundene EGRID vom selben Host in etwa einer Sekunde HTTP 204 lieferte und die url-Variante mit HTTP 200 eine Viewer-Seite zurückgab. Der Dienst ist also erreichbar und das Versagen betrifft gezielt diesen Auszug, weshalb die Feststellungen zu Zonen und Schutz oben aus den rechtskräftigen Layern des Kantons stammen. oereb.ur.ch.
  8. Korporation Uri, "Grundeigentum", am 14. August 2026 gelesen: "Die Korporation ist die grösste Grundeigentümerin in Uri". Die Seite hält weiter fest: "Rund ein Drittel der Kantonsfläche wird in Uri als Alpweiden für Rind- und Schmalvieh benutzt" und "zum allergrössten Teil gehören die Alpen den Korporationen", also mehreren. Das Drittel bezieht sich somit darauf, wie viel des Kantons Alpweide ist, nicht auf den Besitz einer einzelnen Korporation, und das Grundbuch publiziert das Eigentum nicht parzellenweise. Dieser Artikel behauptet deshalb nicht, dass genau diese Parzelle Korporationsboden ist. Wäre sie es nicht, ändert das nichts am Fehlen eines Verbots, aber dann gehört der Boden jemand anderem und Fragen lohnt sich. korporation.ch.