Wildcampen auf dem Cousimbert: es hängt am Datum, nicht am Ort
Die meisten Orte in dieser Reihe entscheiden sich an einer Grenze. Dieser entscheidet sich an einem Kalender. Freiburg kennt überhaupt kein Campingverbot, die Gemeinde La Roche hat nicht einmal ein Polizeireglement erlassen, und im Gelände spricht nichts gegen eine Nacht auf diesem Grat. Nur liegt der Gipfel in einer rechtsverbindlichen Wildruhezone, und sieben Monate im Jahr darfst du diese Zone nur auf den markierten Routen begehen. Ein Zelt steht auf keiner markierten Route.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Zwei Rechtsebenen, die gar nichts sagen
Zuerst die Bundesebene. Abgefragt am 16. August 2026 auf dem Cousimbert, auch Käsenberg, 2'580'655 / 1'171'224 in LV95, 46.691950 N / 7.185739 E, auf 1'632,7 Metern: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, kein BLN-Objekt, keine Moorlandschaft, kein Flach- oder Hochmoor, kein Amphibienlaichgebiet, keine Trockenwiese, kein Park von nationaler Bedeutung, kein Waldreservat und keine Bauzone. Ein ungültiger Layername gibt HTTP 400 zurück statt einer leeren Liste, die Leere ist also eine Antwort. Kanton Freiburg, Gemeinde La Roche, aus aktuellen Jahresdaten.1
Freiburg verbietet das Campieren nicht. Sechs kantonale Texte wurden vollständig gelesen, mit Wortgrenzen-Suche und Kontrollbegriffen, die normal zählen: der Verfassungstext (140.1), das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (721.0.1) und sein Ausführungsreglement (721.0.11), das Waldgesetz (921.1), das Jagdgesetz (922.1) und die Ordnungsbussenverordnung (33.11). In allen sechs zusammen steht kein einziges Vorkommen von camping, camper, campement, bivouac, bivouaquer, tente, caravane oder roulotte. Das ist wichtig, weil im Netz vielfach behauptet wird, Freiburg verbiete das Wildcampen rundweg. Im kantonalen Gesetzbuch tut es das nicht.2
Die Gemeinde ebenso wenig, und das lässt sich hier ungewöhnlich leicht prüfen. Campingverbote wohnen normalerweise auf Gemeindeebene, dort wird die Recherche sonst mühsam. La Roche publiziert seine Gemeindereglemente als vollständige, nummerierte Liste: zwanzig Stück, über die Organisation des Gemeinderats, Ladenöffnungszeiten, Bürgerrecht, die Feuerwehr, Schule, Schulzahnpflege, Trinkwasser, Abfall in drei getrennten Erlassen, Abwasser, Friedhof, Mehrwertabgabe, Verwaltungsgebühren, Grundeigentümerbeiträge, Hundehaltung und Gemeindefinanzen. Ein règlement de police ist nicht darunter, und keines der zwanzig betrifft Campieren, Zelte oder Biwak.3
Zwei der drei Ebenen schweigen also wirklich. Übrig bleibt eine Verordnung, und die ist der ganze Artikel.
Die Ruhezone und die sieben Monate, die sie schliesst
Der Gipfel liegt in der Wildruhezone "La Berra (Nr. 1.1)". Das Bundesregister führt sie mit Beschlussjahr 2013, Kanton Freiburg, Schutzstatus rechtsverbindlich, Schutzzeit 1. Dezember bis 30. Juni und Bestimmungscode R120: Betreten oder befahren nur auf Pisten, Loipen und eingezeichneten Wegen oder Routen, Leinenpflicht.1
Dahinter steht eine kantonale Verordnung. Die Ordonnance concernant la zone de tranquillité de La Berra, SGF 922.31, vom 11. November 2013, in Kraft seit 1. Dezember 2013, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Sie stützt sich auf Art. 7 Abs. 4 des eidgenössischen Jagdgesetzes und Art. 10 Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes, der den Staatsrat mit den Massnahmen zum Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störungen betraut. Ihr Zweck in Art. 1 ist der Schutz vor Störungen, "en particulier ceux qui sont causés par les activités de loisirs", während des Winters und der Aufzuchtzeit der Jungtiere.4
Art. 3 entscheidet über deine Nacht. "Du 1er décembre au 30 juin, la zone de tranquillité ne peut être parcourue que sur les itinéraires autorisés, sous réserve de la restriction d'horaire indiquée sur la carte. Cette obligation est valable pour tout moyen de locomotion ou de déplacement." Vom 1. Dezember bis 30. Juni darf die Zone nur auf den bewilligten Routen durchquert werden, und das gilt für jede Art der Fortbewegung. Die bewilligten Routen sind auf Anhang 1 eingezeichnet und Bestandteil der Zone.4
Ein Zelt lässt sich weder auf einer markierten Route aufstellen noch daneben, ohne die Route zu verlassen. In diesem Siebenmonatsfenster ist ein Biwak innerhalb des Perimeters mit Art. 3 nicht vereinbar. Vom 1. Juli bis 30. November gilt die Pflicht schlicht nicht, und da weder Bundes- noch Kantons- noch Gemeinderecht hier das Campieren verbietet, ist eine einzelne Nacht in diesem Fenster rechtmässig.42
Jetzt die Sanktion, und hier wird meist falsch berichtet. Der Strafartikel der Verordnung, Art. 12 Abs. 1, sagt, wer gegen "les obligations énoncées à l'article 5" verstösst, sei mit Busse nach Art. 54 ff. des kantonalen Jagdgesetzes bedroht. Artikel 5 ist der über organisierte Anlässe mit mehr als 50 Teilnehmenden. Die ausdrückliche Busse hängt nicht an Art. 3. Art. 12 Abs. 2 behält die Strafbestimmungen des Natur-, Strassenverkehrs- und Waldrechts vor, und Art. 12 Abs. 3, eingeführt am 1. Januar 2022, behält jene Verstösse vor, die das kantonale Ordnungsbussenrecht mit einer Ordnungsbusse ahndet.4
Und was sagt die Ordnungsbussenliste zu dieser Zone? Die kantonale Ordonnance sur les amendes d'ordre, SGF 33.11, hat einen eigenen Block für die La-Berra-Verordnung. Er enthält genau einen Eintrag: Nummer 402, "Obligation de tenir les chiens en laisse (art. 4 al. 1)", Fr. 150. Das ist die Hunderegel. Für Art. 3 ist keine Ordnungsbusse aufgeführt. Wer dir sagt, ein Zelt koste hier 150 Franken, zitiert die Hundebusse.5
Bleibt Art. 54 Abs. 1 des Jagdgesetzes, der eine Busse bis 3'000 Franken vorsieht für Verstösse gegen Art. 9, 11, 14 und 18 dieses Gesetzes oder gegen "les dispositions énumérées par la réglementation d'exécution". Das ist der Auffangweg, und es ist eine Gerichts- und keine Zettelsache. Ehrlich zusammengefasst: In der geschlossenen Zeit ist die Pflicht echt und verbindlich, aber der einzige vorab bepreiste Zettel in diesem Perimeter gilt einem nicht angeleinten Hund.54
Wie es geht, und wo der Boden wirklich liegt
Geh zwischen dem 1. Juli und dem 30. November. Das ist der ganze Trick. In diesen fünf Monaten ruht Art. 3, keine kantonale oder kommunale Regel trifft dich, und es ist eine gewöhnliche Voralpen-Gratnacht. Ausserhalb davon such dir einen anderen Ort, statt darüber zu streiten, ob dein Zelt ein Fortbewegungsmittel ist.4
Schlaf nicht auf dem Gipfel selbst. Der höchste Punkt liest 14,2 Grad, das ist ein Hang und kein Platz. Ein Scan mit 169 Proben bis 550 Meter fand 17 Punkte mit 10 Grad oder flacher, und die brauchbaren liegen alle knapp unterhalb.1
Der beste Boden liegt südsüdwestlich dem Grat entlang. Der nächste brauchbare Platz ist 6,1 Grad auf 1'630,0 m, rund 60 Meter südöstlich. Besser und zunehmend flacher weiter unten: 6,7 Grad auf 1'622,3 m auf 100 Metern, 6,5 Grad auf 1'617,2 m auf 150 Metern und 6,0 Grad auf 1'610,9 m auf 220 Metern, alle in Richtung 210 Grad. Noch flacher wäre es mit 4,2 Grad auf 1'513,3 m rund 300 Meter nordnordöstlich, das liegt aber 120 Höhenmeter tiefer und abseits des Grats.1
Merk dir, wer ausgenommen ist und wer nicht. Art. 7 der Verordnung nimmt Landwirtschafts-, Alp- und Forstbetriebe sowie Grundeigentümer im Perimeter von ihren Bestimmungen aus. Du bist nichts davon. Art. 10 erlaubt der Bergbahngesellschaft La Berra, im Winter auf dem Grat eine fünf Meter breite Piste zwischen der Bergstation des Sessellifts und dem Chalet du Cousimbert zu präparieren. Das sagt dir klar, was dieser Grat in der geschlossenen Zeit ist: eine Skiabfahrt durch eine Ruhezone.4
Hunde in der Schutzzeit auf jeden Fall anleinen. Das ist Art. 4, die einzige Regel hier mit einem Preis, und der Tarif sind 150 Franken.5
Praktisches. Rund 590 Meter nördlich des Gipfels steht die Buvette du Gros Cousimbert, das hier ist also kein abgelegener Boden und du wirst wahrscheinlich gesehen. Wasser mitnehmen, alles wieder mitnehmen, kein Feuer, spät aufstellen und früh abbauen. Und auch in der offenen Zeit verschwindet der Grund für die Zone nicht am 1. Juli: Die Tiere, die sie schützt, sind weiter da. Also ein Zelt, eine Nacht, und weg von den steilen Flanken.14
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Du bist auf einem Voralpengrat auf gut 1'600 m in einer Wildruhezone, die im Sommer ruht und im Winter bindet. Das verlangt mehr Sorgfalt als sonst:
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand August 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.
Die Daten sind das ganze Urteil. Die Schutzzeit läuft vom 1. Dezember bis und mit 30. Juni, und die aktuelle Fassung der Verordnung ist bis zum 30. Juni 2027 in Kraft vermerkt. Prüf also, ob sie erneuert oder geändert wurde, bevor du dich in einer späteren Saison darauf verlässt.
Perimeter und bewilligte Routen sind durch die Karte in Anhang 1 der Verordnung definiert und nicht durch eine Beschreibung in Worten. Dieser Artikel hat diese Grenzlinie nicht nachgezeichnet. Wenn du in Randnähe bist, prüf den Wildruhezonen-Layer auf map.geo.admin.ch gegen dein Handy-GPS, bevor du dich für draussen hältst.
Distanzen und Neigungen sind Punktstichproben aus dem nationalen Höhenmodell und keine Vermessung. Eine Gebäudeabfrage am Gipfel lieferte kein Resultat, was als ungeprüft und nicht als Beweis für nichts zu lesen ist: Die Buvette du Gros Cousimbert liegt rund 590 m entfernt.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen auf dem Cousimbert erlaubt?
Wie hoch ist die Busse?
Verbietet Freiburg Wildcampen generell?
Wo genau soll ich aufstellen?
Warum ist die Zone bis Ende Juni gesperrt und nicht nur über den Winter?
Quellen
- Amtliche Bundesgeodaten und das nationale Höhenmodell, abgefragt am 16. August 2026 auf dem Cousimbert (Käsenberg), WGS84 46.691950 N / 7.185739 E, LV95 2'580'655 / 1'171'224, 1'632,7 m. Die Layer für Jagdbanngebiete, BLN, Moorlandschaften, Flachmoore, Hochmoore, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Pärke und Waldreservate sowie der Bauzonenlayer geben durchwegs ein leeres Resultat zurück, verifiziert mit einer Kontrolle über einen ungültigen Layer, die HTTP 400 zurückgibt. Der einzige Treffer ist die Wildruhezone "La Berra (Nr. 1.1)", Kanton FR, Beschlussjahr 2013, Schutzstatus rechtsverbindlich, Schutzzeit 01.12. bis 30.06., Bestimmungscode R120, "Betreten oder befahren nur auf Pisten, Loipen und eingezeichneten Wegen oder Routen, Leinenpflicht", Grundlage SGF 922.31. Kanton Freiburg, Gemeinde La Roche, nur Datensätze des laufenden Jahres. Hangneigungsscan mit 169 Proben bis 550 m in acht Ringen und 24 Richtungen: Gipfel 14,2 Grad, 17 Punkte mit 10 Grad oder flacher, am besten 6,1 Grad auf 1'630,0 m auf 60 m in Richtung 135, 6,7 Grad auf 1'622,3 m auf 100 m, 6,5 Grad auf 1'617,2 m auf 150 m und 6,0 Grad auf 1'610,9 m auf 220 m in Richtung 210, dazu 4,2 Grad auf 1'513,3 m auf 300 m in Richtung 15. Eine Gebäudeabfrage lieferte kein Resultat und gilt als ungeprüft; die Buvette du Gros Cousimbert liegt rund 590 m nördlich auf 2'580'773 / 1'171'792. map.geo.admin.ch. ↩
- Gesetzgebung des Kantons Freiburg, vollständig im kantonalen Register gelesen, mit Wortgrenzen-Suche und Kontrollbegriffen, die normal zählen. Geprüft: der Verfassungstext (140.1), das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (721.0.1) und sein Ausführungsreglement (721.0.11), das Waldgesetz (921.1), das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (922.1) und die Ordnungsbussenverordnung (33.11). In allen sechs zusammen: null Vorkommen von camping, camper, campement, bivouac, bivouaquer, tente, tentes, caravane oder roulotte. Die Kontrollbegriffe zählen in jedem normal, etwa 400 Vorkommen von "art" in 721.0.1 und 1'493 in 921.1, und jeder Erlass lieferte eine eigene Prüfsumme, es sind also echte Texte und keine wiederholte Platzhalterseite. bdlf.fr.ch. ↩
- Gemeinde La Roche, règlements communaux, die vollständige publizierte Liste der Gemeinde, gelesen am 16. August 2026. Sie enthält zwanzig Reglemente: Organisation des Gemeinderats, Ladenöffnungszeiten, Bürgerrecht, zwei zum Feuerwehrverband Secours Sud Fribourgeois, Schulreglement, Schulzahnpflege, Trinkwasserversorgung, drei zur Abfallbewirtschaftung, Abwasserableitung und -reinigung, Friedhof, kommunale Mehrwertabgabe, Verwaltungsgebühren, Grundeigentümerbeiträge, Hundehaltung und -besteuerung sowie zwei zu den Gemeindefinanzen. Ein règlement de police ist nicht darunter, und keines der zwanzig betrifft Campieren, Zelte oder Biwak. Gemeinde La Roche, commune@la-roche.ch, +41 26 413 90 40. la-roche.ch. ↩
- Ordonnance du 11 novembre 2013 concernant la zone de tranquillité de La Berra, SGF 922.31, in Kraft seit 1. Dezember 2013, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung (beschlossen am 23. November 2021), vollständig gelesen am 16. August 2026. Gestützt auf Art. 7 Abs. 4 des eidgenössischen Jagdgesetzes und Art. 4bis seiner Vollzugsverordnung sowie auf Art. 10 Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes. Art. 1: Zweck ist der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor Störungen, "en particulier ceux qui sont causés par les activités de loisirs, durant la période hivernale et la période d'élevage des jeunes animaux sauvages". Art. 2: Der Perimeter ist jener auf der Karte in Anhang 1, und die bewilligten Routen sind integrierender Bestandteil der Zone. Art. 3: "Du 1er décembre au 30 juin, la zone de tranquillité ne peut être parcourue que sur les itinéraires autorisés, sous réserve de la restriction d'horaire indiquée sur la carte. Cette obligation est valable pour tout moyen de locomotion ou de déplacement." Art. 4: Leinenpflicht vom 1. Dezember bis 30. Juni. Art. 5: In dieser Zeit Bewilligungspflicht für Läufe und Anlässe mit mehr als 50 Teilnehmenden. Art. 7: Landwirtschafts-, Alp- und Forstbetriebe sowie Grundeigentümer im Perimeter unterstehen den Bestimmungen der Zone nicht. Art. 10: Die Bergbahngesellschaft La Berra darf im Winter auf dem Grat eine fünf Meter breite Piste zwischen der Bergstation des Sessellifts und dem Chalet du Cousimbert präparieren. Art. 12 Abs. 1: "La personne qui contrevient aux obligations énoncées à l'article 5 est passible d'une amende, conformément aux articles 54ss LCha." Art. 12 Abs. 3, eingeführt am 1. Januar 2022, behält die mit Ordnungsbusse geahndeten Verstösse vor. Die aktuelle Fassung ist bis zum 30. Juni 2027 in Kraft vermerkt. bdlf.fr.ch/922.31. ↩
- Ordonnance sur les amendes d'ordre de droit cantonal et de droit fédéral, SGF 33.11, gelesen am 16. August 2026, 220'372 Zeichen mit normal zählenden Kontrollbegriffen. Ihr Block mit dem Titel "Ordonnance du 11 novembre 2013 concernant la zone de tranquillité de la Berra" führt genau einen Tarif: "402 · Obligation de tenir les chiens en laisse (art. 4 al. 1) · Fr. 150.-". Für Art. 3, die Pflicht, auf den bewilligten Routen zu bleiben, ist keine Ordnungsbusse aufgeführt. Die Verordnung enthält null Wortgrenzen-Vorkommen von camping, camper, campement, bivouac, tente oder caravane. Auffanggrundlage: Jagdgesetz SGF 922.1 Art. 54 Abs. 1, "Est passible d'une amende de 3000 francs au plus quiconque aura enfreint: a) les dispositions des articles 9, 11, 14 et 18 de la présente loi; b) les dispositions énumérées par la réglementation d'exécution", mit Abs. 2a, der die mit Ordnungsbusse geahndeten Verstösse vorbehält. bdlf.fr.ch/33.11. ↩